Dass der Lenker des versicherten Fahrzeugs, Andreas M*****, zum Unfallszeitpunkt weder über eine gültige Lenkberechtigung verfügte noch sich (bei einem Alkoholisierungsgrad von 2,95 %o) in einem fahrtüchtigen Zustand befand, wird auch vom Revisionswerber ausdrücklich als „unstrittig" zugestanden. Die Beklagte hat damit ihrer diesbezüglichen Beweislast des objektiven Tatbestandes der Obliegenheitsverletzung (RIS-Justiz RS0081313) für die fehlende Lenkberechtigung und Alkoholbeeinträchtigung (im Sinne des Art 7.2.1 und 7.2.2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKKB 1996) entsprochen (Perner, OGH zur „Alkoholklausel" in der KFZ-Versicherung, ZVR 2007, 148 [151]; 7 Ob 280/06m = ZVR 2007/100). Diese Verletzung der Führerschein- und Alkoholklausel fällt dem Versicherungsnehmer nicht nur dann zur Last, wenn er selbst das Fahrzeug ohne Lenkberechtigung bzw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sondern auch dann, wenn er sein Fahrzeug einer derart beeinträchtigten Person zur Lenkung überlassen hat (RIS-Justiz RS0081408). Der Versicherte kann sich jedoch von den Folgen dieser Obliegenheitsverletzung durch den Beweis jedes Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien (RIS-Justiz RS0081343), an den strenge Anforderungen zu stellen sind (7 Ob 27/07g; RIS-Justiz RS0079993). Wenn der Verdacht der Obliegenheitsverletzung nicht vollständig ausgeräumt werden kann, tritt die Leistungsfreiheit ein (7 Ob 36/84 = ZVR 1985/94). Durch die Negativfeststellung, dass nicht (mit Sicherheit) ausgeschlossen werden kann, dass sich der Lenker M***** den Fahrzeugschlüssel des Klägers unbemerkt angeeignet hat, hat der Kläger angesichts der beiden gleichwertigen („entweder ... oder") alternativen Sachverhaltsvarianten den ihm obliegenden Gegenbeweis des Ausschlusses einer (möglichen) Überlassung seines Fahrzeugs an einen gemäß Art 7.2.1 und 2 nicht geeigneten Lenker gerade nicht erbracht, zumal bei - wie hier - vom Versicherer nachgewiesener Obliegenheitsverletzung Zweifel zu Lasten des (klägerischen) Versicherungsnehmers gehen (vgl 7 Ob 2146/96f = VersR 1997, 647 unter Hinweis auf 7 Ob 36/84). Entgegen dem in der Revision eingenommenen Standpunkt ist also insoweit nicht von einer Beweislast des beklagten Versicherers, sondern davon auszugehen, dass zu den in diesem Zusammenhang vorgetragenen Entlastungsbehauptungen des beweisbelasteten Klägers bezüglich der erwiesenen Obliegenheitsverletzungen die diesbezüglich getroffenen Negativfeststellungen zu seinen und nicht seiner Prozessgegnerin Lasten gehen.Dass der Lenker des versicherten Fahrzeugs, Andreas M*****, zum Unfallszeitpunkt weder über eine gültige Lenkberechtigung verfügte noch sich (bei einem Alkoholisierungsgrad von 2,95 %o) in einem fahrtüchtigen Zustand befand, wird auch vom Revisionswerber ausdrücklich als „unstrittig" zugestanden. Die Beklagte hat damit ihrer diesbezüglichen Beweislast des objektiven Tatbestandes der Obliegenheitsverletzung (RIS-Justiz RS0081313) für die fehlende Lenkberechtigung und Alkoholbeeinträchtigung (im Sinne des Artikel 7 Punkt 2 Punkt eins und 7.2.2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKKB 1996) entsprochen (Perner, OGH zur „Alkoholklausel" in der KFZ-Versicherung, ZVR 2007, 148 [151]; 7 Ob 280/06m = ZVR 2007/100). Diese Verletzung der Führerschein- und Alkoholklausel fällt dem Versicherungsnehmer nicht nur dann zur Last, wenn er selbst das Fahrzeug ohne Lenkberechtigung bzw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sondern auch dann, wenn er sein Fahrzeug einer derart beeinträchtigten Person zur Lenkung überlassen hat (RIS-Justiz RS0081408). Der Versicherte kann sich jedoch von den Folgen dieser Obliegenheitsverletzung durch den Beweis jedes Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien (RIS-Justiz RS0081343), an den strenge Anforderungen zu stellen sind (7 Ob 27/07g; RIS-Justiz RS0079993). Wenn der Verdacht der Obliegenheitsverletzung nicht vollständig ausgeräumt werden kann, tritt die Leistungsfreiheit ein (7 Ob 36/84 = ZVR 1985/94). Durch die Negativfeststellung, dass nicht (mit Sicherheit) ausgeschlossen werden kann, dass sich der Lenker M***** den Fahrzeugschlüssel des Klägers unbemerkt angeeignet hat, hat der Kläger angesichts der beiden gleichwertigen („entweder ... oder") alternativen Sachverhaltsvarianten den ihm obliegenden Gegenbeweis des Ausschlusses einer (möglichen) Überlassung seines Fahrzeugs an einen gemäß Artikel 7 Punkt 2 Punkt eins und 2 nicht geeigneten Lenker gerade nicht erbracht, zumal bei - wie hier - vom Versicherer nachgewiesener Obliegenheitsverletzung Zweifel zu Lasten des (klägerischen) Versicherungsnehmers gehen vergleiche 7 Ob 2146/96f = VersR 1997, 647 unter Hinweis auf 7 Ob 36/84). Entgegen dem in der Revision eingenommenen Standpunkt ist also insoweit nicht von einer Beweislast des beklagten Versicherers, sondern davon auszugehen, dass zu den in diesem Zusammenhang vorgetragenen Entlastungsbehauptungen des beweisbelasteten Klägers bezüglich der erwiesenen Obliegenheitsverletzungen die diesbezüglich getroffenen Negativfeststellungen zu seinen und nicht seiner Prozessgegnerin Lasten gehen.
Da dem Berufungsgericht somit keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist, ist das Rechtsmittel mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Da dem Berufungsgericht somit keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist, ist das Rechtsmittel mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).