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Entscheidungstext 15Os33/08d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os33/08d

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé, Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen DI Herbert S***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 31. August 2007, GZ 35 Hv 244/06d-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB (A.) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte DI Herbert S***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB (A.) und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraphen 159, Absatz eins, (Absatz 5, Ziffer 3 und 4), 161 Absatz eins, StGB (C.1.) sowie (richtig [§ 29 StGB] nur:) des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraphen 159, Absatz 2, (Absatz 5, Ziffer 3,, 4 und 5), 161 Absatz eins, StGB (B., C.2.) schuldig erkannt. Danach hat er in Saalbach

A. „als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der A***** GmbH am 3. Oktober 2000 in Saalbach mit dem Vorsatz, die A***** GmbH durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der V***** GBR durch die Vorgabe, die A***** GmbH sei eine zahlungswillige und zahlungsfähige Vertragspartnerin, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zum Abschluss eines Maklervertrags und zur Erbringung der Leistung aus diesem Vertrag, sohin zu Handlungen verleitet, welche die V***** GBR in einer 50.000 Euro übersteigenden Höhe, nämlich in Höhe von zumindest 150.000 Euro an ihrem Vermögen geschädigt hat;

B. als Geschäftsführer der A***** GmbH in der Zeit von 21. Dezember 1999 bis jedenfalls Ende 2001 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der A***** GmbH grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines ihrer Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, indem er kridaträchtig gehandelt hat, nämlich entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens

1. übermäßigen mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der A***** GmbH in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand dadurch trieb, dass er die bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute ungesunde Kostenstruktur durch Produzieren ausschließlich von Aufwendungen bei völligem Ausbleiben von Erlösen, beibehielt, wodurch mangels Einnahmen allein die Zinsenlast nicht mehr finanzierbar wurde, und dass er darüber hinaus dem Unternehmen im Jahr 2000 Geldmittel in Höhe von rund 83.122 Euro (1,143.794 ATS) entzog („Aufwendung Deutsche Firma") (Ziffer 3,), und

2. das Führen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung und andere geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen unterließ, die ihm einen zeitnahen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verschafft hätten (Ziffer 4,) sowie

3. die Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, zu erstellen unterließ (Jahresabschluss zum 31. 12. 2000) und so spät erstellte (Jahresabschluss zum 31. 12. 1999), dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde (Ziffer 5,);

C. als Geschäftsführer der S***** OEG

1. in der Zeit von 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2002 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der S***** OEG herbeigeführt und

2. in der Zeit von 1. Jänner 2003 bis 30. November 2003 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsfähigkeit der S***** OEG grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens einer ihrer Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, indem er kridaträchtig gehandelt hat, nämlich entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens

a) übermäßigen mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der S***** OEG in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand dadurch trieb, dass er einerseits eine ungesunde Kostenstruktur aufbaute und beibehielt, wodurch die Aufwendungen des Unternehmens in allen Jahren höher waren als die Erträge und selbst durch die Veräußerung einer Liegenschaft Verluste generiert wurden, und er andererseits hohe Beträge dem Unternehmen entzog (Ziffer 3,) sowie

b) die Führung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung und andere geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen unterließ, die ihm einen zeitnahen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verschafft haben (Ziffer 4,)."

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 4,, 5, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der zum Teil Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zeigt mit Beziehung auf den Schuldspruch A. zutreffend auf, dass die - für die subjektive Tatseite entscheidungswesentlichen - Angaben des Angeklagten, er sei beim Abschluss des Maklervertrags „todsicher davon überzeugt gewesen, dass (zur Finanzierung der Maklerprovision) ein 'Anschubdarlehen' zu Stande komme" (S 23/III), im Ersturteil übergangen wurden und die Beweiswürdigung somit unvollständig geblieben ist. Da bereits die aufgezeigte Nichtigkeit die Urteilsaufhebung im Schuldspruch zu A. bedingt, erübrigt sich eine Erörterung des weiteren aus Ziffer 4,, 5 (zweiter und fünfter Fall), 5a und 9 Litera a, dazu erstatteten Beschwerdevorbringens.

Im Übrigen - zu den Schuldsprüchen zu B., C.1. und 2. - kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung der (diese Schuldsprüche betreffenden) Beweisanträge (S 102 f/III) in der Hauptverhandlung vom 31. August 2007 Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Der zum Nachweis, dass „die Verrechnungskonten nicht vom Angeklagten, sondern von den Gesellschaftern aufgebaut worden sind und die Gesellschafter dem Angeklagten keine Zeichnungsberechtigung am Konto erteilt haben", gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugen Herta S*****, Bruno C*****, Erich S***** und Inge R***** lässt jedenfalls die (alternativ deliktsverwirklichenden; Kirchbacher/Presslauer in WK2 [2006] Paragraph 159, Rz 6) Begehungsformen nach Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 4 und Ziffer 5, StGB unberührt und betrifft daher keine entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0099801).

