Begründung:
Im September 2001 schloss die damals 79jährige Kusine des Klägers (in der Folge: Anlegerin) über Vermittlung der beklagten Bank mit der Allgemeinen Versicherungsdienst GmbH (in der Folge: AVD) die „Kauf- und Treuhandvereinbarung AVD-Portfolio" Beil ./A. Mit dieser Vereinbarung kaufte die Anlegerin von der GmbH um 5 Mio ATS (zuzüglich 125.000 ATS Einstiegsgebühren) Miteigentumsanteile an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen, und zwar 15 Portfolios mit im Jahresabstand gestaffelten Ablaufdaten, beginnend mit 2004 und endend mit 2018.
Über die im Vorfeld des Vertragsabschlusses erfolgte Beratung der Anlegerin durch die Beklagte stellte das Erstgericht - soweit im Rekursverfahren noch von Interesse - folgenden Sachverhalt fest:
Die Anlegerin, die bereits seit 1997 über ein Wertpapierdepot bei der Beklagten verfügte, teilte der Kundenbetreuerin der Beklagten 2001 mit, sie erwarte einen Geldfluss von etwa 14 Mio ATS und wolle diesen Betrag bei der Beklagten anlegen. Sie wolle dieses Geld dem Kläger hinterlassen, aber aus seiner Veranlagung eine Rente beziehen. Sie habe nämlich ihre Landwirtschaft, aus deren Einkünften sie bisher ihren Unterhalt bestritten habe, verkauft.
In der Folge wendete sich auch der die Anlegerin bei der Anlage unterstützende Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass die Anlegerin insgesamt 14.394.825 ATS ausgezahlt erhalte, die „höchstmöglich verzinst liegenbleiben" sollten; die Laufzeit solle „zumindest bis zum Ableben" der Anlegerin, „jedoch zumindest 10 Jahre" betragen. Ab Jänner 2005 solle ein jährlicher Auszahlungsbetrag zur Verfügung stehen, der aufgrund einer Höchstverzinsung berechnet und so gestaltet sei, dass als Teilausgleich für die Inflationsrate zumindest ein Kapitalzuwachs von 1 % pa bestehe.
Die Kundenberaterin informierte daraufhin die Anlegerin und den Kläger bei mehreren Beratungsgesprächen ua über das „AVD-Rentenmodell" der AVD, das auf dem Erwerb von englischen Versicherungsverträgen beruht, die den Versicherungsnehmern günstig abgekauft und bis zum Ende der Laufzeit ausgezahlt wurden, um eine lukrative Ablaufleistung zu lukrieren. Die Kundenbetreuerin führte ua aus, dass man etwa bei sofortiger Einzahlung von 1 Mio ATS ab September 2004 bis Dezember 2016 jährlich 151.608 ATS - bei Kapitalerhalt - lukrieren könne. Unter Hinweis darauf, dass beim AVD-Rentenmodell nach Ablauf der Gesamtlaufzeit das veranlagte Kapital erhalten bleibe und die Anlegerin während der Laufzeit die von ihr gewünschte Rente - die Anlegerin sprach von 3.000 EUR monatlich - beziehen werde, wurde dieses Modell als für die Zwecke der Anlegerin geeignetes Nischenprodukt angesehen. Das Modell wurde an Hand des dem Kläger ausgehändigten Handbuchs für Kunden der AVD und unter Verwendung der Beratermappe des AVD detailliert vorgestellt. Unter anderem wird in der Beratermappe ausgeführt, dass die Renditen je nach Restlaufzeit der Polizzen zwischen 7 % und 13 % pa liegen. Es wurden sämtliche Vorteile, aber auch Nachteile und Risken dargestellt, wobei als „worst-case-Szenario" eine Rendite von nur 0 bis 1 % bei Verbleib des eingesetzten Kapitals bezeichnet wurde. Es wurde auch eine Modellberechnung erstellt, die ebenfalls Risikohinweise enthielt. Ua wurde darauf hingewiesen, dass sich die voraussichtliche Ablaufleistung aus den tatsächlich erwirtschafteten Ergebnissen der Versicherungsgesellschaften errechne; daher seien Abweichungen zur Modellrechnung, die auf dem derzeitigen GBP-Kurs beruhe, möglich. Die künftige Entwicklung des Kurses könne die Ergebnisse negativ wie auch positiv beeinflussen.
