Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 ObS 56/05s ausgeführt, dass ein Versicherter nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden darf, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde (10 ObS 111/91 = SZ 64/44 = SSV-NF 5/45 mwN; 10 ObS 79/01t; RIS-Justiz RS0083742, RS0084837
). Verlangen nämlich die möglichen Verweisungstätigkeiten keine ähnliche Ausbildung und keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, seien sie schon nicht derselben Berufsgruppe zuzurechnen. Eine Berufsgruppe ist nach der Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass die darin enthaltenen Berufe eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Das Abstellen auf eine „ähnliche Ausbildung" und „gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten" impliziert, dass für die Beurteilung möglicher Verweisungsberufe keineswegs eine gleiche Ausbildung und gleiche Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sind (10 ObS 402/02v = SSV-NF 17/9). In die Berufsgruppe einer der kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe 3 zugehörigen Einzelhandelskauffrau wären beispielsweise auch einfache Ein- und Verkaufstätigkeiten einzureihen, die ihrer Wertigkeit nach der Beschäftigungsgruppe 2 angehören. In der Entscheidung 10 ObS 95/07d hat der Oberste Gerichtshof die Verweisbarkeit eines in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe 2 oder 3 einzureihenden Außendienstmitarbeiters auf der Beschäftigungsgruppe 2 zugehörende einfache Angestelltentätigkeiten im Postein- und -auslauf bejaht (ebenso 10 ObS 93/06h). Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei einer solchen Tätigkeit um eine sehr einfache Bürotätigkeit handelt, die nach einer kurzen Einschulungszeit verrichtet werden kann und keine vorausgehende Ausbildung erfordert, ist sie nach der kollektivvertraglichen Einordnung als Angestelltentätigkeit zu qualifizieren.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 ObS 56/05s ausgeführt, dass ein Versicherter nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden darf, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde (10 ObS 111/91 = SZ 64/44 = SSV-NF 5/45 mwN; 10 ObS 79/01t; RIS-Justiz RS0083742,
RS0084837). Verlangen nämlich die möglichen Verweisungstätigkeiten keine ähnliche Ausbildung und keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, seien sie schon nicht derselben Berufsgruppe zuzurechnen. Eine Berufsgruppe ist nach der Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass die darin enthaltenen Berufe eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Das Abstellen auf eine „ähnliche Ausbildung" und „gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten" impliziert, dass für die Beurteilung möglicher Verweisungsberufe keineswegs eine gleiche Ausbildung und gleiche Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sind (10 ObS 402/02v = SSV-NF 17/9). In die Berufsgruppe einer der kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe 3 zugehörigen Einzelhandelskauffrau wären beispielsweise auch einfache Ein- und Verkaufstätigkeiten einzureihen, die ihrer Wertigkeit nach der Beschäftigungsgruppe 2 angehören. In der Entscheidung 10 ObS 95/07d hat der Oberste Gerichtshof die Verweisbarkeit eines in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe 2 oder 3 einzureihenden Außendienstmitarbeiters auf der Beschäftigungsgruppe 2 zugehörende einfache Angestelltentätigkeiten im Postein- und -auslauf bejaht (ebenso 10 ObS 93/06h). Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei einer solchen Tätigkeit um eine sehr einfache Bürotätigkeit handelt, die nach einer kurzen Einschulungszeit verrichtet werden kann und keine vorausgehende Ausbildung erfordert, ist sie nach der kollektivvertraglichen Einordnung als Angestelltentätigkeit zu qualifizieren.
Dem steht auch nicht die Entscheidung 10 ObS 186/06k entgegen, der zugrunde lag, dass die dortige Versicherte den Beruf einer Einzelhandelskauffrau erlernt und qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hatte, die in einem möglichen Verweisungsberuf verwertbar sein mussten, um diesen Beruf in dieselbe Berufsgruppe einzuordnen wie den zuletzt ausgeübten Beruf. Im vorliegenden Fall benötigt(e) die Klägerin im zuletzt ausgeübten Beruf kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten nur in einem untergeordneten Maß. Auch eine Position, die eine besondere Verantwortung mit sich brächte, hat(te) sie - in Übereinstimmung mit der Berufungsentscheidung und entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht inne.
Da die angefochtene Entscheidung mit der höchstgerichtlichen Judikatur in Einklang steht, ist die außerordentliche Revision der Klägerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Da die angefochtene Entscheidung mit der höchstgerichtlichen Judikatur in Einklang steht, ist die außerordentliche Revision der Klägerin gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.