Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass (vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert nach inzwischen umfangreich vorliegender Judikatur jedenfalls nur dann ersatzfähig sind, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen (vgl RIS-Justiz RS0031111 [insb T4]; RS0116866), was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann (vgl RIS-Justiz RS0116865
). Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde; dies gilt auch im Vergleich mit der vom Zweitkläger ins Treffen geführten E 2 Ob 111/03t, musste doch die dortige Klägerin in einer psychisch schwierigen Phase mehrere Monate ohne beide unfallverletzten Elternteile auskommen. Dass die Vorinstanzen insoweit von bisheriger einschlägiger Rechtsprechung - zumal unvertretbar - abgewichen wären, ist nicht zu erkennen.Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass (vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert nach inzwischen umfangreich vorliegender Judikatur jedenfalls nur dann ersatzfähig sind, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen vergleiche RIS-Justiz RS0031111 [insb T4]; RS0116866), was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann vergleiche RIS-Justiz
RS0116865). Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde; dies gilt auch im Vergleich mit der vom Zweitkläger ins Treffen geführten E 2 Ob 111/03t, musste doch die dortige Klägerin in einer psychisch schwierigen Phase mehrere Monate ohne beide unfallverletzten Elternteile auskommen. Dass die Vorinstanzen insoweit von bisheriger einschlägiger Rechtsprechung - zumal unvertretbar - abgewichen wären, ist nicht zu erkennen.
1.2.2. Soweit der Zweitkläger (weitere) besonders schwerwiegende Zurechnungsgründe zu erkennen glaubt, können diese ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Dass die Beeinträchtigungen des Erstklägers keine auffallende Gravität erreichen, wurde oben schon dargestellt. Soweit der Zweitkläger immer wieder das drohende Risiko der Infertilität des Erstklägers bemüht, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, dem eine solche Gefahr nicht realistisch und konkret zu entnehmen ist (Ersturteil S 10). Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen einen Ersatzanspruch des Zweitklägers selbst für den Fall verneinte, dass die ärztlichen Behandlungsfehler (rechtlich) als grob fahrlässig anzusehen wären, liegt darin ebenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Eine erhebliche Frage des materiellen Rechts macht der Zweitkläger im Zusammenhang mit dem von ihm begehrten Schmerzengeld somit nicht geltend.
2.1. Zum Begehren auf Ersatz von Verdienstentgang (aus seiner eigenen ärztlichen Tätigkeit) liegt nach Ansicht des Zweitklägers ein Mangel des Berufungsverfahrens vor, weil das Gericht zweiter Instanz sein dazu erstattetes Vorbringen als unzureichend erkannt, aber nicht zu dessen Erörterung und Ergänzung angeleitet habe. Gegebenenfalls wäre das Verfahren durch Einholung eines Buchsachverständigengutachtens zu ergänzen gewesen.
2.2. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Zweitklägers insbesondere deshalb für unzulänglich erachtet, weil der Zweitkläger kein konkretes Vorbringen zur Notwendigkeit seiner persönlichen Interventionen beim Patientenanwalt (betreffend den Erstkläger) und zur möglichen Nachholung der Behandlung von eigenen Patienten erstattet habe (Berufungsurteil S 14). Derartige Behauptungen sind keine Frage, die im Wege eines Buchsachverständigengutachtens zu klären sind; welches zusätzliche Vorbringen zu den angesprochen Tatfragen der Zweitkläger im Falle ihrer Erörterung erstattet hätte, führt er in seiner außerordentlichen Revision nicht aus, womit die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan ist (vgl RIS-Justiz RS0037325 [T4 und 5]; RIS-Justiz RS0120056 [T7]; RS0037300 [T28]). Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).2.2. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Zweitklägers insbesondere deshalb für unzulänglich erachtet, weil der Zweitkläger kein konkretes Vorbringen zur Notwendigkeit seiner persönlichen Interventionen beim Patientenanwalt (betreffend den Erstkläger) und zur möglichen Nachholung der Behandlung von eigenen Patienten erstattet habe (Berufungsurteil S 14). Derartige Behauptungen sind keine Frage, die im Wege eines Buchsachverständigengutachtens zu klären sind; welches zusätzliche Vorbringen zu den angesprochen Tatfragen der Zweitkläger im Falle ihrer Erörterung erstattet hätte, führt er in seiner außerordentlichen Revision nicht aus, womit die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan ist vergleiche RIS-Justiz RS0037325 [T4 und 5]; RIS-Justiz RS0120056 [T7]; RS0037300 [T28]). Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Zweitkläger macht demnach keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend; seine außerordentliche Revision ist somit unzulässig und zurückzuweisen.Der Zweitkläger macht demnach keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend; seine außerordentliche Revision ist somit unzulässig und zurückzuweisen.