Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, der Teil eines unter das Urheberrecht fallenden Werks sei dann nicht schutzfähig, wenn er nicht mehr als Teil dieses Werks identifizierbar sei und dem ursprünglichen Werk nicht mehr zugeordnet werden könne; diese Bedingung treffe auf die streitverfangenen Illustrationen zu. Darüber hinaus habe die Beklagte die Werke des Klägers, an denen sie unbeschränkte Werknutzungsrechte besitze, für ihren Werbeauftritt im Internet nicht wesentlich verändert, sondern für die Gegebenheiten dieses Mediums geringfügig adaptiert, indem sie Bildelemente daraus in ihren Internetauftritt eingefügt habe; darin liege keine Änderung, die der Urheber untersagen könne. Eine physische Broschüre könne ohne Adaptierung nicht im Internet verwendet werden. Die Zustimmung des Klägers zur Verwendung seiner Werbeunterlagen als Gesamtes im Internet umfasse daher auch die Zustimmung, einzelne Illustrationen daraus in diesem Medium zu verwenden.
1.1. Gemäß § 1 Abs 2 UrhG genießt ein Werk als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Da demnach ein Schutz nur nach den Vorschriften des UrhG besteht, geht die hM zutreffend davon aus, dass ein einzelner Werkteil nur unter der Voraussetzung geschützt ist, dass der betreffende Teil für sich eine eigentümliche geistige Schöpfung (§ 1 Abs 1 UrhG) ist (RIS-Justiz RS0076935; Kucsko in Kucsko, urheber.recht 100 mwN; M. Walter, Österreichisches Urheberrecht I Rz159). Um den Schutz eines Werkteils zu beurteilen, ist es somit - entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung - nicht erforderlich, diesen in eine Relation zum Gesamtwerk zu stellen, und es kommt daher auch nicht darauf an, ob sich die charakteristischen Elemente des Gesamtwerks in dem Ausschnitt wiederfinden (Kucsko aaO; aA Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG² § 1 UrhG Rz 29, der für die Schutzfähigkeit auf die Identifizierbarkeit des Werkteils und seine Zuordenbarkeit zu einem bestimmten Werk abstellt).
1.2. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Illustrationen (abgebildet im Anhang dieser Entscheidung) urheberrechtlich geschützte Werkteile sind. Diese Beurteilung wird im Rechtsmittel hinsichtlich der Illustration „Kinder“, die deutlich individuelle Züge trägt, und der Gebäudedarstellung, die in ihrer grafischen Gestaltung mit der Einbeziehung mehrerer Porträts des für die Beklagte namensgebenden Dirigenten über die rein naturalistische Wiedergabe eines Gebäudeteils hinausgeht und sich als individuell eigenartige Leistung vom üblicherweise hervorgebrachten Allerweltserzeugnis einer rein handwerklichen Leistung abhebt, zutreffend nicht in Zweifel gezogen.
1.3. Zu Unrecht bezweifelt der Rekurs, dass der vom Kläger geschaffene Lageplan ein schutzfähiges Werk ist.
Landkarten können als Werke der Literatur im Sinne des § 2 Z 3 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Bei diesen Werken muss das schöpferische Element in der Eigentümlichkeit der Darstellung liegen, wobei keine besonderen Anforderungen an die künstlerische Qualität zu stellen sind (stRsp; Nachweise bei G. Korn in Kucsko, urheber.recht 128). Gerade solche Werke liegen regelmäßig an der unteren Grenze der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit (4 Ob 55/93). Die bloße Wiedergabe geographischer Tatsachen, die sich aus der Landvermessung ergeben, wie der Verlauf von Gebirgszügen, Flüssen, Straßen und die Lage von Orten, ist allerdings nie schutzfähig (RIS-Justiz RS0076993, zuletzt 4 Ob 245/99d = MR 2000, 103 [krit. M. Walter] - Liniennetzplan).
