Entscheidungsgründe:
Zu 1.): Die Änderung der Parteibezeichnung der Beklagten gründet sich auf § 235 Abs 5 ZPO und das offene Firmenbuch (FN 32002m).Zu 1.): Die Änderung der Parteibezeichnung der Beklagten gründet sich auf Paragraph 235, Absatz 5, ZPO und das offene Firmenbuch (FN 32002m).
Zu 2.): Dem Kläger, der bei der Beklagten eine Haushaltsversicherung abgeschlossen hat, wurden bei einem in der Zeit von 5. bis 8. 10. 2004 verübten Einbruchsdiebstahl aus seinem Kellerabteil diverse, im Anhang zum Ersturteil im Einzelnen aufgelistete Gegenstände, überwiegend Kraftfahrzeugzubehör (beispielsweise Autoradios verschiedener Hersteller, Boxen, CD-Wechsler, Felgen für diverse Autos, Stoßdämpfer, Speziallenkräder, usw), gestohlen. Die Beklagte hat ihrem Versicherungsnehmer den Zeitwert der gestohlenen Sachen von EUR 4.300,-- ersetzt.
Der Kläger forderte den Zuspruch weiterer EUR 28.733,-- (sA), weil ihm entgegen der Ansicht der Beklagten eine Neuwertentschädigung zustehe. Am 29. 11. 2005 modifizierte er das Klagebegehren im Hinblick darauf, dass die Entschädigung über den Zeitwert hinaus den Nachweis des Kaufes neuer Gegenstände voraussetze, dahin, dass er Zahlung auf ein Treuhandkonto seines Rechtsanwaltes begehrte.
Die Beklagte wendete - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - ein, nur zum Ersatz des Zeitwerts der gestohlenen Sachen verpflichtet zu sein, weil Versicherungsschutz grundsätzlich nur für die Wohnung im engeren Sinn sowie für Gegenstände geringeren Werts bestehe, die nicht in der Wohnung aufbewahrt würden. Bei den abhanden gekommenen Gegenständen handle es sich zudem nicht um Sachen des täglichen Gebrauchs, sondern um Handelsware, die im Rahmen einer Haushaltsversicherung nicht mitversichert sei. Im Übrigen sei auch die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände innerhalb eines Jahres nach dem Schadenstag nicht sichergestellt worden und damit eine weitere Voraussetzung für eine Entschädigung des Neuwerts nicht erfüllt.
Dem Versicherungsvertrag der Streitteile liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) (Fassung 2002)" zugrunde. Deren hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„Artikel 1
Welche Sachen und Kosten sind versichert?
1. SACHEN:
1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt.
Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder oder anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben, stehen.
...
Artikel 3
Wo gilt die Versicherung?
...
2. Auch außerhalb der Wohnräume sind folgende Sachen des Wohnungsinhaltes versichert:
2.1 AUF DEM DACHBODEN, IM KELLER ODER ERSATZRAUM:
Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.
...
Artikel 6
Was wird im Schadenfall entschädigt?
...
1.2 Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens).
...
1.4 Wenn der Zeitwert einer Sache unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises liegt, wird nur der Zeitwert ersetzt.
....
5. Fälligkeit festgestellter Entschädigungen
...
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall sichergestellt ist."
Die Parteien haben auch die Geltung der „Ergänzung zur Haushalt-Top-Vollschutz-Versicherung 76E" vereinbart, die folgende Bestimmung enthält:
„HAUSHALTVERSICHERUNG
1.) generelle Neuwertentschädigung für Sachen des täglichen Gebrauchs. In Abänderung des Art 6, Punkt 1.4 der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH) werden für zerstörte oder entwendete Sachen des täglichen Gebrauchs die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens) ohne Rücksicht auf die Höhe des Zeitwertes ersetzt.1.) generelle Neuwertentschädigung für Sachen des täglichen Gebrauchs. In Abänderung des Artikel 6,, Punkt 1.4 der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH) werden für zerstörte oder entwendete Sachen des täglichen Gebrauchs die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens) ohne Rücksicht auf die Höhe des Zeitwertes ersetzt.
Als Sachen des täglichen Gebrauchs gelten alle in Verwendung stehenden Sachen des Wohnungsinhaltes. Für alle anderen Sachen, insbesondere für den sogenannten Boden- und Kellerkram, sind weiterhin die Bestimmungen des Art 6, Punkt 1.4 der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH) gültig."Als Sachen des täglichen Gebrauchs gelten alle in Verwendung stehenden Sachen des Wohnungsinhaltes. Für alle anderen Sachen, insbesondere für den sogenannten Boden- und Kellerkram, sind weiterhin die Bestimmungen des Artikel 6,, Punkt 1.4 der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH) gültig."
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unter „Sachen des täglichen Gebrauchs", für die die Neuwertversicherung gelte, fielen nach der Ergänzungsklausel 76E lediglich „die in Verwendung stehenden Sachen des Wohnungsinhaltes". Für die in einem Kellerabteil und nicht in der Wohnung aufbewahrten Gegenstände habe die Beklagte nach Art 6 Punkt 1.4 ABH nur den Zeitwert zu ersetzen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unter „Sachen des täglichen Gebrauchs", für die die Neuwertversicherung gelte, fielen nach der Ergänzungsklausel 76E lediglich „die in Verwendung stehenden Sachen des Wohnungsinhaltes". Für die in einem Kellerabteil und nicht in der Wohnung aufbewahrten Gegenstände habe die Beklagte nach Artikel 6, Punkt 1.4 ABH nur den Zeitwert zu ersetzen.
Das (nur im Umfang der Abweisung von EUR 20.652,-- sA vom Kläger angerufene) Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Lege man die Bestimmungen Art 1 Punkt 1.1 und Art 3 Punkt 2.1 der ABH und die Klausel 76E so aus, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen müsse, so ergebe sich, dass der gesamte Wohnungsinhalt zum Neuwert versichert sei. Davon zu unterscheiden seien alle anderen Sachen, insbesondere der Boden- und Kellerkram; dieser bestehe aus weniger wertvollen Sachen und werde üblicherweise aus Entlastungsgründen außerhalb der Wohnung - auf dem Dachboden oder im Keller - aufbewahrt. Darauf, ob der Kläger das gestohlene Kraftfahrzeugzubehör täglich verwendet habe, komme es nicht an. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob Sachen des Wohnungsinhaltes, die üblicherweise sicherheitstechnisch wesentlich besser geschützt würden als Sachen am Dachboden oder im Keller, gestohlen worden seien oder eben Sachen, die außerhalb der Wohnung aufbewahrt würden und etwa in einem Kellerabteil nur beschränkt gesichert seien. Ein redlicher Versicherungsnehmer werde daher vernünftigerweise davon ausgehen, dass Sachen des Wohnungsinhaltes, also das, was in der Wohnung aufbewahrt werde, zum Neuwert versichert sei, während es für die restlichen Gegenstände nur eine Zeitwertversicherung gebe. Dem Kläger stehe daher nur der bereits ersetzte Zeitwert der gestohlenen Gegenstände zu. Entgegen der Ansicht des Klägers könne Art 3 Punkt 2. der ABH nicht entnommen werden, dass damit eine Pflicht zur Neuwertentschädigung normiert werden sollte. Daraus sei nur ersichtlich, dass auch außerhalb der Wohnräume bestimmte Sachen des Wohnungsinhaltes versichert seien; zu welchem Wert (Neuwert oder Zeitwert) werde darin aber nicht näher festgelegt. Da das Klagebegehren bereits aus diesem Grund unberechtigt sei, müsse auf weitere Einwände der Beklagten, insbesondere im Zusammenhang mit der Umstellung des Klagebegehrens, nicht eingegangen werden.Das (nur im Umfang der Abweisung von EUR 20.652,-- sA vom Kläger angerufene) Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Lege man die Bestimmungen Artikel eins, Punkt 1.1 und Artikel 3, Punkt 2.1 der ABH und die Klausel 76E so aus, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen müsse, so ergebe sich, dass der gesamte Wohnungsinhalt zum Neuwert versichert sei. Davon zu unterscheiden seien alle anderen Sachen, insbesondere der Boden- und Kellerkram; dieser bestehe aus weniger wertvollen Sachen und werde üblicherweise aus Entlastungsgründen außerhalb der Wohnung - auf dem Dachboden oder im Keller - aufbewahrt. Darauf, ob der Kläger das gestohlene Kraftfahrzeugzubehör täglich verwendet habe, komme es nicht an. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob Sachen des Wohnungsinhaltes, die üblicherweise sicherheitstechnisch wesentlich besser geschützt würden als Sachen am Dachboden oder im Keller, gestohlen worden seien oder eben Sachen, die außerhalb der Wohnung aufbewahrt würden und etwa in einem Kellerabteil nur beschränkt gesichert seien. Ein redlicher Versicherungsnehmer werde daher vernünftigerweise davon ausgehen, dass Sachen des Wohnungsinhaltes, also das, was in der Wohnung aufbewahrt werde, zum Neuwert versichert sei, während es für die restlichen Gegenstände nur eine Zeitwertversicherung gebe. Dem Kläger stehe daher nur der bereits ersetzte Zeitwert der gestohlenen Gegenstände zu. Entgegen der Ansicht des Klägers könne Artikel 3, Punkt 2. der ABH nicht entnommen werden, dass damit eine Pflicht zur Neuwertentschädigung normiert werden sollte. Daraus sei nur ersichtlich, dass auch außerhalb der Wohnräume bestimmte Sachen des Wohnungsinhaltes versichert seien; zu welchem Wert (Neuwert oder Zeitwert) werde darin aber nicht näher festgelegt. Da das Klagebegehren bereits aus diesem Grund unberechtigt sei, müsse auf weitere Einwände der Beklagten, insbesondere im Zusammenhang mit der Umstellung des Klagebegehrens, nicht eingegangen werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die auszulegenden Versicherungsklauseln vom Obersten Gerichtshof noch nicht geprüft worden seien.
Der Kläger macht in der Revision unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihm der Betrag von EUR 20.652,-- samt Zinsen zu Handen des Klagevertreters (auf dessen Treuhand-Konto) zugesprochen werde, wobei eine Auszahlung an den Kläger nur gegen Vorlage von saldierten Rechnungen über die angeschafften Ersatzgegenstände und die Rückzahlung eines allfälligen Differenzbetrages an die Beklagte erfolge. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihres Prozessgegners entweder zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.