Der Rekurs der verpflichteten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Durch Zwangsverwaltung wird auf die Nutzungen und Einkünfte des Exekutionsobjekts gegriffen. Dass die betriebene Forderung an Kapital und Zinsen durch die Erträgnisse aus der auf der Liegenschaft betriebenen Forstwirtschaft nicht oder zumindest für längere Zeit nicht vermindert werden kann, ist nicht mehr bestritten. Eine amtswegige Einstellung nach § 129 Abs 2 zweiter Fall EO kommt daher nur in Betracht, wenn keine weiteren Einkünfte aus der Liegenschaft erzielt werden bzw erzielt werden können.a) Durch Zwangsverwaltung wird auf die Nutzungen und Einkünfte des Exekutionsobjekts gegriffen. Dass die betriebene Forderung an Kapital und Zinsen durch die Erträgnisse aus der auf der Liegenschaft betriebenen Forstwirtschaft nicht oder zumindest für längere Zeit nicht vermindert werden kann, ist nicht mehr bestritten. Eine amtswegige Einstellung nach Paragraph 129, Absatz 2, zweiter Fall EO kommt daher nur in Betracht, wenn keine weiteren Einkünfte aus der Liegenschaft erzielt werden bzw erzielt werden können.
Zu den Verwaltungserträgnissen einer zwangsverwalteten Liegenschaft gehören alle dem Verpflichteten gebührenden, der Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft (§ 119 Abs 2 EO). Als Nutzungen einer Liegenschaft werden jene Vorteile angesehen, die (nach Bearbeitung) aus der Sache nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ohne Verringerung der Substanz gewonnen werden. Einkünfte sind jene Vorteile, die man für den einem Anderen gestatteten Gebrauch einer Sache erhält, wie etwa Miet- und Pachtzinse (1 Ob 619/34 = SZ 16/154; Heller/Berger/Stix, EO4 1022; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 119 Rz 11), die nach Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter erzielt werden.Zu den Verwaltungserträgnissen einer zwangsverwalteten Liegenschaft gehören alle dem Verpflichteten gebührenden, der Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft (Paragraph 119, Absatz 2, EO). Als Nutzungen einer Liegenschaft werden jene Vorteile angesehen, die (nach Bearbeitung) aus der Sache nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ohne Verringerung der Substanz gewonnen werden. Einkünfte sind jene Vorteile, die man für den einem Anderen gestatteten Gebrauch einer Sache erhält, wie etwa Miet- und Pachtzinse (1 Ob 619/34 = SZ 16/154; Heller/Berger/Stix, EO4 1022; Schreiber in Burgstaller/DeixlerHübner, EO Paragraph 119, Rz 11), die nach Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter erzielt werden.
Gemäß § 97 Abs 1 EO ist die Zwangsverwaltung zum Zweck der Tilgung der vollstreckbaren Forderung aus den Nutzungen und Einkünften von Liegenschaften des Verpflichteten zu bewilligen. Die Zwangsverwaltung darf also nicht bewilligt werden bzw ist einzustellen, wenn solche Erträgnisse überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten sind (§ 129 Abs 2 EO). Daraus folgt, dass die Exekution durch Zwangsverwaltung nicht zu bewilligen ist, wenn das Recht auf die Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft in einer gegen Dritte wirksamen Weise auf eine vom Verpflichteten verschiedene Person übertragen ist, also insbesondere dann, wenn die Liegenschaft des Verpflichteten mit einem dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers vorausgehenden Fruchtgenussrecht einer anderen Person im Grundbuch belastet ist. Der betreibende Gläubiger, dessen Forderung ein dem Fruchtgenussrecht vorrangiges Pfandrecht nicht zukommt, muss also dieses Fruchtgenussrecht respektieren und kann daraus keine Befriedigung erlangen. Ein auf der Liegenschaft einverleibtes vorrangiges Fruchtgenussrecht steht daher der Zwangsverwaltung entgegen (Angst in Angst, EO, § 97 Rz 10; Schreiber aaO § 97 Rz 12, je mwN).Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, EO ist die Zwangsverwaltung zum Zweck der Tilgung der vollstreckbaren Forderung aus den Nutzungen und Einkünften von Liegenschaften des Verpflichteten zu bewilligen. Die Zwangsverwaltung darf also nicht bewilligt werden bzw ist einzustellen, wenn solche Erträgnisse überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten sind (Paragraph 129, Absatz 2, EO). Daraus folgt, dass die Exekution durch Zwangsverwaltung nicht zu bewilligen ist, wenn das Recht auf die Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft in einer gegen Dritte wirksamen Weise auf eine vom Verpflichteten verschiedene Person übertragen ist, also insbesondere dann, wenn die Liegenschaft des Verpflichteten mit einem dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers vorausgehenden Fruchtgenussrecht einer anderen Person im Grundbuch belastet ist. Der betreibende Gläubiger, dessen Forderung ein dem Fruchtgenussrecht vorrangiges Pfandrecht nicht zukommt, muss also dieses Fruchtgenussrecht respektieren und kann daraus keine Befriedigung erlangen. Ein auf der Liegenschaft einverleibtes vorrangiges Fruchtgenussrecht steht daher der Zwangsverwaltung entgegen (Angst in Angst, EO, Paragraph 97, Rz 10; Schreiber aaO Paragraph 97, Rz 12, je mwN).
Die hier zu beurteilende Servitut ist indes ein sogenannter Abbauvertrag, der ein im Gesetz nicht ausdrücklich geregeltes Dauerschuldverhältnis eigener Art darstellt, das sowohl Elemente eines Kaufes wie auch Elemente der Pacht in sich vereinigt (3 Ob 529/86 mwN aus Lehre und Rsp; 1 Ob 614/93 mwN; F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 132; Aicher in Rummel3, § 1053 ABGB Rz 20; Würth in Rummel3, § 1090 ABGB Rz 17; Binder in Schwimann3, § 1090 ABGB Rz 67 ff, je mwN). Durch einen Abbauvertrag erhält der Vertragspartner des Grundeigentümers für die Dauer des Vertragsverhältnisses die volle Herrschaft über den zum Abbau bestimmten Boden und der Eigentümer hat die Benützung des Bodens zu Zwecken der Gewinnung der vorhandenen Abbauprodukte zu gestatten. Die Bestimmungen des ABGB über den Fruchterwerb sind darauf nicht anzuwenden (6 Ob 6/74 = JBl 1975, 145 [insoweit zustimmend F. Bydlinski] = RZ 1974/71).Die hier zu beurteilende Servitut ist indes ein sogenannter Abbauvertrag, der ein im Gesetz nicht ausdrücklich geregeltes Dauerschuldverhältnis eigener Art darstellt, das sowohl Elemente eines Kaufes wie auch Elemente der Pacht in sich vereinigt (3 Ob 529/86 mwN aus Lehre und Rsp; 1 Ob 614/93 mwN; F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 132; Aicher in Rummel3, Paragraph 1053, ABGB Rz 20; Würth in Rummel3, Paragraph 1090, ABGB Rz 17; Binder in Schwimann3, Paragraph 1090, ABGB Rz 67 ff, je mwN). Durch einen Abbauvertrag erhält der Vertragspartner des Grundeigentümers für die Dauer des Vertragsverhältnisses die volle Herrschaft über den zum Abbau bestimmten Boden und der Eigentümer hat die Benützung des Bodens zu Zwecken der Gewinnung der vorhandenen Abbauprodukte zu gestatten. Die Bestimmungen des ABGB über den Fruchterwerb sind darauf nicht anzuwenden (6 Ob 6/74 = JBl 1975, 145 [insoweit zustimmend F. Bydlinski] = RZ 1974/71).
