Indem die allein dagegen gerichtete Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) auf Beweisergebnisse verweist, denen zufolge der Angeklagte dem Tatopfer den Schlag erst versetzte, nachdem er dieses durch die Vorgabe eines zu führenden Telefonats dazu veranlasst hatte, ihm das Mobiltelefon freiwillig herauszugeben, weshalb „zumindest von einem Mitgewahrsam des Beschwerdeführers auszugehen und nur mit einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB vorzugehen gewesen wäre", spricht sie keine entscheidende Tatsache an. Ist doch den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts (ON 34 S 15 vorletzter Absatz) mit hinreichender Deutlichkeit (vgl 15 vorletzter Absatz) mit hinreichender Deutlichkeit vergleiche Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) zu entnehmen, dass der Tatplan des Beschwerdeführers schon von vornherein auf die Anwendung räuberischer Mittel (hier Gewalt) zum Zweck der Sachwegnahme gerichtet war, er somit den - logisch - zu erwartenden Widerstand des Opfers beim Wegnahmevorgang, mag dieser auch hier der unmittelbar folgenden Gewaltanwendung vorangegangen sein, einkalkulierte. Hingegen käme räuberischer Diebstahl nach § 131 StGB in Betracht, wenn der Täter die Gewalt erst einsetzte, nachdem er bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde, sich die Gewaltübung also erst für den Täter überraschend aus der Situation ergab (RIS-Justiz RS0093704).
Bleibt anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof hinsichtlich der verfehlten, dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB widerstreitenden Subsumtion der Diebstahlsfakten sowohl unter das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1; 15 StGB (I.A 1. und 2., I.B.) als auch unter „die" Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§1; 15 StGB (römisch eins.A 1. und 2., römisch eins.B.) als auch unter „die" Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (V.) keinen Grund für ein amtswegiges Vorgehen nach15, 127 StGB (römisch fünf.) keinen Grund für ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO findet, weil dem Beschwerdeführer lediglich das „Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen" als erschwerend angelastet mithin die mehrfache Diebstahlsbegehung bei der Strafbemessung nicht gesondert in Rechnung gestellt wurde (vgl 1 StPO findet, weil dem Beschwerdeführer lediglich das „Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen" als erschwerend angelastet mithin die mehrfache Diebstahlsbegehung bei der Strafbemessung nicht gesondert in Rechnung gestellt wurde vergleiche Ratz, WK-StPO § 290 Rz 24).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.