Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde mit schriftlichem Vertrag vom 9. 9. 2005 rückwirkend mit 15. 8. 2005 zum Eishockeytrainer der Mannschaft der Beklagten bestellt, wobei das Angestelltendienstverhältnis am 15. 4. 2006 durch schlichten Zeitablauf enden sollte, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. In Punkt II des Vertrags heißt es: „Die vertragliche Tätigkeit des Herrn H***** als Cheftrainer umfasst die alleinige Leitung des Trainings der Mannschaft (insbesondere dessen alleinige Organisation samt Festlegung der Trainingszeiten), die alleinige Leitung der Ausbildung der Mannschaft sowie die alleinige Aufstellung der Mannschaft. Weiters obliegt Herrn H***** als Cheftrainer die alleinige Überwachung der Spieler ... .Der Kläger wurde mit schriftlichem Vertrag vom 9. 9. 2005 rückwirkend mit 15. 8. 2005 zum Eishockeytrainer der Mannschaft der Beklagten bestellt, wobei das Angestelltendienstverhältnis am 15. 4. 2006 durch schlichten Zeitablauf enden sollte, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. In Punkt römisch zwei des Vertrags heißt es: „Die vertragliche Tätigkeit des Herrn H***** als Cheftrainer umfasst die alleinige Leitung des Trainings der Mannschaft (insbesondere dessen alleinige Organisation samt Festlegung der Trainingszeiten), die alleinige Leitung der Ausbildung der Mannschaft sowie die alleinige Aufstellung der Mannschaft. Weiters obliegt Herrn H***** als Cheftrainer die alleinige Überwachung der Spieler ... .
Herr H***** wird seine Trainertätigkeit ausschließlich für den EHC bzw dessen Mannschaft ausüben, sohin während der Vertragsdauer für keine andere Mannschaft tätig werden. Davon ausgenommen ist eine etwaige Funktion des Herrn H***** für die Österreichische Nationalmannschaft....“
Punkt IV lautet:Punkt römisch vier lautet:
„...
2.Darüber hinaus hat Herr H***** Anspruch auf folgende Prämienzahlungen seitens des EHC:
a)Wenn die Mannschaft das Semifinale der Österreichischen Eishockeymeisterschaft erreicht 8.000 EUR.
....“
Weiters lautet der Vertrag:
„...VII. Eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann weiters in beiderseitigem Einvernehmen und seitens des Herrn H***** gemäß §§ 25 und 26 AngG erfolgen. Dabei gelten ausdrücklich als wichtiger Grund im Sinn des § 26 AngG:„...VII. Eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann weiters in beiderseitigem Einvernehmen und seitens des Herrn H***** gemäß Paragraphen 25, und 26 AngG erfolgen. Dabei gelten ausdrücklich als wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 26, AngG:
a) Eine Einschränkung, ein Eingriff und/oder eine Einflussnahme seitens des EHC in die im Punkt II festgeschriebene Funktion und/oder Tätigkeit des Herrn H***** und zwar sei es durch wen, in welchem Umfang und aus welchem Titel auch immer;a) Eine Einschränkung, ein Eingriff und/oder eine Einflussnahme seitens des EHC in die im Punkt römisch zwei festgeschriebene Funktion und/oder Tätigkeit des Herrn H***** und zwar sei es durch wen, in welchem Umfang und aus welchem Titel auch immer;
b) ...
...“
In der Spielsaison 2005/2006 nahmen folgende Mannschaften an der Meisterschaft der obersten österreichischen Eishockeyliga teil:In der Spielsaison 2005 aus 2006, nahmen folgende Mannschaften an der Meisterschaft der obersten österreichischen Eishockeyliga teil:
1.)Vienna Capitals
2.) KAC
3.) TWK Innsbruck
4.) VSV
5.) Graz 99ers
6.) EHC Liwest Black Wings (= Beklagte)
7.) Red Bulls Salzburg.
Die Reihenfolge der Auflistung entspricht auch dem Tabellenstand am Ende des Grunddurchgangs der Vorsaison 2004/2005. Meister wurde damals Vienna Capitals vor dem KAC.Die Reihenfolge der Auflistung entspricht auch dem Tabellenstand am Ende des Grunddurchgangs der Vorsaison 2004 aus 2005,. Meister wurde damals Vienna Capitals vor dem KAC.
