Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zunächst zutreffend aufzeigt, liegen mehrfache Gesetzesverletzungen vor:
1. Gemäß § 32 Abs 1 JGG sind (ua) die §§ 427 und 459 zweiter und dritter Satz StPO bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden. Dieses hiemit umschriebene Verbot der Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit eines jugendlichen Beschuldigten gilt gemäß § 46a Abs 2 JGG ebenso für einen Beschuldigten, der im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (sogenannter junger Erwachsener). Am 13. April 2007 war der am 6. Oktober 1987 geborene Said H***** erst 19 Jahre alt, sodass an diesem Tag in seiner Abwesenheit weder die Hauptverhandlung durchgeführt noch das Urteil gefällt und verkündet hätte werden dürfen.1. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG sind (ua) die Paragraphen 427 und 459 zweiter und dritter Satz StPO bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden. Dieses hiemit umschriebene Verbot der Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit eines jugendlichen Beschuldigten gilt gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG ebenso für einen Beschuldigten, der im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (sogenannter junger Erwachsener). Am 13. April 2007 war der am 6. Oktober 1987 geborene Said H***** erst 19 Jahre alt, sodass an diesem Tag in seiner Abwesenheit weder die Hauptverhandlung durchgeführt noch das Urteil gefällt und verkündet hätte werden dürfen.
2. § 271 Abs 1 Z 7 StPO sieht vor, dass das bei sonstiger Nichtigkeit aufzunehmende Protokoll auch den Spruch des Urteils mit sämtlichen in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO bezeichneten Angaben - und damit auch den Ausspruch, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden worden ist (Z 1), welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird und ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist (Z 2) - zu enthalten hat. Der oben zitierte Vermerk im Hauptverhandungsprotokoll vom 13. April 2007 zum verkündeten Abwesenheitsurteil, dass nämlich Said H***** und Edis T***** „schuldig" seien, in Verbindung mit der Anführung der verhängten Strafen und - hinsichtlich Said H***** - eines „Freispruchs zu Faktum 2 ON 6 (Strafantrag vom 28. 7. 2006)", genügt diesen Anforderungen nicht und verstößt damit gegen § 271 Abs 1 Z 7 (iVm § 447) StPO.2. Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO sieht vor, dass das bei sonstiger Nichtigkeit aufzunehmende Protokoll auch den Spruch des Urteils mit sämtlichen in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO bezeichneten Angaben - und damit auch den Ausspruch, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden worden ist (Ziffer eins,), welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird und ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist (Ziffer 2,) - zu enthalten hat. Der oben zitierte Vermerk im Hauptverhandungsprotokoll vom 13. April 2007 zum verkündeten Abwesenheitsurteil, dass nämlich Said H***** und Edis T***** „schuldig" seien, in Verbindung mit der Anführung der verhängten Strafen und - hinsichtlich Said H***** - eines „Freispruchs zu Faktum 2 ON 6 (Strafantrag vom 28. 7. 2006)", genügt diesen Anforderungen nicht und verstößt damit gegen Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 447,) StPO.
3. Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit (Leukauf/Steininger StGB3 RN 5; Mayerhofer StGB5 E 5, Ratz in WK² Rz 5 und 6 - alle zu § 29; RIS-Justiz RS0114927
). Die (getrennte) Annahme zweier Vergehen nach § 127 StGB in der schriftlichen Ausfertigung des Abwesenheitsurteils des Bezirksgerichtes T***** vom 13. April 2007 ist daher unzulässig; vielmehr liegt nur eine strafbare Handlung vor (vgl Fabrizy StGB8 § 29 Rz 2).3. Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit (Leukauf/Steininger StGB3 RN 5; Mayerhofer StGB5 E 5, Ratz in WK² Rz 5 und 6 - alle zu Paragraph 29,; RIS-Justiz
RS0114927). Die (getrennte) Annahme zweier Vergehen nach Paragraph 127, StGB in der schriftlichen Ausfertigung des Abwesenheitsurteils des Bezirksgerichtes T***** vom 13. April 2007 ist daher unzulässig; vielmehr liegt nur eine strafbare Handlung vor vergleiche Fabrizy StGB8 Paragraph 29, Rz 2).
