Begründung:
Die beklagten minderjährigen Schwestern erwirkten gegen den klagenden Schulverein eine einstweilige Verfügung vom 9. März 2007, derzufolge dieser verpflichtet ist, ihnen zur Sicherung ihres Anspruchs auf Zuhaltung des jeweils abgeschlossenen Schulausbildungsvertrags beziehungsweise auf Ermöglichung des Schulbesuchs den ungestörten Besuch der T*****-Schule ***** in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang zu gestatten. Diese Verfügung wurde am 21. März 2007 für vollstreckbar erklärt.
Die Beklagten behaupteten weiterhin Verstöße gegen den Titel und erwirkten gegen den klagenden Verein [wegen zweier Verstöße] eine Exekutionsbewilligung sowie drei weitere Strafbeschlüsse (ON 2, 3 und 5 des Exekutionsakts).
Der Verein ließ am 20., 21., 22., 23. und 26. März 2007 die Beklagten nicht zum Besuch des Schulunterrichts zu.
Der W*****verein hatte am 26. Jänner 2007 über die Mädchen und deren Eltern ein Hausverbot verhängt. Ihr Vater hatte im Dezember 2006 in Teheran an der sogenannten „Holocaust-Konferenz" und im Jahr 2006 an einer Demonstration in Berlin teilgenommen.
In ihrer auf Unzulässigkeit der Exekutionen (einschließlich einer solchen auf Fahrnisse zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsverfahrens) gerichteten Klage brachte der zur dargestellten Duldung verpflichtete Verein - soweit noch wesentlich - vor, er habe zwar gegen die Titelverpflichtung verstoßen, dies aber ohne jegliches Verschulden. Es fehle ihm auf den verbotenen Zustand die Einflussmöglichkeit. Er sei nur Mieter, der Hauseigentümer, ein anderer Verein, habe am 26. Jänner 2007 gegen die Beklagten und deren Eltern ein Hausverbot ausgesprochen.
Die Beklagten wendeten dagegen ein, das Hausverbot sei schon lange vor Entstehen des Titels erlassen worden und schon deshalb wäre die Klage abzuweisen. Das Hausverbot wäre gegen den klagenden Verein als Schulbetreiber nicht durchsetzbar. Die exekutiv durchsetzbare Verpflichtung aus der einstweiligen Verfügung sei ein stärkerer Rechtsgrund als ein allfälliges Hausverbot und könne dem Vermieter entgegengehalten werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren aufgrund der oben wiedergegebenen Feststellungen ab.
Der (auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten) Berufung des Klägers gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht stimmte zwar mit dem klagenden Verein überein, dass für eine [teilweise] Umdeutung seiner Impugnations- in eine Oppositionsklage kein Raum bleibe, erklärte aber das Ersturteil dennoch für im Ergebnis richtig. Die Rechte eines Eigentümers, jeden anderen von der Benützung seiner Sache auszuschließen, sei durch den Mietvertrag mit dem Kläger beschränkt. Unabhängig davon habe dieser der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung Folge zu leisten. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, störende Dritte (auch Vermieter) nötigenfalls durch rechtliche Schritte auszuschalten. Der klagende Verein habe kein Vorbringen erstattet, welche Versuche er zur Erfüllung seiner Titelverpflichtung unternommen habe. Im Gegensatz dazu habe er vorgebracht, das Verhalten des Vermieters zu begrüßen, ja sogar diese Vorgangsweise für sich in Anspruch zu nehmen. Damit habe er klargemacht, dem Verhalten des Dritten keinen Widerstand entgegengesetzt zu haben. Schon wegen des Vorbringens, dieses zu unterstützen, sei - abgesehen von der Eventualmaxime - kein Verbesserungsverfahren ins Auge zu fassen. Es handle sich eben nicht um eine Unvollständigkeit.
Die Revision sei zulässig, weil die Frage, inwieweit das Verhalten Dritter rechtmäßiges Verhalten unmöglich machen könne und inwieweit der Verpflichtete auf deren Verhalten Einfluss nehmen müsse, noch nicht abschließend judiziert sei.