Der Antrag auf Vernehmung des Notars Dr. Johann B***** zum Beweis dafür, dass „sämtliche Gläubiger der A***** GmbH, wie auch der Stich OEG aus der Abwicklung des Bauvorhabens R***** bezahlt worden sind", lässt zum einen den - entscheidungswesentlichen - Zeitpunkt (die Zeitpunkte) der behaupteten Gläubigerbefriedigung offen, sodass schon das Beweisthema den formalen Anforderungen nicht genügt. Zum anderen wurden keine Gründe angeführt, weshalb - ungeachtet der Ausführungen des Buchsachverständigen, wonach von der A***** GmbH im gesamten Beurteilungszeitraum keine Betriebsleistung erwirtschaftet wurde (S 271/II) und die Verwertung des in Rede stehenden Bauprojekts im Bereich der Stich und Partner I***** OEG insgesamt nur verlustbringend war (S 285/II) - das behauptete Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre. Der Antrag war daher auf einen in der Hauptverhandlung unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).

Welche entscheidenden Tatsachen das Thema des Antrags auf Vernehmung des Geschäftsführers der R*****, Johann H*****, dass nämlich „der Kauf des Grundstücks, auf dem das Bauvorhaben R***** errichtet worden ist, über Wunsch der R***** erfolgt ist, um in der Zukunft einen von der R***** gewährten Kredit abdecken zu können", betreffen soll, ist nicht an sich einsichtig und wird auch im Beweisantrag nicht dargetan.

Dem Nachweis welcher konkreten entscheidenden Tatsachen die schließlich beantragte „Beischaffung des Akts 4 Cg 24/07 des Landesgerichts Salzburg, in dem die Zeugen Dr. B***** und Mag. Stefan R***** zur finanziellen Situation der S***** OEG ausführlich einvernommen worden sind (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2007)", dienen sollte, lässt der Beweisantrag ebenso gänzlich offen. Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) verfehlt ihr Ziel. Aus Ziffer 5, zweiter Fall wird nicht dargelegt, weshalb der Umstand, dass eine Konkurseröffnung hinsichtlich der S***** OEG (erst) im Mai 2006 erfolgt und in Ansehung der A***** GmbH überhaupt unterblieben sei, entscheidende Tatsachen betreffen sollte und daher vom Schöffengericht zu erörtern gewesen wäre, zumal eine Konkurseröffnung nicht Voraussetzung der Verwirklichung des Tatbestands der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, StGB ist.

Dem Einwand einer offenbar unzureichenden Entscheidungsbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) ist zu erwidern, dass die Begründung von Urteilsfeststellungen auch durch einen Verweis auf Aktenbestandteile vorgenommen werden kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 396), mithin auch eine durch den Verweis auf ein von den Tatrichtern als schlüssig beurteiltes Gutachten, dem eine zureichende Grundlage für die getroffene Urteilsfeststellung zu entnehmen ist, erfolgte Urteilsbegründung mängelfrei ist (13 Os 78/04). Solcherart wird mit dem bloßen Beschwerdeeinwand - ohne aber Begründungsmängel des Gutachtens auch nur zu behaupten -, das Erstgericht habe sich mit dem (nicht näher begründeten) Verweis auf das als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte Buchsachverständigengutachten im Sinne einer Scheinbegründung auf eine bloße Pauschalbeurteilung beschränkt, der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung gebracht. Einen Gutachtensmangel und damit eine mangelhafte Urteilsbegründung zeigt der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die Ausführungen des Buchsachverständigen zu Beginn der Hauptverhandlung, wonach zur Beurteilung der von der Verteidigung behaupteten Konsolidierung der geprüften Unternehmen nach Erstattung des schriftlichen Buchsachverständigengutachtens die Herausgabe sämtlicher bezughabender Buchhaltungsunterlagen erforderlich sei (S 18/III), nicht auf. Er vernachlässigt nämlich die abschließenden Depositionen des Sachverständigen nach wiederholter, jedoch erfolglos gebliebener Befragung des Angeklagten zum Verbleib der zuvor angesprochenen Buchhaltungsunterlagen (S 28 f/III), dass die Unternehmenskonsoldierung für die Gültigkeit der Ergebnisse der erstatteten Expertise nicht von Relevanz ist (S 100 f/III). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt einerseits die Verantwortung des Angeklagten und kritisiert andererseits mit dem Hinweis auf das Vorbringen der Mängelrüge nur die Urteilsbegründung, ohne aber auf Verfahrensergebnisse Bezug zu nehmen. Damit vermag sie auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht dar, welcher von ihr vermissten „Feststellungen hinsichtlich der Willenskomponente" es für die Annahme der Deliktsverwirklichungen bedurft hätte und verfehlt somit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87557 15Os33.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00033.08D.0508.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080508_OGH0002_0150OS00033_08D0000_000

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