Soweit die der Sache nach allein gegen diesen Punkt A des Schuldspruchs gerichtete Rüge mit dem auf gänzliche Urteilsaufhebung gerichteten Rechtsmittelantrag auch den Schuldspruch B erfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit die der Sache nach allein gegen diesen Punkt A des Schuldspruchs gerichtete Rüge mit dem auf gänzliche Urteilsaufhebung gerichteten Rechtsmittelantrag auch den Schuldspruch B erfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Auch im Übrigen ist die (nominell) aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) bezieht sich mit der Behauptung von Begründungsdefiziten in Ansehung der Feststellung, wonach „Forderungsinhaber bzw Eigentümer der Sparbücher A***** sei" sowie dazu, „warum bei A***** der Schaden eingetreten ist" und „wie der Erwerb der Forderungen bzw. der Eigentumserwerb an den Sparbüchern (Inhaberpapieren) durch A***** erfolgt sein soll", nicht auf entscheidungsrelevante Aspekte, weil die Identität der durch die betrügerische Aktivität des Angeklagten geschädigten Person für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung ist (Kirchbacher/Presslauer, WK² § 146 [2006] Rz 59). Abgesehen davon erhellen die (allein für den Privatbeteiligtenzuspruch maßgeblichen) zivilrechtlichen Ansprüche des Rudolf A***** bereits aus der - entgegen späterer Urteilskritik (nominell Z 10) sehr wohl - konstatierten Einantwortung des Nachlasses der früheren Sparbuchinhaberin, nämlich seiner im Jahr 1995 verstorbenen Tante (US 7 f).Auch im Übrigen ist die (nominell) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) bezieht sich mit der Behauptung von Begründungsdefiziten in Ansehung der Feststellung, wonach „Forderungsinhaber bzw Eigentümer der Sparbücher A***** sei" sowie dazu, „warum bei A***** der Schaden eingetreten ist" und „wie der Erwerb der Forderungen bzw. der Eigentumserwerb an den Sparbüchern (Inhaberpapieren) durch A***** erfolgt sein soll", nicht auf entscheidungsrelevante Aspekte, weil die Identität der durch die betrügerische Aktivität des Angeklagten geschädigten Person für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung ist (Kirchbacher/Presslauer, WK² Paragraph 146, [2006] Rz 59). Abgesehen davon erhellen die (allein für den Privatbeteiligtenzuspruch maßgeblichen) zivilrechtlichen Ansprüche des Rudolf A***** bereits aus der - entgegen späterer Urteilskritik (nominell Ziffer 10,) sehr wohl - konstatierten Einantwortung des Nachlasses der früheren Sparbuchinhaberin, nämlich seiner im Jahr 1995 verstorbenen Tante (US 7 f).
Der behauptete Widerspruch zwischen der Konstatierung, wonach der Angeklagte (dem in diesem Zusammenhang der Name des Rudolf A***** mitgeteilt wurde; US 8) den Eigentümer (der Sparbücher) trotz Recherche nicht eruieren konnte, zu den - dem weiteren Beschwerdestandpunkt zuwider (inhaltlich Z 9 lit a) sich keineswegs in einer „Wiedergabe des Gesetzeswortlautes" erschöpfenden, vielmehr mit konkretem Sachverhaltsbezug zur konstatierten Realisierung der Sparguthaben getroffenen (US 9 ff) - Feststellungen betreffend den auch eine Vermögensschädigung des tatsächlich Berechtigten umfassenden Vorsatz des Angeklagten (US 12) liegt nicht vor. Indem die Rüge die hinsichtlich dieser Feststellungen zur subjektiven Tatseite angeführte Begründung unsubstantiiert für nicht ausreichend hält und unter der Hypothese einer Annahme des Angeklagten, es würde sich „bei den Sparbüchern um gefundene bzw herrenlose Sachen" handeln, einen Schädigungsvorsatz in Abrede stellt, bekämpft sie bloß unzulässig nach Art einer im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die mängelfreie (wesentlich auf erheblich belastende Angaben des in den Straffall ebenso involvierten Halbbruders des Angeklagten gestützte; US 13 ff) Beweiswürdigung der Tatrichter. Im Übrigen sind vinkulierte Sparbücher keine (selbständigen) Wertträger, weshalb deren Verwahrung und Verwendung durch den Angeklagten rechtsrichtig nach § 229 StGB (Urteilspunkt B) beurteilt wurde (vgl RIS-Justiz RS0091260, RS0093543
