Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
1) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass kollektivvertragliche Verfallsklauseln wie die hier zu beurteilende nur Ansprüche umfassen, die in einem spezifischen und typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, entspricht der völlig einhelligen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0064226; RS0097327). Die Revisionsausführungen bieten keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Es trifft zu, dass die zitierte Rechtsprechung auch mit den Grenzen der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien begründet wurde (vgl etwa 9 ObA 352/98z) und dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu diesen Grenzen in der Lehre auf Kritik gestoßen ist (zum Meinungsstand: Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 2 Rz 20). Von dieser Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof aber nie abgegangen.Es trifft zu, dass die zitierte Rechtsprechung auch mit den Grenzen der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien begründet wurde vergleiche etwa 9 ObA 352/98z) und dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu diesen Grenzen in der Lehre auf Kritik gestoßen ist (zum Meinungsstand: Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 2, Rz 20). Von dieser Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof aber nie abgegangen.
Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die hier zu beurteilende Verfallsklausel, die nach ihrem Wortlaut ganz allgemein auf „Schadenersatzansprüche" abstellt, im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nur solche Schadenersatzansprüche erfasst, die in einem typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
2) Der Revisionswerber hält den hier geltend gemachten Anspruch als für ein Arbeitsverhältnis typisch, weil die Einschaltung von Detektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern immer wieder vorkomme. Dieses Argument verkennt, dass bei der Beurteilung der Typizität des Anspruchs auf den Grund für die Einschaltung des Detektivs abzustellen ist. Dieser lag aber gerade nicht in einem Verhalten des Beklagten, das in einem typischen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis stand. Die einzige Verbindung zum Arbeitsverhältnis bestand darin, dass sich der Beklagte für seine Diebstähle bei einem Dritten, der mit dem Arbeitgeber in keiner Geschäftsverbindung stand, eines Fahrzeugs des Arbeitgebers bediente. Das dem Ersatzanspruch des Arbeitgebers zugrunde liegende Verhalten des Beklagten steht daher mit dem Arbeitsverhältnis in keinem spezifischen und typischen Zusammenhang, sodass dieser Anspruch von der in Rede stehenden Verfallsklausel nicht erfasst wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.