Der dagegen von der beklagten Partei erhobene Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass der Senat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Feststellungsfähigkeit des von der Klägerin erhobenen Begehrens teilt. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (§ 510 Abs 3 ZPO) wird daher verwiesen. Es entspricht der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0021396; 9 Ob 139/02k; 8 ObA 18/07s), dass die Anwartschaft auf eine Pension nicht in der Form eines Leistungsurteils, sondern nur in der eines Feststellungsurteils geltend gemacht werden kann, wenn alle die Anwartschaft begründenden Tatsachen konkretisiert sind. Ausgehend von den insoweit maßgeblichen Klagebehauptungen sind hier alle die Anwartschaft begründenden Tatsachen konkretisiert: Liegen die in Art II Z 3 PZR genannten Voraussetzungen vor - was die Klägerin behauptet -, ist also von einer „unverschuldeten Kündigung" der Klägerin auszugehen, kann auch bereits jetzt vom Vorliegen der die Anwartschaft begründenden Tatsachen unter der weiteren Voraussetzung (Bedingung) ausgegangen werden, dass die Klägerin innerhalb von fünf Jahren nach dem in Art II Z 3 PZR genannten maßgeblichen Zeitpunkt Anspruch auf Alterspension hat. Wurde die Klägerin hingegen nicht „unverschuldet gekündigt", kann ebenfalls bereits bindend geklärt werden, dass der Klägerin ein Anspruch nach Art II Z 3 PZR auf Zuspruch einer Alterspension nicht zusteht. Da somit alle Voraussetzungen für die Feststellungsfähigkeit gegeben sind und auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Hinblick auf die Bestreitung durch die beklagte Partei zu bejahen ist, ist das Berufungsgericht zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 228 ZPO ausgegangen.Der dagegen von der beklagten Partei erhobene Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass der Senat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Feststellungsfähigkeit des von der Klägerin erhobenen Begehrens teilt. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) wird daher verwiesen. Es entspricht der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0021396; 9 Ob 139/02k; 8 ObA 18/07s), dass die Anwartschaft auf eine Pension nicht in der Form eines Leistungsurteils, sondern nur in der eines Feststellungsurteils geltend gemacht werden kann, wenn alle die Anwartschaft begründenden Tatsachen konkretisiert sind. Ausgehend von den insoweit maßgeblichen Klagebehauptungen sind hier alle die Anwartschaft begründenden Tatsachen konkretisiert: Liegen die in Artikel römisch zwei, Ziffer 3, PZR genannten Voraussetzungen vor - was die Klägerin behauptet -, ist also von einer „unverschuldeten Kündigung" der Klägerin auszugehen, kann auch bereits jetzt vom Vorliegen der die Anwartschaft begründenden Tatsachen unter der weiteren Voraussetzung (Bedingung) ausgegangen werden, dass die Klägerin innerhalb von fünf Jahren nach dem in Artikel römisch zwei, Ziffer 3, PZR genannten maßgeblichen Zeitpunkt Anspruch auf Alterspension hat. Wurde die Klägerin hingegen nicht „unverschuldet gekündigt", kann ebenfalls bereits bindend geklärt werden, dass der Klägerin ein Anspruch nach Artikel römisch zwei, Ziffer 3, PZR auf Zuspruch einer Alterspension nicht zusteht. Da somit alle Voraussetzungen für die Feststellungsfähigkeit gegeben sind und auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Hinblick auf die Bestreitung durch die beklagte Partei zu bejahen ist, ist das Berufungsgericht zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO ausgegangen.
