Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
In der Revision werden folgende Punkte in den Vordergrund gerückt:
a) Das Berufungsverfahren sei mangelhaft, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung ohne Beweisaufnahme oder Beweisergänzung auf die nicht in den Feststellungen des Erstgerichts enthaltenen Annahmen gestützt habe, dass sich der Beklagte bewusst einem Abstammungsgutachten entzogen habe.
b) Obwohl den Beklagten unstrittig drei zur Klägerin konkurrierende Sorgepflichten träfen, habe das Berufungsgericht aktenwidrigerweise nur zwei weitere Sorgepflichten angenommen.
c) In seiner rechtlichen Beurteilung habe das Berufungsgericht entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung den Anspannungsgrundsatz herangezogen. Die von der Judikatur dafür aufgestellten Voraussetzungen, dass der Vater (und nicht bloß der Abwesenheitskurator) sichere Kenntnis von der Vaterschaft zum unterhaltsberechtigten Kind habe, seien nicht gegeben.
Dazu hat der Senat erwogen:
1. Nach dem Akteninhalt treffen den Vater nicht zwei, sondern drei mit der Klägerin konkurrierende Sorgepflichten (AS 171), nämlich für Melissa-Jacqueline Ch*****, geboren am 20. 3. 1992 (siehe auch AS 3, 127 ua), für Karoline D*****, geboren am 16. 2. 1998, und für Hans Alexander D*****, geboren am 4. 5. 1999 (siehe auch AS 47, ON 61 ua). In der Streitverhandlung vom 13. 3. 2006 hat die Vertreterin der Klägerin im Übrigen diese drei weiteren Sorgepflichten des Beklagten als richtig zugestanden (AS 171).
2. In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beklagte die Anwendbarkeit des vom Berufungsgericht herangezogenen Anspannungsgrundsatzes mangels sicherer Kenntnis von der Unterhaltsverpflichtung.
2.1. Der Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes beruht auf dem Gesetz (§§ 140, 166 ABGB) und entsteht daher grundsätzlich bereits mit der Geburt (10 Ob 2032/96p = EFSlg 80.289). Die Unterhaltspflicht hängt somit nicht von der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht bzw davon ab, ab wann dieser Gewissheit von seiner Vaterschaft haben musste (2 Ob 56/02b = ÖA 2003, 274/U 404; RIS-Justiz RS0102045). Diese Grundsätze lassen sich aber nicht ohne weiteres auf die Obliegenheit zur Anspannung der eigenen Kräfte im Interesse des Kindes übertragen. Nach dem Anspannungsgrundsatz trifft den Unterhaltspflichtigen die Obliegenheit, im Interesse der Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er die Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte beziehen können (1 Ob 599/90 = SZ 63/74 = EvBl 1990/128; RIS-Justiz RS0047686; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 [2004] 68). Die Anspannungsobliegenheit besteht aber nur unter der Voraussetzung eines Verschuldens des Unterhaltspflichtigen; der Verpflichtete muss also in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht das Fehlen eines Einkommens oder das Mindereinkommen verschuldet haben (7 Ob 39/00m = ÖA 2000, 176/U 319; 1 Ob 262/02i; RIS-Justiz RS0106973; Gitschthaler, Unterhaltsrecht [2001] Rz 139; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 68 [FN 800] und 70). Maßgeblich ist nicht die Kenntnis eines Vertreters des Unterhaltspflichtigen (etwa eines Abwesenheitskurators), sondern die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen selbst (7 Ob 61/97i = ÖA 1998, 27/F 148 = ÖA 1998, 127/F 157 = EFSlg 83.411; RIS-Justiz RS0106973). In der Entscheidung 2 Ob 56/02b (= ÖA 2003, 274/U 404), die ein Verfahren betraf, in dem ein serologisch-erbegenetisches Gutachten eingeholt wurde, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Kenntnis des Vaters von seiner Unterhaltspflicht jedenfalls mit Zustellung des Abstammungsgutachtens, in dem die Vaterschaft als „praktisch erwiesen" angesehen wurde, anzusehen ist, zumal dem Vater spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, Vater zu sein, und er Anstrengungen unternehmen hätte müssen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Demnach reichen bloße Anhaltspunkte für eine mögliche Unterhaltspflicht nicht aus, um den Anspannungsgrundsatz wirksam werden zu lassen.
