Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erwarb von einer KG eine Liegenschaft um 14,3 Mio S und entrichtete in diesem Zusammenhang die Grunderwerbssteuer in Höhe von 500.500 S (36.372,75 EUR). Die Gesellschafter der Klägerin gründeten in der Folge eine weitere GmbH (in der Folge: Vermietungs-GmbH). Der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der KG wurde einvernehmlich aufgehoben und am selben Tag ein Kaufvertrag zwischen der KG und der Vermietungs-GmbH über dieselbe Liegenschaft abgeschlossen. Die Vermietungs-GmbH führte die Grunderwerbssteuer in Höhe von 36.372,75 EUR an das Finanzamt ab, und aufgrund des Aufhebungsvertrags wurde für die Klägerin gemäß § 17 GrEStG der Antrag auf Rückerstattung der Grunderwerbssteuer gestellt. Diesen Antrag wies das zuständige Finanzamt mit Bescheid vom 21. 3. 2001 ab, da die durch den Erwerb begründete Verfügungsmacht weiterhin beim Erwerber verblieben sei und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wieder erlangt habe. Der unabhängige Finanzsenat wies in der Folge die vom Erstbeklagten für die Klägerin verfasste Berufung ab, ebenso der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde. Im Vorfeld zum Kaufvertrag zwischen der KG und der Vermietungs-GmbH kam es am 15. 11. 2000 zu einer Besprechung zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, seiner Gattin, dem Erstbeklagten und einem Mitarbeiter der Zweitbeklagten. Der Erstgenannte sprach das Problem der Grunderwerbssteuer an und erklärte, dass er diese nicht ein zweites Mal zahlen wolle. Sowohl der Erstbeklagte als auch der Mitarbeiter der zweitbeklagten Steuerberatungskanzlei gaben dem Geschäftsführer der Klägerin und dessen Frau zu verstehen, dass dies kein Problem sei und sie schon wüssten, wie sie vorzugehen hätten, um eine nochmalige Bezahlung der Grunderwerbssteuer zu verhindern. In der Folge bereitete der Erstbeklagte den Kaufvertrag und den Aufhebungsvertrag vor. Sowohl dem Erstbeklagten als auch dem Mitarbeiter der Zweitbeklagten war die ihrer Rechtsauskunft entgegenstehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bekannt. Wäre die Klägerin ausreichend darüber informiert worden, dass die Chancen für eine Refundierung der Grunderwerbssteuer sehr gering bzw aussichtslos seien, hätte sie den Kaufvertrag nicht aufgehoben, sondern es wäre der ursprüngliche Kaufvertrag bestehen geblieben und jener zwischen der KG und der Vermietungs-GmbH nicht abgeschlossen worden. Am Rechtsmittel gegen den Bescheid des Finanzamts wirkte neben dem Erstbeklagten auch ein Mitarbeiter der Zweitbeklagten mit. Beide sahen gute Chancen für eine positive Erledigung, insbesondere auch der VwGH-Beschwerde, die sich auf den Rechtsmittelgrund der unbilligen Härte stützte.
Die Klägerin begehrte letztlich den Ersatz der „frustrierten" Grunderwerbssteuer. Die Beklagten wären in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt und Steuerberater zu einer Aufklärung über die jahrelange und gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verpflichtet gewesen.
Die Beklagten bestritten das Vorliegen eines Schadens, da auch im Fall des Unterbleibens der Vertragsaufhebung und des Neuabschlusses mit der Vermietungs-GmbH kein Anspruch auf Rückerstattung von Grunderwerbssteuer an die Klägerin gegeben gewesen wäre. Die Liegenschaftsübertragung an die Vermietungs-GmbH habe der Klägerin im Übrigen eine Steuerersparnis in einer den Klagsbetrag übersteigenden Höhe gebracht. Die Liegenschaft sei nämlich unmittelbar nach dem Erwerb durch die Vermietungs-GmbH an die Klägerin vermietet worden, welche in dieser Eigenschaft ihre Investitionen in wesentlich kürzerer Zeit habe abschreiben können, und sie habe auch eine Steuerersparnis durch die erfolgte Abschreibung der geleisteten Grunderwerbssteuer lukriert. Weiters wurde Verjährung eingewendet, weil der Klägerin spätestens mit der Zustellung des Bescheids des Finanzamts vom 21. 3. 2001 bekannt gewesen sei, dass es zu keiner Rückerstattung der geleisteten Grunderwerbssteuer kommen werde. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu. In der Unterlassung der Aufklärung darüber, dass eine Refundierung der bereits geleisteten Grunderwerbssteuer nahezu aussichtslos sei - wobei man die Klägerin geradezu in der beabsichtigten Vorgangsweise bestärkt habe -, liege ein haftungsbegründendes Verhalten sowohl eines Rechtsanwalts als auch eines Steuerberaters. Der Schaden der Klägerin liege darin, dass sie die Grunderwerbssteuer nicht refundiert erhalte, obwohl sie auch nicht mehr Eigentümerin der Liegenschaft sei. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 17 GrEStG habe von einer positiven Erledigung des Rückerstattungsantrags nicht ausgegangen werden können; dennoch hätten die Beklagten vorgegeben, gute Chancen für eine positive Erledigung des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere auch der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, zu sehen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Klägerin nicht in Kenntnis setzten, dass die Rechtsmittel nahezu aussichtslos seien. Mangels Kenntnis des Schadens durch die Klägerin sei daher der Verjährungseinwand nicht berechtigt. Zur begehrten Vorteilsausgleichung wegen der behaupteten Steuerersparnis führte das Berufungsgericht aus, dass die Anrechnung eines Vorteils dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen müsse und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen solle. Die von den Beklagten geltend gemachte kürzere Abschreibungsdauer sei kein kongruenter Vorteil, weil er weder aus demselben Ereignis (unterlassene Aufklärung) entspringe, noch im selben Tatsachenkomplex wurzle, zumal als entscheidender Umstand die Anmietung der Liegenschaft dazugekommen sei. Die Abschreibung der Grunderwerbssteuer begründe aufgrund der Steuerpflicht hinsichtlich der Schadenersatzleistung keinen Steuervorteil.