Begründung:
Das Wohnungseigentumsobjekt der Antragsteller liegt in einem dreistöckigen Wohnhaus, dessen hintere, zum Garten hin liegende Fassade eine Lamellenverkleidung aufweist.
Die Wohnung der Antragsteller liegt im ersten Stock. Die Antragsteller haben an der gartenseitigen Außenfassade ein Klimagerät in einer vorhandenen Nische der Fassade angebracht, sodass es mit dem etwas weiter nach vorn gebauten Fassadenteil abschließt und über diesen nicht hinausragt. An der gartenseitigen Fassade ist von anderen Wohnungseigentümern auch eine Satellitenschüssel angebracht worden. Weitere Fernsehantennen und Satellitenschüsseln befinden sich unmittelbar am Dach der Wohnhausanlage. Während das Klimaaußengerät der Antragsteller von außen in bestimmten Blickwinkeln teilweise sichtbar, teilweise von im Garten befindlichem Busch- und Strauchwerk verdeckt ist, ist die beschriebene Satellitenschüssel von außen nicht sichtbar.
Beim Betrieb der Klimaanlage entsteht kein im Garten oder in der Wohnung des Erstantragsgegners wahrnehmbarer Lärm; auch Vibrationen sind nicht feststellbar. Bereits in einer Entfernung von drei Metern vom Klimaaußengerät ist das aus einer kürzeren Entfernung wahrnehmbare leise Ventilatorengeräusch nicht mehr hörbar.
Die Antragsteller haben das Klimagerät aus beruflichen Gründen anbringen lassen. Die Erstantragstellerin ist Diplomkrankenschwester, die außerhalb ihrer Dienstzeit auf ruhigen Schlaf angewiesen ist, ebenso der Zweitantragsteller, der als Sanitäter bei der Flugrettung im Einsatz ist.
Während vor Anbringung des Klimageräts aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten des Hauses in der Wohnung der Antragsteller zur Sommerzeit noch in der Nacht Temperaturen von 29 bis 30 Grad erreicht wurden und dieses Problem mit Rollläden nicht in den Griff zu bekommen war, kann seit der Montage des Klimageräts in den Sommermonaten die Temperatur im Schlafzimmer der Antragsteller auch untertags reduziert werden.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrten die Antragsteller, die Antragsgegner zur Duldung der von ihnen vorgenommenen Installation der Klimaaußenanlage zu verhalten. Der Erstantragsgegner verweigere die Zustimmung und habe bereits eine Klage auf Wiederherstellung des früheren Zustands erhoben. Durch die Montage der Klimaanlage werde weder eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses noch eine Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer bewirkt. Vom Klimagerät gingen keine störenden Emissionen aus, es sei an der Rückseite des Hauses montiert und falle weiters nicht auf. Die Fassade des Hauses sei nüchtern gestaltet. Es gebe bereits andere, wesentlich augenfälligere Geräte, die am Haus montiert worden seien. Die Klimaanlage sei für die Antragsteller unerlässlich, weil sie ohne sie an heißen Sommertagen in der Wohnung keinen erholsamen Schlaf finden könnten. Das stelle für sie eine große psychische und physische Belastung dar.
Der Erstantragsgegner, der sich als einziger am Verfahren beteiligte, beantragte die Abweisung des Sachantrags und führte aus, das Klimagerät sei aufgrund seiner Größe und örtlichen Platzierung gut erkennbar, wodurch das äußere Erscheinungsbild des Hauses negativ beeinträchtigt werde, und zwar nicht nur von außen, sondern auch aus der Sicht der Bewohner anderer Wohnungseigentumsobjekte. Überdies seien Beispielsfolgen zu berücksichtigen: Die Klimaanlage entspreche weder der Stilrichtung des Hauses noch dem äußeren Erscheinungsbild. Bei niedrigen Häusern wie dem gegenständlichen falle jede Veränderung der Fassade besonders ins Auge. Die Errichtung einer Klimaanlage könne nicht mit den notwendigen Einrichtungen für Hörfunk- und Fernsehempfang verglichen werden, weil diese ausdrücklich in § 16 Abs 2 Z 2 WEG angeführt seien.Der Erstantragsgegner, der sich als einziger am Verfahren beteiligte, beantragte die Abweisung des Sachantrags und führte aus, das Klimagerät sei aufgrund seiner Größe und örtlichen Platzierung gut erkennbar, wodurch das äußere Erscheinungsbild des Hauses negativ beeinträchtigt werde, und zwar nicht nur von außen, sondern auch aus der Sicht der Bewohner anderer Wohnungseigentumsobjekte. Überdies seien Beispielsfolgen zu berücksichtigen: Die Klimaanlage entspreche weder der Stilrichtung des Hauses noch dem äußeren Erscheinungsbild. Bei niedrigen Häusern wie dem gegenständlichen falle jede Veränderung der Fassade besonders ins Auge. Die Errichtung einer Klimaanlage könne nicht mit den notwendigen Einrichtungen für Hörfunk- und Fernsehempfang verglichen werden, weil diese ausdrücklich in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG angeführt seien.