2.2. Hinweise auf eine (sichere) Kenntnis des Vaters von seiner Unterhaltspflicht sind den erstgerichtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen, insbesondere nicht eine entsprechende Information durch das Jugendamt im August 2003. Die Vertreterin der Klägerin hat in ihrem Vorbringen darauf hingewiesen, dass der Beklagte von der Geburt des Kindes informiert gewesen sei (AS 171 = Seite 3 des Protokolls vom 13. 3. 2006), was auch der Aussage der Mutter entspricht (AS 74 = Seite 4 des Protokolls vom 13. 5. 2004). Dies ist allerdings immer im Kontext damit zu sehen, dass auch ein anderer Mann als Vater in Betracht komme. Die Annahme, das im August 2003 geführte Telefonat hätte dem Beklagten Kenntnis von seiner Vaterschaft gebracht, weil er davon informiert worden sei, dass der zweite in Betracht kommende Mann von der Vaterschaft ausgeschlossen sei, wäre nur aufgrund einer Beweisergänzung durch das Berufungsgericht (§§ 488, 498 ZPO) gerechtfertigt.
2.3. Auch für die weitere Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, auf den Beklagten sei der Anspannungsgrundsatz deshalb anzuwenden, weil er sich bewusst einem Abstammungsgutachten entzogen (und damit offenbar ein gegen ihn sprechendes Gutachten vereitelt) habe, fehlt es an den entsprechenden Tatsachenfeststellungen, sodass auch hier eine Beweisergänzung durch das Berufungsgericht notwendig gewesen wäre (§§ 488, 498 ZPO).
3. Allerdings kommt es auf diese Fragen letztlich nicht an, was vom Obersten Gerichtshof im Rahmen seiner Verpflichtung zur allseitigen rechtlichen Beurteilung bei Vorliegen einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge aufzugreifen ist (7 Ob 221/05h; RIS-Justiz RS0043326, RS0043352).
3.1. Eine Anspannungsbeurteilung darf sich nicht in bloßen Fiktionen erschöpfen (2 Ob 108/02z = ÖA 2003, 74/U 381 = EFSlg 99.527 uva; RIS-Justiz RS0047579), sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (6 Ob 116/00b uva). Zwar kann der Anspannungsgrundsatz auch gegen einen abwesenden Unterhaltspflichtigen angewendet werden (1 Ob 556/80 = ÖA 1980, 23 [Pichler, ÖA 1981, 67]; 7 Ob 578/90 = SZ 63/95 = EvBl 1990/156). Bei der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung kann er aber nur dann herangezogen werden, wenn die zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können (7 Ob 194/03k = EFSlg 103.648; RIS-Justiz RS0047695).
3.2. Die Klägerin ist am 20. Dezember 2002 geboren. Die letzte sozialversicherte Tätigkeit des Klägers als Hausbesorger endete am 31. 10. 2000. Im Jahr 2002 lebte der Beklagte von Blutplasmaspenden. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, welche Berufstätigkeit der Beklagte in der Folge ausübte. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 27. 10. 2003 war der Aufenthalt des Beklagten bereits unbekannt; dieser Zustand blieb bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz (13. 3. 2006) unverändert aufrecht.
Somit hat der Beklagte keinerlei beweismäßige Spuren hinterlassen, die Rückschlüsse auf seine (vom Berufungsgericht bejahte) Leistungsfähigkeit zulassen, weshalb er nicht anspannbar ist (die Beweislast dafür liegt bei der unterhaltsberechtigten Klägerin: 1 Ob 552/93 = ÖA 1994, 19/U 83 = ZfRV 1993, 247).
3.3. Ist erstmals ein Unterhalt festzusetzen und ist - wie hier - der Anspannungsgrundsatz gegen den unterhaltspflichtigen Vater nicht anzuwenden, darf das Bestehen seiner grundsätzlichen Leistungsfähigkeit auch nicht fingiert werden. Seine Unterhaltsverpflichtung (im Hinblick auf eine vorhandene Leistungsfähigkeit) und ihre Verletzung sind in diesem Fall, in dem es nicht um die Änderung der einer früheren Unterhaltsbemessung zugrunde gelegten Verhältnisse geht, nach allgemeinen Grundsätzen vom Unterhaltsberechtigten zu beweisen.
3.4. Da von der Klägerin weder der Beweis einer grundsätzlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners noch Beweis der Anwendbarkeit des Anspannungsgrundsatzes erbracht wurde, ist der das Unterhaltsbegehren abweisende erstinstanzliche Beschluss wieder herzustellen.
4. Dieses Ergebnis bewirkt, dass die Kostenentscheidung neu zu fassen ist. Im erstinstanzlichen Verfahren, in dem sowohl die Frage der Vaterschaftsfeststellung als auch das Unterhaltsbegehren strittig waren, ist - wie schon vom Erstgericht ausgesprochen - eine Kostenaufhebung gerechtfertigt. Im Rechtsmittelverfahren, das allein das Unterhaltsbegehren zum Gegenstand hatte, hat der siegreiche Beklagte Anspruch auf Ersatz der Kosten seines Vertreters (§ 41 ZPO). Die Bemessungsgrundlage für das Berufungsverfahren beträgt gemäß § 9 Abs 3 RATG 1.728 EUR (144 EUR x 12), die Bemessungsgrundlage für das Revisionsverfahren 1.560 EUR (130 EUR x 12).