Die Meisterschaft wird wie folgt ausgespielt:
Der Grunddurchgang besteht aus 48 Runden, nach 24 Runden kommt es zu einer Punkteteilung. Am Ende der 48. Runde des Grunddurchgangs spielen die ersten vier Mannschaften im Semifinale, nach 5 Spielen treten die jeweiligen zwei Gewinner im Finale gegeneinander an. Ab dem 22. 9. 2005 wurden folgende Spielergebnisse erzielt:
22. 9. 2005 LIWEST Linz – Salzburg 5 : 2
30. 9. 2005 Graz 99ers - LIWEST Linz 3 :4
2. 10. 2005 LIWEST Linz - Innsbruck Haie 4 : 2
4. 10. 2005 KAC - LIWEST Linz 2 : 5
6. 10. 2005 LIWEST Linz - Vienna Capitals 3 : 4
9. 10. 2005 VSV - LIWEST Linz 2 : 3
14. 10. 2005 Salzburg - LIWEST Linz 6 : 1
18. 10. 2005 LIWEST Linz - Graz 99ers 5 : 6
20. 10. 2005 Innsbruck Haie - LIWEST Linz 4 :1
23. 10. 2005 LIWEST Linz - KAC 2 : 0
25. 10. 2005 Vienna Capitals - LIWEST Linz 6 : 2
24. 10. 2005 LIWEST Linz – VSV 3 : 2
3. 11. 2005 Graz 99ers - LIWEST Linz 2 : 3
6. 11. 2005 LIWEST Linz - Innsbruck Haie 1 : 4
22. 11. 2005 Salzburg - LIWEST Linz 5 : 6
15. 11. 2005 LIWEST Linz - VSV 4 : 2
18. 11. 2005 Vienna Capitals - LIWEST Linz 4 : 2
20. 11. 2005 LIWEST Linz – KAC 2 : 5
27. 11. 2005 LIWEST Linz - Graz 99ers 2 : 0
29. 11. 2005 Innsbruck Haie - LIWEST Linz 3 : 4
2. 12. 2005 LIWEST Linz - Salzburg 3 : 4
4. 12. 2005 LIWEST Linz - Vienna Capitals 1 : 2
6. 12. 2005 VSV - LIWEST Linz 0 : 1
9. 12. 2005 KAC - LIWEST Linz 2 : 3
11. 12. 2005 LIWEST Linz - Salzburg 3 : 7
16. 12. 2005 Graz 99ers - LIWEST Linz 2 : 4
18. 12. 2005 LIWEST Linz - Innsbruck Haie 3 : 4
20. 12. 2005 Vienna Capitals - LIWEST Linz 6 : 4
23. 12. 2005 LIWEST Linz - KAC 4 : 1
30. 12. 2005 VSV - LIWEST Linz 4 : 3
3. 1. 2006 Salzburg - LIWEST Linz 3 : 4
6. 1. 2006 LIWEST Linz - Graz 99ers 4 : 0
8. 1. 2006 Innsbruck Haie - LIWEST Linz 4 : 3
10. 1. 2006 LIWEST Linz - Vienna Capitals 2 : 0
13. 1. 2006 KAC - LIWEST Linz 1 : 4
20. 1. 2006 LIWEST Linz - VSV 2 : 3
22. 1. 2006 Innsbruck Haie - LIWEST Linz 4 : 6
24. 1. 2006 LIWEST Linz - VSV 3 : 0
27. 1. 2006 LIWEST Linz - Vienna Capitals 4 : 7
29. 1. 2006 Salzburg - LIWEST Linz 1 : 4
31. 1. 2006 LIWEST Linz - Graz 99ers 4 : 3
5. 2. 2006 KAC - LIWEST Linz 5 : 3
14. 2. 2006 VSV - LIWEST Linz 8 : 0
17. 2. 2006 LIWEST Linz - Innsbruck Haie 3 : 4
19. 2. 2006 Vienna Capitals - LIWEST Linz 6 : 2.
Nach diesen 45 Spielen des Grunddurchgangs befand sich die Beklagte auf den dritten Tabellenrang und hatte drei Punkte Vorsprung vor dem Fünftplatzierten. Nach dem 45. Spiel stellte die Beklagte den Kläger dienstfrei und beauftragte eine andere Person mit dem weiteren Training, weil sie sich davon eher einen Aufstieg versprach als bei einem Verbleib des Klägers in seiner Funktion.
Die weiteren Spiele zeigten folgende Ergebnisse:
21. 2. 2006 LIWEST Linz - Salzburg 0 : 5
24. 2. 2006 Innsbruck (richtig: Graz?) 99ers -
LIWEST Linz 3 : 0
3. 3. 2006 LIWEST Linz - KAC 2 : 3.