Am 10. 9. 2001 unterfertigte die Anlegerin die Kauf- und Treuhandvereinbarung Beilage ./A. Anlässlich der Unterfertigung erstellte die Beklagte noch einmal eine Modellberechnung, nach der das letzte Portfolio am 23. 12. 2018 ablaufen sollte. Die voraussichtliche jährliche Ablaufleistung sollte 693.622,10 ATS betragen, was einer monatlichen Rente von 57.801,83 ATS entspricht. Das voraussichtlich verbleibende Kapital sollte 5 Mio ATS betragen. Auch diese Modellberechnung und andere der Anlegerin ausgefolgte Unterlagen erhielten Risikohinweise mit dem schon oben angeführten Inhalt.
Mit den ersten beiden der erworbenen Portfolios erzielte die Klägerin in der Folge nicht nur keine Rendite, sondern einen Kapitalverlust von ca 30 %. Dieser Verlust ist einerseits auf Pfundschwankungen und andererseits auf die kurzen Restlaufzeiten der in diesen Portfolios enthaltenen Versicherungspolizzen zurückzuführen.
Das AVD-Rentenmodell ist ein nicht gängiges Spezialprodukt. In der von der Beklagten angewendeten Risikopyramide, die fünf Risikoklassen aufweist, ist es in die Risikoklasse 3 bis 4 einzuordnen. Es ist nicht feststellbar, dass beim AVD-Rentenmodell ein Verlust des eingesetzten Kapitals von 5 Mio ATS systemimmanent nicht möglich ist. Mit der Behauptung, die Anlegerin habe ihm ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte aus fehlerhafter Beratung abgetreten, begehrt der Kläger mit seiner Klage primär die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 39.851,60 EUR samt 4 % Zinsen seit 14. 4. 2006, hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Differenz der Abrechnung der ersten beiden Portfolios in Höhe von insgesamt 39.000,60 EUR samt 4 % Zinsen ab 14. 4. 2006, soweit das eingesetzte Kapital von 5 Mio ATS zuzüglich 4 % Zinsen aus der Veranlagung am Ende der Laufzeit nicht wieder erlangt werden könne. Eventualiter wird die Feststellung begehrt, dass die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Abschluss der Kauf- und Treuhandvereinbarung hafte.
Obwohl die Anlegerin erklärt habe, eine Vermögensanlage mit höchster Sicherheit zu wollen, die ihr das Kapital erhalte und eine Rente zur Deckung ihres Unterhalts gewährleiste, habe ihr die Beklagte eine hochspekulative Geldanlage mit schwer abschätzbaren Risken empfohlen. Bei richtiger und vollständiger Beratung hätte die Anlegerin von dieser Anlageform Abstand genommen. Die Beklagte hafte daher für den Vertrauensschaden in Form der Differenz zwischen dem für die beiden ersten Portfolios eingesetzten Kapital von 83.035,84 EUR und der erhaltenen Auszahlung von 51.855,64 EUR sowie für die bei einer risikolosen Veranlagung erzielbare 4 %ige Verzinsung des eingesetzten Kapitals.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe die Anlegerin, die umfangreiche Kenntnisse in allen Bereichen des Wertpapierhandels aufgewiesen habe, richtig, vollständig und mängelfrei aufgeklärt. Zudem sei die Klägerin bei der Veranlagung vom Kläger unterstützt worden. Im Übrigen sei die Gesamtveranlagung von 5 Mio ATS bis zum Jahr 2018 zu bewerten, weil eine Teilung der Werte nach Ablauf der einzelnen Portfolios von den Vertragsparteien weder angedacht noch vereinbart gewesen sei. Trotz der Auszahlung zweier Tranchen des Gesamtinvestments sei von einer innerhalb der Risikobandbreite befindlichen Entwicklung auszugehen, sodass erst am Ende der Laufzeit beurteilt werden könne, ob für die Anlegerin tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Der Kläger sei nicht aktiv klagelegitimiert.
