Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vereinbarungsgemäß vom 4. 7. 2005 bis 11. 9. 2005 zeitlich befristet bei der Beklagten als Ferialarbeiter beschäftigt. Das vereinbarte monatliche Grundgehalt betrug 1.100 EUR. Der Kläger erhielt diesen Grundlohn auch ausbezahlt, nicht jedoch aliquote Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration). Im Vertrag war festgehalten, dass die Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen auf das Dienstverhältnis mit dem Kläger nicht anzuwenden ist.
Die Dienst- und Besoldungsordnung, DBO, ist ein Kollektivvertrag im Sinn des § 2 Arbeitsverfassungsgesetz. Sie regelt gegenseitige, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten und wurde zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Verkehr, Fachverband der Schienenbahnen, einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner, andererseits abgeschlossen. Die DBO regelt umfassend die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragspartner, insbesondere auch das Entgelt, wie auch Sonderzahlungen.Die Dienst- und Besoldungsordnung, DBO, ist ein Kollektivvertrag im Sinn des Paragraph 2, Arbeitsverfassungsgesetz. Sie regelt gegenseitige, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten und wurde zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Verkehr, Fachverband der Schienenbahnen, einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner, andererseits abgeschlossen. Die DBO regelt umfassend die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragspartner, insbesondere auch das Entgelt, wie auch Sonderzahlungen.
Gemäß § 1 („Geltungsbereich") Abs 3 DBO gilt diese für alle Arbeitnehmer, welche bei den gemäß Abs 2 der DBO unterliegenden Unternehmen oder Betrieben beschäftigt sind. Sie werden als Bedienstete bezeichnet. Abweichend vom Abs 3 regelt § 1 Abs 4 DBO, dass diese auf Lehrlinge, Gelegenheitsarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nur stundenweise ohne die tägliche Normalarbeitszeit zu erreichen oder nur tageweise durchgehend jedenfalls weniger als 1 Monat beschäftigt werden), Hausbesorger sowie Ferialpraktikanten, Ferialarbeiter und Volontäre nicht anzuwenden ist.Gemäß Paragraph eins, („Geltungsbereich") Absatz 3, DBO gilt diese für alle Arbeitnehmer, welche bei den gemäß Absatz 2, der DBO unterliegenden Unternehmen oder Betrieben beschäftigt sind. Sie werden als Bedienstete bezeichnet. Abweichend vom Absatz 3, regelt Paragraph eins, Absatz 4, DBO, dass diese auf Lehrlinge, Gelegenheitsarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nur stundenweise ohne die tägliche Normalarbeitszeit zu erreichen oder nur tageweise durchgehend jedenfalls weniger als 1 Monat beschäftigt werden), Hausbesorger sowie Ferialpraktikanten, Ferialarbeiter und Volontäre nicht anzuwenden ist.
Zwischen den Streitteilen ist strittig, ob dieser Ausschluss der Anwendung des Kollektivvertrags auch für das - bereits beendete - Arbeitsverhältnis des Klägers wirksam war oder nicht.
Das Erstgericht gab dem auf Zahlung anteiliger Sonderzahlungen gerichteten Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es hat dabei die Fragen, ob ein Verstoß gegen § 879 ABGB im Zusammenhang mit der Anwendung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes, gegen den betrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Verbot der Altersdiskriminierung vorliegt, zutreffend verneint. Es kann daher insoweit auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es hat dabei die Fragen, ob ein Verstoß gegen Paragraph 879, ABGB im Zusammenhang mit der Anwendung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes, gegen den betrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Verbot der Altersdiskriminierung vorliegt, zutreffend verneint. Es kann daher insoweit auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).