Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Milosz J***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Milosz J***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen den Schuldspruch II behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht dabei aber das Tatsachensubstrat der bekämpften Entscheidung in seiner Gesamtheit: Denn aus US 12 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Gebrauch einer falschen und einer verfälschten Urkunde (US 2 f, 7) den Vorsatz hatte, seine wahre Identität zu verschleiern.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gegen den Schuldspruch römisch zwei behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht dabei aber das Tatsachensubstrat der bekämpften Entscheidung in seiner Gesamtheit: Denn aus US 12 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Gebrauch einer falschen und einer verfälschten Urkunde (US 2 f, 7) den Vorsatz hatte, seine wahre Identität zu verschleiern.
In diesem Umfang war die nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2 StPO). Der Vollständigkeit halber sei zur Qualifikation der in Rede stehenden Urkunden nach § 224 StGB auf § 1 Abs 4 erster Satz FSG verwiesen, wonach eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung einer inländischen gleichgestellt ist, und daran erinnert, dass ausländische Reisedokumente (Reisepass, Passersatz oder sonstige durch Bundesgesetze, Verordnungen oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkannte Dokumente) nach § 2 Abs 4 Z 4 FPG den Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs 1 und 231 StGB genießen - Unionsbürger können auf Grund von Art 5 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG, ABl L 158 vom 30. April 2004, S 77, mit einem gültigen Personalausweis nach Österreich einreisen (vgl auch Kienapfel/Schroll in WK² § 224 Rz 38).In diesem Umfang war die nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2, StPO). Der Vollständigkeit halber sei zur Qualifikation der in Rede stehenden Urkunden nach Paragraph 224, StGB auf Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz FSG verwiesen, wonach eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung einer inländischen gleichgestellt ist, und daran erinnert, dass ausländische Reisedokumente (Reisepass, Passersatz oder sonstige durch Bundesgesetze, Verordnungen oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkannte Dokumente) nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG den Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 StGB genießen - Unionsbürger können auf Grund von Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG, Amtsblatt L 158 vom 30. April 2004, S 77, mit einem gültigen Personalausweis nach Österreich einreisen vergleiche auch Kienapfel/Schroll in WK² Paragraph 224, Rz 38).
Berechtigt zeigt sich jedoch die eine offenbar unzureichende Begründung des Schuldspruchs I geltend machende Mängelrüge (Z 5 vierter Fall): Die Tatrichter stützten nämlich - unter Verwerfung der in diesem Umfang leugnenden Einlassung des Nichtigkeitswerbers (US 8 ff) - ihre gesamten Annahmen dazu (also auch zur konkret aufgegriffenen subjektiven Tatseite) unter anderem auf die Erhebungen des Landeskriminalamtes beim Landespolizeikommando Burgenland und der Steiermark (US 4 iVm US 7 sowie US 9 ff), welche jedoch nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren (s S 430/II und ON 64; Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 46, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 459, 464 - jeweils mit Judikaturnachweisen).Berechtigt zeigt sich jedoch die eine offenbar unzureichende Begründung des Schuldspruchs römisch eins geltend machende Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall): Die Tatrichter stützten nämlich - unter Verwerfung der in diesem Umfang leugnenden Einlassung des Nichtigkeitswerbers (US 8 ff) - ihre gesamten Annahmen dazu (also auch zur konkret aufgegriffenen subjektiven Tatseite) unter anderem auf die Erhebungen des Landeskriminalamtes beim Landespolizeikommando Burgenland und der Steiermark (US 4 in Verbindung mit US 7 sowie US 9 ff), welche jedoch nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren (s S 430/II und ON 64; Fabrizy, StPO9 Paragraph 281, Rz 46, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 459, 464 - jeweils mit Judikaturnachweisen).
Ohne dass es des Eingehens auf das übrige zu den unter I angeführten Schuldsprüchen erstattete Vorbringen bedurft hätte, waren diese - und somit der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch - gemäß § 285e StPO aufzuheben.Ohne dass es des Eingehens auf das übrige zu den unter römisch eins angeführten Schuldsprüchen erstattete Vorbringen bedurft hätte, waren diese - und somit der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch - gemäß Paragraph 285 e, StPO aufzuheben.
Zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 Satz 2 zweiter Fall StPO zugunsten des lediglich Berufung erhebenden Angeklagten Damian C***** bestand kein Grund, weil sich das Schöffengericht ihn betreffend auf sein Geständnis stützte (US 8; S 413) und somit diesbezüglich keine mangelhafte Begründung vorliegt.Zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 zweiter Fall StPO zugunsten des lediglich Berufung erhebenden Angeklagten Damian C***** bestand kein Grund, weil sich das Schöffengericht ihn betreffend auf sein Geständnis stützte (US 8; S 413) und somit diesbezüglich keine mangelhafte Begründung vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.