Aufgrund dieser Ergebnisse verpasste die Mannschaft der Beklagten den Aufstieg ins Semifinale.
Der Kläger begehrte die Zahlung von 8.000 EUR samt Zinsen nach § 49a ASGG. Die Freistellung des Klägers durch die Beklagte sei ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten der Beklagten. Dem Kläger hätte die Möglichkeit eröffnet werden müssen, seine Trainertätigkeit bis zum Vertragsende auszuüben. In diesem Fall wäre auch der Aufstieg gelungen. Durch die vertragswidrige Freistellung des Klägers habe die Beklagte gegen Treu und Glauben des Eintritts einer Bedingung, nämlich das Erreichen des Semifinales vereitelt, sodass sie den aus der Bedingung begünstigten Kläger so zu stellen habe, wie wenn die Bedingung eingetreten wäre.Der Kläger begehrte die Zahlung von 8.000 EUR samt Zinsen nach Paragraph 49 a, ASGG. Die Freistellung des Klägers durch die Beklagte sei ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten der Beklagten. Dem Kläger hätte die Möglichkeit eröffnet werden müssen, seine Trainertätigkeit bis zum Vertragsende auszuüben. In diesem Fall wäre auch der Aufstieg gelungen. Durch die vertragswidrige Freistellung des Klägers habe die Beklagte gegen Treu und Glauben des Eintritts einer Bedingung, nämlich das Erreichen des Semifinales vereitelt, sodass sie den aus der Bedingung begünstigten Kläger so zu stellen habe, wie wenn die Bedingung eingetreten wäre.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Ablösung des Klägers sei nicht grundlos erfolgt, sondern im Hinblick auf die Niederlagen, welche die Mannschaft unter dem Kläger als Trainer hinnehmen habe müssen, wobei speziell die letzten Spiele eine besonders hohe Punktedifferenz zu Lasten der Mannschaft der Beklagten aufgewiesen haben. Die Ablösung des Klägers als Trainer sei eine angemessene Reaktion auf die Misserfolge gewesen, darin sei auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben bzw gegen vertragliche Pflichten zu ersehen, da aus dem Arbeitsverhältnis zwischen einem Eishockeyverein und dem Trainer seiner Profimannschaft keine Verpflichtung zur tatsächlichen Beschäftigung des Trainers resultiere. Es entspreche im Gegenteil gerade dem Charakter und dem Geschäftsbetrieb von Mannschaftssportarten, Trainer, die in der Regel befristete Dienstverträge haben, dienstfrei zu stellen, wenn die sportlichen Leistungen der Mannschaft nicht den Erwartungen entsprechen. Dies werde beispielsweise von den großen Wiener Vereinen des Profifußballsports eindrucksvoll demonstriert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ergänzte den unstrittigen Sachverhalt dahin, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Mannschaft der Beklagten ohne Dienstfreistellung des Klägers das Semifinale erreicht hätte.
Das Erstgericht gelangte zur Rechtsauffassung, dass es kein allgemeines Arbeitnehmerrecht auf Beschäftigung gebe und die Funktion eines Trainers mit den in der Judikatur genannten Ausnahmen nicht verglichen werden könne. Mangels Beschäftigungspflicht sei die Beklagte berechtigt gewesen, den Kläger (- von den letzten elf Spielen seien acht verloren gegangen -) abzulösen, um die Chancen auf einen Aufstieg zu wahren. Mangels rechtswidrigen Eingriffs in die vertragliche Position des Klägers fehle es daher auch an der notwendigen Voraussetzung für die Fiktion des Bedingungseintritts.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und schloss sich dessen Rechtsauffassung an. Nicht jedes vertragswidrige Verhalten einer Partei führe dazu, dass damit zwangsläufig die für eine Fiktion des Bedingungseintritts notwendige Voraussetzung einer treuwidrigen Vereitelung einer Bedingung verbunden sei. Im vorliegenden Fall habe das Hauptinteresse des beklagten Vereins gerade darin bestanden, durch den Trainerwechsel den Aufstieg zu erreichen, womit auch die Bedingung eingetreten wäre. Es wäre daher am Kläger gelegen zu beweisen, dass die Mannschaft der Beklagten bei seiner Weiterverwendung auch nach Absolvierung der letzten Spiele das Semifinale tatsächlich erreicht hätte. Gerade dies könne jedoch nach den Ausführungen des Erstgerichts nicht festgestellt werden. Da die Vereinbarung mit dem Kläger jedenfalls auch ein aleatorisches Moment enthalte, hindere dies eine Fiktion des Bedingungseintritts.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.