Die konkrete Ausgestaltung des streitverfangenen Lageplans ist wesentlich dadurch geprägt, dass sich Gebäude von besonderer kultureller Bedeutung (Kirchen, Oper, Hofburg) in stilisierter dreidimensionaler Darstellung von dem sonst nur flächig dargestellten Raster aus Straßen und Häuserblöcken abheben; an der Stelle des von der Beklagten betriebenen Veranstaltungszentrums befindet sich ein Porträt des namensgebenden Dirigenten. Diese Gestaltungselemente sind ungewöhnlich und originell; sie gehen über die bloße Wiedergabe geografischer Tatsachen hinaus, geben dem Lageplan ein eigentümliches, individuelles Gepräge und heben ihn von üblichen kartografischen Darstellungsformen ab. Der Lageplan ist daher ein Werk nach § 2 Z 3 UrhG.
2. Der Urheber kann die Nutzung seines Werks nicht untersagen, wenn er dem Nutzer - ausdrücklich oder schlüssig - ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung eingeräumt hat (4 Ob 112/07k = MR 2007, 330 - Internetnutzung; 4 Ob 184/04v = MR2005, 34 - Leistungsbeschreibung).
Auch für die Auslegung von Urheberrechtsverträgen sind die allgemeinen Auslegungsregeln maßgebend, wonach nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks einer Vereinbarung zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen ist. Maßgebend ist das Verständnis eines redlichen und verständigen Menschen bei objektiver Beurteilung (M. Walter aaO Rz 1786 mwN).
Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde (4 Ob 105/94= MR 1995, 27 - Anpfiff; 4 Ob 112/07k = MR 2007, 330 - Internetnutzung). Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (Zweckübertragungstheorie; Büchele in Kucsko aaO 370 mN zur Rsp; M. Walter aaO Rz 1790 f; RIS-Justiz RS0077666, RS0077726).
Wie weit ein im konkreten Fall eingeräumtes Werknutzungsrecht inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, ist eine Rechtsfrage (Guggenbichler in Ciresa, § 26 UrhG Rz 5).
3.1. Im Anlassfall steht fest, dass der Kläger im Auftrag der Beklagten Werbematerial (Broschüren, Folder, Plakate) gestaltet und der Auftraggeberin sämtliche zeitlich wie weltweit uneingeschränkten Nutzungsrechte - einschließlich der Nutzung im Internet - daran eingeräumt hat; über eine Befugnis zur isolierten Verwendung einzelner Elemente dieses Werbematerials im Internetauftritt der Beklagten haben die Parteien hingegen nicht gesprochen.
3.2. Dieses von den Parteien im Vorhinein nicht bedachte und daher nicht geregelte Problem, für das das dispositive Recht keine Lösung bietet, bedarf als „Vertragslücke“ somit einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertragszwecks durch eine Regelung, die vernünftige und redliche Parteien bei wechselseitiger Rücksichtnahme getroffen hätten; dabei ist ein angemessener Interessenausgleich vorzusehen (vgl Bollenberger in KBB² § 914 Rz 8 f mwN).
3.3. Dem Urhebervertragsrecht wohnt die Tendenz inne, dem Urheber die Chance zu geben, an den wirtschaftlichen Früchten, die aus der Nutzung seines Werks gezogen werden, tunlichst teilzuhaben und darüber hinaus jede ins Gewicht fallende Nutzung kontrollieren zu können, zumindest aber ein angemessenes Entgelt für sie zu erhalten (Büchele in Kucsko aaO 370 mwN).
3.4. Ausgehend von dieser Zielsetzung kann in den vom Kläger beanstandeten Nutzungshandlungen im Zusammenhang mit dem Internetauftritt der Beklagten keine Beeinträchtigung von ins Gewicht fallenden Interessen des Urhebers erblickt werden, die nicht schon durch ein angemessenes Entgelt abgegolten wären; sie sind durch die der Beklagten eingeräumten Rechte gedeckt. Nach übereinstimmendem Parteiwillen ist die Beklagte nämlich infolge Zahlung des Honorars vertraglich berechtigt, das vom Kläger gestaltete Werbematerial jeweils in seiner Gesamtheit für Werbezwecke in ihren Internetauftritt zu integrieren. Es ist unter diesen Umständen aber vernünftigen und redlichen Parteien - auf dem Boden eines Größenschlusses - zu unterstellen, dass sie - hätten sie diesen Fall im Licht der Besonderheiten des für einen Internetauftritt gewollten und gebotenen Datentransfers vorweg bedacht - vereinbart hätten, auch die Verwendung (nur) von Teilen dieses Werbematerials im Internet zu Werbezwecken solle durch den gezahlten Honorarbetrag abgegolten sein.
Für die Berechtigung zu dieser Nutzung kann es nicht darauf ankommen, ob die als Elemente verwendeten Werkteile für sich allein Urheberrechtsschutz hätten oder nicht; unter dem Aspekt eines sachgerechten Interessenausgleichs ist beim hier auszulegenden Vertrag allein der Umstand entscheidend, dass eine Teilverwendung des Materials des Urhebers im Internet nicht als zusätzlich abzugeltende Nutzung angesehen werden kann, für die redliche Vertragsparteien in jener Situation wie hier ein zusätzliches Entgelt vereinbart hätten.
Von der Frage, ob der Kläger der Verwendung einzelner Illustrationen seiner Werbemittel im Internet dadurch schlüssig zugestimmt habe, dass er in die Gestaltung der „Homepage“ der Beklagten einbezogen wurde, hängt die Entscheidung demnach nicht ab.
4. Der vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellte Aspekt des urheberrechtlichen Änderungsverbots (§ 21 Abs 1 UrhG) geht am Problemkern vorbei: Auf die Untersagung einer unbefugten Veränderung der vom Kläger geschaffenen Werbematerialien zielt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht ab. Im Übrigen umfasst ein Werknutzungsrecht auch solche ändernden Eingriffe des Nutzungsberechtigten in das Werk, die für den praktischen Zweck der von den Vertragsparteien ins Auge gefassten Werknutzungen erforderlich sind (vgl 4 Ob 159/99g = ÖBl 2000, 130 - Zimmermann FITNESS). Dass im Anlassfall durch die Verwendung bestimmter Elemente des vom Kläger erstellten Materials etwa die Grenzen zur Entstellung überschritten oder sonst berechtigte Interessen des Urhebers verletzt worden seien, wurde weder behauptet, noch ist solches erkennbar.
15.1. Dennoch erweist sich die Sache bei einer allseitigen rechtlichen Prüfung - wenn auch aus anderen als den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen - als noch nicht spruchreif. Die Vorinstanzen ließen nämlich unbeachtet, dass das Hauptunterlassungsbegehren gegen die Verletzung eines Rechts des Klägers auf eine Urheberbezeichnung gerichtet ist. Dieses Begehren ist bisher unschlüssig und - um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden - mit den Parteien zu erörtern.
5.2. Gemäß § 20 Abs 1 UrhG bestimmt der Urheber, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist. Ob dieses Recht im Anlassfall verletzt worden ist, kann nach dem bisherigen Vorbringen und nach dem festgestellten Sachverhalt nicht beurteilt werden.
Der Kläger hat sich dazu allein auf § 39 UrhG berufen; diese Bestimmung ist allerdings deshalb nicht einschlägig, weil die im Internet veröffentlichten Illustrationen des Klägers keine gewerbsmäßig hergestellten Filmwerke sind. Das von der Beklagten in Anspruch genommene Verwertungsrecht ist vielmehr jenes nach § 18a UrhG („Zurverfügungstellungsrecht“), das für das Internet und andere Netztechnologien von Bedeutung ist: Wer ein Werk - hier ein solches der bildenden Kunst - in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, übt das Verwertungsrecht nach § 18a UrhG aus (vgl 4Ob178/06i = EvBl 2007/44 = MR 2007, 84 - St. Stephan). Auch im Rahmen einer solchen Rechteausübung ist ein Verstoß gegen eine gebotene Anbringung der Urheberbezeichnung möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich der Urheber zu einer Urheberbezeichnung entschlossen und diese Verpflichtung der beklagten Rechtenehmerin überbunden hat. Das Recht auf Namensnennung ist nämlich verzichtbar (4Ob293/01v = ÖBl 2003, 250 - Riven Rock; RIS-Justiz RS0116163). Die Nichtanbringung der Urheberbezeichnung kann daher aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder auch im Hinblick auf bestehende Branchenübungen unterbleiben (Grubinger in Kucsko, urheber.recht 325 mwN).
5.3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht somit zunächst mit dem Kläger die Schlüssigkeit seines Unterlassungshauptbegehrens vor dem Hintergrund der zuvor erläuterten Rechtslage zu erörtern und danach über das Klagebegehren neuerlich zu entscheiden haben.
6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.