Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche, von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und im Sinn des ersten Eventualbegehrens auch berechtigt.
1. Die ständige Rechtsprechung ging bereits vor dem Inkrafttreten des WertpapieraufsichtsG (WAG), BGBl 1996/753, davon aus, dass die Bank bei Abschluss eines Effektengeschäftes auch ohne Bestehen eines besonderen Beratungsvertrags Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen (9 Ob 230/02t = ÖBA 2003, 959 mwN; 5 Ob 106/05g = ÖBA 2006, 376 mwN). Dabei ist ein strenger Maßstab an die Sorgfalt der Bank anzulegen, darf doch der Kunde darauf vertrauen, dass sie über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass sie bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät (9 Ob 230/02t mwN ua; RIS-Justiz RS0026135). Entscheidend sind einerseits die erkennbare Unerfahrenheit und Informationsbedürftigkeit des konkreten Kunden, andererseits die Art des beabsichtigten Geschäfts bzw Wertpapiers. Als Grundsatz kann gelten: Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten (9 Ob 230/02t mwN; 5 Ob 106/05g mwN).
2. Die am 1. 7. 1997 in Kraft getretenen „Wohlverhaltensregeln" §§ 13 bis 15 WAG, BGBl 1996/753, enthalten eine gesetzliche Konkretisierung der Schutz- und Sorgfaltspflichten einer Bank bei Abschluss von Effektengeschäften. Insbesondere in § 13 Z 3 und 4 WAG wird die Verpflichtung zu einer anleger- und objektgerechten Beratung festgeschrieben. So verpflichtet § 13 Z 3 WAG die normunterworfenen Rechtsträger dazu, „von ihren Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand der Wertpapierleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist". § 13 Z 4 WAG trägt den genannten Rechtsträgern auf, „ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist". Die beiden Bestimmungen schreiben damit die schon bisher von der Rechtsprechung (und der Lehre) zu Effektengeschäften, insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und aus Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungs- und Beratungspflichten fest (5 Ob 106/05g mwN). Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie von den ins Auge gefassten Anlageobjekten (5 Ob 106/05g ua). Mit § 15 WAG wurde schließlich eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die auch im Gesetz den zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellt. Sie bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 14 WAG auch bei leichter Fahrlässigkeit (3 Ob 289/05d mwN = ÖBA 2006, 925; 9 Ob 230/02t mwN). § 15 Abs 1 WAG schafft so eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, die eine gesetzliche Konkretisierung vor- und nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält (3 Ob 289/05d mwN). Bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten ist der Anleger grundsätzlich so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde (3 Ob 40/07i = JBl 2008, 49 [Mader]; 3 Ob 289/05d mwN; RIS-Justiz RS0108267).2. Die am 1. 7. 1997 in Kraft getretenen „Wohlverhaltensregeln" Paragraphen 13 bis 15 WAG, BGBl 1996/753, enthalten eine gesetzliche Konkretisierung der Schutz- und Sorgfaltspflichten einer Bank bei Abschluss von Effektengeschäften. Insbesondere in Paragraph 13, Ziffer 3 und 4 WAG wird die Verpflichtung zu einer anleger- und objektgerechten Beratung festgeschrieben. So verpflichtet Paragraph 13, Ziffer 3, WAG die normunterworfenen Rechtsträger dazu, „von ihren Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand der Wertpapierleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist". Paragraph 13, Ziffer 4, WAG trägt den genannten Rechtsträgern auf, „ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist". Die beiden Bestimmungen schreiben damit die schon bisher von der Rechtsprechung (und der Lehre) zu Effektengeschäften, insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und aus Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungs- und Beratungspflichten fest (5 Ob 106/05g mwN). Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie von den ins Auge gefassten Anlageobjekten (5 Ob 106/05g ua). Mit Paragraph 15, WAG wurde schließlich eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die auch im Gesetz den zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellt. Sie bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 WAG auch bei leichter Fahrlässigkeit (3 Ob 289/05d mwN = ÖBA 2006, 925; 9 Ob 230/02t mwN). Paragraph 15, Absatz eins, WAG schafft so eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, die eine gesetzliche Konkretisierung vor- und nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält (3 Ob 289/05d mwN). Bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten ist der Anleger grundsätzlich so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde (3 Ob 40/07i = JBl 2008, 49 [Mader]; 3 Ob 289/05d mwN; RIS-Justiz RS0108267).
3. Das WAG ist mit Ablauf des 31. 10. 2007 außer Kraft getreten. Am 1. 11. 2007 ist das WAG 2007, BGBl I 2007/60, in Kraft getreten. Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Grundsätzlich ist nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (RIS-Justiz RS0031419). Weder die Übergangsbestimmungen des WAG noch jene des WAG 2007 ordnen die Rückwirkung von im Anlassfall interessierender Normen an. Nach der in § 5 ABGB enthaltenen Zweifelsregel der Nichtrückwirkung eines Gesetzes auf früher verwirklichte Sachverhalte (s nur 5 Ob 311/04b; 4 Ob 192/06y mwN; F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 5 Rz 2) ist das WAG 2007 in keinem der Geschäftsfälle anzuwenden und das WAG auf den ersten Geschäftsfall nicht anwendbar. Das zweite Geschäft vom März 2001 fällt in den zeitlichen Anwendungsbereich des WAG, BGBl 1996/753. Die Voraussetzungen der Haftung der Beklagten für einen Beratungsfehler beim zweiten Geschäft und dessen Rechtsfolgen sind die gleichen wie beim Wertpapierankauf im März 1997 (s oben 1. und 2.).3. Das WAG ist mit Ablauf des 31. 10. 2007 außer Kraft getreten. Am 1. 11. 2007 ist das WAG 2007, BGBl römisch eins 2007/60, in Kraft getreten. Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Grundsätzlich ist nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (RIS-Justiz RS0031419). Weder die Übergangsbestimmungen des WAG noch jene des WAG 2007 ordnen die Rückwirkung von im Anlassfall interessierender Normen an. Nach der in Paragraph 5, ABGB enthaltenen Zweifelsregel der Nichtrückwirkung eines Gesetzes auf früher verwirklichte Sachverhalte (s nur 5 Ob 311/04b; 4 Ob 192/06y mwN; F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 5, Rz 2) ist das WAG 2007 in keinem der Geschäftsfälle anzuwenden und das WAG auf den ersten Geschäftsfall nicht anwendbar. Das zweite Geschäft vom März 2001 fällt in den zeitlichen Anwendungsbereich des WAG, BGBl 1996/753. Die Voraussetzungen der Haftung der Beklagten für einen Beratungsfehler beim zweiten Geschäft und dessen Rechtsfolgen sind die gleichen wie beim Wertpapierankauf im März 1997 (s oben 1. und 2.).
4. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen (3 Ob 40/07i; 7 Ob 64/04v = ÖBA 2005, 721). Die Information hat produktbezogen zu sein (3 Ob 40/07i; 1 Ob 148/05d = ÖBA 2006, 303 mwN).
Die Beklagte hat nach diesen Grundsätzen in beiden Geschäftsfällen Beratungsfehler zu verantworten:
Anlageziel des Klägers war eine weitgehend sichere Kapitalanlage mit einer die Anleihen der Beklagten übersteigenden Verzinsung, wobei - beim ersten Geschäftsfall - die Kapitalanlage auch die Rückführung des gleichzeitig bei der Beklagten aufgenommenen Kredits sicherstellen sollte und der Kläger bereit war, ein gewisses Risiko in Bezug auf eine verzögerte Zahlung der Zinsen auf sich zu nehmen. Das Kursrisiko hatte für ihn keine wesentliche Bedeutung, plante er doch nach eigenem Vorbringen (ON 54 S 3) nicht, die Anleihen vor Fälligkeit zu verkaufen.
