Begründung:
Aufgrund des Beschlusses der Salzburger Landesregierung vom 4. 7. 2003 wurde die beklagte Partei mit einem Stammkapital von 30 Mio EUR, das zur Gänze vom Land Salzburg übernommen wurde, gegründet; Zweck dieses Unternehmens ist die Sicherstellung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung aufgrund des jeweiligen geltenden Krankenanstaltenplans.
Mit Vertrag vom 21. 11. 2003 übertrug das Land Salzburg als Rechtsträger mehrerer Landeskrankenanstalten, unter anderem des St. J*****-Spitals die Rechtsträgerschaft (im Sinn des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr. 24/2000 idgF) dieser Landeskrankenanstalten (Landeskliniken) einschließlich der organisatorisch und wirtschaftlich mit diesen verbundenen Einrichtungen und Nebenbetrieben einschließlich der Aus- und Fortbildungseinrichtungen für medizinisches, pflegerisches, medizinisch-technisches und sonstiges Personal mit Wirkung vom 1. 1. 2004 auf die beklagte Partei.Mit Vertrag vom 21. 11. 2003 übertrug das Land Salzburg als Rechtsträger mehrerer Landeskrankenanstalten, unter anderem des St. J*****-Spitals die Rechtsträgerschaft (im Sinn des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2000, idgF) dieser Landeskrankenanstalten (Landeskliniken) einschließlich der organisatorisch und wirtschaftlich mit diesen verbundenen Einrichtungen und Nebenbetrieben einschließlich der Aus- und Fortbildungseinrichtungen für medizinisches, pflegerisches, medizinisch-technisches und sonstiges Personal mit Wirkung vom 1. 1. 2004 auf die beklagte Partei.
In diesem Vertrag, der in seinem vollen Wortlaut als integrierter Bestandteil in die Feststellungen des Erstgerichts aufgenommen wurde, wurde unter Punkt 2 ein Pachtvertrag abgeschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:
„2.1. Pachtgegenstand
2.1.1. Pachtgegenstand ist der Betrieb der in Punkt 1. angeführten Landeskliniken samt Nebenbetrieben einschließlich der Aus- und Fortbildungseinrichtungen ... samt dem diesem Betrieb gewidmeten unbeweglichen Anlagevermögen an Liegenschaften samt darauf errichteten baulichen Anlagen ...
2.1.2. Das Land verpachtet sohin das in Punkt 1. bezeichnete Unternehmen, die ... (beklagte Partei) pachtet und übernimmt dieses Unternehmen zu den in diesem Vertrag angeführten Bedingungen.
2.1.3. Die ... (beklagte Partei) ist verpflichtet, die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit gemäß § 42 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 ... für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses zu erfüllen.2.1.3. Die ... (beklagte Partei) ist verpflichtet, die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit gemäß Paragraph 42, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 ... für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses zu erfüllen.
...
2.3. Kauf des beweglichen Anlagevermögens
Das Land verkauft und die ... (beklagte Partei) kauft das im vertragsgegenständlichen Unternehmen zum Stichtag 31. 12. 2003 gemäß der für diesen Zeitpunkt erstellten Bilanz (Inventarliste) vorhandene bewegliche Anlagevermögen, insbesondere Apparate, Geräte und sonstige Betriebsausstattungen und Einrichtungen. ... Als Kaufpreis für diesen Kaufgegenstand wird ein Betrag von 30 Mio EUR vereinbart ...
2.4. Kauf von Warenvorräten
Das Land verkauft und die ... (beklagte Partei) kauft die in dem vertragsgegenständlichen Unternehmen zum 31. 12. 2003 vorhandenen Warenvorräte zu einem Pauschalkaufpreis von 1.000 EUR.
2.5. Pachtzins
Der Pachtzins beträgt jährlich 1.000 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ...
2.6. Übergabe und Übernahme
2.6.1. Die Übergabe bzw Übertragung und Übernahme des vertragsgegenständlichen Unternehmens bzw der Rechte und Pflichten und der Vertragseintritt gemäß Punkt 2.7. erfolgt mit Stichtag 1. 1. 2004, 00.00 Uhr (Übergabsstichtag), mit welchem Zeitpunkt Gefahr und Zufall aus dem Betrieb des vertragsgegenständlichen Unternehmens auf die ... (beklagte Partei) übergehen.
