Der Rekurs der Beklagten ist unzulässig.
Die Zurückweisung eines Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung eines Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Seine Begründung für die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ist so allgemein und unbestimmt, dass sich daraus eine konkrete zu lösende Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht ableiten lässt.Das Berufungsgericht zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Seine Begründung für die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ist so allgemein und unbestimmt, dass sich daraus eine konkrete zu lösende Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht ableiten lässt.
Im Übrigen richtet sich das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO nach den Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (6 Ob 113/06w = RIS-Justiz RS0039177 [T1] = RS0037977 [T2] = RS0039201 [T6]).Im Übrigen richtet sich das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des Paragraph 228, ZPO nach den Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (6 Ob 113/06w = RIS-Justiz RS0039177 [T1] = RS0037977 [T2] = RS0039201 [T6]).
Eine solche grobe Fehlbeurteilung liegt jedoch nicht vor: Die Klägerin hat zutreffend auf ihr Risiko hingewiesen, im Fall der nicht vollständigen Bezahlung des Bestandzinses in einem darauf gestützten, von der Beklagten angestrengten Räumungsverfahren zu unterliegen (vgl RIS-Justiz RS0021152 [T4]). Angesichts dessen ist die Bejahung des rechtlichen Interesses der Klägerin an der begehrten Feststellung durch das Berufungsgericht im Ergebnis jedenfalls im vertretbaren Beurteilungsspielraum.Eine solche grobe Fehlbeurteilung liegt jedoch nicht vor: Die Klägerin hat zutreffend auf ihr Risiko hingewiesen, im Fall der nicht vollständigen Bezahlung des Bestandzinses in einem darauf gestützten, von der Beklagten angestrengten Räumungsverfahren zu unterliegen vergleiche RIS-Justiz RS0021152 [T4]). Angesichts dessen ist die Bejahung des rechtlichen Interesses der Klägerin an der begehrten Feststellung durch das Berufungsgericht im Ergebnis jedenfalls im vertretbaren Beurteilungsspielraum.
Auch der Rekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Die Rekurswerberin argumentiert, der Oberste Gerichtshof habe im vergleichbaren Fall 7 Ob 242/01s = SZ 2002/13 gegenteilig zur nunmehr vorliegenden Entscheidung des Berufungsgerichts entschieden und das Feststellungsinteresse verneint.
Die zitierte Entscheidung ist mit dem vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Dort hatte der Oberste Gerichtshof ein rechtliches Interesse der Bestandnehmerin an der Feststellung des gemäß § 1096 ABGB bestehenden Zinsminderungsrechts verneint, da sie in einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage, sofern sie ihr Vorbringen beweisen könnte, kein grobes Verschulden an einem allenfalls doch bestehenden Zahlungsrückstand aufgrund einer Fehleinschätzung der Höhe der Zinsminderung träfe. Diesfalls müsste im Räumungsverfahren zunächst über die Höhe des Mietzinsrückstands mit Beschluss entschieden werden. Wenn die Klägerin dann nach § 33 Abs 2 MRG einen allenfalls festgestellten Mietzinsrückstand vor Schluss der der Entscheidung des Gerichts unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet, wäre der Räumungsklage nicht stattzugeben.Die zitierte Entscheidung ist mit dem vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Dort hatte der Oberste Gerichtshof ein rechtliches Interesse der Bestandnehmerin an der Feststellung des gemäß Paragraph 1096, ABGB bestehenden Zinsminderungsrechts verneint, da sie in einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage, sofern sie ihr Vorbringen beweisen könnte, kein grobes Verschulden an einem allenfalls doch bestehenden Zahlungsrückstand aufgrund einer Fehleinschätzung der Höhe der Zinsminderung träfe. Diesfalls müsste im Räumungsverfahren zunächst über die Höhe des Mietzinsrückstands mit Beschluss entschieden werden. Wenn die Klägerin dann nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG einen allenfalls festgestellten Mietzinsrückstand vor Schluss der der Entscheidung des Gerichts unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet, wäre der Räumungsklage nicht stattzugeben.
Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen nicht um einen Miet-, sondern um einen Pachtvertrag, auf den die Regeln des MRG, somit auch dessen § 33, nicht anzuwenden sind. Einer Räumungsklage wegen der (teilweisen) Säumigkeit der Klägerin mit der Bezahlung des Bestandzinses gemäß § 1118 ABGB könnte daher die Klägerin nicht den Einwand mangelnden groben Verschuldens gemäß § 33 Abs 2 MRG entgegenhalten. Vielmehr wäre - wie schon ausgeführt - einer solchen Räumungsklage stattzugeben, wenn sich im Räumungsverfahren herausstellen sollte, die Klägerin habe den für den streitgegenständlichen Zeitraum geschuldeten Pachtzins nicht (zur Gänze) bezahlt.Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen nicht um einen Miet-, sondern um einen Pachtvertrag, auf den die Regeln des MRG, somit auch dessen Paragraph 33,, nicht anzuwenden sind. Einer Räumungsklage wegen der (teilweisen) Säumigkeit der Klägerin mit der Bezahlung des Bestandzinses gemäß Paragraph 1118, ABGB könnte daher die Klägerin nicht den Einwand mangelnden groben Verschuldens gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG entgegenhalten. Vielmehr wäre - wie schon ausgeführt - einer solchen Räumungsklage stattzugeben, wenn sich im Räumungsverfahren herausstellen sollte, die Klägerin habe den für den streitgegenständlichen Zeitraum geschuldeten Pachtzins nicht (zur Gänze) bezahlt.
Auch die von der Rekurswerberin aufgezeigte Möglichkeit, die Klägerin könnte ja auch den verlangten Pachtzins unter Vorbehalt (der Rückforderung) bezahlen und später mittels Leistungsklage zurückverlangen, kann das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der tatsächlichen Höhe des Bestandzinses nicht beseitigen (vgl MietSlg 42.273).Auch die von der Rekurswerberin aufgezeigte Möglichkeit, die Klägerin könnte ja auch den verlangten Pachtzins unter Vorbehalt (der Rückforderung) bezahlen und später mittels Leistungsklage zurückverlangen, kann das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der tatsächlichen Höhe des Bestandzinses nicht beseitigen vergleiche MietSlg 42.273).
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ein höherer als der von der Klägerin im Feststellungsbegehren genannte, jedoch ein niedrigerer als der von der Beklagten verlangte Bestandzins für den im Klagebegehren bezeichneten Zeitraum ergeben, könnte das Erstgericht einen solchen Betrag als Minus gegenüber dem Klagebegehren feststellen (RIS-Justiz RS0037476 [T1], vgl auch RS0037485). Mangels aufgezeigter erheblicher Rechtsfragen gemäß § 502 Abs 1 iVm § 519 Abs 2 ZPO war der Rekurs zurückzuweisen.Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ein höherer als der von der Klägerin im Feststellungsbegehren genannte, jedoch ein niedrigerer als der von der Beklagten verlangte Bestandzins für den im Klagebegehren bezeichneten Zeitraum ergeben, könnte das Erstgericht einen solchen Betrag als Minus gegenüber dem Klagebegehren feststellen (RIS-Justiz RS0037476 [T1], vergleiche auch RS0037485). Mangels aufgezeigter erheblicher Rechtsfragen gemäß Paragraph 502, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz 2, ZPO war der Rekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0123222; RS0117737 [T4]). Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses in der Rekursbeantwortung hingewiesen. Da aber nur mehr eines von zwei insgesamt mit 21.000 EUR bewerteten (vgl ON 10) Feststellungsbegehren Gegenstand des Rekursverfahrens war, beträgt die Bemessungsgrundlage 10.500 EUR.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im Sinn des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0123222; RS0117737 [T4]). Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses in der Rekursbeantwortung hingewiesen. Da aber nur mehr eines von zwei insgesamt mit 21.000 EUR bewerteten vergleiche ON 10) Feststellungsbegehren Gegenstand des Rekursverfahrens war, beträgt die Bemessungsgrundlage 10.500 EUR.