Das Berufungsgericht hat die Kriterien, die die ständige Judikatur zur Abgrenzung zwischen freiem und echtem Dienstvertrag aufgestellt hat, seiner Entscheidung zugrundegelegt (RIS-Justiz RS0021306, RS0021518 ua). Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es dabei weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen (RIS-Justiz RS0014509 ua). Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle vorliegen und können auch in unterschiedlicher Ausprägung bestehen (RIS-Justiz RS0021284 ua). Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen (Spenling in KBB, § 1151 Rz 12; RIS-Justiz RS0021332 ua). Dies ist aber regelmäßig eine Folge der Gewichtung der Umstände des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen (RIS-Justiz RS0111914
ua). Dies gilt auch für die Frage der Vereinbarung und Nutzung des Ablehnungs- bzw Vertretungsrechts (8 ObA 35/05p ua). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Fall des Klägers, der zum Teil neben seinen Vollzeitbeschäftigungen als Kammerangestellter bzw später als Rechtsanwaltsanwärter, zum Teil während er arbeitslos gemeldet war, Studenten stundenweise Einzelunterricht in Rechtsfächern gab, die Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit insgesamt deutlich überwogen haben, stellt sich nicht als unvertretbare Rechtsansicht dar, die ein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.Das Berufungsgericht hat die Kriterien, die die ständige Judikatur zur Abgrenzung zwischen freiem und echtem Dienstvertrag aufgestellt hat, seiner Entscheidung zugrundegelegt (RIS-Justiz RS0021306, RS0021518 ua). Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es dabei weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen (RIS-Justiz RS0014509 ua). Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle vorliegen und können auch in unterschiedlicher Ausprägung bestehen (RIS-Justiz RS0021284 ua). Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen (Spenling in KBB, Paragraph 1151, Rz 12; RIS-Justiz RS0021332 ua). Dies ist aber regelmäßig eine Folge der Gewichtung der Umstände des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen (RIS-Justiz
RS0111914 ua). Dies gilt auch für die Frage der Vereinbarung und Nutzung des Ablehnungs- bzw Vertretungsrechts (8 ObA 35/05p ua). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Fall des Klägers, der zum Teil neben seinen Vollzeitbeschäftigungen als Kammerangestellter bzw später als Rechtsanwaltsanwärter, zum Teil während er arbeitslos gemeldet war, Studenten stundenweise Einzelunterricht in Rechtsfächern gab, die Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit insgesamt deutlich überwogen haben, stellt sich nicht als unvertretbare Rechtsansicht dar, die ein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.