). Soweit die eine Unterstellung der Tat nach § 134 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) das Fehlen „konkreter" Feststellungen reklamiert, wonach es dem Angeklagten „bewusst war, dass die Sparbücher im Eigentum einer dritten Person standen bzw wer der Eigentümer der Sparbücher war", entfernt sie sich prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt. Denn abgesehen von der konstatierten Einantwortung des Nachlasses ignoriert die Rüge jene Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach sich der Vorsatz des Angeklagten sowohl auf die unrechtmäßige Bereicherung als auch auf die fehlende Verfügungsbefugnis seines Halbbruders (der die Sparbücher an ihn übergeben hatte; US 8) erstreckte und erklärt nicht, weshalb es im Hinblick darauf und angesichts festgestellter Realisierung der Sparbücher durch den Angeklagten zusätzlicher Feststellungen zu dessen Bewusstsein, „dass es sich um Inhaberpapiere handelte", bedurft hätte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Der behauptete Widerspruch zwischen der Konstatierung, wonach der Angeklagte (dem in diesem Zusammenhang der Name des Rudolf A***** mitgeteilt wurde; US 8) den Eigentümer (der Sparbücher) trotz Recherche nicht eruieren konnte, zu den - dem weiteren Beschwerdestandpunkt zuwider (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) sich keineswegs in einer „Wiedergabe des Gesetzeswortlautes" erschöpfenden, vielmehr mit konkretem Sachverhaltsbezug zur konstatierten Realisierung der Sparguthaben getroffenen (US 9 ff) - Feststellungen betreffend den auch eine Vermögensschädigung des tatsächlich Berechtigten umfassenden Vorsatz des Angeklagten (US 12) liegt nicht vor. Indem die Rüge die hinsichtlich dieser Feststellungen zur subjektiven Tatseite angeführte Begründung unsubstantiiert für nicht ausreichend hält und unter der Hypothese einer Annahme des Angeklagten, es würde sich „bei den Sparbüchern um gefundene bzw herrenlose Sachen" handeln, einen Schädigungsvorsatz in Abrede stellt, bekämpft sie bloß unzulässig nach Art einer im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die mängelfreie (wesentlich auf erheblich belastende Angaben des in den Straffall ebenso involvierten Halbbruders des Angeklagten gestützte; US 13 ff) Beweiswürdigung der Tatrichter. Im Übrigen sind vinkulierte Sparbücher keine (selbständigen) Wertträger, weshalb deren Verwahrung und Verwendung durch den Angeklagten rechtsrichtig nach Paragraph 229, StGB (Urteilspunkt B) beurteilt wurde vergleiche RIS-Justiz RS0091260,
RS0093543). Soweit die eine Unterstellung der Tat nach Paragraph 134, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) das Fehlen „konkreter" Feststellungen reklamiert, wonach es dem Angeklagten „bewusst war, dass die Sparbücher im Eigentum einer dritten Person standen bzw wer der Eigentümer der Sparbücher war", entfernt sie sich prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt. Denn abgesehen von der konstatierten Einantwortung des Nachlasses ignoriert die Rüge jene Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach sich der Vorsatz des Angeklagten sowohl auf die unrechtmäßige Bereicherung als auch auf die fehlende Verfügungsbefugnis seines Halbbruders (der die Sparbücher an ihn übergeben hatte; US 8) erstreckte und erklärt nicht, weshalb es im Hinblick darauf und angesichts festgestellter Realisierung der Sparbücher durch den Angeklagten zusätzlicher Feststellungen zu dessen Bewusstsein, „dass es sich um Inhaberpapiere handelte", bedurft hätte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.