Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
1. Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zutreffend keine Bewertung des Streitgegenstands vornahm. Maßgeblich ist die Höhe der Spareinlage (3 Ob 503/88 mwN).
2. Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen (stRsp, RIS-Justiz RS0011186). Einen solchen Sachverhalt konnte die beweispflichtige Klägerin nicht nachweisen. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn das Berufungsgericht die Beweisrüge der Klägerin überhaupt nicht behandelt hätte (1 Ob 512/90 = RZ 1990/121 uva; RIS-Justiz RS0043371). Der Umstand, dass auch die Version der Klägerin ein logisch denkbarer Sachverhalt wäre, ändert an der Unanfechtbarkeit der Beweiswürdigung in dritter Instanz nichts (RIS-Justiz RS0043143).
3. Die Identifizierungspflicht nach dem BWG (§ 32 Abs 4 Z 2 BWG) spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuchs wirksam zustande gekommen ist, keine Rolle (stRsp, RIS-Justiz RS0122364).3. Die Identifizierungspflicht nach dem BWG (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG) spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuchs wirksam zustande gekommen ist, keine Rolle (stRsp, RIS-Justiz RS0122364).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).