Der rechtzeitige Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig:Der rechtzeitige Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig:
1. Die angefochtene Ablehnung der Aufhebung der gemäß § 382b EO zunächst auf drei Monate befristeten und nach Einbringung der Scheidungsklage bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens zulässigerweise verlängerten einstweiligen Verfügung (SZ 71/13; RIS-Justiz RS0109194) steht im Einklang mit der von der Lehre zumindest teilweise gebilligten ständigen oberstgerichtlichen Rsp, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung iSd § 399 Abs 1 Z 2 EO einen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses infolge geänderter Verhältnisse voraussetzt, eine Änderung der Beweislage ist kein Aufhebungsgrund (6 Ob 26/99p; 4 Ob 70/95; König, einstweilige Verfügung im Zivilverfahren², Rz 3/149;1. Die angefochtene Ablehnung der Aufhebung der gemäß Paragraph 382 b, EO zunächst auf drei Monate befristeten und nach Einbringung der Scheidungsklage bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens zulässigerweise verlängerten einstweiligen Verfügung (SZ 71/13; RIS-Justiz RS0109194) steht im Einklang mit der von der Lehre zumindest teilweise gebilligten ständigen oberstgerichtlichen Rsp, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung iSd Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO einen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses infolge geänderter Verhältnisse voraussetzt, eine Änderung der Beweislage ist kein Aufhebungsgrund (6 Ob 26/99p; 4 Ob 70/95; König, einstweilige Verfügung im Zivilverfahren², Rz 3/149;
G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 399 Rz 2, 14 und 15;G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 399, Rz 2, 14 und 15;
Kodek in Angst, EO, § 399 Rz 2; gegenteilig Zechner, Sicherungsexekution und EV, 263). Lediglich für das Unterhaltsverfahren wird vom Obersten Gerichtshof auch die Ansicht vertreten, dass das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs zum Gegenstand eines Aufhebungsantrags gemacht werden könne (SZ 69/61). Von einem Erlöschen des Anspruchs der Kinder auf körperliche Sicherheit kann hier auch nach dem erfolgten Freispruch des Vaters im Strafverfahren nicht gesprochen werden.Kodek in Angst, EO, Paragraph 399, Rz 2; gegenteilig Zechner, Sicherungsexekution und EV, 263). Lediglich für das Unterhaltsverfahren wird vom Obersten Gerichtshof auch die Ansicht vertreten, dass das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs zum Gegenstand eines Aufhebungsantrags gemacht werden könne (SZ 69/61). Von einem Erlöschen des Anspruchs der Kinder auf körperliche Sicherheit kann hier auch nach dem erfolgten Freispruch des Vaters im Strafverfahren nicht gesprochen werden.
2. Die Frage, ob der Freispruch des Vaters auch eine Änderung der Gefährdungslage der Kinder bewirkte, ist zu verneinen:
Primär sind die Beweisergebnisse des Strafverfahrens neue Beweismittel, die nur eine Änderung der Beweislage herbeiführen können, die - wie ausgeführt - keinen Aufhebungsgrund bildet. Diese Rsp steht im Einklang mit der ständigen Judikatur, dass im Provisorialverfahren keine analoge Anwendung der Wiederaufnahmsklage stattfindet (RIS-Justiz RS0048251). Bei Weiterbestehen eines Tatverdachts hat sich trotz des erfolgten Freispruchs an der Gefährdungslage der Kinder nichts geändert.
3. Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen ist das freisprechende Strafurteil für das Zivilgericht nicht bindend (9 ObA 52/04v; RIS-Justiz RS0106015).
4. Im Provisorialverfahren kann sich der Revisionsrekurswerber auch nicht mit Erfolg auf die von ihm relevierte Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK und die dazu ergangene Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berufen:4. Im Provisorialverfahren kann sich der Revisionsrekurswerber auch nicht mit Erfolg auf die von ihm relevierte Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK und die dazu ergangene Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berufen:
a) Mit der in ÖJZ 2001, 155 veröffentlichten Entscheidung des EGMR vom 21. März 2000, Nr. 28.389/95, Rushiti versus Österreich, erblickte der Gerichtshof in der mit der fehlenden Entkräftung des Tatverdachts begründeten Ablehnung einer Haftentschädigung durch österreichische Gerichte eine Verletzung der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK, obwohl der Angeklagte nur im Zweifel rechtskräftig freigesprochen worden war. Der Gerichtshof führte wörtlich aus, „dass, sobald ein Freispruch rechtskräftig geworden ist - und sei es auch ein Freispruch, bei dem der Angeklagte in den Genuss der Zweifelsregel gem Art 6 Abs 2 kam -, das Äußern jeglicher Schuldverdächtigungen einschließlich solcher, die in der Begründung des Freispruchs zum Ausdruck gekommen sind, mit der Unschuldsvermutung unvereinbar ist". Der Beschwerdeführer könne sich auf Art 6 Abs 2 MRK berufen, „weil das österreichische Recht und die Praxis die beiden Fragen - die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten und das Recht auf Entschädigung - so sehr miteinander verbinden, dass die Entscheidung über den zuletzt genannten Punkt als eine Folge und in einem gewissen Ausmaß als begleitender Umstand der Entscheidung über die erste Frage angesehen werden kann". Im Gefolge dieser Judikatur des EGMR reduzierte der Oberste Gerichtshof in Strafsachen in teleologischer Interpretation den § 2 Abs 1 lit b StEG um die Verdachtsentkräftung als Grundlage einer Haftentschädigung (11 Os 44/03). Die Judikatur des EGMR war schließlich auch Anlass für den österreichischen Gesetzgeber, die zitierte Gesetzesbestimmung iS dieser Judikatur zu ändern (§ 2 StEG 2005).a) Mit der in ÖJZ 2001, 155 veröffentlichten Entscheidung des EGMR vom 21. März 2000, Nr. 28.389/95, Rushiti versus Österreich, erblickte der Gerichtshof in der mit der fehlenden Entkräftung des Tatverdachts begründeten Ablehnung einer Haftentschädigung durch österreichische Gerichte eine Verletzung der Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK, obwohl der Angeklagte nur im Zweifel rechtskräftig freigesprochen worden war. Der Gerichtshof führte wörtlich aus, „dass, sobald ein Freispruch rechtskräftig geworden ist - und sei es auch ein Freispruch, bei dem der Angeklagte in den Genuss der Zweifelsregel gem Artikel 6, Absatz 2, kam -, das Äußern jeglicher Schuldverdächtigungen einschließlich solcher, die in der Begründung des Freispruchs zum Ausdruck gekommen sind, mit der Unschuldsvermutung unvereinbar ist". Der Beschwerdeführer könne sich auf Artikel 6, Absatz 2, MRK berufen, „weil das österreichische Recht und die Praxis die beiden Fragen - die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten und das Recht auf Entschädigung - so sehr miteinander verbinden, dass die Entscheidung über den zuletzt genannten Punkt als eine Folge und in einem gewissen Ausmaß als begleitender Umstand der Entscheidung über die erste Frage angesehen werden kann". Im Gefolge dieser Judikatur des EGMR reduzierte der Oberste Gerichtshof in Strafsachen in teleologischer Interpretation den Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG um die Verdachtsentkräftung als Grundlage einer Haftentschädigung (11 Os 44/03). Die Judikatur des EGMR war schließlich auch Anlass für den österreichischen Gesetzgeber, die zitierte Gesetzesbestimmung iS dieser Judikatur zu ändern (Paragraph 2, StEG 2005).
b) Schon aus der Begründung des EGMR geht hervor, dass seine Rechtsauffassung wegen des hervorgehobenen engen Konnexes zwischen strafrechtlicher Verantwortung und Freispruch einerseits und Haftentschädigung andererseits („begleitender Umstand") nur für das Strafverfahren, nicht aber für das Zivilverfahren Geltung haben kann, andernfalls man tatsächlich zu der vom Revisionsrekurswerber angestrebten Bindung der Zivilgerichte und Prozessparteien an einen Zweifelsfreispruch im Strafverfahren gelangte. Eine solche Bindung wäre aber aus einsichtigen Gründen grundrechtswidrig:
Im Strafverfahren wird der öffentliche Strafanspruch abgehandelt, dem Täter steht der Staat gegenüber. Der Verletzte (Geschädigte) ist nicht Partei. Über seine zivilrechtlichen Ansprüche wird - ausgenommen den Fall eines Zuspruchs an den Privatbeteiligten bei einem Schuldspruch - nicht entschieden. Die Bindungswirkung eines Freispruchs bedeutete für einen Geschädigten, der nicht Verfahrenspartei war, eine Verletzung seines Gehörs. Die Trennung zwischen zivilrechtlichen Ansprüchen und dem staatlichen Strafanspruch sowie der zur Entscheidung jeweils berufenen Gerichte ist in der Sache aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenstellung (Prozessgegenstände) begründet. Die Bindung des Zivilgerichts an einen Freispruch im Strafverfahren bedürfte einer gesetzlichen Grundlage, wie sie nur bei einem Schuldspruch aus der materiellen Rechtskraft des Strafurteils abgeleitet werden kann (verstärkter Senat SZ 68/195). Der Unterschied zu einem Zweifelsfreispruch liegt auf der Hand. Bei einem Schuldspruch steht fest, dass der Täter die Tat vorwerfbar begangen hat. Bei einem Freispruch im Zweifel ist der Sachverhalt offen geblieben. Hier den Verletzten von der Verfolgung seiner zivilrechtlichen Ansprüche auszuschließen, bedeutete einen nicht begründbaren Eingriff in Grundrechte (hier in die körperliche und seelische Integrität der gefährdeten Partei). Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK darf auch nach einem erfolgten Freispruch im Zweifel nicht zu einem Rechtsschutzdefizit dahin führen, dass sogar Grundrechtsverletzungen vor einem Zivilgericht nicht mehr verfolgt oder Sicherungsmittel verfügt werden dürften. Der Freispruch im Zweifel und seine Begründung können daher im Einzelfall nur ein Indiz dafür sein, dass sich der Tatverdacht verringert hat, mehr aber nicht. Dieser Umstand betrifft nur die Beweislage, nicht aber die Gefährdungslage. Nur deren Veränderung kann jedoch - wie ausgeführt - zum Gegenstand eines Aufhebungsantrags nach § 399 Abs 1 Z 2 EO gemacht werden.Im Strafverfahren wird der öffentliche Strafanspruch abgehandelt, dem Täter steht der Staat gegenüber. Der Verletzte (Geschädigte) ist nicht Partei. Über seine zivilrechtlichen Ansprüche wird - ausgenommen den Fall eines Zuspruchs an den Privatbeteiligten bei einem Schuldspruch - nicht entschieden. Die Bindungswirkung eines Freispruchs bedeutete für einen Geschädigten, der nicht Verfahrenspartei war, eine Verletzung seines Gehörs. Die Trennung zwischen zivilrechtlichen Ansprüchen und dem staatlichen Strafanspruch sowie der zur Entscheidung jeweils berufenen Gerichte ist in der Sache aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenstellung (Prozessgegenstände) begründet. Die Bindung des Zivilgerichts an einen Freispruch im Strafverfahren bedürfte einer gesetzlichen Grundlage, wie sie nur bei einem Schuldspruch aus der materiellen Rechtskraft des Strafurteils abgeleitet werden kann (verstärkter Senat SZ 68/195). Der Unterschied zu einem Zweifelsfreispruch liegt auf der Hand. Bei einem Schuldspruch steht fest, dass der Täter die Tat vorwerfbar begangen hat. Bei einem Freispruch im Zweifel ist der Sachverhalt offen geblieben. Hier den Verletzten von der Verfolgung seiner zivilrechtlichen Ansprüche auszuschließen, bedeutete einen nicht begründbaren Eingriff in Grundrechte (hier in die körperliche und seelische Integrität der gefährdeten Partei). Die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK darf auch nach einem erfolgten Freispruch im Zweifel nicht zu einem Rechtsschutzdefizit dahin führen, dass sogar Grundrechtsverletzungen vor einem Zivilgericht nicht mehr verfolgt oder Sicherungsmittel verfügt werden dürften. Der Freispruch im Zweifel und seine Begründung können daher im Einzelfall nur ein Indiz dafür sein, dass sich der Tatverdacht verringert hat, mehr aber nicht. Dieser Umstand betrifft nur die Beweislage, nicht aber die Gefährdungslage. Nur deren Veränderung kann jedoch - wie ausgeführt - zum Gegenstand eines Aufhebungsantrags nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO gemacht werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm §§ 78, 402 EO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 EO).