Das Erstgericht wies alle Klagebegehren ab.
Es bejahte die Klagelegitimation des Klägers, verneinte aber eine Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflichten durch die Beklagte. Die Aufklärung der Anlegerin habe dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung iSd § 13 des hier noch anzuwendenden WertpapieraufsichtsG 1996 (WAG) entsprochen. Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hob das Ersturteil auf, verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, bei der Anlageberatung und Anlagevermittlung die Wohlverhaltensregeln des § 13 WAG 1996 einzuhalten. § 13 Z 3 WAG enthalte einen Katalog von Nachforschungspflichten, der sich auf Erfahrungen oder Kenntnisse, Anlageziele und finanzielle Verhältnisse des Kunden beziehe. Die Bank habe ein „Anlegerprofil" zu erstellen, das die persönlichen Bedürfnisse des Kunden in ausreichender Form berücksichtige. Damit solle dem Anlageberater eine anlage- und anlegergerechte Beratung ermöglicht werden. Vom Kunden seien auch Angaben über seine Einstellung zum Risiko zu verlangen, weil sonst die Gefahr bestehe, dass das Anlageziel nicht mit dem gewählten Produkt in Einklang stehe. Bei der Beurteilung des Anlagezwecks komme es vor allem auf die Risikobereitschaft des Anlegers an. Meist sei das Anlageziel des Kunden unbestimmt und oft auch unrealistisch (hohe Rendite, aber kein Risiko). Zudem sei die Risikobereitschaft eines Anlegers bei den einzelnen Anlagezielen erfahrungsgemäß unterschiedlich. So könne der Anleger etwa hinsichtlich seiner Altersvorsorge sehr risikoscheu sein, während er bei einer spekulativen (Teil-)Anlage in seinem frei verfügbaren Vermögen bereit sei, ein deutlich höheres Risiko einzugehen. Die Beratung habe insbesondere eine umfassende Risikoaufklärung zu umfassen. Der Umfang der Beratungspflicht hänge vom Fachwissen des Kunden, seinen finanziellen Möglichkeiten, vom Anlageziel und vom ins Auge gefassten Anlageobjekt ab. Hier sei eine Befragung der Anlegerin über ihre subjektive Risikobereitschaft unterblieben, obwohl es die von der Anlegerin genannten Anlageziele („Vermögen hinterlassen", „aus der Veranlagung eine Rente zu beziehen, um den Unterhalt der Anlegerin zu bestreiten", „Vermögen soll höchstmöglich verzinst liegenbleiben") dringend nahegelegt hätten, zu hinterfragen, ob sie trotz des Unterhaltszwecks der Veranlagung im Hinblick auf eine angestrebte hohe Rente, die einer jährlichen Rendite von knapp 10 % entspräche, bereit sei, das Risiko eines Teilverlusts des Kapitals zu akzeptieren. Dass die Anlegerin bereits früher bei der Beklagten ein Wertpapierdepot zum Ankauf von gemischten Fonds mit Aktienanteilen eröffnet habe, besage nicht, dass die Anlegerin auch bei der nunmehrigen Anlage, die ihr eine Rente zur Bestreitung ihres Unterhalts sichern sollte, das Risiko eines Teilverlusts des eingesetzten Kapitals in Kauf zu nehmen bereit gewesen sei. Die Beklagte habe demnach kein ausreichendes Anlegerprofil erstellt. Überdies sei die (nach unzureichender Befragung zur subjektiven Risikobereitschaft) erfolgte Risikoaufklärung der Anlegerin zumindest unvollständig geblieben. Das mit der Anlegerin erörterte „worst-case-Szenario" (Rendite von nur 0 bis 1 % und Verbleib des eingesetzten Kapitals) habe - losgelöst vom erörterten Währungsrisiko und dem nie völlig auszuschließenden Insolvenzrisiko der Versicherungsunternehmen - nicht den Tatsachen entsprochen, weil tatsächlich nach Ablauf der beiden ersten Portfolios nicht einmal das von der Anlegerin - ohne Einstiegsgebühr - eingesetzte Kapital ausgezahlt