Begründung:
Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin. 1997 gründete sie eine KEG, an der sie selbst als Komplementär und ihr Geschäftsführer und Alleingesellschafter als Kommanditist (mit einer Einlage von 1.000 ATS) beteiligt waren. Letzterer erwarb allerdings den Kommanditanteil nur als Treuhänder für die Klägerin, die bereits seit 1996 für die Beklagte tätig gewesen war.
Die Beklagte gründete mit unterschiedlichen Kommanditisten zahlreiche KEGs, und zwar sowohl aus gewerberechtlichen als auch aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen. Eine Treuhandvereinbarung bestand jedoch nur im Fall der Klägerin. Ursache dafür war zumindest auch die wirtschaftlich angespannte Situation der Klägerin, insbesondere zahlreiche gegen sie geführte Exekutionen. Die Treuhandvereinbarung wurde gegenüber der Sozialversicherung nicht offengelegt.
Die Klägerin vermittelte in der Folge Versicherungen und bezog hiefür Provisionen von der Beklagten. Sie erhielt auch Provisionen von anderen Unternehmen. Die Verbindung zu diesen anderen Instituten nahm die Klägerin allerdings nicht aus eigener Veranlassung auf. Diese Institute standen in ständiger Geschäftsverbindung zur Beklagten. Die Gewinne der KEG wurden der Klägerin zur Gänze zugerechnet. Ein monatliches Fixum wurde der Klägerin nicht zugesichert. Für die Vermittlung von Verträgen fielen auch Folgeprovisionen an, und zwar solange der jeweilige Versicherungsvertrag aufrecht war. Eine Vereinbarung, dass Folgeprovisionen nur während des aufrechten Bestehens der KEG anfallen, bestand nicht.
Die Klägerin begehrte in erster Instanz letztlich
1) die Zahlung von 89.012,25 EUR brutto abzüglich 22.022,06 EUR sA (9.000 EUR an Gehalt für den Zeitraum 1. 4. bis 30. 6. 2005, 9.000 EUR an Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 1. 7. bis 30. 9. 2005, 9.960 EUR an Sonderzahlungen für die Jahre 2003 bis 2005, 11.189,20 EUR an Urlaubsersatzleistung, 9.846,49 EUR an Abfertigung sowie 40.016,56 EUR an Provisionen für das vierte Quartal 2005 abzüglich jener Beträge, die der Klägerin im Jahr 2005 zugeflossen sind).
2) die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses,
3) die Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung eines Buchauszugs und zur Gewährung von Bucheinsicht,
4) die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche aus der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Sozialversicherung gemäß § 4 Abs 2 ASVG entstehenden Schäden zu haften habe und4) die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche aus der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Sozialversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG entstehenden Schäden zu haften habe und
5) die Feststellung, dass die Klägerin weiterhin Anspruch auf Folgeprovisionen gegenüber der Beklagten habe.
Die Klägerin sei für die Beklagte in persönlicher Abhängigkeit als Versicherungsvermittlerin tätig gewesen. Die KEG sei lediglich eine Scheinkonstruktion zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Ansprüche gewesen.
Mit Schreiben vom 30. 6. 2005, ihr zugegangen am 4. 7. 2005, sei die Klägerin mit einem Hausverbot belegt und aufgefordert worden, ihre Tätigkeit für die Beklagte zu beenden. Da das Arbeitsverhältnis frühestens mit 31. 12. 2005 hätte gelöst werden können, sei dies entweder als Kündigung zu diesem Termin oder als fristwidrige Kündigung - unter dieser Voraussetzung mache sie ihre die Zeit bis 31. 12. 2005 betreffenden Ansprüche als Kündigungsentschädigung geltend - aufzufassen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin sei selbständige Unternehmerin gewesen. Sie habe als faktische Geschäftsführerin der KEG Versicherungsverträge abschließen können und sei weder wirtschaftlich noch persönlich von der Beklagten abhängig gewesen. Ein allfälliges Angestelltenverhältnis könne lediglich zur KEG, niemals aber zur Beklagten bestanden haben. Für den Fall der Klagestattgebung wendete die Beklagte eine Forderung von 7.432,02 EUR an zu viel ausgezahlten Provisionen kompensando als Gegenforderung ein.
Mit dem angefochtenen „Teilurteil" (richtig: Teil- und Zwischenurteil) verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin den begehrten Buchauszug zu übermitteln und ihr Bucheinsicht betreffend die Prämieneingänge und die Provisionshöhe betreffend sämtlicher von ihr akquirierter und betreuter Geschäftsfälle im Zeitraum 1. 4. 2005 bis 31. 12. 2005 zu gewähren. Weiters stellte es fest, dass die Beklagte für die durch das Unterbleiben der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 4 Abs 4 ASVG entstehenden Schäden zu haften und dass die Klägerin weiterhin Anspruch auf Folgeprovision gegenüber der Beklagten habe. Schließlich sprach das Erstgericht aus, dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Kündigungsentschädigung im Ausmaß von 14 Tagen habe. Das Mehrbegehren der Klägerin auf Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen, Abfertigung und Gehalt in Gesamthöhe von 39.995,69 EUR brutto wies es ebenso ab wie die Begehren auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses und auf Feststellung, dass die Beklagte aus der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 4 Abs 2 ASVG zu haften habe.Mit dem angefochtenen „Teilurteil" (richtig: Teil- und Zwischenurteil) verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin den begehrten Buchauszug zu übermitteln und ihr Bucheinsicht betreffend die Prämieneingänge und die Provisionshöhe betreffend sämtlicher von ihr akquirierter und betreuter Geschäftsfälle im Zeitraum 1. 4. 2005 bis 31. 12. 2005 zu gewähren. Weiters stellte es fest, dass die Beklagte für die durch das Unterbleiben der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG entstehenden Schäden zu haften und dass die Klägerin weiterhin Anspruch auf Folgeprovision gegenüber der Beklagten habe. Schließlich sprach das Erstgericht aus, dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Kündigungsentschädigung im Ausmaß von 14 Tagen habe. Das Mehrbegehren der Klägerin auf Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen, Abfertigung und Gehalt in Gesamthöhe von 39.995,69 EUR brutto wies es ebenso ab wie die Begehren auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses und auf Feststellung, dass die Beklagte aus der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu haften habe.
Das Erstgericht traf umfangreiche Feststellungen über die vertraglichen Grundlagen sowie über Art, Inhalt und nähere Umstände der Tätigkeit der Klägerin. Auf dieser Grundlage vertrat es die Rechtsauffassung, dass die Klägerin als freie Dienstnehmerin der Beklagten zu qualifizieren sei. Sie habe daher keinen Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung und Abfertigung. Da ein Fixgehalt niemals vereinbart worden sei, sei auch das Begehren auf Gehalt für den Zeitraum April bis Juni 2005 abzuweisen gewesen. Die Beklagte hafte aber für Schäden aus der unterbliebenen Anmeldung gemäß § 4 Abs 4 ASVG. Da die Klägerin auf Provisionsbasis tätig gewesen sei, habe sie Anspruch auf Rechnungslegung. Da über allfällige weitere Ansprüche der Klägerin auf Kündigungsentschädigung und Provision erst nach Rechnungslegung entschieden werden könne, sei vorerst ein Teilurteil zu erlassen gewesen.Das Erstgericht traf umfangreiche Feststellungen über die vertraglichen Grundlagen sowie über Art, Inhalt und nähere Umstände der Tätigkeit der Klägerin. Auf dieser Grundlage vertrat es die Rechtsauffassung, dass die Klägerin als freie Dienstnehmerin der Beklagten zu qualifizieren sei. Sie habe daher keinen Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung und Abfertigung. Da ein Fixgehalt niemals vereinbart worden sei, sei auch das Begehren auf Gehalt für den Zeitraum April bis Juni 2005 abzuweisen gewesen. Die Beklagte hafte aber für Schäden aus der unterbliebenen Anmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Da die Klägerin auf Provisionsbasis tätig gewesen sei, habe sie Anspruch auf Rechnungslegung. Da über allfällige weitere Ansprüche der Klägerin auf Kündigungsentschädigung und Provision erst nach Rechnungslegung entschieden werden könne, sei vorerst ein Teilurteil zu erlassen gewesen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht in teilweiser Stattgebung der von beiden Parteien erhobenen Berufungen das Ersturteil dahin abgeändert, dass es
auch das Begehren der Klägerin auf Bucheinsicht abwies und
dem Grunde nach aussprach, dass die Klägerin Anspruch auf Kündigungsentschädigung im Ausmaß von vier Wochen habe. Im Übrigen hat das Berufungsgericht das Ersturteil bestätigt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wonach die Klägerin als freie Dienstnehmerin der Beklagten zu qualifizieren sei. Die Klägerin sei interessiert gewesen, durch Vermittlung von Versicherungsverträgen - nach Möglichkeit von ihren Gläubigern unbemerkt - ein Einkommen zu erzielen. Das Interesse der Beklagten sei darin gelegen, von der Tätigkeit der Klägerin ebenfalls zu profitieren. Dass für die vertragliche Gestaltung der Zusammenarbeit nicht die Klägerin, sondern die Beklagte verantwortlich gewesen sei, zeige schon der Umstand, dass damals von der Beklagten aus gewerbe- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen eine Vielzahl von vergleichbar konzipierten KEGs (17 KEGs allein im Jahr 1997) gegründet worden seien. Die Beklagte habe durch die gattungsmäßig definierte Dienstleistung der Klägerin (Vermittlung von Versicherungsverträgen zwischen Kunden und Versicherungsunternehmen, die von der Beklagten vorgegeben waren) ein Einkommen lukriert. Es habe daher zwischen der Klägerin und der Beklagten (und nicht etwa zwischen der Klägerin und der KEG) eine vertragliche Beziehung bestanden. Dass es sich dabei - wie die Klägerin meine - um einen echten Arbeitsvertrag gehandelt habe, treffe nicht zu, weil die hiefür erforderlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers nicht in ausreichendem Maß verwirklicht seien. Für die Annahme eines freien Dienstvertrags spreche hier vor allem die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbständig zu gestalten, sowie das weitgehende Fehlen persönlicher Weisungen und persönlicher Kontrolle. Auch der Geschäftsführer der Beklagten habe - wie sein Verhalten anlässlich der Beendigung der Zusammenarbeit mit der Klägerin zeige (Hausverbot, Löschung der KEG) - die Klägerin nicht als selbständige Unternehmerin, sondern vielmehr als eine Mitarbeiterin angesehen und behandelt, von der man sich bei entsprechendem Vertrauensverlust von einem auf den anderen Tag trenne.
Ausgehend von einem freien Dienstvertrag erweise sich die teilweise Abweisung des Zahlungsbegehrens der Klägerin als zutreffend. Ebenso zutreffend habe das Erstgericht das Begehren auf Feststellung abgewiesen, dass der Beklagte der Klägerin für sämtliche aus der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 4 Abs 2 ASVG entstehenden Schäden hafte.Ausgehend von einem freien Dienstvertrag erweise sich die teilweise Abweisung des Zahlungsbegehrens der Klägerin als zutreffend. Ebenso zutreffend habe das Erstgericht das Begehren auf Feststellung abgewiesen, dass der Beklagte der Klägerin für sämtliche aus der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG entstehenden Schäden hafte.
Zu Recht verweise aber die Klägerin darauf, dass selbst bei Annahme eines freien Dienstverhältnisses eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten gewesen wäre. Die §§ 1159, 1159a und b ABGB sowie §§ 1162 bis 1162d ABGB seien auf das freie Dienstverhältnis analog anwendbar. Dies verschaffe der Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Die Auflösung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte entspreche einer Entlassung. Dass diese berechtigt gewesen wäre, sei von der Beklagten nie behauptet worden. Nach § 1159a ABGB komme hier eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Tragen. Die angefochtene Entscheidung sei daher im Sinne des Ausspruchs abzuändern, dass der Klägerin dem Grunde nach eine Kündigungsentschädigung für die Dauer von vier Wochen zustehe. § 1163 ABGB sei hingegen nicht auf freie Dienstverhältnisse anzuwenden, sodass der von der Klägerin behauptete Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nicht bestehe.Zu Recht verweise aber die Klägerin darauf, dass selbst bei Annahme eines freien Dienstverhältnisses eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten gewesen wäre. Die Paragraphen 1159, 1159 a und b ABGB sowie Paragraphen 1162 bis 1162 d ABGB seien auf das freie Dienstverhältnis analog anwendbar. Dies verschaffe der Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Die Auflösung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte entspreche einer Entlassung. Dass diese berechtigt gewesen wäre, sei von der Beklagten nie behauptet worden. Nach Paragraph 1159 a, ABGB komme hier eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Tragen. Die angefochtene Entscheidung sei daher im Sinne des Ausspruchs abzuändern, dass der Klägerin dem Grunde nach eine Kündigungsentschädigung für die Dauer von vier Wochen zustehe. Paragraph 1163, ABGB sei hingegen nicht auf freie Dienstverhältnisse anzuwenden, sodass der von der Klägerin behauptete Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nicht bestehe.
Der Anspruch der Klägerin auf Folgeprovision im Falle der Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als freier Dienstvertrag werde von der Beklagten nicht mehr bestritten. Nach den analog anzuwendenden Bestimmungen des § 10 Abs 5 AngG bzw des § 16 Abs 1 HVG stehe der Klägerin ein Buchauszug zu. Ihr Anspruch auf Bucheinsicht sei aber abzuweisen.Der Anspruch der Klägerin auf Folgeprovision im Falle der Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als freier Dienstvertrag werde von der Beklagten nicht mehr bestritten. Nach den analog anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 5, AngG bzw des Paragraph 16, Absatz eins, HVG stehe der Klägerin ein Buchauszug zu. Ihr Anspruch auf Bucheinsicht sei aber abzuweisen.
Die Revision sei zuzulassen, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob § 1163 ABGB auch auf freie Dienstverträge anwendbar sei, fehle.Die Revision sei zuzulassen, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob Paragraph 1163, ABGB auch auf freie Dienstverträge anwendbar sei, fehle.