Selbst wenn man aber die Regeln der Fruchtnießung hier anwenden wollte, wäre für die verpflichtete Partei nichts gewonnen, geht es doch im vorliegenden Fall nicht um die abgebauten Marmorsteine (als „Früchte"), die nach dem Dienstbarkeitsvertrag dem Drittschuldner zustehen, sondern um die - noch ungeklärte - Gegenleistung für eben diese Abbauberechtigung. Nach dem aktenkundigen Dienstbarkeitsvertrag (samt Nachtrag) ist laut Punkt 6.) die Dienstbarkeit zwar unentgeltlich, jedoch in Punkt 3.) die Verpflichtung des vormaligen Liegenschaftseigentümers vereinbart, für den Fall, als Kaufverträge über die vorgenannten Liegenschaften - aus den oben genannten Gründen - nicht wirksam zustande kommen sollten, der Drittschuldnerin das Recht einzuräumen, auf den vorgenannten Grundstücken Marmor aufzusuchen und abzubauen, dies zu noch zu vereinbarenden Bedingungen. Geplant war damals, dass die Drittschuldnerin die Grundstücke kauft; dazu kam es nicht. Damit ist offen, ob die Drittschuldnerin seit damals (1991) Marmor unentgeltlich abbaut oder zur Tragung irgendeiner Gegenleistung verpflichtet ist. Von Art und Umfang der allfälligen Gegenleistungen wird es abhängen, ob diese iSd § 97 EO bei der Zwangsverwaltung deren Weiterführung rechtfertigen können.Selbst wenn man aber die Regeln der Fruchtnießung hier anwenden wollte, wäre für die verpflichtete Partei nichts gewonnen, geht es doch im vorliegenden Fall nicht um die abgebauten Marmorsteine (als „Früchte"), die nach dem Dienstbarkeitsvertrag dem Drittschuldner zustehen, sondern um die - noch ungeklärte - Gegenleistung für eben diese Abbauberechtigung. Nach dem aktenkundigen Dienstbarkeitsvertrag (samt Nachtrag) ist laut Punkt 6.) die Dienstbarkeit zwar unentgeltlich, jedoch in Punkt 3.) die Verpflichtung des vormaligen Liegenschaftseigentümers vereinbart, für den Fall, als Kaufverträge über die vorgenannten Liegenschaften - aus den oben genannten Gründen - nicht wirksam zustande kommen sollten, der Drittschuldnerin das Recht einzuräumen, auf den vorgenannten Grundstücken Marmor aufzusuchen und abzubauen, dies zu noch zu vereinbarenden Bedingungen. Geplant war damals, dass die Drittschuldnerin die Grundstücke kauft; dazu kam es nicht. Damit ist offen, ob die Drittschuldnerin seit damals (1991) Marmor unentgeltlich abbaut oder zur Tragung irgendeiner Gegenleistung verpflichtet ist. Von Art und Umfang der allfälligen Gegenleistungen wird es abhängen, ob diese iSd Paragraph 97, EO bei der Zwangsverwaltung deren Weiterführung rechtfertigen können.
Festzuhalten bleibt: Sind Entgelte für die obligatorische Einräumung des Gebrauchs an einer fremden Sache als Einkünfte aus der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft anzusehen, besteht kein Zweifel daran, dass dies auch für (laufende) Entgelte für die Einräumung einer absolut geschützten Rechtsposition, wie sie dem Servitutsinhaber zukommt, zutrifft. Erträgnisse aus einer Dienstbarkeit sind damit grundsätzlich als „Erträgnisse der Liegenschaft" im Sinn der Bestimmungen über die Zwangsverwaltung anzusehen. Ob diese Erträgnisse ausreichend sind, um eine Zwangsverwaltung einzuleiten oder fortzuführen, ist von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig. Sollten demnach im vorliegenden Fall für die Einräumung der Dienstbarkeit (laufende) Entgelte vereinbart worden sein, stellen sie Einkünfte iSd § 119 Abs 2 EO dar. Zu Recht hat daher die zweite Instanz der Erstrichterin weitere Erhebungen aufgetragen.Festzuhalten bleibt: Sind Entgelte für die obligatorische Einräumung des Gebrauchs an einer fremden Sache als Einkünfte aus der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft anzusehen, besteht kein Zweifel daran, dass dies auch für (laufende) Entgelte für die Einräumung einer absolut geschützten Rechtsposition, wie sie dem Servitutsinhaber zukommt, zutrifft. Erträgnisse aus einer Dienstbarkeit sind damit grundsätzlich als „Erträgnisse der Liegenschaft" im Sinn der Bestimmungen über die Zwangsverwaltung anzusehen. Ob diese Erträgnisse ausreichend sind, um eine Zwangsverwaltung einzuleiten oder fortzuführen, ist von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig. Sollten demnach im vorliegenden Fall für die Einräumung der Dienstbarkeit (laufende) Entgelte vereinbart worden sein, stellen sie Einkünfte iSd Paragraph 119, Absatz 2, EO dar. Zu Recht hat daher die zweite Instanz der Erstrichterin weitere Erhebungen aufgetragen.
b) Für die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft gilt der Grundsatz der Einheit des Verwertungsverfahrens. Dieser Grundsatz wird wirksam, wenn bei verbücherten Liegenschaften die Zwangsverwaltung im Grundbuch angemerkt worden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft iSd § 39 Abs 1 Z 2 EO einer abgesonderten Exekutionsführung entzogen (Angst aaO § 103 Rz 1 und 2). Wurden vor der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter bereits Forderungen gepfändet, die Einkünfte der Liegenschaft zum Gegenstand haben, so verliert das Pfandrecht seine Wirkungen bezüglich der Einkünfte, die erst nach der Übergabe der Liegenschaft fällig werden. Diese Auffassung wird als nunmehr herrschend bezeichnet (1 Ob 619/34 = SZ 16/154; Heller/Berger/Stix4 II 975, 1026; Angst aaO § 119 Rz 5). Daraus folgt, dass die Forderungsexekution auf (etwaige) fällige Entgelte aus dem Dienstbarkeitsvertrag bis zur Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter geführt werden darf; in Ansehung der erst nach der Übergabe der Liegenschaft fällig werdenden Einkünfte aus dem Dienstbarkeitsvertrag fallen sie somit in die Zwangsverwaltungsmasse und stellen zu verteilende Erträgnisse dar (§ 103 Abs 1 letzter Satz EO). Eine im Rechtsmittel angesprochene „Doppelgleisigkeit des Zugriffs auf das idente Wirtschaftsgut" (durch Forderungsexekution und Zwangsverwaltung) besteht somit wegen der zeitlichen Differenzierung nicht.b) Für die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft gilt der Grundsatz der Einheit des Verwertungsverfahrens. Dieser Grundsatz wird wirksam, wenn bei verbücherten Liegenschaften die Zwangsverwaltung im Grundbuch angemerkt worden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft iSd Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO einer abgesonderten Exekutionsführung entzogen (Angst aaO Paragraph 103, Rz 1 und 2). Wurden vor der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter bereits Forderungen gepfändet, die Einkünfte der Liegenschaft zum Gegenstand haben, so verliert das Pfandrecht seine Wirkungen bezüglich der Einkünfte, die erst nach der Übergabe der Liegenschaft fällig werden. Diese Auffassung wird als nunmehr herrschend bezeichnet (1 Ob 619/34 = SZ 16/154; Heller/Berger/Stix4 römisch II 975, 1026; Angst aaO Paragraph 119, Rz 5). Daraus folgt, dass die Forderungsexekution auf (etwaige) fällige Entgelte aus dem Dienstbarkeitsvertrag bis zur Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter geführt werden darf; in Ansehung der erst nach der Übergabe der Liegenschaft fällig werdenden Einkünfte aus dem Dienstbarkeitsvertrag fallen sie somit in die Zwangsverwaltungsmasse und stellen zu verteilende Erträgnisse dar (Paragraph 103, Absatz eins, letzter Satz EO). Eine im Rechtsmittel angesprochene „Doppelgleisigkeit des Zugriffs auf das idente Wirtschaftsgut" (durch Forderungsexekution und Zwangsverwaltung) besteht somit wegen der zeitlichen Differenzierung nicht.
Dem Rechtsmittel ist nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.