worden sei. Es stehe auch nicht fest, dass bei diesem Modell ein Verlust des eingesetzten Kapitals systemimmanent nicht möglich sei. Eine anlage- und anlegergerechte Beratung der Anlegerin, die aus den Erträgnissen der Veranlagung ihren Lebensunterhalt bestreiten habe wollen, hätte einen ausdrücklichen und deutlichen Hinweis auf das Risiko eines nicht auszuschließenden Teilverlusts des eingesetzten Kapitals bedurft. Die Beklagte habe daher auch ihre Informationspflicht nach § 13 Z 4 WAG verletzt.Es bejahte die Klagelegitimation des Klägers, verneinte aber eine Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflichten durch die Beklagte. Die Aufklärung der Anlegerin habe dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung iSd Paragraph 13, des hier noch anzuwendenden WertpapieraufsichtsG 1996 (WAG) entsprochen. Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hob das Ersturteil auf, verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, bei der Anlageberatung und Anlagevermittlung die Wohlverhaltensregeln des Paragraph 13, WAG 1996 einzuhalten. Paragraph 13, Ziffer 3, WAG enthalte einen Katalog von Nachforschungspflichten, der sich auf Erfahrungen oder Kenntnisse, Anlageziele und finanzielle Verhältnisse des Kunden beziehe. Die Bank habe ein „Anlegerprofil" zu erstellen, das die persönlichen Bedürfnisse des Kunden in ausreichender Form berücksichtige. Damit solle dem Anlageberater eine anlage- und anlegergerechte Beratung ermöglicht werden. Vom Kunden seien auch Angaben über seine Einstellung zum Risiko zu verlangen, weil sonst die Gefahr bestehe, dass das Anlageziel nicht mit dem gewählten Produkt in Einklang stehe. Bei der Beurteilung des Anlagezwecks komme es vor allem auf die Risikobereitschaft des Anlegers an. Meist sei das Anlageziel des Kunden unbestimmt und oft auch unrealistisch (hohe Rendite, aber kein Risiko). Zudem sei die Risikobereitschaft eines Anlegers bei den einzelnen Anlagezielen erfahrungsgemäß unterschiedlich. So könne der Anleger etwa hinsichtlich seiner Altersvorsorge sehr risikoscheu sein, während er bei einer spekulativen (Teil-)Anlage in seinem frei verfügbaren Vermögen bereit sei, ein deutlich höheres Risiko einzugehen. Die Beratung habe insbesondere eine umfassende Risikoaufklärung zu umfassen. Der Umfang der Beratungspflicht hänge vom Fachwissen des Kunden, seinen finanziellen Möglichkeiten, vom Anlageziel und vom ins Auge gefassten Anlageobjekt ab. Hier sei eine Befragung der Anlegerin über ihre subjektive Risikobereitschaft unterblieben, obwohl es die von der Anlegerin genannten Anlageziele („Vermögen hinterlassen", „aus der Veranlagung eine Rente zu beziehen, um den Unterhalt der Anlegerin zu bestreiten", „Vermögen soll höchstmöglich verzinst liegenbleiben") dringend nahegelegt hätten, zu hinterfragen, ob sie trotz des Unterhaltszwecks der Veranlagung im Hinblick auf eine angestrebte hohe Rente, die einer jährlichen Rendite von knapp 10 % entspräche, bereit sei, das Risiko eines Teilverlusts des Kapitals zu akzeptieren. Dass die Anlegerin bereits früher bei der Beklagten ein Wertpapierdepot zum Ankauf von gemischten Fonds mit Aktienanteilen eröffnet habe, besage nicht, dass die Anlegerin auch bei der nunmehrigen Anlage, die ihr eine Rente zur Bestreitung ihres Unterhalts sichern sollte, das Risiko eines Teilverlusts des eingesetzten Kapitals in Kauf zu nehmen bereit gewesen sei. Die Beklagte habe demnach kein ausreichendes Anlegerprofil erstellt. Überdies sei die (nach unzureichender Befragung zur subjektiven Risikobereitschaft) erfolgte Risikoaufklärung