Die Revision ist zulässig; sie ist auch im Sinne des gestellten Abänderungsantrags berechtigt.
Während es im vorprozessualen Antwortschreiben der Beklagten an die für die Klägerin einschreitende Arbeiterkammer Steiermark vom 7. 8. 2006 noch hieß, dass ihre Mitarbeiter auf „Werkvertragsbasis" arbeiten, brachte die Beklagte in erster Instanz vor, dass sie mit rund 500 Personen „derartige Arbeitsverhältnisse" habe, womit sie nun nicht mehr Werkverträge, sondern freie Dienstverhältnisse meinte. Davon sei jedoch die Klägerin ausgenommen gewesen. Sie habe für die Beklagte auf Werkvertragsbasis gearbeitet. Eine andere Form der Beschäftigung sei im Fall der Klägerin gar nicht möglich gewesen, weil sie keine gültige Beschäftigungsbewilligung beigebracht habe. Nachdem die Klägerin in erster Instanz durch Vorlage entsprechender Urkunden dargetan hatte, dass sie während ihrer Tätigkeit für die Beklagte sowohl über eine aufrechte Niederlassungsbewilligung als auch einen Befreiungsschein verfügte, wurden die Behauptungen, dass und weshalb zwischen den Parteien nur ein Werkvertrag „möglich" gewesen sei, von der Beklagten nicht mehr weiter verfolgt. Sie argumentierte in der Folge auch nicht mehr damit, dass die Klägerin die seinerzeit bedungenen Urkunden nicht vorgelegt habe. Im Berufungsverfahren machte die Beklagte auch keinen Werkvertrag mehr geltend, sondern pochte nur mehr auf das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses. Daran hat sich auch im Revisionsverfahren nichts geändert. Es geht daher im vorliegenden Fall nur darum, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als echter Arbeitsvertrag oder als freier Dienstvertrag zu qualifizieren ist. Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowohl vom freien Dienstvertrag als auch vom Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (RIS-Justiz RS0021332 ua). Für die Qualifikation kommt es nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien an. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen im Einzelfall (RIS-Justiz RS0111914
ua). Dabei wurden insbesondere von der Rechtsprechung verschiedene Kriterien erarbeitet, deren Vorhandensein und deren Bedeutung im konkreten Fall zu prüfen sind, und die dann zusammenfassend in einem Gesamtbild darauf zu bewerten sind, ob die für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags geforderte persönliche Abhängigkeit ausreichend begründet ist oder nicht. Die für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem die Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle auswirkt, die Beistellung des Arbeitsgeräts durch den Dienstgeber sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers (RIS-Justiz RS0021284 ua). Dabei ist in Lehre und Rechtsprechung ebenfalls unbestritten, dass nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen müssen und in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen können. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (Spenling in KBB, § 1151 Rz 12; Kuras/Strohmayer, Der „freie" Dienstvertrag - Anthologie aus einer Schaffensperiode, in FS Bauer/Maier/Petrag 37 [39 f]; 8 ObA 86/03k; 8 ObA 35/05p; 9 ObA 96/06t ua).Während es im vorprozessualen Antwortschreiben der Beklagten an die für die Klägerin einschreitende Arbeiterkammer Steiermark vom 7. 8. 2006 noch hieß, dass ihre Mitarbeiter auf „Werkvertragsbasis" arbeiten, brachte die Beklagte in erster Instanz vor, dass sie mit rund 500 Personen „derartige Arbeitsverhältnisse" habe, womit sie nun nicht mehr Werkverträge, sondern freie Dienstverhältnisse meinte. Davon sei jedoch die Klägerin ausgenommen gewesen. Sie habe für die Beklagte auf Werkvertragsbasis gearbeitet. Eine andere Form der Beschäftigung sei im Fall der Klägerin gar nicht möglich gewesen, weil sie keine gültige Beschäftigungsbewilligung beigebracht habe. Nachdem die Klägerin in erster Instanz durch Vorlage entsprechender Urkunden dargetan hatte, dass sie während ihrer Tätigkeit für die Beklagte sowohl über eine aufrechte Niederlassungsbewilligung als auch einen Befreiungsschein verfügte, wurden die Behauptungen, dass und weshalb zwischen den Parteien nur ein Werkvertrag „möglich" gewesen sei, von der Beklagten nicht mehr weiter verfolgt. Sie argumentierte in der Folge auch nicht mehr damit, dass die Klägerin die seinerzeit bedungenen Urkunden nicht vorgelegt habe. Im Berufungsverfahren machte die Beklagte auch keinen Werkvertrag mehr geltend, sondern pochte nur mehr auf das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses. Daran hat sich auch im Revisionsverfahren nichts geändert. Es geht daher im vorliegenden Fall nur darum, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als echter Arbeitsvertrag oder als freier Dienstvertrag zu qualifizieren ist. Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowohl vom freien Dienstvertrag als auch vom Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (RIS-Justiz RS0021332 ua). Für die Qualifikation kommt es nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien an. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen im Einzelfall (RIS-Justiz
RS0111914 ua). Dabei wurden insbesondere von der Rechtsprechung verschiedene Kriterien erarbeitet, deren Vorhandensein und deren Bedeutung im konkreten Fall zu prüfen sind, und die dann zusammenfassend in einem Gesamtbild darauf zu bewerten sind, ob die für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags geforderte persönliche Abhängigkeit ausreichend begründet ist oder nicht. Die für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem die Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle auswirkt, die Beistellung des Arbeitsgeräts durch den Dienstgeber sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers (RIS-Justiz RS0021284 ua). Dabei ist in Lehre und Rechtsprechung ebenfalls unbestritten, dass nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen müssen und in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen können. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (Spenling in KBB, Paragraph 1151, Rz 12; Kuras/Strohmayer, Der „freie" Dienstvertrag - Anthologie aus einer Schaffensperiode, in FS Bauer/Maier/Petrag 37 [39 f]; 8 ObA 86/03k; 8 ObA 35/05p; 9 ObA 96/06t ua).
Die Parteien haben im vorliegenden Fall eine unbefristete Vereinbarung über das Einlegen von Prospekten in Zeitungen geschlossen. Auf Grund der Feststellungen des Erstgerichts über das „gelebte" Vertragsverhältnis ist davon auszugehen, dass die Parteien ein durchgehendes Dauerschuldverhältnis anstrebten. Dieses Vorhaben manifestierte sich in der fortgesetzten Erbringung und Entgegennahme von Arbeitsleistungen. Die Dichte der Einsätze der Klägerin während ihrer Beschäftigung durch die Beklagte unterstreicht, dass es den Parteien nicht um bloß gelegentliche Arbeitseinsätze ging (vgl Mosler, Beschäftigung nach Bedarf - arbeitsrechtliche Grenzen der flexiblen Teilzeitarbeit, DRdA 2002, 461 [464]). Die Klägerin unterlag während ihrer Einsätze der Kontrolle der Beklagten und war in den Betrieb integriert. An dieser Beurteilung ändert auch die von der Beklagten erstmals in der Berufung, gestützt auf § 63 Abs 1 ASGG, aufgestellte Behauptung nichts, dass es der Klägerin freigestanden wäre, die Arbeitsleistung an einem Ort ihrer Wahl zu verrichten. Der weitere Hinweis der Beklagten, dass von dieser Möglichkeit (nur) bei „manchen" Einlegearbeiten Gebrauch gemacht werde, unterstreicht nämlich ihren völligen Ausnahmecharakter. Die Annahme, dass die Klägerin bei den Arbeitszeiten einen „großen Spielraum" hatte, ist rein illusorisch. Die Klägerin konnte die Arbeiten nicht zu einer ihr genehmen Zeit verrichten; vielmehr wurde ihr der Arbeitsbeginn jeweils von der Beklagten exakt vorgegeben. Die Klägerin hatte auch bekanntzugeben, wenn sie zB eine Woche lang nicht kommen konnte; sie musste auch Krankenstände melden. Sie hatte auch den Arbeitsablauf weder selbst zu regeln, noch konnte sie ihn abändern. Von der Klägerin wurde keine besondere Eigeninitiative und Gestaltung erwartet. Laut Beklagtenvorbringen ging es stets nur darum, dass bestimmte Stückzahlen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erledigt werden mussten.Die Parteien haben im vorliegenden Fall eine unbefristete Vereinbarung über das Einlegen von Prospekten in Zeitungen geschlossen. Auf Grund der Feststellungen des Erstgerichts über das „gelebte" Vertragsverhältnis ist davon auszugehen, dass die Parteien ein durchgehendes Dauerschuldverhältnis anstrebten. Dieses Vorhaben manifestierte sich in der fortgesetzten Erbringung und Entgegennahme von Arbeitsleistungen. Die Dichte der Einsätze der Klägerin während ihrer Beschäftigung durch die Beklagte unterstreicht, dass es den Parteien nicht um bloß gelegentliche Arbeitseinsätze ging vergleiche Mosler, Beschäftigung nach Bedarf - arbeitsrechtliche Grenzen der flexiblen Teilzeitarbeit, DRdA 2002, 461 [464]). Die Klägerin unterlag während ihrer Einsätze der Kontrolle der Beklagten und war in den Betrieb integriert. An dieser Beurteilung ändert auch die von der Beklagten erstmals in der Berufung, gestützt auf Paragraph 63, Absatz eins, ASGG, aufgestellte Behauptung nichts, dass es der Klägerin freigestanden wäre, die Arbeitsleistung an einem Ort ihrer Wahl zu verrichten. Der weitere Hinweis der Beklagten, dass von dieser Möglichkeit (nur) bei „manchen" Einlegearbeiten Gebrauch gemacht werde, unterstreicht nämlich ihren völligen Ausnahmecharakter. Die Annahme, dass die Klägerin bei den Arbeitszeiten einen „großen Spielraum" hatte, ist rein illusorisch. Die Klägerin konnte die Arbeiten nicht zu einer ihr genehmen Zeit verrichten; vielmehr wurde ihr der Arbeitsbeginn jeweils von der Beklagten exakt vorgegeben. Die Klägerin hatte auch bekanntzugeben, wenn sie zB eine Woche lang nicht kommen konnte; sie musste auch Krankenstände melden. Sie hatte auch den Arbeitsablauf weder selbst zu regeln, noch konnte sie ihn abändern. Von der Klägerin wurde keine besondere Eigeninitiative und Gestaltung erwartet. Laut Beklagtenvorbringen ging es stets nur darum, dass bestimmte Stückzahlen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erledigt werden mussten.
Nach Auffassung der Beklagten soll nun entscheidend gegen das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrags sprechen, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, Einsätze überhaupt abzulehnen. Dieses „Ablehnungsrecht" kann aber nur dann die Eigenschaft des echten Arbeitnehmers ausschließen, wenn seinetwegen nicht mehr von Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit gesprochen werden kann. Diese Beurteilung käme unter Umständen dann in Betracht, wenn das Ablehnungsrecht tatsächlich wiederholt ausgeübt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt (vgl Rebhahn, Dienstnehmerbegriff und persönliche Abhängigkeit bei Vertretungsbefugnis, wbl 1998, 277 [288]; Kuras/Strohmayer aaO 37 [45 f]; Höfle, Praxis-News, ASoK 2004, 138 [140]; Naderhirn, Arbeitnehmerbegriff und Vertretungsbefugnis, RdW 2004, 422; 8 ObA 35/05p; 8 ObA 86/03k; 9 ObA 96/06t ua; krit Schrammel, Arbeitsvertrag versus freier Dienstvertrag, in FS Bauer/Maier/Petrag 25; Korn, Der „selbst ernannte" Arbeitnehmer, ASoK 2005, 2; Tomandl, Der rätselhafte freie Dienstnehmer, ZAS 2006, 248 ua). Dies war jedoch hier nicht der Fall. Wenn etwa betont wird, dass die Klägerin die Arbeit „jederzeit" vorzeitig hätte beenden können, so wirkt diese „Freiheit" mehr als gekünstelt, brachte doch die Beklagte ebenfalls vor, dass sie die Leute stets in Abhängigkeit von der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einzulegenden Stückzahl abrufe und einsetze. Die angebliche Freiheit des „Kommens und Gehens" ist damit unvereinbar.Nach Auffassung der Beklagten soll nun entscheidend gegen das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrags sprechen, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, Einsätze überhaupt abzulehnen. Dieses „Ablehnungsrecht" kann aber nur dann die Eigenschaft des echten Arbeitnehmers ausschließen, wenn seinetwegen nicht mehr von Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit gesprochen werden kann. Diese Beurteilung käme unter Umständen dann in Betracht, wenn das Ablehnungsrecht tatsächlich wiederholt ausgeübt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt vergleiche Rebhahn, Dienstnehmerbegriff und persönliche Abhängigkeit bei Vertretungsbefugnis, wbl 1998, 277 [288]; Kuras/Strohmayer aaO 37 [45 f]; Höfle, Praxis-News, ASoK 2004, 138 [140]; Naderhirn, Arbeitnehmerbegriff und Vertretungsbefugnis, RdW 2004, 422; 8 ObA 35/05p; 8 ObA 86/03k; 9 ObA 96/06t ua; krit Schrammel, Arbeitsvertrag versus freier Dienstvertrag, in FS Bauer/Maier/Petrag 25; Korn, Der „selbst ernannte" Arbeitnehmer, ASoK 2005, 2; Tomandl, Der rätselhafte freie Dienstnehmer, ZAS 2006, 248 ua). Dies war jedoch hier nicht der Fall. Wenn etwa betont wird, dass die Klägerin die Arbeit „jederzeit" vorzeitig hätte beenden können, so wirkt diese „Freiheit" mehr als gekünstelt, brachte doch die Beklagte ebenfalls vor, dass sie die Leute stets in Abhängigkeit von der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einzulegenden Stückzahl abrufe und einsetze. Die angebliche Freiheit des „Kommens und Gehens" ist damit unvereinbar.
Am Fehlen der persönlichen Abhängigkeit ändert auch die von der Beklagten erstmals in der Berufung, gestützt auf § 63 Abs 1 ASGG, aufgestellte Behauptung nichts, dass das Einlegen von Beilagen keine Vorkenntnisse erfordere. Daran wird ohnehin nicht gezweifelt. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass es der Klägerin jederzeit freigestanden sei, sich durch eine beliebige Person vertreten zu lassen, weil mit ihrer Tätigkeit keine besondere Vertrauensstellung verbunden gewesen sei, ist fragwürdig. Die erstgerichtliche Feststellung, dass über ein Recht der Klägerin, sich bei der Leistung der Arbeiten vertreten zu lassen, nicht einmal gesprochen wurde, blieb unbekämpft. Im Übrigen gilt auch hier das bereits zum Ablehnungsrecht ausgeführte. Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis kann die persönliche Abhängigkeit und damit die Arbeitnehmereigenschaft unter Umständen dann ausschließen, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt (vgl Rebhahn aaO wbl 1998, 277; Kuras/Strohmayer aaO 37 [45]; Höfle, ASoK 2004, 138 [140]; Naderhirn, RdW 2004, 422; 8 ObA 86/03k; 8 ObA 35/05p; 9 ObA 96/06t; krit hingegen Schrammel aaO 25 ff; Korn, ASoK 2005, 2; Tomandl, ZAS 2006, 248 ua). Beides war hier aber nicht der Fall. Es mag im Einzelfall auch eine Elite „hoch bezahlter" Expeditaushelfer geben, die ein Einkommen ins Verdienen bringen, von dem „mancher Jungakademiker nur träumen könne", und deshalb von einer eingeräumten Vertretungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen (vgl Korn, ASoK 2005, 2 [4]). Dies hat allerdings mit der vorliegenden Konstellation nichts zu tun, wie schon an der Höhe des Klagebetrags unschwer zu erkennen ist. Die Gesamtbetrachtung der Arbeitsbedingungen der Klägerin lässt die Annahme der Revisionsgegnerin, die Klägerin hätte für die Beklagte in „persönlicher Unabhängigkeit" gearbeitet, als realitätsfern erscheinen.Am Fehlen der persönlichen Abhängigkeit ändert auch die von der Beklagten erstmals in der Berufung, gestützt auf Paragraph 63, Absatz eins, ASGG, aufgestellte Behauptung nichts, dass das Einlegen von Beilagen keine Vorkenntnisse erfordere. Daran wird ohnehin nicht gezweifelt. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass es der Klägerin jederzeit freigestanden sei, sich durch eine beliebige Person vertreten zu lassen, weil mit ihrer Tätigkeit keine besondere Vertrauensstellung verbunden gewesen sei, ist fragwürdig. Die erstgerichtliche Feststellung, dass über ein Recht der Klägerin, sich bei der Leistung der Arbeiten vertreten zu lassen, nicht einmal gesprochen wurde, blieb unbekämpft. Im Übrigen gilt auch hier das bereits zum Ablehnungsrecht ausgeführte. Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis kann die persönliche Abhängigkeit und damit die Arbeitnehmereigenschaft unter Umständen dann ausschließen, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt vergleiche Rebhahn aaO wbl 1998, 277; Kuras/Strohmayer aaO 37 [45]; Höfle, ASoK 2004, 138 [140]; Naderhirn, RdW 2004, 422; 8 ObA 86/03k; 8 ObA 35/05p; 9 ObA 96/06t; krit hingegen Schrammel aaO 25 ff; Korn, ASoK 2005, 2; Tomandl, ZAS 2006, 248 ua). Beides war hier aber nicht der Fall. Es mag im Einzelfall auch eine Elite „hoch bezahlter" Expeditaushelfer geben, die ein Einkommen ins Verdienen bringen, von dem „mancher Jungakademiker nur träumen könne", und deshalb von einer eingeräumten Vertretungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen vergleiche Korn, ASoK 2005, 2 [4]). Dies hat allerdings mit der vorliegenden Konstellation nichts zu tun, wie schon an der Höhe des Klagebetrags unschwer zu erkennen ist. Die Gesamtbetrachtung der Arbeitsbedingungen der Klägerin lässt die Annahme der Revisionsgegnerin, die Klägerin hätte für die Beklagte in „persönlicher Unabhängigkeit" gearbeitet, als realitätsfern erscheinen.
Zusammenfassend wurde das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vom Erstgericht zutreffend als echter Arbeitsvertrag qualifiziert. Die Höhe des Klagebetrags wurde von der Beklagten in erster Instanz nicht bestritten. Auf das von der Klägerin in der Revision angeschnittene Problem der Unzulässigkeit der „Beschäftigung nach beiderseitigem Bedarf - Konsensprinzip" (vgl 8 ObA 277/01w; 8 ObA 116/04y; 8 ObA 35/05p ua) braucht daher nicht eingegangen werden. Soweit die Beklagte in der Berufung und in der Revisionsbeantwortung Zweifel am Zinsenbegehren nach § 49a erster Satz ASGG anmeldete, ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Zahlungsverzögerung durch die Beklagte (Werkvertrag wegen Fehlens einer Beschäftigungsbewilligung) jeder Grundlage entbehrte und daher unvertretbar war (§ 49a zweiter Satz ASGG). Das Ersturteil war sohin einschließlich der Kostenentscheidung wiederherzustellen.Zusammenfassend wurde das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vom Erstgericht zutreffend als echter Arbeitsvertrag qualifiziert. Die Höhe des Klagebetrags wurde von der Beklagten in erster Instanz nicht bestritten. Auf das von der Klägerin in der Revision angeschnittene Problem der Unzulässigkeit der „Beschäftigung nach beiderseitigem Bedarf - Konsensprinzip" vergleiche 8 ObA 277/01w; 8 ObA 116/04y; 8 ObA 35/05p ua) braucht daher nicht eingegangen werden. Soweit die Beklagte in der Berufung und in der Revisionsbeantwortung Zweifel am Zinsenbegehren nach Paragraph 49 a, erster Satz ASGG anmeldete, ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Zahlungsverzögerung durch die Beklagte (Werkvertrag wegen Fehlens einer Beschäftigungsbewilligung) jeder Grundlage entbehrte und daher unvertretbar war (Paragraph 49 a, zweiter Satz ASGG). Das Ersturteil war sohin einschließlich der Kostenentscheidung wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.