In diesem Zusammenhang ist allerdings klarzustellen, dass entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts nicht detailliert geprüft werden
muss, ob der Klägerin nach der derzeit geltenden Rechtslage (die sich
zumindest theoretisch auch ändern könnte) im maßgeblichen Zeitraum
ein Anspruch auf Alterspension gebühren wird: Vielmehr kann das
Klagebegehren - welcher Umstand mit der Klägerin im fortgesetzten
Verfahren zu erörtern sein wird - nur unter der in das Begehren
ausdrücklich aufzunehmenden Bedingung berechtigt sein, dass der
Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich ein Pensionsanspruch
zusteht. Andernfalls liefe die beklagte Partei Gefahr, durch einen
Zuspruch in der derzeit beantragten Form („... ab dem Zeitpunkt der
Zuerkennung der gesetzlichen Alterspension ... ein Rechtsanspruch auf
Zuschuss zur Alterspension ... zusteht") auch dann Pensionsleistungen
ab der Pensionierung erbringen zu müssen, wenn der Klägerin tatsächlich (etwa wegen geänderter Rechtslage) im maßgeblichen Zeitpunkt kein gesetzlicher Pensionsanspruch zusteht. Nur in dem - im Hinblick auf das aktenkundige Geburtsjahr der Klägerin nicht vorliegenden - Fall, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen gesetzlichen Pensionsanspruch hat, käme eine darauf beruhende Abweisung des Feststellungsbegehrens in Betracht.
Beizupflichten ist den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die in Art II Z 3 PZR formulierte „Kann-Bestimmung" nicht zur Auslegung zu führen hat, dass die Gewährung einer Pension in das freie Ermessen der beklagten Partei gestellt wäre. Neben den dazu bereits vom Berufungsgericht genannten Argumenten, auf die verwiesen wird (§ 510 Abs 3 ZPO), ist noch hervorzuheben, dass die gesamte Gestaltung des Art II des PZR auf die Normierung eines Rechtsanspruchs des Dienstnehmers auf Zuschuss zur Alterspension unter den dort genannten Voraussetzungen abstellt. Die lediglich in Z 3 aufgenommene „Kann-Bestimmung" ist dahin zu verstehen, dass bei Vorliegen der in Art II Z 3 PZR normierten Voraussetzungen ein Pensionsanspruch besteht (vgl zur Auslegung von „Kann-Bestimmungen" auch 9 ObA 49/02z). Insbesondere aber würde, worauf das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, die Regelung in Art II Z 3 PZR gänzlich überflüssig, stünde es im schrankenlosen Belieben des Arbeitgebers, unter den dort genannten Voraussetzungen einen Pensionszuschuss zu gewähren oder nicht.Beizupflichten ist den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die in Artikel römisch zwei, Ziffer 3, PZR formulierte „Kann-Bestimmung" nicht zur Auslegung zu führen hat, dass die Gewährung einer Pension in das freie Ermessen der beklagten Partei gestellt wäre. Neben den dazu bereits vom Berufungsgericht genannten Argumenten, auf die verwiesen wird (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), ist noch hervorzuheben, dass die gesamte Gestaltung des Artikel römisch zwei, des PZR auf die Normierung eines Rechtsanspruchs des Dienstnehmers auf Zuschuss zur Alterspension unter den dort genannten Voraussetzungen abstellt. Die lediglich in Ziffer 3, aufgenommene „Kann-Bestimmung" ist dahin zu verstehen, dass bei Vorliegen der in Artikel römisch zwei, Ziffer 3, PZR normierten Voraussetzungen ein Pensionsanspruch besteht vergleiche zur Auslegung von „Kann-Bestimmungen" auch 9 ObA 49/02z). Insbesondere aber würde, worauf das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, die Regelung in Artikel römisch zwei, Ziffer 3, PZR gänzlich überflüssig, stünde es im schrankenlosen Belieben des Arbeitgebers, unter den dort genannten Voraussetzungen einen Pensionszuschuss zu gewähren oder nicht.
Zutreffend ist schließlich auch, dass das einen integrierenden Bestandteil der FBV bildende PZR betriebliche Pensionsleistungen zum Gegenstand hat, die seit 1. 7. 1974 gemäß § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG - nicht aber schon nach dem im Zeitpunkt der Vereinbarung des PZR am 27. 2. 1961 geltenden § 14 Abs 2 BRG und § 22 HVG - in die Regelungskompetenz der Betriebsparteien fallen. Auch dieser Teil der FBV hat daher keine normative Wirkung; erst der tatsächlich beachtete Inhalt bildet die Grundlage für eine schlüssige Ergänzung der Einzelarbeitsverträge gemäß § 863 ABGB. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher das PZR nach den für Verträge geltenden Regeln der §§ 914 f ABGB ausgelegt, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die unzulässige Betriebsvereinbarung erst durch die stillschweigende Unterwerfung der Streitteile Gegenstand des Einzelarbeitsvertrags der Klägerin wurde. Maßgeblich ist daher nicht das seinerzeitige Regelungsverhalten der Partner der FBV, sondern das Erklärungsverhalten der beklagten Partei im Rahmen der Anwendung der FBV aus der Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin. Da nicht bewiesen und auch nicht behauptet wurde, dass für die Klägerin aus dem Erklärungsverhalten der beklagten Partei eine vom Inhalt der Urkunden abweichende Erklärungsbedeutung zu erschließen gewesen sei, ist die Absicht der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus der Urkunde nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln (9 ObA 136/93 mwN; ebenfalls zum PZR der beklagten Partei).Zutreffend ist schließlich auch, dass das einen integrierenden Bestandteil der FBV bildende PZR betriebliche Pensionsleistungen zum Gegenstand hat, die seit 1. 7. 1974 gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG - nicht aber schon nach dem im Zeitpunkt der Vereinbarung des PZR am 27. 2. 1961 geltenden Paragraph 14, Absatz 2, BRG und Paragraph 22, HVG - in die Regelungskompetenz der Betriebsparteien fallen. Auch dieser Teil der FBV hat daher keine normative Wirkung; erst der tatsächlich beachtete Inhalt bildet die Grundlage für eine schlüssige Ergänzung der Einzelarbeitsverträge gemäß Paragraph 863, ABGB. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher das PZR nach den für Verträge geltenden Regeln der Paragraphen 914, f ABGB ausgelegt, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die unzulässige Betriebsvereinbarung erst durch die stillschweigende Unterwerfung der Streitteile Gegenstand des Einzelarbeitsvertrags der Klägerin wurde. Maßgeblich ist daher nicht das seinerzeitige Regelungsverhalten der Partner der FBV, sondern das Erklärungsverhalten der beklagten Partei im Rahmen der Anwendung der FBV aus der Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin. Da nicht bewiesen und auch nicht behauptet wurde, dass für die Klägerin aus dem Erklärungsverhalten der beklagten Partei eine vom Inhalt der Urkunden abweichende Erklärungsbedeutung zu erschließen gewesen sei, ist die Absicht der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus der Urkunde nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln (9 ObA 136/93 mwN; ebenfalls zum PZR der beklagten Partei).
In der genannten Entscheidung 9 ObA 136/93 hat der Oberste Gerichtshof umfassend zur Auslegung des Art II PZR Stellung genommen und dabei ausgeführt:In der genannten Entscheidung 9 ObA 136/93 hat der Oberste Gerichtshof umfassend zur Auslegung des Artikel römisch zwei, PZR Stellung genommen und dabei ausgeführt:
„Schon aus Art II Z 1 PZR („der Anspruch auf einen Zuschuss zu einer Pension besteht, wenn der Dienstnehmer nach einer mindestens zehnjährigen effektiven Dienstzeit im Unternehmen ohne sein Verschulden aus dem Dienstverhältnis ausscheidet"), ist ein enger Zusammenhang zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Anfall der Pension zu erschließen, da dort nicht etwa von einer Anwartschaft, sondern unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis von einem (dann) bestehenden Anspruch die Rede ist. Insbesondere sind aber die folgenden Bestimmungen nur dann sinnvoll, wenn die Art I und Art II Z 1 Satz 1 PZR als generelle Umschreibung folgender Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung nach dem PZR anzusehen sind:„Schon aus Artikel römisch zwei, Ziffer eins, PZR („der Anspruch auf einen Zuschuss zu einer Pension besteht, wenn der Dienstnehmer nach einer mindestens zehnjährigen effektiven Dienstzeit im Unternehmen ohne sein Verschulden aus dem Dienstverhältnis ausscheidet"), ist ein enger Zusammenhang zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Anfall der Pension zu erschließen, da dort nicht etwa von einer Anwartschaft, sondern unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis von einem (dann) bestehenden Anspruch die Rede ist. Insbesondere sind aber die folgenden Bestimmungen nur dann sinnvoll, wenn die Artikel römisch eins und Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Satz 1 PZR als generelle Umschreibung folgender Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung nach dem PZR anzusehen sind:
1. Zurücklegung einer mindestens zehnjährigen effektiven Dienstzeit im Unternehmen
2. Gewährung der Leistungen nach dem PZR nur als Zuschuss zu den Pensionen aus der Sozialversicherung
3. Anfall der Pension aus der Sozialversicherung unmittelbar nach der Beendigung des Dienstverhältnisses
4. Kein Verschulden des Dienstnehmers an der Beendigung des Dienstverhältnisses."
Geht man von diesen generellen Anspruchsvoraussetzungen aus, dann lassen sich die folgenden Regelungen sinnvoll als Ausnahmebestimmungen deuten:
1. Art II Z 1 Satz 2 und Art II Z 2 PZR als Ausnahme vom Erfordernis einer zehnjährigen effektiven Dienstzeit (für den Fall des Todes des Dienstnehmers während des Dienstverhältnisses oder der Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension).1. Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Satz 2 und Artikel römisch zwei, Ziffer 2, PZR als Ausnahme vom Erfordernis einer zehnjährigen effektiven Dienstzeit (für den Fall des Todes des Dienstnehmers während des Dienstverhältnisses oder der Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension).
2. Art II Z 3 PZR als Ausnahme vom Erfordernis einer unmittelbaren Aufeinanderfolge der Beendigung des Dienstverhältnisses und des Anfalls der Pension aus der Sozialversicherung.2. Artikel römisch zwei, Ziffer 3, PZR als Ausnahme vom Erfordernis einer unmittelbaren Aufeinanderfolge der Beendigung des Dienstverhältnisses und des Anfalls der Pension aus der Sozialversicherung.
3. Art II Z 4 PZR als Ausnahme von der Voraussetzung der gleichzeitigen Gewährung einer Pension aus der Sozialversicherung und einer unmittelbaren Aufeinanderfolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Anfalls einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung.3. Artikel römisch zwei, Ziffer 4, PZR als Ausnahme von der Voraussetzung der gleichzeitigen Gewährung einer Pension aus der Sozialversicherung und einer unmittelbaren Aufeinanderfolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Anfalls einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
Andernfalls könnte insbesondere dem Art II Z 3 PZR kein sinnvoller Inhalt beigelegt werden. Wäre ein derartiger zeitlicher Zusammenhang nicht Anspruchsvoraussetzung, würde diese Regelung den bei dieser Art der Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung durch den Dienstgeber) besonders schützenswerten Dienstnehmer durch Begrenzung des Zeitraums zwischen Beendigung des Dienstverhältnisses und Zuerkennung der Alterspension mit fünf Jahren ohne jede sachliche Rechtfertigung schlechterstellen. Ist aber ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende des Dienstverhältnisses und dem Anfall der Pension aus der Sozialversicherung generelle Anspruchsvoraussetzung, dann hat die Regelung des Art II Z 3 PZR ganz offensichtlich den Zweck, dem Dienstnehmer die erdiente Anwartschaft auch im Falle einer nicht durch sein Verhalten veranlassten Kündigung durch den Dienstgeber zu erhalten.Andernfalls könnte insbesondere dem Artikel römisch zwei, Ziffer 3, PZR kein sinnvoller Inhalt beigelegt werden. Wäre ein derartiger zeitlicher Zusammenhang nicht Anspruchsvoraussetzung, würde diese Regelung den bei dieser Art der Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung durch den Dienstgeber) besonders schützenswerten Dienstnehmer durch Begrenzung des Zeitraums zwischen Beendigung des Dienstverhältnisses und Zuerkennung der Alterspension mit fünf Jahren ohne jede sachliche Rechtfertigung schlechterstellen. Ist aber ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende des Dienstverhältnisses und dem Anfall der Pension aus der Sozialversicherung generelle Anspruchsvoraussetzung, dann hat die Regelung des Artikel römisch zwei, Ziffer 3, PZR ganz offensichtlich den Zweck, dem Dienstnehmer die erdiente Anwartschaft auch im Falle einer nicht durch sein Verhalten veranlassten Kündigung durch den Dienstgeber zu erhalten.