Die ... (beklagte Partei) haftet sohin ab diesem Zeitpunkt für alle Risiken, die mit dem Betrieb und der Führung des vertragsgegenständlichen Unternehmens verbunden sind.
2.6.2. Die ab 1. 1. 2004 aus der Benützung und dem Betrieb des vertragsgegenständlichen Unternehmens entstehenden Verbindlichkeiten, sofern dies in diesem Vertrag nicht anders geregelt ist, trägt die ... (beklagte Partei), wie ihr auch sämtliche ab diesem Zeitpunkt entstehenden Forderungen zustehen.
2.6.3. Die zum 1. 1. 2004 bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten des vertragsgegenständlichen Unternehmens - mit Ausnahme der Finanzschulden - werden im Hinblick auf die in Punkt 3. getroffenen Regelungen vom Land auf die ... (beklagte Partei) übertragen bzw werden von dieser übernommen und sind von dieser einbringlich zu machen bzw zu erfüllen.
Dies gilt auch für offene Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber dem Land. ...
2.7. Eintritt in laufende Verträge
2.7.1. Die ... (beklagte Partei) tritt, sofern in diesem Vertrag nicht anders bestimmt (2.7.2., 2.8.), zum Übergabestichtag in alle dem vertragsgegenständlichen Unternehmen zugeordneten Verträge mit allen Rechten und Pflichten ein; in zweifelhaften Fällen verbleibt das Land Vertragspartner und wird diesbezüglich eine gesonderte Regelung vorbehalten. Soweit ein Eintritt in diese Verträge im Außenverhältnis nicht möglich ist, wird das Innenverhältnis zwischen Land und ... (beklagter Partei) so gestaltet, als ob der Eintritt vollzogen wäre.
(Anmerkung: Die in 2.7.1. angeführten Ausnahmen gemäß 2.7.2. und 2.8. sind für das vorliegende Verfahren nicht relevant).
2.7.5. Das Land ist verpflichtet, den jeweiligen Vertragspartner von dem gegenständlichen Vertragseintritt in Kenntnis zu setzen. ...
2.10. Betriebspflicht
Die ... (beklagte Partei) ist verpflichtet, ... das vertragsgegenständliche Unternehmen gemäß Punkt 1. zumindest so zu betreiben, dass der Versorgungsauftrag gemäß § 46 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 erfüllt wird. ... Zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der von der ... (beklagten Partei) zu erbringenden Leistungen im Bereich der medizinischen Versorgung der Bevölkerung in Salzburg sowie der hiezu erforderlichen Investitionen leistet das Land seinen Beitrag gemäß den Bestimmungen des Punktes 3.Die ... (beklagte Partei) ist verpflichtet, ... das vertragsgegenständliche Unternehmen gemäß Punkt 1. zumindest so zu betreiben, dass der Versorgungsauftrag gemäß Paragraph 46, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 erfüllt wird. ... Zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der von der ... (beklagten Partei) zu erbringenden Leistungen im Bereich der medizinischen Versorgung der Bevölkerung in Salzburg sowie der hiezu erforderlichen Investitionen leistet das Land seinen Beitrag gemäß den Bestimmungen des Punktes 3.
2.12. Vertragsende
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat die ... (beklagte Partei) das vertragsgegenständliche Unternehmen, insbesondere die zu diesem gehörenden Baulichkeiten und Anlagen, in einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand dem Land zu übergeben. ..."
