Aus Anlass einer gegen einen gleichzeitig ergangenen Teilfreispruch gemäß § 259 Z 3 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die mit gesondertem Beschluss zurückgewiesen wurde, hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass im angefochtenen Urteil das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde (§ 290 Abs 1 StPO).Aus Anlass einer gegen einen gleichzeitig ergangenen Teilfreispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die mit gesondertem Beschluss zurückgewiesen wurde, hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass im angefochtenen Urteil das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen wies der Angeklagte nämlich im Zuge einer Ausreisekontrolle Polizeibeamten gegenüber eine Totalfälschung eines deutschen Fahrzeugscheins (dieser entspricht dem österreichischen Zulassungsschein) vor, um die ordnungsgemäße Zulassung des von ihm gelenkten Personenkraftwagens zu beweisen. Er hielt es dabei „zumindest ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass der Fahrzeugschein ... eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, welche durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, darstellt" (US 9).
Ausländische öffentliche Urkunden sind jedoch vom Regelungsbereich des § 224 StGB nur dann erfasst, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag ausdrücklich inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Dies ist etwa bei von einer zuständigen Behörde eines EU-Staats ausgestellten Lenkerberechtigungen (§ 1 Abs 4 FSG) oder - ausdrücklich beschränkt auf den strafrechtlichen Schutz - bei ausländischen Reisedokumenten (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG) der Fall, nicht jedoch bei den hier in Rede stehenden ausländischen Zulassungsscheinen (Kienapfel/Schroll in WK² § 224 Rz 38; Leukauf/Steininger³ § 224 Rz 10; ZfRV 1978, 211 ff). Die bloße Anerkennung ausländischer Zulassungscheine für den Rechtsverkehr in Österreich (§ 82 Abs 1 und Abs 3 KFG) verleiht diesen Urkunden lediglich Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich (Grubmann, Das Kraftfahrgesetz 1967, § 82 Anm 1), ohne dass daraus die von § 224 StGB geforderte gesetzliche Gleichstellung abzuleiten wäre; eine Legaldefinition wie bei inländischen Kennzeichentafeln (§ 49 Abs 1 KFG) fehlt für ausländische Zulassungsscheine. Eine Gleichstellung durch zwischenstaatlichen Vertrag ergibt sich auch nicht aus Art 35 des im Verhältnis zu Deutschland anzuwendenden Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr (BGBl 1982/289). Der deutsche Fahrzeugschein genießt demnach nur den Schutz des § 223 StGB (vgl Kienapfel/Schmoller, StudB BT III § 224 Rz 36). Die Annahme auch des § 224 StGB gereicht dem Angeklagten zum Nachteil.Ausländische öffentliche Urkunden sind jedoch vom Regelungsbereich des Paragraph 224, StGB nur dann erfasst, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag ausdrücklich inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Dies ist etwa bei von einer zuständigen Behörde eines EU-Staats ausgestellten Lenkerberechtigungen (Paragraph eins, Absatz 4, FSG) oder - ausdrücklich beschränkt auf den strafrechtlichen Schutz - bei ausländischen Reisedokumenten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG) der Fall, nicht jedoch bei den hier in Rede stehenden ausländischen Zulassungsscheinen (Kienapfel/Schroll in WK² Paragraph 224, Rz 38; Leukauf/Steininger³ Paragraph 224, Rz 10; ZfRV 1978, 211 ff). Die bloße Anerkennung ausländischer Zulassungscheine für den Rechtsverkehr in Österreich (Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 3, KFG) verleiht diesen Urkunden lediglich Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich (Grubmann, Das Kraftfahrgesetz 1967, Paragraph 82, Anmerkung 1), ohne dass daraus die von Paragraph 224, StGB geforderte gesetzliche Gleichstellung abzuleiten wäre; eine Legaldefinition wie bei inländischen Kennzeichentafeln (Paragraph 49, Absatz eins, KFG) fehlt für ausländische Zulassungsscheine. Eine Gleichstellung durch zwischenstaatlichen Vertrag ergibt sich auch nicht aus Artikel 35, des im Verhältnis zu Deutschland anzuwendenden Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr (BGBl 1982/289). Der deutsche Fahrzeugschein genießt demnach nur den Schutz des Paragraph 223, StGB vergleiche Kienapfel/Schmoller, StudB BT römisch drei Paragraph 224, Rz 36). Die Annahme auch des Paragraph 224, StGB gereicht dem Angeklagten zum Nachteil.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der Andrej M***** zur Last liegenden Urteilstat II. und demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu erkennen, dass der Angeklagte zu II. das Vergehen nach § 223 Abs 2 StGB begangen hat.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der Andrej M***** zur Last liegenden Urteilstat römisch zwei. und demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu erkennen, dass der Angeklagte zu römisch zwei. das Vergehen nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB begangen hat.
Bei der somit erforderlichen Strafneubemessung war das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des von der Hehlerei betroffenen Personenkraftwagens als mildernd zu werten, als erschwerend demgegenüber die in Deutschland wegen Diebstahls geringwertiger Sachen sowie wegen Diebstahls ausgesprochenen drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation der Hehlerei.
Unter Rücksichtnahme auf alle für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände war eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten angemessen, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 14 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit teilbedingt nachgesehen werden konnte. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB verbot sich aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen.Unter Rücksichtnahme auf alle für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände war eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten angemessen, wovon gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Strafteil von 14 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit teilbedingt nachgesehen werden konnte. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB verbot sich aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen.