Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin, mit dem sie die Abweisung der Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs, der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts anstrebt, ist zulässig und berechtigt.
1. Prozessuale Vorbemerkungen
1.1. Die Klägerin legt den Ausführungen im Revisionsrekurs das geänderte Klagebegehren zugrunde, obgleich über die Zulässigkeit der Klageänderung noch keine Entscheidung gemäß § 235 Abs 3 ZPO erging. Grundlage der Entscheidung des Senats ist somit das nach wie vor aktuelle Klagebegehren vor seiner Änderung.1.1. Die Klägerin legt den Ausführungen im Revisionsrekurs das geänderte Klagebegehren zugrunde, obgleich über die Zulässigkeit der Klageänderung noch keine Entscheidung gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO erging. Grundlage der Entscheidung des Senats ist somit das nach wie vor aktuelle Klagebegehren vor seiner Änderung.
1.2. Die Erstbeklagte erhob - gestützt auf die im Vertrag vom 12. Oktober 1998 enthaltene Schiedsvereinbarung - auch die „Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges". Wie aus den Erwägungen unter 2. folgen wird, warf sie damit jedoch ein Problem der sachlichen Zuständigkeit auf. Somit geht es inhaltlich in Wahrheit um die Abgrenzung der privaten von der staatlichen Gerichtsbarkeit nach Kriterien der sachlichen Zuständigkeit. Da indes die unrichtige Bezeichnung einer Einrede nicht schadet (Hausmaninger in Fasching/Konecny² IV/2 § 584 ZPO Rz 5 mN aus der Rsp), ist sowohl im Spruch als auch in den nachfolgenden Gründen dieser Entscheidung unter 2. nur noch von der sachlichen Zuständigkeit die Rede.1.2. Die Erstbeklagte erhob - gestützt auf die im Vertrag vom 12. Oktober 1998 enthaltene Schiedsvereinbarung - auch die „Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges". Wie aus den Erwägungen unter 2. folgen wird, warf sie damit jedoch ein Problem der sachlichen Zuständigkeit auf. Somit geht es inhaltlich in Wahrheit um die Abgrenzung der privaten von der staatlichen Gerichtsbarkeit nach Kriterien der sachlichen Zuständigkeit. Da indes die unrichtige Bezeichnung einer Einrede nicht schadet (Hausmaninger in Fasching/Konecny² IV/2 Paragraph 584, ZPO Rz 5 mN aus der Rsp), ist sowohl im Spruch als auch in den nachfolgenden Gründen dieser Entscheidung unter 2. nur noch von der sachlichen Zuständigkeit die Rede.
2. Schiedsvereinbarung - Verhältnis zur Erstbeklagten
2.1. Welche Streitigkeiten eine Schiedsvereinbarung erfasst, folgt aus dem auszulegenden Parteiwillen. Dabei bildet der Wortlaut der Vereinbarung die Auslegungsgrenze (RIS-Justiz RS0018023). Mangels Feststellung eines bestimmten übereinstimmenden Parteiwillens entscheidet der Vereinbarungszweck; lässt der Wortlaut der Willenserklärung zwei gleich plausible Auslegungsergebnisse zu, so ist jene Interpretation vorzuziehen, die die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und deren Anwendbarkeit auf einen bestimmten Streitfall favorisiert (1 Ob 126/00m = ecolex 2001, 375; vgl ferner Hausmaninger aaO § 581 ZPO Rz 226 f mwN).2.1. Welche Streitigkeiten eine Schiedsvereinbarung erfasst, folgt aus dem auszulegenden Parteiwillen. Dabei bildet der Wortlaut der Vereinbarung die Auslegungsgrenze (RIS-Justiz RS0018023). Mangels Feststellung eines bestimmten übereinstimmenden Parteiwillens entscheidet der Vereinbarungszweck; lässt der Wortlaut der Willenserklärung zwei gleich plausible Auslegungsergebnisse zu, so ist jene Interpretation vorzuziehen, die die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und deren Anwendbarkeit auf einen bestimmten Streitfall favorisiert (1 Ob 126/00m = ecolex 2001, 375; vergleiche ferner Hausmaninger aaO Paragraph 581, ZPO Rz 226 f mwN).
2.2. Da eine Schiedsvereinbarung ein reiner Prozessvertrag ist, hat deren Auslegung primär nach den für das Verfahrensrecht geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Reichen diese für die Erzielung eines sachgerechten Ergebnisses nicht aus, so sind die Auslegungsregeln des ABGB - insbesondere dessen § 914 - analog anzuwenden (1 Ob 2193/96y; 1 Ob 126/00m; Rechberger/Melis in Rechberger³ § 581 Rz 5 mwN).2.2. Da eine Schiedsvereinbarung ein reiner Prozessvertrag ist, hat deren Auslegung primär nach den für das Verfahrensrecht geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Reichen diese für die Erzielung eines sachgerechten Ergebnisses nicht aus, so sind die Auslegungsregeln des ABGB - insbesondere dessen Paragraph 914, - analog anzuwenden (1 Ob 2193/96y; 1 Ob 126/00m; Rechberger/Melis in Rechberger³ Paragraph 581, Rz 5 mwN).
2.3. Auf dem Boden der soeben erläuterten Rechtslage gelten Schiedsvereinbarungen, die für „alle aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten" geschlossen wurden, etwa auch für Schadenersatzansprüche wegen einer behaupteten Vertragsverletzung, für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder für deliktische Ansprüche, insoweit das (konkret) schädigende Verhalten und eine bestimmte Vertragsverletzung einen einheitlichen Lebensvorgang - in der tieferstehend begrenzten Weise - bilden (ähnlich allgemein Hausmaninger aaO § 581 ZPO Rz 230 mwN auch zur Rsp).2.3. Auf dem Boden der soeben erläuterten Rechtslage gelten Schiedsvereinbarungen, die für „alle aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten" geschlossen wurden, etwa auch für Schadenersatzansprüche wegen einer behaupteten Vertragsverletzung, für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder für deliktische Ansprüche, insoweit das (konkret) schädigende Verhalten und eine bestimmte Vertragsverletzung einen einheitlichen Lebensvorgang - in der tieferstehend begrenzten Weise - bilden (ähnlich allgemein Hausmaninger aaO Paragraph 581, ZPO Rz 230 mwN auch zur Rsp).
2.4. Die Klägerin stützt die erhobenen Ansprüche nicht nur auf eine Verletzung des mit der Erstbeklagten geschlossenen Vertriebsvertrags vom 12. Oktober 1998, sondern auch auf ein außervertragliches Verhalten der Erstbeklagten, nämlich auf die Gestaltung der Vertragsverhältnisse mit einer Mitbewerberin, der insbesondere den deutschen, aber auch den österreichischen Markt bearbeitenden Tochtergesellschaft der japanischen Gesellschaften, an die die Erstbeklagte digitale Blutdruckmessgeräte um einen wesentlich günstigeren Preis als an die Klägerin liefere. Damit verletze die Erstbeklagte nicht bloß vertragliche Pflichten aus jener Vertriebsvereinbarung, sondern - im Licht der als Anspruchsbegründung näher erläuterten marktbeherrschenden Stellung des Konzerns, dem die Beklagten angehörten - auch außervertragliche Rechtspflichten nach dem Kartell- und dem Lauterkeitsrecht. Allein dieser Rechtsgrund trage schon die Klageansprüche (auch) gegen die Erstbeklagte selbst bei Ausklammerung der überdies behaupteten Vertragsverletzung als (weitere) Anspruchsgrundlage. Die Klägerin beruft sich daher auch gegenüber der Erstbeklagten auf einen außervertraglichen Haftungsgrund, der - neben einer ihr vorgeworfenen Vertragsverletzung - ganz allgemein auf ein marktordnungswidriges Verhalten als rechtsbegründenden Sachverhalt gestützt wird.
2.5. Die hier maßgebende Schiedsvereinbarung erfasst nach ihrem Wortlaut - im Ergebnis der Argumentation der Klägerin folgend - nur aus dem Vertrag ableitbare Ansprüche, nicht aber auch jene außervertraglichen Ansprüche, die mit ersteren zwar noch in einem weiten, funktionell indes nur noch illustrativen Sinnzusammenhang stehen. Somit fallen aber Ansprüche auf rein wettbewerbs- und lauterkeitsrechtlicher Ebene nicht mehr unter eine Schiedsvereinbarung, die auf „alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung" - hier aus dem Vertriebsvertrag vom 12. Oktober 1998 - beschränkt ist.
2.6. Die bisherigen Erwägungen unter 2. sind allgemein folgendermaßen zusammenzufassen:
Ist eine Schiedsvereinbarung in einem Vertrag auf „alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung" beschränkt, so erfasst sie nicht außervertragliche Ansprüche auf rein wettbewerbs- und lauterkeitsrechtlicher Ebene, die mit Ansprüchen aus dem Vertrag zwar noch in einem weiten, funktionell indes nur noch illustrativen Sinnzusammenhang stehen. Ein bloß illustrativer Sinnzusammenhang von Ansprüchen aus dem Vertrag mit außervertraglichen Ansprüchen ist somit nicht mehr als einheitlicher Lebensvorgang zu beurteilen, innerhalb dessen eine auf Ansprüche aus dem Vertrag beschränkte Schiedsvereinbarung auch rein außervertragliche Ansprüche erfassen könnte.
2.7. Nach allen bisherigen Gründen ist das Erstgericht somit - ungeachtet der von den Beklagten ins Treffen geführten Schiedsvereinbarung - (auch) in Ansehung der Erstbeklagten sachlich zuständig (siehe im Einzelnen zur Schiedsvereinbarung als Prozesshindernis der sachlichen Unzuständigkeit staatlicher Gerichte: Hausmaninger aaO § 584 ZPO Rz 2, 48 mwN auch zur Rsp), soweit die Klägerin nicht Ansprüche aufgrund des Vertrags, sondern die erörterten, mit jenen konkurrierenden Ansprüche auf außervertraglicher Grundlage erhebt, die das Urteilsbegehren nach dem erstatteten Vorbringen - ganz abgesehen von vertraglichen Absprachen - bereits allein tragen können sollen.2.7. Nach allen bisherigen Gründen ist das Erstgericht somit - ungeachtet der von den Beklagten ins Treffen geführten Schiedsvereinbarung - (auch) in Ansehung der Erstbeklagten sachlich zuständig (siehe im Einzelnen zur Schiedsvereinbarung als Prozesshindernis der sachlichen Unzuständigkeit staatlicher Gerichte: Hausmaninger aaO Paragraph 584, ZPO Rz 2, 48 mwN auch zur Rsp), soweit die Klägerin nicht Ansprüche aufgrund des Vertrags, sondern die erörterten, mit jenen konkurrierenden Ansprüche auf außervertraglicher Grundlage erhebt, die das Urteilsbegehren nach dem erstatteten Vorbringen - ganz abgesehen von vertraglichen Absprachen - bereits allein tragen können sollen.
2.8. Nach Ansicht der Klägerin ist das jeweils angerufene Gericht zuständig, „wenn ein und derselbe Tatbestand verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt werden" könne und dieses Gericht „nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen" zuständig sei, und zwar selbst dann, wenn es sich bei einem der als Stütze des Klagebegehrens herangezogenen Rechtsgründe „um eine nicht prorogable Zuständigkeit" handle.
Die Rechtsmittelwerberin beruft sich damit auf eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0045485; zuletzt 4 Ob 1010/94), deren wesentlichen Kern sie missversteht. Maßgebend ist insofern, dass über einen einheitlichen Sachverhalt zu entscheiden ist, in Ansehung dessen verschiedene Rechtsgründe das nach dem Urteilsbegehren angestrebte Ergebnis tragen könnten (siehe dazu etwa auch Ballon in Fasching² I § 41 JN Rz 10; Mayr in Rechberger³ § 41 JN Rz 4). Hier macht die Klägerin indes unterschiedliche Klagegründe - also unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen (näher dazu Fasching in Fasching/Konecny² III § 226 Rz 88; Rechberger/Klicka in Rechberger³ Vor § 226 Rz 15) - geltend. Dabei soll jeder dieser Klagegründe für sich dem Urteilsbegehren insgesamt zum Erfolg verhelfen können.Die Rechtsmittelwerberin beruft sich damit auf eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0045485; zuletzt 4 Ob 1010/94), deren wesentlichen Kern sie missversteht. Maßgebend ist insofern, dass über einen einheitlichen Sachverhalt zu entscheiden ist, in Ansehung dessen verschiedene Rechtsgründe das nach dem Urteilsbegehren angestrebte Ergebnis tragen könnten (siehe dazu etwa auch Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 41, JN Rz 10; Mayr in Rechberger³ Paragraph 41, JN Rz 4). Hier macht die Klägerin indes unterschiedliche Klagegründe - also unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen (näher dazu Fasching in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 226, Rz 88; Rechberger/Klicka in Rechberger³ Vor Paragraph 226, Rz 15) - geltend. Dabei soll jeder dieser Klagegründe für sich dem Urteilsbegehren insgesamt zum Erfolg verhelfen können.
2.9. Der Senat folgt ferner - jedenfalls für die Abgrenzung der staatlichen Gerichtsbarkeit von der vereinbarten Schiedsgerichtsbarkeit - nicht der Ansicht Faschings (in Fasching/Konecny² III Vor §§ 226 ff ZPO Rz 62), das angerufene Gericht solle über alle, ein identisches Begehren tragenden Klagegründe verhandeln und entscheiden, wenn es für wenigstens einen derselben zuständig sei. Andernfalls wäre es, wie dieser Fall lehrt, für die durch eine Schiedsvereinbarung gebundene Partei ein Leichtes, sich den Rechtsfolgen einer solchen Vereinbarung durch die Behauptung eines davon nicht umfassten weiteren Klagegrundes zu entziehen. Das Erstgericht ist somit für die mit der Klage geltend gemachten vertraglichen Ansprüche gegen die Erstbeklagte, die von der Schiedsvereinbarung im Vertrag vom 12. Oktober 1998 erfasst werden, sachlich nicht zuständig.2.9. Der Senat folgt ferner - jedenfalls für die Abgrenzung der staatlichen Gerichtsbarkeit von der vereinbarten Schiedsgerichtsbarkeit - nicht der Ansicht Faschings (in Fasching/Konecny² III Vor Paragraphen 226, ff ZPO Rz 62), das angerufene Gericht solle über alle, ein identisches Begehren tragenden Klagegründe verhandeln und entscheiden, wenn es für wenigstens einen derselben zuständig sei. Andernfalls wäre es, wie dieser Fall lehrt, für die durch eine Schiedsvereinbarung gebundene Partei ein Leichtes, sich den Rechtsfolgen einer solchen Vereinbarung durch die Behauptung eines davon nicht umfassten weiteren Klagegrundes zu entziehen. Das Erstgericht ist somit für die mit der Klage geltend gemachten vertraglichen Ansprüche gegen die Erstbeklagte, die von der Schiedsvereinbarung im Vertrag vom 12. Oktober 1998 erfasst werden, sachlich nicht zuständig.
3. Internationale und örtliche Zuständigkeit
3.1. Zur Beurteilung der internationalen sowie der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts ist in Ansehung der Erstbeklagten, einer niederländischen Handelsgesellschaft, für die nicht zuvor unter 2. erörterten vertraglichen Ansprüche, die von der sachlichen Zuständigkeit eines Schiedsgerichts erfasst werden, die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) als Rechtsquelle maßgebend. Nach deren Art 5 Z 3 besteht ein Wahlgerichtsstand vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Klagen aus „unerlaubten Handlungen" sind - nach der Rechtsprechung des EuGH und der darauf gestützten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - solche, „mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinn des Art 5 Z 1 EuGVVO anknüpfen". Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das „Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Dieser Begriff erfasst sowohl den Ort, an dem der reale Schaden - die Vermögensminderung - eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens (RIS-Justiz RS0115357; siehe ferner etwa Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 5 EuGVVO Rz 76 mwN). Insofern ist - nach dem ersten Anknüpfungsgrund - nur der Ort des Eintritts des Erstschadens, nicht dagegen der Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden zuständigkeitsbegründend (7 Ob 132/00p = SZ 73/106; Czernich aaO Rz 84 mwN). Die als Klagegründe in Anspruch genommenen Verletzungen des Kartell- und des Lauterkeitsrechts bewirken die behauptete fortlaufende Primärschädigung der Klägerin an deren Sitz im Inland. Danach ist das Erstgericht für die Klage gegen die Erstbeklagte insofern international, örtlich und sachlich zuständig.3.1. Zur Beurteilung der internationalen sowie der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts ist in Ansehung der Erstbeklagten, einer niederländischen Handelsgesellschaft, für die nicht zuvor unter 2. erörterten vertraglichen Ansprüche, die von der sachlichen Zuständigkeit eines Schiedsgerichts erfasst werden, die Verordnung (EG) Nr. 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) als Rechtsquelle maßgebend. Nach deren Artikel 5, Ziffer 3, besteht ein Wahlgerichtsstand vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Klagen aus „unerlaubten Handlungen" sind - nach der Rechtsprechung des EuGH und der darauf gestützten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - solche, „mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinn des Artikel 5, Ziffer eins, EuGVVO anknüpfen". Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das „Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Dieser Begriff erfasst sowohl den Ort, an dem der reale Schaden - die Vermögensminderung - eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens (RIS-Justiz RS0115357; siehe ferner etwa Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Artikel 5, EuGVVO Rz 76 mwN). Insofern ist - nach dem ersten Anknüpfungsgrund - nur der Ort des Eintritts des Erstschadens, nicht dagegen der Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden zuständigkeitsbegründend (7 Ob 132/00p = SZ 73/106; Czernich aaO Rz 84 mwN). Die als Klagegründe in Anspruch genommenen Verletzungen des Kartell- und des Lauterkeitsrechts bewirken die behauptete fortlaufende Primärschädigung der Klägerin an deren Sitz im Inland. Danach ist das Erstgericht für die Klage gegen die Erstbeklagte insofern international, örtlich und sachlich zuständig.
3.2. Die Zweit- und die Drittbeklagte haben ihre Sitze an Orten außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs der EuGVVO. Im Prozessrechtsverhältnis mit diesen ist somit der ausschließliche Gerichtsstand nach § 83c JN maßgebend. Da mehrere Personen, für die der Gerichtsstand aufgrund des § 83c Abs 1 JN bei verschiedenen Gerichten begründet ist, nach § 83c Abs 2 JN als Streitgenossen vor jedem dieser Gerichte geklagt werden können, wenn noch die Voraussetzungen des § 11 ZPO gegeben sind, ist das für die Klage gegen die Erstbeklagte zuständige Erstgericht - vor dem Hintergrund des § 27a Abs 1 JN - auch für die Klage gegen die Zweit- und die Drittbeklagte, denen eine Mitwirkung an den behaupteten Verstößen der Erstbeklagten gegen das Kartell- und das Lauterkeitsrecht als - offenkundig bewusst zusammenwirkende - Mittäter vorgeworfen wird, international und örtlich zuständig. Auf dem Boden einer solchen Anspruchsbegründung bilden die Beklagten eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO. Somit ist im Anlassfall nicht von Bedeutung, dass § 83c Abs 2 JN den Anwendungsbereich des sonst nur für die materielle Streitgenossenschaft und die einheitliche Streitpartei geltenden Wahlgerichtsstands nach § 93 Abs 1 JN auf die formelle Streitgenossenschaft erweitern soll (4 Ob 62/02z = ÖBl-LS 2002/151; Mayr in Rechberger³ § 83c JN Rz 4; Simotta in Fasching² I § 83c JN Rz 24). Entgegen der Ansicht der Klägerin bilden die Beklagten jedoch keine einheitliche Streitpartei.3.2. Die Zweit- und die Drittbeklagte haben ihre Sitze an Orten außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs der EuGVVO. Im Prozessrechtsverhältnis mit diesen ist somit der ausschließliche Gerichtsstand nach Paragraph 83 c, JN maßgebend. Da mehrere Personen, für die der Gerichtsstand aufgrund des Paragraph 83 c, Absatz eins, JN bei verschiedenen Gerichten begründet ist, nach Paragraph 83 c, Absatz 2, JN als Streitgenossen vor jedem dieser Gerichte geklagt werden können, wenn noch die Voraussetzungen des Paragraph 11, ZPO gegeben sind, ist das für die Klage gegen die Erstbeklagte zuständige Erstgericht - vor dem Hintergrund des Paragraph 27 a, Absatz eins, JN - auch für die Klage gegen die Zweit- und die Drittbeklagte, denen eine Mitwirkung an den behaupteten Verstößen der Erstbeklagten gegen das Kartell- und das Lauterkeitsrecht als - offenkundig bewusst zusammenwirkende - Mittäter vorgeworfen wird, international und örtlich zuständig. Auf dem Boden einer solchen Anspruchsbegründung bilden die Beklagten eine materielle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. Somit ist im Anlassfall nicht von Bedeutung, dass Paragraph 83 c, Absatz 2, JN den Anwendungsbereich des sonst nur für die materielle Streitgenossenschaft und die einheitliche Streitpartei geltenden Wahlgerichtsstands nach Paragraph 93, Absatz eins, JN auf die formelle Streitgenossenschaft erweitern soll (4 Ob 62/02z = ÖBl-LS 2002/151; Mayr in Rechberger³ Paragraph 83 c, JN Rz 4; Simotta in Fasching² I Paragraph 83 c, JN Rz 24). Entgegen der Ansicht der Klägerin bilden die Beklagten jedoch keine einheitliche Streitpartei.
3.3. Nicht von Belang ist hier ferner, ob sich ein inländischer Gerichtsstand gegen die Zweit- und die Drittbeklagte auf dem Boden der Klagebehauptungen bereits aus § 83c Abs 1 letzter Satz JN ableiten ließe. Weil die Beklagten vor dem angerufenen Gericht jedenfalls einen gemeinsamen Gerichtsstand nach § 83c Abs 2 JN haben, ist daher nicht zu prüfen, ob die zu Art 5 Z 3 EuGVVO (EuGVÜ bzw LGVÜ) entwickelte Ubiquitätstheorie auch das Verständnis des Gerichtsstands gemäß § 83c Abs 1 JN prägt (bejahend etwa Simotta aaO § 83c JN Rz 13 f mwN).3.3. Nicht von Belang ist hier ferner, ob sich ein inländischer Gerichtsstand gegen die Zweit- und die Drittbeklagte auf dem Boden der Klagebehauptungen bereits aus Paragraph 83 c, Absatz eins, letzter Satz JN ableiten ließe. Weil die Beklagten vor dem angerufenen Gericht jedenfalls einen gemeinsamen Gerichtsstand nach Paragraph 83 c, Absatz 2, JN haben, ist daher nicht zu prüfen, ob die zu Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO (EuGVÜ bzw LGVÜ) entwickelte Ubiquitätstheorie auch das Verständnis des Gerichtsstands gemäß Paragraph 83 c, Absatz eins, JN prägt (bejahend etwa Simotta aaO Paragraph 83 c, JN Rz 13 f mwN).
4. Kosten
4.1. Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die Erledigung der Einreden der Beklagten zu Prozesshindernissen ein. Es erging sodann eine abgesonderte Entscheidung, mit der die Zurückweisung der Klage gegen alle Beklagten ausgesprochen wurde. Das Verfahren über die Einreden bildet somit einen selbständigen Zwischenstreit, über dessen Kosten unabhängig vom Ausgang des Streits in der - zufolge dieses Beschlusses des Senats noch anhängig bleibenden - Hauptsache zu entscheiden ist (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 52 ZPO Rz 3). Davon betroffen sind allerdings nur jene Prozesshandlungen, die - anders als etwa die Vertretung der Parteien in beiden Verhandlungsterminen erster Instanz - nicht auch dem Verfahren in der Hauptsache dienten.4.1. Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die Erledigung der Einreden der Beklagten zu Prozesshindernissen ein. Es erging sodann eine abgesonderte Entscheidung, mit der die Zurückweisung der Klage gegen alle Beklagten ausgesprochen wurde. Das Verfahren über die Einreden bildet somit einen selbständigen Zwischenstreit, über dessen Kosten unabhängig vom Ausgang des Streits in der - zufolge dieses Beschlusses des Senats noch anhängig bleibenden - Hauptsache zu entscheiden ist (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 52, ZPO Rz 3). Davon betroffen sind allerdings nur jene Prozesshandlungen, die - anders als etwa die Vertretung der Parteien in beiden Verhandlungsterminen erster Instanz - nicht auch dem Verfahren in der Hauptsache dienten.
4.2. Die Kostenentscheidung stützt sich im Verhältnis zur Erstbeklagten auf § 43 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin und die Erstbeklagte obsiegten und unterlagen im Zwischenstreit je zu gleichen Teilen, sodass die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Dagegen obsiegte die Klägerin im Verhältnis zur Zweit- und zur Drittbeklagten zur Gänze. Die Zweit- und die Drittbeklagte haben somit der Klägerin gemäß § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO zwei Drittel der Gesamtkosten des Zwischenstreits (Rechtsmittelverfahren), die sie für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung gegen diese Beklagten aufwendete, zu ersetzen. Dieser Teilbetrag folgt aus dem Spruch dieser Entscheidung.4.2. Die Kostenentscheidung stützt sich im Verhältnis zur Erstbeklagten auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin und die Erstbeklagte obsiegten und unterlagen im Zwischenstreit je zu gleichen Teilen, sodass die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Dagegen obsiegte die Klägerin im Verhältnis zur Zweit- und zur Drittbeklagten zur Gänze. Die Zweit- und die Drittbeklagte haben somit der Klägerin gemäß Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO zwei Drittel der Gesamtkosten des Zwischenstreits (Rechtsmittelverfahren), die sie für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung gegen diese Beklagten aufwendete, zu ersetzen. Dieser Teilbetrag folgt aus dem Spruch dieser Entscheidung.