Daraus folgt, dass der Klägerin - wenn überhaupt - nur ein Anspruch nach Art II Z 3 PZR zustehen kann, nicht aber nach Art II Z 1 und 2 PZR, auf das sich das nunmehr (nach Modifikation) bezogene Klagebegehren der Klägerin auch bezieht: Dass der Klägerin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Alterspension (Z 1) oder eine Berufsunfähigkeitspension (Z 2) zuerkannt wurde, ist nicht der Fall. Insoweit wird die Klägerin im fortgesetzten Verfahren dahin anzuleiten sein, ihr Klagebegehren - entsprechend seiner ersten Fassung - dahin zu modifizieren, dass ihr (lediglich) ein Anspruch auf Pensionszuschuss im Sinne des Art II Z 3 PRZ gebührt. Andernfalls wäre das insoweit zu weit gefasste Klagebegehren jedenfalls teilweise abzuweisen.Daraus folgt, dass der Klägerin - wenn überhaupt - nur ein Anspruch nach Artikel römisch zwei, Ziffer 3, PZR zustehen kann, nicht aber nach Artikel römisch zwei, Ziffer eins und 2 PZR, auf das sich das nunmehr (nach Modifikation) bezogene Klagebegehren der Klägerin auch bezieht: Dass der Klägerin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Alterspension (Ziffer eins,) oder eine Berufsunfähigkeitspension (Ziffer 2,) zuerkannt wurde, ist nicht der Fall. Insoweit wird die Klägerin im fortgesetzten Verfahren dahin anzuleiten sein, ihr Klagebegehren - entsprechend seiner ersten Fassung - dahin zu modifizieren, dass ihr (lediglich) ein Anspruch auf Pensionszuschuss im Sinne des Artikel römisch zwei, Ziffer 3, PRZ gebührt. Andernfalls wäre das insoweit zu weit gefasste Klagebegehren jedenfalls teilweise abzuweisen.
Zur Auslegung des Begriffs „ohne sein Verschulden gekündigt" in Art II Z 3 PZR hat der Senat erwogen:Zur Auslegung des Begriffs „ohne sein Verschulden gekündigt" in Artikel römisch zwei, Ziffer 3, PZR hat der Senat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß Art V Abs 3 BPG dieses Bundesgesetz auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0108883; 9 ObA 177/05b). Die Verknüpfung der Gewährung eines Pensionszuschusses mit der Bedingung, dass der Arbeitnehmer unverschuldet gekündigt wurde, zeigt zunächst die Absicht, dass ein Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis aus seinem Verschulden beendigt wurde, nicht in den Genuss von Zuschussleistungen kommen soll. Eine Entlassung des Arbeitnehmers durch den Dienstnehmer, die unberechtigt erfolgte, ist jedenfalls dann der „unverschuldeten Kündigung" iSd Art II Z 3 PZR zu unterstellen, wenn das für die Entlassung ursächliche Verhalten des Dienstnehmers auch keine „verschuldete Kündigung" gerechtfertigt hätte. Jede andere Beurteilung würde zu dem Wertungswiderspruch führen, dass es der Dienstgeber in der Hand hätte, durch den Ausspruch einer unberechtigten Entlassung die Rechtsfolgen des Art II Z 3 PZR zu vermeiden.Vorauszuschicken ist, dass gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, BPG dieses Bundesgesetz auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0108883; 9 ObA 177/05b). Die Verknüpfung der Gewährung eines Pensionszuschusses mit der Bedingung, dass der Arbeitnehmer unverschuldet gekündigt wurde, zeigt zunächst die Absicht, dass ein Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis aus seinem Verschulden beendigt wurde, nicht in den Genuss von Zuschussleistungen kommen soll. Eine Entlassung des Arbeitnehmers durch den Dienstnehmer, die unberechtigt erfolgte, ist jedenfalls dann der „unverschuldeten Kündigung" iSd Artikel römisch zwei, Ziffer 3, PZR zu unterstellen, wenn das für die Entlassung ursächliche Verhalten des Dienstnehmers auch keine „verschuldete Kündigung" gerechtfertigt hätte. Jede andere Beurteilung würde zu dem Wertungswiderspruch führen, dass es der Dienstgeber in der Hand hätte, durch den Ausspruch einer unberechtigten Entlassung die Rechtsfolgen des Artikel römisch zwei, Ziffer 3, PZR zu vermeiden.
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die in den Vorverfahren ergangenen Entscheidungen dahin binden, dass die Klägerin als „unverschuldet gekündigt" zu gelten habe. Abgesehen davon, dass die Frage der Berechtigung der Entlassung in den Vorverfahren lediglich Vorfrage für die Entscheidung des dort gestellten Zahlungsbegehrens war und bloße Vorfragenbeurteilungen keine Bindungswirkung entfalten (Rechberger in Rechberger³ § 411 Rz 10 mwN; 9 Ob 501/95 = SZ 68/2), sagt der Umstand, dass die Klägerin unberechtigt entlassen wurde, noch nichts darüber aus, ob nicht die Voraussetzungen einer „verschuldeten Kündigung" vorliegen: Zu § 37 Abs 2 AngG, der regelt, dass der Arbeitgeber Rechte aus einer Konkurrenzklausel nicht geltend machen kann, wenn er das Dienstverhältnis löst, es sei denn, dass der Angestellte durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass gegeben hat, hat der Oberste Gerichtshof erkannt, dass das schuldhafte Verhalten nicht geradezu die Schwere eines Entlassungsgrunds haben muss, wohl aber so beträchtlich zu sein hat, dass es das Arbeitsverhältnis „zerrüttet" und aus diesem Grund den Dienstgeber zur Kündigung veranlasst (4 Ob 134/85 = SZ 58/155 = DRdA 1988, 39 [kritisch Harrer]). Legt man diesen Gedanken zugrunde, ist der beklagten Partei darin beizupflichten, dass es einer Prüfung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zu diesem Thema bedarf: Das Erstgericht wird daher Feststellungen über jenen Vorfall, der zur (verspätet ausgesprochenen) Entlassung der Klägerin führte, zu treffen haben und auch das weitere diesbezügliche Vorbringen der beklagten Partei, die Klägerin sei schon jahrelang ohne medizinischen Grund „arbeitsunwillig" gewesen, prüfen müssen. Wenn sich danach herausstellen sollte, dass das Verhalten der Klägerin iSd dargestellten Grundsätze als so schwerwiegend anzusehen ist, dass es die Gewährung eines Zuschusses nach Art II Z 3 PZR ausschließt, muss die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit („verschuldete Kündigung") des der Klägerin zur Last liegenden Verhaltens geprüft werden: Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf fehlendes Verschulden wegen ihrer gesundheitlichen Probleme berufen. Allerdings wird zuvor mit beiden Parteien zu erörtern sein, ob der in Art II Z 3 PZR verwendete Begriff der „unverschuldeten Kündigung" nicht in einem Zusammenhang mit in der FBV gewährten Kündigungsschutzregelungen steht: Die Klägerin hat in erster Instanz ausdrücklich vorgebracht, sie habe im Rahmen der FBV Kündigungsschutz genossen, dieses Vorbringen aber nicht näher präzisiert. Sollte sich danach herausstellen, dass die FBV - etwa im Zusammenhang mit Kündigungsschutzbestimmungen - den Begriff der „verschuldeten Kündigung" kennt bzw definiert, wird sich eine Auslegung des Begriffs „verschuldete Kündigung" daran zu orientieren haben. Insbesondere wäre in diesem Fall das der Klägerin zur Last gelegte Verhalten nur dann als pensionsvernichtend anzusehen, wenn es dem in der FBV verwendeten Begriff der „verschuldeten Kündigung" zu unterstellen wäre.Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die in den Vorverfahren ergangenen Entscheidungen dahin binden, dass die Klägerin als „unverschuldet gekündigt" zu gelten habe. Abgesehen davon, dass die Frage der Berechtigung der Entlassung in den Vorverfahren lediglich Vorfrage für die Entscheidung des dort gestellten Zahlungsbegehrens war und bloße Vorfragenbeurteilungen keine Bindungswirkung entfalten (Rechberger in Rechberger³ Paragraph 411, Rz 10 mwN; 9 Ob 501/95 = SZ 68/2), sagt der Umstand, dass die Klägerin unberechtigt entlassen wurde, noch nichts darüber aus, ob nicht die Voraussetzungen einer „verschuldeten Kündigung" vorliegen: Zu Paragraph 37, Absatz 2, AngG, der regelt, dass der Arbeitgeber Rechte aus einer Konkurrenzklausel nicht geltend machen kann, wenn er das Dienstverhältnis löst, es sei denn, dass der Angestellte durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass gegeben hat, hat der Oberste Gerichtshof erkannt, dass das schuldhafte Verhalten nicht geradezu die Schwere eines Entlassungsgrunds haben muss, wohl aber so beträchtlich zu sein hat, dass es das Arbeitsverhältnis „zerrüttet" und aus diesem Grund den Dienstgeber zur Kündigung veranlasst (4 Ob 134/85 = SZ 58/155 = DRdA 1988, 39 [kritisch Harrer]). Legt man diesen Gedanken zugrunde, ist der beklagten Partei darin beizupflichten, dass es einer Prüfung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zu diesem Thema bedarf: Das Erstgericht wird daher Feststellungen über jenen Vorfall, der zur (verspätet ausgesprochenen) Entlassung der Klägerin führte, zu treffen haben und auch das weitere diesbezügliche Vorbringen der beklagten Partei, die Klägerin sei schon jahrelang ohne medizinischen Grund „arbeitsunwillig" gewesen, prüfen müssen. Wenn sich danach herausstellen sollte, dass das Verhalten der Klägerin iSd dargestellten Grundsätze als so schwerwiegend anzusehen ist, dass es die Gewährung eines Zuschusses nach Artikel römisch zwei, Ziffer 3, PZR ausschließt, muss die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit („verschuldete Kündigung") des der Klägerin zur Last liegenden Verhaltens geprüft werden: Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf fehlendes Verschulden wegen ihrer gesundheitlichen Probleme berufen. Allerdings wird zuvor mit beiden Parteien zu erörtern sein, ob der in Artikel römisch zwei, Ziffer 3, PZR verwendete Begriff der „unverschuldeten Kündigung" nicht in einem Zusammenhang mit in der FBV gewährten Kündigungsschutzregelungen steht: Die Klägerin hat in erster Instanz ausdrücklich vorgebracht, sie habe im Rahmen der FBV Kündigungsschutz genossen, dieses Vorbringen aber nicht näher präzisiert. Sollte sich danach herausstellen, dass die FBV - etwa im Zusammenhang mit Kündigungsschutzbestimmungen - den Begriff der „verschuldeten Kündigung" kennt bzw definiert, wird sich eine Auslegung des Begriffs „verschuldete Kündigung" daran zu orientieren haben. Insbesondere wäre in diesem Fall das der Klägerin zur Last gelegte Verhalten nur dann als pensionsvernichtend anzusehen, wenn es dem in der FBV verwendeten Begriff der „verschuldeten Kündigung" zu unterstellen wäre.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.