der Anlegerin zumindest unvollständig geblieben. Das mit der Anlegerin erörterte „worst-case-Szenario" (Rendite von nur 0 bis 1 % und Verbleib des eingesetzten Kapitals) habe - losgelöst vom erörterten Währungsrisiko und dem nie völlig auszuschließenden Insolvenzrisiko der Versicherungsunternehmen - nicht den Tatsachen entsprochen, weil tatsächlich nach Ablauf der beiden ersten Portfolios nicht einmal das von der Anlegerin - ohne Einstiegsgebühr - eingesetzte Kapital ausgezahlt worden sei. Es stehe auch nicht fest, dass bei diesem Modell ein Verlust des eingesetzten Kapitals systemimmanent nicht möglich sei. Eine anlage- und anlegergerechte Beratung der Anlegerin, die aus den Erträgnissen der Veranlagung ihren Lebensunterhalt bestreiten habe wollen, hätte einen ausdrücklichen und deutlichen Hinweis auf das Risiko eines nicht auszuschließenden Teilverlusts des eingesetzten Kapitals bedurft. Die Beklagte habe daher auch ihre Informationspflicht nach Paragraph 13, Ziffer 4, WAG verletzt.
Nach § 15 Abs 1 WAG könne bei (auch nur leicht fahrlässiger) Verletzung der Pflichten nach den §§ 13 und 14 WAG Schadenersatz verlangt werden. Falle der Bank eine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last, sei zu prüfen, wie der Kunde stünde, wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Grundsätzlich sei dem Anleger das negative Vertragsinteresse zu ersetzen; er sei so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde. Um die Berechtigung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin beurteilen zu können, bedürfe es noch Feststellungen dazu, ob die Anlegerin - wäre sie ordnungsgemäß informiert worden - von der Veranlagung in AVD-Portfolios Abstand genommen und stattdessen eine risikolose Veranlagung gewählt hätte. Bejahendenfalls sei festzustellen, welche Rendite die Anlegerin mit dieser risikolosen Veranlagung in den Jahren 2002 bis 2005 erzielt hätte. Es fehlten auch Feststellungen zur behaupteten Abtretung der Schadenersatzansprüche der Anlegerin an den Kläger. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zu den zivilrechtlichen Folgen einer Verletzung von Erkundigungspflichten nach § 13 Z 3 WAG und deren Auswirkung auf den Umfang der Informationspflichten nach § 13 Z 4 WAG fehle.Nach Paragraph 15, Absatz eins, WAG könne bei (auch nur leicht fahrlässiger) Verletzung der Pflichten nach den Paragraphen 13 und 14 WAG Schadenersatz verlangt werden. Falle der Bank eine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last, sei zu prüfen, wie der Kunde stünde, wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Grundsätzlich sei dem Anleger das negative Vertragsinteresse zu ersetzen; er sei so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde. Um die Berechtigung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin beurteilen zu können, bedürfe es noch Feststellungen dazu, ob die Anlegerin - wäre sie ordnungsgemäß informiert worden - von der Veranlagung in AVD-Portfolios Abstand genommen und stattdessen eine risikolose Veranlagung gewählt hätte. Bejahendenfalls sei festzustellen, welche Rendite die Anlegerin mit dieser risikolosen Veranlagung in den Jahren 2002 bis 2005 erzielt hätte. Es fehlten auch Feststellungen zur behaupteten Abtretung der Schadenersatzansprüche der Anlegerin an den Kläger. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zu den zivilrechtlichen Folgen einer Verletzung von Erkundigungspflichten nach Paragraph 13, Ziffer 3, WAG und deren Auswirkung auf den Umfang der Informationspflichten nach Paragraph 13, Ziffer 4, WAG fehle.