Am 16. 7. 2003 wurde der Kläger nach einem Motorradunfall, bei dem er schwere Verletzungen erlitt, in das St. J*****-Spital eingeliefert, wo er sich vom 16. 7. 2003 bis 25. 7. 2003 in stationärer Behandlung befand. Nach seiner Entlassung folgten zahlreiche Nachkontrollen. Bei einer Untersuchung am 26. 11. 2003 wurde der Kläger zur Durchführung eines MRI überwiesen und nach Vorliegen des Befundes wieder bestellt sowie eine Arthroskopie ins Auge gefasst. Das MRI wurde am 16. 1. 2004 durchgeführt und die Befunde an die behandelnde Krankenanstalt übermittelt.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei Schmerzengeld von 3.300 EUR, kausale Unkosten von 70 EUR und die Feststellung, dass die beklagte Partei ihm gegenüber für alle Folgen, die aus unsachgemäßen stationären Behandlungen im St. J*****-Spital zwischen dem 17. 3. 2003 und dem 25. 7. 2003 und den nachfolgenden unsachgemäßen ambulanten Behandlungen resultieren, zu haften habe. Dadurch, dass es die behandelnden Ärzte verabsäumt hätten, eine Knochenzacke nach einer Knochenabsprengung am rechten Sprunggelenk operativ zu entfernen, obwohl der Kläger die Ärzte mehrmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe und schon im Erstbericht darauf hingewiesen worden war, dass am seitlichen Sprunggelenksröntgen knöcherne Kapselausrisse sichtbar seien, habe der Kläger an teilweise starken Schmerzen gelitten. Erst am 2. 11. 2005 sei dem Kläger in einem anderen Krankenhaus der Knochensplitter entfernt worden.
Dem Kläger sei überdies - obwohl dieser radikale Eingriff im Rahmen der Erstversorgung nicht notwendig gewesen sei - während seines stationären Aufenthalts im St. J*****-Spital die gesamte proximale Handwurzelreihe entfernt worden.
Überdies seien die Finger der rechten Hand nicht richtigerweise gespreizt geschient worden, was zu einer dauernden Bewegungseinschränkung in Form eines Streckdefizits bis heute geführt habe.
Schließlich sei der Kläger durch die behandelnden Ärzte über mögliche Verletzungsfolgen nicht ausreichend aufgeklärt worden.
Die Haftung der beklagten Partei gründe sich auf den Titel des Schadenersatzes, insbesondere auf nicht - bzw nicht ordnungsgemäße - Erfüllung des Behandlungsvertrags sowie auf jeden erdenklichen Rechtsgrund. Die beklagte Partei sei anlässlich der Übernahme der Landeskliniken Salzburg in alle Rechte und Pflichten eingetreten, sodass von einem Schuldbeitritt auszugehen sei.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete mangelnde Passivlegitimation ein. Sie sei erst seit 1. 1. 2004 Rechtsträgerin des St. J*****-Spitals. Ansprüche aus einer Behandlung im Jahr 2003 seien daher gegen das Land Salzburg und nicht gegen sie geltend zu machen. Im Übrigen bestritt die beklagte Partei das Vorliegen von Behandlungsfehlern und die behauptete unzureichende Aufklärung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs zur Gänze ab. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass § 1409 ABGB mangels Veräußerung eines Unternehmens nicht angewendet werden könne; vielmehr liege ein Pachtvertrag vor. Für Behandlungsfehler im Zeitraum vor der erfolgten Ausgliederung hafte der bisherige Rechtsträger weiter.Das Erstgericht wies das Klagebegehren nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs zur Gänze ab. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass Paragraph 1409, ABGB mangels Veräußerung eines Unternehmens nicht angewendet werden könne; vielmehr liege ein Pachtvertrag vor. Für Behandlungsfehler im Zeitraum vor der erfolgten Ausgliederung hafte der bisherige Rechtsträger weiter.
Das Berufungsgericht behob über Berufung des Klägers das erstgerichtliche Urteil und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Seine rechtliche Beurteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Das Erstgericht habe zwar zutreffend die Anwendbarkeit des § 1409 ABGB verneint, der Kläger moniere allerdings zu Recht, dass vom Erstgericht der im Vertrag zwischen der beklagten Partei und dem Land Salzburg getroffenen Regelung über den Vertragseintritt nicht ausreichend Beachtung geschenkt worden sei.Das Erstgericht habe zwar zutreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 1409, ABGB verneint, der Kläger moniere allerdings zu Recht, dass vom Erstgericht der im Vertrag zwischen der beklagten Partei und dem Land Salzburg getroffenen Regelung über den Vertragseintritt nicht ausreichend Beachtung geschenkt worden sei.
Im Gesetz sei die Vertragsübernahme nicht ausdrücklich geregelt. Sie stelle ein eigenes Rechtsinstitut dar und bewirke, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen werde, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei trete und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernehme, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werde. Die beklagte Partei setze daher nicht nur das Dauerschuldverhältnis mit dem Kläger fort, sondern habe auch für allfällige Behandlungsfehler aus der Zeit vor der Betriebsübernahme einzustehen. Dass die beklagte Partei den Schuldbeitritt oder die (privative) Schuldübernahme auch gegenüber dem Kläger erkläre, fordern die gesetzlichen Bestimmungen nicht. Nach § 1406 ABGB könne ein Dritter auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen, wobei im Zweifel von einer kumulativen Schuldübernahme auszugehen sei. Solange der Altgläubiger allerdings der Vertragsübernahme nicht zustimme, habe diese („unvollständige") Vertragsübernahme nach ständiger Rechtsprechung lediglich die Wirkung einer Erfüllungsübernahme, die noch kein direktes Klagerecht gegen den Erwerber gewähre. Aus der Tatsache der Klagsführung könne eine solche Zustimmung nicht abgeleitet werden, da sie allein noch nicht zweifelsfrei Aufschluss darüber gebe, ob der Kläger nach der Ausgliederung auch weiterhin bei der beklagten Partei in Behandlung habe bleiben wollen. Diesbezüglich weise die beklagte Partei zutreffend auch darauf hin, dass nach den bisherigen Feststellungen nicht einmal die Frage beantwortet werden könne, ob der Kläger überhaupt in Kenntnis des Wechsels der Rechtsträgerschaft gewesen sei.Im Gesetz sei die Vertragsübernahme nicht ausdrücklich geregelt. Sie stelle ein eigenes Rechtsinstitut dar und bewirke, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen werde, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei trete und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernehme, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werde. Die beklagte Partei setze daher nicht nur das Dauerschuldverhältnis mit dem Kläger fort, sondern habe auch für allfällige Behandlungsfehler aus der Zeit vor der Betriebsübernahme einzustehen. Dass die beklagte Partei den Schuldbeitritt oder die (privative) Schuldübernahme auch gegenüber dem Kläger erkläre, fordern die gesetzlichen Bestimmungen nicht. Nach Paragraph 1406, ABGB könne ein Dritter auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen, wobei im Zweifel von einer kumulativen Schuldübernahme auszugehen sei. Solange der Altgläubiger allerdings der Vertragsübernahme nicht zustimme, habe diese („unvollständige") Vertragsübernahme nach ständiger Rechtsprechung lediglich die Wirkung einer Erfüllungsübernahme, die noch kein direktes Klagerecht gegen den Erwerber gewähre. Aus der Tatsache der Klagsführung könne eine solche Zustimmung nicht abgeleitet werden, da sie allein noch nicht zweifelsfrei Aufschluss darüber gebe, ob der Kläger nach der Ausgliederung auch weiterhin bei der beklagten Partei in Behandlung habe bleiben wollen. Diesbezüglich weise die beklagte Partei zutreffend auch darauf hin, dass nach den bisherigen Feststellungen nicht einmal die Frage beantwortet werden könne, ob der Kläger überhaupt in Kenntnis des Wechsels der Rechtsträgerschaft gewesen sei.
Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren zunächst Feststellungen zur Frage des aufrechten Bestands des Behandlungsvertrags zu treffen haben. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass sich die Dauer des Vertragsverhältnisses beim ärztlichen Behandlungsvertrag an den Genesungsfortschritten zu orientieren habe. Zwar könne sowohl der Arzt als auch der Patient die Vertragsbeziehung jederzeit ohne Angabe von Gründen lösen. Wenn aber eine solche einseitige Auflösung nicht stattgefunden habe, sei in rechtlicher Hinsicht jedenfalls davon auszugehen, dass der Behandlungsvertrag im Zweifel zunächst weiter aufrecht bleibe. Ob im vorliegenden Fall die Verletzungsfolgen (gemeint: zum Stichtag der Übertragung der Rechtsträgerschaft) bereits vollständig abgeklungen gewesen seien oder ob eine Behandlung bei der beklagten Partei aus anderen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, könne erst auf der Grundlage eines entsprechenden Sachverhaltssubstrats beurteilt werden. Überdies seien zur Frage der Zustimmung des Klägers zur Vertragsübernahme, sowie - für den Fall, dass diese Voraussetzungen vorlägen - zu den behaupteten Behandlungsfehlern und deren Folgen Feststellungen zu treffen.
Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, da - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Dauer eines Behandlungsvertrags bestehe.