Entgegen ihrer Ansicht liegen Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor.Entgegen ihrer Ansicht liegen Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht vor.
Durch das Anfechtungsrecht der Minderheit gegen Beschlüsse der Mehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung soll der überstimmten Minderheit die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG garantiert werden, allenfalls noch erweitert um die Geltendmachung „krasser" Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (5 Ob 144/05w = SZ 2005/102).
Ist Gegenstand einer Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer, so steht diesem Wohnungseigentümer kein Stimmrecht zu (§ 24 Abs 3 WEG).Ist Gegenstand einer Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer, so steht diesem Wohnungseigentümer kein Stimmrecht zu (Paragraph 24, Absatz 3, WEG).
Damit ist nicht nur der Stimmrechtsausschluss der Antragstellerin, sondern auch die Tatsache gesetzlich gedeckt, dass zum „wirtschaftlichen Nachteil" eines Wohnungseigentümers eine Klagsführung gegen ihn beschlossen werden kann.
An der Herstellung eines mängelfreien Zustands und einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung zur Erreichung dieses Zwecks, im Konkreten zur ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft, bestehen gemeinschaftliche Interessen aller Wohnungseigentümer. Diese haben ihre Individualrechte nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, selbst wenn sie aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag resultieren, durch einen Mehrheitsbeschluss aufeinander abzustimmen, wenn durch die Vorgangsweise Gemeinschaftsinteressen berührt werden (RIS-Justiz RS0108157).
Dass solche Individualrechte zur Geltendmachung der Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft abgetreten werden können (vgl RISDass solche Individualrechte zur Geltendmachung der Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft abgetreten werden können vergleiche RIS-Justiz RS0119208), entsprach schon bisheriger höchstgerichtlicher Rechtsprechung und findet nunmehr Niederschlag in § 18 Abs 2 WEG idF der WRN 2006.Justiz RS0119208), entsprach schon bisheriger höchstgerichtlicher Rechtsprechung und findet nunmehr Niederschlag in Paragraph 18, Absatz 2, WEG in der Fassung der WRN 2006.
Dass solche Ansprüche auch jedem Dritten abgetreten werden können, hier einzelnen Wohnungseigentümern, bedarf keiner weiteren Begründung.
Es wurde auch bereits als zulässig angesehen, dass die Eigentümergemeinschaft zur Durchsetzung solcher Ansprüche das Kostenrisiko übernimmt, obwohl die Rechtszuständigkeit beim einzelnen Wohnungseigentümer belassen wurde (5 Ob 304/04y = wobl 2005/49 [Call]).
Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin ist für die Willensbildung der Gemeinschaft nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer rechtsgeschäftlichen Zession eingehalten werden, insbesondere dass Abtretungserklärungen auch im Rahmen der Beschlussfassung angenommen werden. Damit zusammenhängende Fragen der Wirksamkeit einer Abtretung sind ausschließlich bei Beurteilung der Sachlegitimation im Gewährleistungs- bzw Schadenersatzprozess zu prüfen.
Überhaupt stellt die Willensbildung der Wohnungseigentümer, die hier zum angefochtenen Beschluss führte, keinen Vertrag dar, deshalb auch keinen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der überstimmten Minderheit bzw hier der vom Stimmrecht ausgeschlossenen Antragstellerin. Dem Argument der Antragstellerin ist entgegenzuhalten, dass, wie oben ausgeführt, § 24 Abs 3 WEG konkret eine Beschlussfassung vorsieht, die einen beabsichtigten Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer zum Gegenstand hat.Überhaupt stellt die Willensbildung der Wohnungseigentümer, die hier zum angefochtenen Beschluss führte, keinen Vertrag dar, deshalb auch keinen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der überstimmten Minderheit bzw hier der vom Stimmrecht ausgeschlossenen Antragstellerin. Dem Argument der Antragstellerin ist entgegenzuhalten, dass, wie oben ausgeführt, Paragraph 24, Absatz 3, WEG konkret eine Beschlussfassung vorsieht, die einen beabsichtigten Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer zum Gegenstand hat.
§ 32 Abs 1 WEG sieht vor, dass Aufwendungen für die Liegenschaft nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen sind, soweit nicht sämtliche Wohnungseigentümer einen abweichenden Aufteilungsschlüssel festgelegt haben. Weil es - wie oben ausgeführt - bei der Beseitigung von Schäden an allgemeinen Teilen der Liegenschaft um gemeinschaftliche Interessen geht und die Beseitigung von Mängeln dem der Verwaltung zuzuordnenden Bereich der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Hauses gleichzuhalten ist (vgl RISParagraph 32, Absatz eins, WEG sieht vor, dass Aufwendungen für die Liegenschaft nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen sind, soweit nicht sämtliche Wohnungseigentümer einen abweichenden Aufteilungsschlüssel festgelegt haben. Weil es - wie oben ausgeführt - bei der Beseitigung von Schäden an allgemeinen Teilen der Liegenschaft um gemeinschaftliche Interessen geht und die Beseitigung von Mängeln dem der Verwaltung zuzuordnenden Bereich der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Hauses gleichzuhalten ist vergleiche RIS-Justiz RS0119208), widerspricht auch die anteilige Kostenbelastung der Antragstellerin im angefochtenen Beschluss keineswegs zwingenden Bestimmungen des WEG und stellt keinerlei krassen Verstoß gegen die dargestellten Grundsätze (vgl SZ 2005/102) dar.Justiz RS0119208), widerspricht auch die anteilige Kostenbelastung der Antragstellerin im angefochtenen Beschluss keineswegs zwingenden Bestimmungen des WEG und stellt keinerlei krassen Verstoß gegen die dargestellten Grundsätze vergleiche SZ 2005/102) dar.
Dass die Antragstellerin mit den Prozesskosten in jedem Fall belastet wird, resultiert aus ihrer doppelten Position als Anspruchsgegnerin und Wohnungseigentümerin.
Somit liegen keine Rechtsfragen iSd § 61 Abs 1 AußStrG vor.Somit liegen keine Rechtsfragen iSd Paragraph 61, Absatz eins, AußStrG vor.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels der Antragstellerin zu führen.