Darüber hinaus entstehe durch den Betrieb des Klimageräts eine nicht unerhebliche Lärmbelästigung. Den Antragstellern sei zumutbar, das Gerät im Eigengarten anzubringen.
Dieses letztgenannte Argument bestritten die Antragsteller, weil dazu eine längere Leitungsführung erforderlich sei, was die Leistung entweder verringere oder den Energieverbrauch und die Lärmentwicklung vergrößere. Nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestünde keine andere Möglichkeit der Anbringung des Klimageräts als in der Nische ihres Balkons.
Das Erstgericht verneinte eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses und anderer schutzwürdiger Interessen der übrigen Wohnungseigentümer. Das - wie die hintere Fassade des Hauses - mit Lamellen ausgestattete Klimaaußengerät füge sich nicht sonderlich störend in die Außengestaltung ein, zumal es auch noch in einer entsprechenden Fassadennische situiert sei und daher nicht als Fremdkörper von der Fassade abstehe. Die behaupteten Lärmbeeinträchtigungen seien nicht erwiesen.
Das Erstgericht bejahte andererseits ein schutzwürdiges Interesse der Antragsteller an der vorgenommenen Änderung, die dazu diene, überdurchschnittlich hohe Raumtemperaturen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Dies vor allem unter Berücksichtigung der beruflich bedingten Notwendigkeit der Antragsteller, zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten in der Wohnung Schlaf zu finden. Darüber hinaus entspreche die Reduzierung der Raumtemperatur auf ein zumutbares Ausmaß durch ein Kühlgerät heute durchaus der Übung des Verkehrs.
Einem dagegen vom Erstantragsgegner erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte den erstinstanzlichen Sachbeschluss im Sinne einer Antragsabweisung ab.
Das Rekursgericht verneinte nach Erledigung der Beweisrüge eine wesentliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer und des äußeren Erscheinungbilds des Hauses. Es teilte allerdings die Rechtsansicht des Erstgerichts hinsichtlich der Verkehrsüblichkeit der Maßnahme und hinsichtlich des wichtigen Interesses der Antragsteller nicht. Möge es auch verkehrsüblich sein, eine Reduzierung der Raumtemperatur durch Kühlgeräte zu erreichen, so sei damit doch nicht gesagt, dass auch die Anbringung der Außeneinheit einer Klimaanlage an einer allgemeinen Hausfassade verkehrsüblich wäre. Gerade wenn, wie im vorliegenden Fall, der änderungswillige Wohnungseigentümer über einen Hausgarten verfüge, würde es der Übung des Verkehrs entsprechen, das Außengerät der Klimaanlage dort unterzubringen.
Für ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG reiche nach ständiger Rechtsprechung das bloße Bedürfnis nach einer Steigerung des Wohn- oder Verkehrswerts in der Regel nicht aus. Auch bloße Zweckmäßigkeitserwägungen seien nicht einem wichtigen Interesse gleichzusetzen. Weil die Außentemperatur an heißen Sommertagen schon unter normalen Umständen 29 bis 30 Grad erreiche, sei der Umstand, dass fallweise auch in der Nacht noch Temperaturen von 29 bis 30 Grad herrschten, nicht ausreichend für das Interesse der Antragsteller, ein Klimaaußengerät an der allgemeinen Hausfassade anzubringen. Mit diesem Argument müsste es sonst nahezu jedem Wohnungseigentümer gestattet werden, ein Außengerät einer Klimaanlage an der allgemeinen Hausfassade anzubringen.Für ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG reiche nach ständiger Rechtsprechung das bloße Bedürfnis nach einer Steigerung des Wohn- oder Verkehrswerts in der Regel nicht aus. Auch bloße Zweckmäßigkeitserwägungen seien nicht einem wichtigen Interesse gleichzusetzen. Weil die Außentemperatur an heißen Sommertagen schon unter normalen Umständen 29 bis 30 Grad erreiche, sei der Umstand, dass fallweise auch in der Nacht noch Temperaturen von 29 bis 30 Grad herrschten, nicht ausreichend für das Interesse der Antragsteller, ein Klimaaußengerät an der allgemeinen Hausfassade anzubringen. Mit diesem Argument müsste es sonst nahezu jedem Wohnungseigentümer gestattet werden, ein Außengerät einer Klimaanlage an der allgemeinen Hausfassade anzubringen.
Das Rekursgericht verweigerte daher die Ersetzung der Zustimmung des Erstantragsgegners zur bereits durchgeführten Änderung.
Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei, weil Fragen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG stets nur den Einzelfall im Gesamtzusammenhang beträfen.Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei, weil Fragen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WEG stets nur den Einzelfall im Gesamtzusammenhang beträfen.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Sachbeschlusses im Sinne einer Antragsstattgebung, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Erstantragsgegner hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten und darin beantragt, dem Revisionsrekurs der Antragsteller nicht Folge zu geben.