Entscheidungsgründe:
Aus der 1982 geschlossenen Ehe ging im Jahre 1993 der gemeinsame Sohn David hervor. Im Zuge des Verfahrens auf einvernehmliche Scheidung schlossen die Parteien am 10. 4. 2001 einen Vergleich, in dem die Obsorge für David der beklagten Mutter übertragen und eine Unterhaltsverpflichtung für den gemeinsamen Sohn unter Bezugnahme auf das Nettoeinkommen des Klägers festgelegt wurde. Weiters verpflichtete sich der Kläger in Punkt 4 des Vergleiches wie folgt:
„4.) Der Zweitantragsteller verpflichtet sich, der Erstantragstellerin einen monatlichen, jeweils zum Ersten eines Monates im Voraus fälligen Unterhaltsbetrag von ATS 13.000 beginnend mit dem 1. 5. 2001 zu bezahlen. Dem liegen die zu Punkt 2 dargelegten Umstände zugrunde sowie die Tatsache, dass die Erstantragstellerin im Haushalt tätig ist, demgemäß kein Einkommen bezieht und sich im Rahmen des genehmigten Hausunterrichtes dem gemeinsamen Kind zu widmen hat. Der Zweitantragsteller verzichtet auf Unterhalt auch für den Fall der geänderten Rechtslage und den Fall der Not."
Die Vereinbarung hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes fußte darauf, dass auf Anraten des Schuldirektors die Streitteile beschlossen, das hochbegabte Kind zu Hause durch die Beklagte zu unterrichten. Der Kläger, der ursprünglich keinen Unterhalt zahlen wollte, erklärte sich bereit, der Beklagten solange Unterhalt zu leisten, als sie den gemeinsamen Sohn Hausunterricht erteilt. Die Beklagte erklärte ausdrücklich, danach wieder selbständig ihren Unterhalt zu verdienen. Nunmehr obliegt die Obsorge hinsichtlich des Sohnes dem Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger. Er wurde ab Februar 2004 im SOS-Kinderdorf Hinterbrühl untergebracht.
Nachdem der Kläger seine Unterhaltsleistungen eingestellt hat, lebt die Beklagte von der Sozialhilfe und hat auch Schulden bei Freunden in Höhe von ca 5.000 EUR.
Die Beklagte ist Absolventin der Modeschule und hat danach dann als Redaktionsassistentin in einer Fachzeitschrift für Textilindustrie sowie in der Textilbranche im Verkauf und teilweise als Geschäftsführerin gearbeitet. Bis zur Eheschließung arbeitete sie 1982 beim ORF. Im Anschluss war sie in Veranstaltungsbetrieben und in einer Werbeagentur tätig, hat jedoch nach der Geburt des Sohnes auf Wunsch des Klägers die Berufstätigkeit im Wesentlichen eingestellt. 1995 hat die Beklagte dann wieder Vorträge in Naturheilverfahren gehalten und war ab Einstellung der Unterhaltsleistung im August 2004 arbeitssuchend. Die Arbeitsvermittlung durch das AMS scheiterte teilweise wegen der unrealistischen Vorstellungen der Beklagten und weil diese selbst durch die familiäre Situation sehr belastet war. Auch ihr Alter von über 50 Jahren erschwerte die Vermittlung. Die Beratung durch das AMS wurde dann ein Jahr ausgesetzt und der Beklagten Gelegenheit gegeben, an einem Buchprojekt weiter zu arbeiten. Seit September 2006 ist die Beklagte wieder arbeitssuchend gemeldet gewesen und hat seit 7. 9. 2006 eine 20-stündige Beschäftigung als Büroangestellte mit einem Bruttogehalt von 1.000
EUR.
Der Kläger ist Bankangestellter mit einem monatlichen Einkommen von
3.200 EUR netto zuzüglich leistungsabhängiger Prämien von jährlich zwischen 3.000 EUR und 5.000 EUR.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Verpflichtung aus Punkt 4 des Vergleiches erloschen ist. Er stützt sich zusammengefasst im Wesentlichen darauf, dass Bedingung dafür der Hausunterricht gewesen sei, der mittlerweile weggefallen ist. Die Beklagte habe auf Grund ihrer Ausbildung auch die Möglichkeit, ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 EUR zu erzielen. Die mangelnde Vermittlung sei allein auf das Verschulden der Beklagten zurückzuführen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass die Tätigkeit der Beklagten hinsichtlich des Hausunterrichtes keine Bedingung für die Übernahme der Unterhaltsverpflichtung gewesen sei. Es sei so gewesen, dass sich die Beklagte über Wunsch des Klägers dem Haushalt gewidmet habe. Sie habe aber auch nicht auf den Unterhalt bei geänderten Verhältnissen verzichtet und sei durch die Einstellung des Unterhaltes unverschuldet in Not geraten. Ein adäquater Arbeitsplatz sei für sie nicht erreichbar gewesen. Der begehrte Unterhaltsbetrag entspreche ohnehin nur 29 % des Nettoeinkommens des Klägers und sei als Billigkeitsunterhalt zu bewerten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang statt. Es ging rechtlich davon aus, dass der Vergleich den Kläger zur Unterhaltszahlung verpflichte, solange die Beklagte auf Grund des Hausunterrichtes außer Stande ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzukommen. Die Beklagte habe auch im Vorfeld ausdrücklich erklärt, nach Einstellung des Hausunterrichtes wieder selbständig ihren Unterhalt verdienen zu wollen. Grundsätzlich sei es zulässig, in dem Vergleich auf jegliche Unterhaltsansprüche zu verzichten, weshalb auch die Vereinbarung eines Unterhaltsanspruches auf bestimmte Zeit nicht als sittenwidrig einzustufen sei. Es habe sich bei der Vereinbarung um die Festlegung eines vertraglichen Unterhaltes gehandelt. Bei einem Wegfall wegen Sittenwidrigkeit würde der gesetzliche Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 3 EheG nach Billigkeit zustehen. Der Vergleich umfasse jedoch nur den vertraglichen Unterhaltsanspruch, nicht jedoch jenen nach § 69 Abs 3 EheG, weshalb dem Klagebegehren stattzugeben sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung Folge, hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung erneut an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass in den Fällen des Fehlens einer rechtswirksamen Unterhaltsvereinbarung nach § 69a Abs 2 EheG ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zu gewähren habe, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- sowie Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach § 71 EheG unterhaltspflichtigen Angehörigen des Berechtigten der Billigkeit entspreche. Ein Unterhaltsverzicht auch für den Fall der Not könne unwirksam sein, wenn das Beharren auf den Unterhaltsverzicht aus besonderen Gründen als sittenwidrig zu erachten sei. Dann komme der Billigkeitsunterhalt zum Tragen. Dies müsse auch für den Fall des Fehlens einer expliziten Unterhaltsvereinbarung gelten. Insoweit seien auch noch die Voraussetzungen für einen Billigkeitsunterhalt zu prüfen, insbesondere hinsichtlich der Notlage, der Einkommenslosigkeit und des mangelnden Sozialhilfebezuges. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, da zur Frage, ob der Unterhaltsanspruch nach § 69a Abs 2 EheG ein solcher ist, der aus dem Scheidungsvergleich gebührt, auch wenn dieser für den vorliegenden Sachverhalt keine Regelung vorsieht und insoweit der Feststellung des Erlöschens der Verpflichtung aus dem Vergleich entgegensteht oder ob es sich bei diesem Unterhaltsanspruch um einen in rechtlicher Hinsicht anderen eigenen Anspruch der Beklagten handelt, dem diese mit einer eigenen Klage zum Durchbruch zu verhelfen hat, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt.