Begründung:
Der Kläger war ab 1958 bei der Ö***** L***** AG (im Folgenden „LB") beschäftigt. Sein Dienstverhältnis zur Beklagten endete am 30. 6. 2002 wegen Pensionierung. Die Mitarbeiter der LB unterlagen bis zur Verschmelzung mit der Z***** (im Folgenden Z) im Jahr 1991 den Bestimmungen des Bankenkollektivvertrags, hinsichtlich der Pensionsanwartschaften den Bestimmungen des Kollektivvertrags „Pensionsreform 1961" (KV PR 61). Der KV PR 61 sah die Gewährung einer Gesamtpension durch den Arbeitgeber in Höhe von 80 % des pensionsfähigen Jahresbezuges vor, auf welche die Leistungen der gesetzlichen ASVG-Pension angerechnet wurden.
Dem Kläger wurde in seinem Dienstvertrag über die PR 61 hinaus eine noch günstigere, ebenfalls direkte Pensionszusage gemacht. Weiters sieht der Vertrag vor, dass „von den Bestimmungen dieses Vertrags abgesehen, die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen (z.B. Bankenkollektivvertrag und PR 61 in der jeweils gültigen Fassung) sinngemäß gelten". Die Verschmelzung der LB als übertragender Gesellschaft mit der Z (jetzt: Beklagte) als aufnehmender Gesellschaft erfolgte mit Wirkung vom 31. 12. 1990. § 11 Abs 3 des Verschmelzungsvertrags lautete wie folgt:Dem Kläger wurde in seinem Dienstvertrag über die PR 61 hinaus eine noch günstigere, ebenfalls direkte Pensionszusage gemacht. Weiters sieht der Vertrag vor, dass „von den Bestimmungen dieses Vertrags abgesehen, die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen (z.B. Bankenkollektivvertrag und PR 61 in der jeweils gültigen Fassung) sinngemäß gelten". Die Verschmelzung der LB als übertragender Gesellschaft mit der Z (jetzt: Beklagte) als aufnehmender Gesellschaft erfolgte mit Wirkung vom 31. 12. 1990. Paragraph 11, Absatz 3, des Verschmelzungsvertrags lautete wie folgt:
„(3) Die Pensionslasten und Pensionszusagen der übertragenden Gesellschaft werden von der aufnehmenden Gesellschaft übernommen. In der pensionsrechtlichen Stellung der Ruhe- bzw Versorgungsgenußempfänger ergeben sich durch die Verschmelzung keine Änderungen. Die Regelungen der Betriebsvereinbarungen der aufnehmenden Gesellschaft gelangen nicht zur Anwendung."
Die Mitarbeiter der Z unterlagen dem Sparkassen-Kollektivvertrag (SPK-KV), dessen Art II die Betriebsparteien ermächtigte, durch Betriebsvereinbarung vom Inhalt des SPK-KV abweichende Regelungen zu treffen. Von dieser Möglichkeit wurde bei der Z Gebrauch gemacht und die Betriebsvereinbarung 1969 (BV 69) abgeschlossen. Die BV 69 der Z, die auch noch im Jahr 1991 galt, bestimmte in § 1 Abs 2 lit a, dass die BV 69 nach Maßgabe des Abschnitts K für ehemalige LB-Angestellte zu gelten hat. § 255c im Abschnitt K der BV 69 hielt Folgendes fest:Die Mitarbeiter der Z unterlagen dem Sparkassen-Kollektivvertrag (SPK-KV), dessen Artikel römisch zwei, die Betriebsparteien ermächtigte, durch Betriebsvereinbarung vom Inhalt des SPK-KV abweichende Regelungen zu treffen. Von dieser Möglichkeit wurde bei der Z Gebrauch gemacht und die Betriebsvereinbarung 1969 (BV 69) abgeschlossen. Die BV 69 der Z, die auch noch im Jahr 1991 galt, bestimmte in Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,, dass die BV 69 nach Maßgabe des Abschnitts K für ehemalige LB-Angestellte zu gelten hat. Paragraph 255 c, im Abschnitt K der BV 69 hielt Folgendes fest:
„Anstelle des Abschnittes D Pensionsordnung (§§ 86 bis 118) gelten für die Angestellten gem § 1 Abs (2) lit a), die darüber hinaus auch zum Fusionsstichtag„Anstelle des Abschnittes D Pensionsordnung (Paragraphen 86 bis 118) gelten für die Angestellten gem Paragraph eins, Abs (2) Litera a,), die darüber hinaus auch zum Fusionsstichtag
vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages betreffend Neuregelung des Pensionsrechts vom 16. 11. 1961 in der zum Fusionsstichtag gültigen Fassung („Pensionsreform 1961"), erfasst waren
folgende Regelungen:
a) Pensionsregelung
aa) Die Pensionsreform 61 in der zum Fusionsstichtag gültigen Fassung stellt für die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung fallenden Angestellten die als Betriebsvereinbarung geltende Pensionsordnung dar.
..."
Im November 1994 erhielt der Kläger ein Anbot der Beklagten, das er am 7. 12. 1994 unterfertigte. Mit der Unterfertigung konnte der Kläger von einem Wahlrecht Gebrauch machen, aus seinem bisherigen (LB-)Sondervertrag auszusteigen und in einen BA-Sondervertrag einzutreten. Dieser hat ua folgende Bestimmungen:
„... 4. Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes (z.B. Pensionsrecht) vereinbart wird, finden auf Ihren Anstellungsvertrag künftig ausschließlich die für Vertragsangestellte jeweils geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt J der BV 69) Anwendung ....
7. Bezüglich der Ruhe- und Versorgungsgenüsse haben abweichend zu Abschnitt J der Betriebsvereinbarung 69 die Bestimmungen des § 255c der Betriebsvereinbarung 69 in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung zu finden, wobei als pensionsfähiger Jahresbezug das 14-fache Monatsgehalt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Berechnung der Pension zu Grunde gelegt wird (= Pensionsrecht analog PR 61) .... 7. Bezüglich der Ruhe- und Versorgungsgenüsse haben abweichend zu Abschnitt J der Betriebsvereinbarung 69 die Bestimmungen des Paragraph 255 c, der Betriebsvereinbarung 69 in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung zu finden, wobei als pensionsfähiger Jahresbezug das 14-fache Monatsgehalt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Berechnung der Pension zu Grunde gelegt wird (= Pensionsrecht analog PR 61) ....
... 13. Mit Annahme dieses Sondervertrages, welcher per 1. 1. 1995
wirksam wird, verlieren alle bisherigen zwischen der BA ... und Ihnen
getroffenen dienstvertraglichen Regelungen Ihre Gültigkeit. ..."
Der Kläger unterfertigte den Vertrag, ohne allerdings seine Meinung zum Ausdruck zu bringen, dass sein Pensions-Sondervertrag aus 1975 auch nach der Unterzeichnung der Vereinbarung 1994 weiter aufrecht wäre.
1999 wurden im Rahmen einer Änderung der BV 69 die Alterspensionsanwartschaften unter gleichzeitiger Umwandlung in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem auf eine Pensionskasse ausgelagert. Betriebsintern erfolgte die Umsetzung der Reform durch eine Rahmen-Betriebsvereinbarung (Rahmen-BV) und eine Übertragungs-Betriebsvereinbarung (Übertragungs-BV) vom 30. 12. 1999.
In § 1 der Übertragungs-BV wurde auszugsweise festgelegt:In Paragraph eins, der Übertragungs-BV wurde auszugsweise festgelegt:
„(1) Diese Übertragungs-BV gilt für alle aktiven Anstellten für die Dauer ihres aktiven Dienstverhältnisses, die am 31. 12. 1999 dem Geltungsbereich der BV 69 unterliegen, sowie für solche Angestellte, die in der Folge in ein aktives Dienstverhältnis, welches dem Geltungsbereich der BV 69 unterliegt, eintreten. Sie gilt nicht für
Vorstandsmitglieder der B*****
für Angestellte mit Einzelvertrag Ex-C*****, die im Einzelvertrag verblieben sind (§ 255n BV 69)für Angestellte mit Einzelvertrag Ex-C*****, die im Einzelvertrag verblieben sind (Paragraph 255 n, BV 69)
für ehemalige Einzelvertragsinhaber Ex-C*****, die einzelvertraglich in ihrem Pensionsstatut Ex-C***** verblieben sind.
(2) Für Angestellte, die zum 31. 12. 1999 aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung Pensionsanwartschaften haben und die nicht gemäß Absatz 1 vom Geltungsbereich ausgenommen sind, gilt diese Übertragungsbetriebsvereinbarung dann, wenn sie der Übertragung dieser Anwartschaften ausdrücklich zugestimmt haben.
...."
Dem Standpunkt des Klägers, dass er gegenüber der Beklagten nach wie vor einen einzelvertraglichen Anspruch auf Alterspension habe, hielt die Beklagte entgegen, dass sich jener 1994 bewusst für die Pension auf kollektivrechtlicher Basis entschieden habe und daher seine Pensionsansprüche nur auf die - geänderte - (BV 69) stützen könne. Das Berufungsgericht vertrat wie das Erstgericht den Standpunkt, dass der zunächst einzelvertragliche Pensionsanspruch des Klägers 1994 wirksam in einen kollektivrechtlichen, auf BV beruhenden umgewandelt worden sei.