Im Hinblick auf diese der Beklagten bekannten Vorgaben wurde der Kläger nicht richtig beraten. Kann das Kursrisiko (und das Wechselkursrisiko) vernachlässigt werden, so liegt das verbleibende Risiko in der Bonität des Emittenten. Für die Anleihe lag eine Bewertung für Argentinien durch eine der führenden Rating-Agenturen vor. Eine richtige und sorgfältige Beratung des Klägers hätte erfordert, die Bewertung festzustellen und dem Kläger mitzuteilen und zu erläutern. Die allgemeine, kaum aussagekräftige Information, „AAA" bewertete Anleihen seien sicherer als solche aus dem „B"-Bereich, entsprach nicht der Pflicht der objektbezogenen Beratung. Der Mitarbeiter der Beklagten ließ mit der Äußerung, Argentinien sei der wirtschaftlich stärkste Staat Südamerikas und noch nie sei ein Staat in Konkurs gegangen, Bedenken in Bezug auf die Bonität des Emittenten nicht aufkommen oder zerstreute mit ihr möglicherweise bestehende Bedenken des Klägers. Nach den getroffenen Feststellungen war das Ergebnis der Beratung die Einstufung der empfohlenen Anleihe als risikoarm, obwohl sie von einer führenden Rating-Agentur nach der festgestellten Ratingdefinition als spekulativer Titel bewertet wurde. Es wurde gegen die Pflicht, dem Kläger das Bonitätsrisiko der konkreten Anlage zutreffend darzustellen, verstoßen. Was den zweiten Geschäftsfall vom April 2001 betrifft, so traf das Erstgericht widersprechende Feststellungen über das Rating der erworbenen Euro-Auslandsanleihe. Einerseits stellte es fest, im Kaufzeitpunkt - am 23. 4. 2001 - sei die Bonität durch die Rating-Agentur Standard & Poors mit „BB -" bewertet worden. Andererseits traf es die Feststellung, vom 26. 3. 2001 bis 12. 7. 2001 - in diesen Zeitraum fällt auch die letzte Beratung vor dem Ankauf - habe sich die Bewertung im Bereich von (schlechteren) „B +" bis „B -" bewegt („B -": sehr spekulativ, geringe Sicherheit der langfristigen Schuldenbedienung - vgl ./N).Im Hinblick auf diese der Beklagten bekannten Vorgaben wurde der Kläger nicht richtig beraten. Kann das Kursrisiko (und das Wechselkursrisiko) vernachlässigt werden, so liegt das verbleibende Risiko in der Bonität des Emittenten. Für die Anleihe lag eine Bewertung für Argentinien durch eine der führenden Rating-Agenturen vor. Eine richtige und sorgfältige Beratung des Klägers hätte erfordert, die Bewertung festzustellen und dem Kläger mitzuteilen und zu erläutern. Die allgemeine, kaum aussagekräftige Information, „AAA" bewertete Anleihen seien sicherer als solche aus dem „B"-Bereich, entsprach nicht der Pflicht der objektbezogenen Beratung. Der Mitarbeiter der Beklagten ließ mit der Äußerung, Argentinien sei der wirtschaftlich stärkste Staat Südamerikas und noch nie sei ein Staat in Konkurs gegangen, Bedenken in Bezug auf die Bonität des Emittenten nicht aufkommen oder zerstreute mit ihr möglicherweise bestehende Bedenken des Klägers. Nach den getroffenen Feststellungen war das Ergebnis der Beratung die Einstufung der empfohlenen Anleihe als risikoarm, obwohl sie von einer führenden Rating-Agentur nach der festgestellten Ratingdefinition als spekulativer Titel bewertet wurde. Es wurde gegen die Pflicht, dem Kläger das Bonitätsrisiko der konkreten Anlage zutreffend darzustellen, verstoßen. Was den zweiten Geschäftsfall vom April 2001 betrifft, so traf das Erstgericht widersprechende Feststellungen über das Rating der erworbenen Euro-Auslandsanleihe. Einerseits stellte es fest, im Kaufzeitpunkt - am 23. 4. 2001 - sei die Bonität durch die Rating-Agentur Standard & Poors mit „BB -" bewertet worden. Andererseits traf es die Feststellung, vom 26. 3. 2001 bis 12. 7. 2001 - in diesen Zeitraum fällt auch die letzte Beratung vor dem Ankauf - habe sich die Bewertung im Bereich von (schlechteren) „B +" bis „B -" bewegt („B -": sehr spekulativ, geringe Sicherheit der langfristigen Schuldenbedienung - vergleiche ./N).
Der Widerspruch hindert indessen eine endgültige Entscheidung nicht:
Wenngleich im Hinblick auf die höhere Verzinsung der Anleihe und das Wissen des Klägers, dass höhere Zinsen ein höheres Risiko bedeuten, die Risikobereitschaft des Klägers gegenüber 1997 möglicherweise gestiegen war, so war doch die Beratung des Mitarbeiters der Beklagten auch dann falsch, wenn die Bonität des Emittenten im Beratungs- und im Kaufzeitpunkt mit „BB -" bewertet wurde. Die tatsächliche Risikobereitschaft des Klägers wurde nicht erfragt. Es wurde auch eine korrekte Aufklärung über das Emittentenrisiko nach der Rating-Kategorie „BB -" unterlassen. Hinzu kommt, dass die Information, an der Risikoeinschätzung bzw Bonität habe sich seit 1997 nichts geändert, sondern es würde alles passen, allein wegen der, wenn auch ambivalenten, zeitnah zur Beratung aber zunehmend negativ werdenden, von der Beklagten zu verfolgenden Medienberichte unrichtig war und allfällige, sich aus der höheren Verzinsung ergebenden Bedenken des Klägers wegen der Bonität zerstreute, was nicht einer sorgfältigen und richtigen Beratung entsprach.
5. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 8 Ob 123/05d (=
ÖBA 2006, 682 = ecolex 2006, 566) ausführlich dargelegt, dass ein Ersatz des nach der Differenzmethode ermittelten rechnerischen Schadens (des Vermögensschadens) in Geld, wie ihn der Kläger mit seinem Hauptbegehren geltend macht, erst nach einem Verkauf der Wertpapiere begehrt werden kann. Bis zum maßgeblichen Schluss der Verhandlung erster Instanz hat der Kläger die Anleihen nicht veräußert. Er kann demnach keinen Geldersatzanspruch stellen. Die Abweisung des Hauptklagebegehrens durch die Vorinstanzen war daher zu bestätigen. Die Behauptung in der Revision, der Kläger habe zwischenzeitig die Papiere verkauft, ist eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung.
Der Kläger kann - wie oben schon ausgeführt - verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde. Bei richtiger Beratung hätte der Kläger die Argentinien-Anleihen nicht gekauft. Er hat einen Anspruch auf Naturalrestitution (§ 1323 ABGB), in dessen Rahmen ihm - Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen - der Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb der Anleihen gezahlten Kaufpreise abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen zusteht ([1.]Der Kläger kann - wie oben schon ausgeführt - verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde. Bei richtiger Beratung hätte der Kläger die Argentinien-Anleihen nicht gekauft. Er hat einen Anspruch auf Naturalrestitution (Paragraph 1323, ABGB), in dessen Rahmen ihm - Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen - der Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb der Anleihen gezahlten Kaufpreise abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen zusteht ([1.]
211.575 DM minus 53.335,76 DM = 158.238,24 DM = 80.906,44 EUR plus
[2.] 65.905 EUR = 146.811,94 EUR) [vgl 3 Ob 40/07i; Kletecka, ÖBA
1999, 391; Wilhelm, Variationen über den Anlegerschaden, ecolex 2006, 541]. Der Kläger begehrt weniger. Einen Mitverschuldenseinwand hat die Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - nicht erhoben. Dem ersten Eventualbegehren war daher stattzugeben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger beantragte gemäß § 21 Abs 1 RATG für seine Berufungsschrift von insgesamt 29 Seiten (einschließlich Rubrum und Revisionsanträge), einen Honorarzuschlag von 50 % zu den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifgesetzes. Für eine nach Umfang und Art den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung ist aber nicht einfach der Umfang der Arbeit, die der Rechtsanwalt von sich aus verrichtete, bedeutsam, sondern allein das Verhältnis zwischen diesem und dem damit erzielbaren Erfolg (1 Ob 105/99v). Abgesehen davon, dass schon der Umfang der Berufungsschrift nicht erheblich über dem Durchschnitt liegt, bedurfte es angesichts der in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Haftung von Banken bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten beim Abschluss von Effektengeschäften zur Darlegung eines Beratungsfehlers beim ersten Geschäft keines überdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwands. Die Ansätze des Rechtsanwaltstarifgesetzes sind daher im Anlassfall ausreichend.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger beantragte gemäß Paragraph 21, Absatz eins, RATG für seine Berufungsschrift von insgesamt 29 Seiten (einschließlich Rubrum und Revisionsanträge), einen Honorarzuschlag von 50 % zu den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifgesetzes. Für eine nach Umfang und Art den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung ist aber nicht einfach der Umfang der Arbeit, die der Rechtsanwalt von sich aus verrichtete, bedeutsam, sondern allein das Verhältnis zwischen diesem und dem damit erzielbaren Erfolg (1 Ob 105/99v). Abgesehen davon, dass schon der Umfang der Berufungsschrift nicht erheblich über dem Durchschnitt liegt, bedurfte es angesichts der in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Haftung von Banken bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten beim Abschluss von Effektengeschäften zur Darlegung eines Beratungsfehlers beim ersten Geschäft keines überdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwands. Die Ansätze des Rechtsanwaltstarifgesetzes sind daher im Anlassfall ausreichend.