Schon die zu 1. aufgezeigte Gesetzesverletzung, die dem Beschuldigten zum Nachteil gereicht, erfordert die Aufhebung des Abwesenheitsurteils vom 13. April 2007, AZ 1 U 19/07d des Bezirksgerichtes T*****, im den Beschuldigten Said H***** betreffenden Schuld- und Strafausspruch und die Verweisung der Sache im Umfang der Urteilsaufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
Soweit der Generalprokurator Verletzungen auch der §§ 77, 90h Abs 2 und Abs 3 und 90l Abs 4 StPO durch den „Beschluss vom 13. April 2007 auf Fortsetzung des Strafverfahrens 1 U 56/06v hinsichtlich Said H*****" (S 60), das Unterbleiben der Zustellung dieses „Beschlusses" an den Beschuldigten sowie die (sofortige) Ausdehnung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung auf die dem betreffenden Strafverfahren zugrunde liegenden „strafbaren Handlungen" vor Rechtskraft des Fortsetzungsbeschlusses geltend macht, hat der Oberste Gerichtshof erwogen:Soweit der Generalprokurator Verletzungen auch der Paragraphen 77, 90 h, Absatz 2 und Absatz 3 und 90 l Absatz 4, StPO durch den „Beschluss vom 13. April 2007 auf Fortsetzung des Strafverfahrens 1 U 56/06v hinsichtlich Said H*****" (S 60), das Unterbleiben der Zustellung dieses „Beschlusses" an den Beschuldigten sowie die (sofortige) Ausdehnung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung auf die dem betreffenden Strafverfahren zugrunde liegenden „strafbaren Handlungen" vor Rechtskraft des Fortsetzungsbeschlusses geltend macht, hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Im Fall einer (im Verfahren AZ 1 U 56/06v des Bezirksgerichtes T***** aktuellen) diversionellen Maßnahme nach § 90c StPO darf das Strafverfahren erst nach Zahlung der auferlegten Geldbuße eingestellt werden (§ 90c Abs 5 StPO). Wählt das Gericht - wie hier - den im Gesetz gar nicht vorgesehenen Weg einer „Einstellung" bei gleichzeitiger Bestimmung eines „Bußgeldes" und von „Pauschalkosten" (vorliegend auch bezeichnet als „Rücktritt von der Verfolgung" unter der Bedingung der Zahlung einer Geldbuße und der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens), stellt diese Verfügung eine bloß falsch bezeichnete Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO dar (EvBl 1997/89). Diese entfaltet jedoch als nicht bloß prozessleitende Verfügung Bindungswirkung (Immutabilitätsprinzip; vgl dazu Schroll, WK-StPO § 90h Rz 1 mwN; 14 Os 24/05v, SSt 2005/28 = EvBl 1005/137, 639 = RZ 2006/9).Im Fall einer (im Verfahren AZ 1 U 56/06v des Bezirksgerichtes T***** aktuellen) diversionellen Maßnahme nach Paragraph 90 c, StPO darf das Strafverfahren erst nach Zahlung der auferlegten Geldbuße eingestellt werden (Paragraph 90 c, Absatz 5, StPO). Wählt das Gericht - wie hier - den im Gesetz gar nicht vorgesehenen Weg einer „Einstellung" bei gleichzeitiger Bestimmung eines „Bußgeldes" und von „Pauschalkosten" (vorliegend auch bezeichnet als „Rücktritt von der Verfolgung" unter der Bedingung der Zahlung einer Geldbuße und der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens), stellt diese Verfügung eine bloß falsch bezeichnete Mitteilung nach Paragraph 90 c, Absatz 4, (Paragraph 90 b,) StPO dar (EvBl 1997/89). Diese entfaltet jedoch als nicht bloß prozessleitende Verfügung Bindungswirkung (Immutabilitätsprinzip; vergleiche dazu Schroll, WK-StPO Paragraph 90 h, Rz 1 mwN; 14 Os 24/05v, SSt 2005/28 = EvBl 1005/137, 639 = RZ 2006/9).
Danach ist eine formlose Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 90h Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 oder Abs 3 zweiter Satz StPO oder dann zulässig, wenn Umstände eintreten, die den Wegfall einer der im § 90a Abs 2 Z 1 bis 3 StPO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen zur Folge haben (Schroll, WK-StPO § 90h Rz 9, 13, 19 f). Fallaktuell hat eine Fortsetzung des Verfahrens gar nicht stattgefunden:Danach ist eine formlose Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 90 h, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, oder Absatz 3, zweiter Satz StPO oder dann zulässig, wenn Umstände eintreten, die den Wegfall einer der im Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 StPO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen zur Folge haben (Schroll, WK-StPO Paragraph 90 h, Rz 9, 13, 19 f). Fallaktuell hat eine Fortsetzung des Verfahrens gar nicht stattgefunden:
Das Gesetz sieht nur in bestimmten Fällen vor, dass dem Betroffenen eine gerichtliche Erledigung außerhalb einer Haupt- oder Haftverhandlung mündlich eröffnet wird (vgl §§ 179 Abs 3, 234, 269, 427 Abs 1 zweiter Satz StPO). Im Übrigen werden gerichtliche Erledigungen (auch) durch Verkündung in einer gerade (auch) dafür vorgesehenen Verhandlung (Hauptverhandlung oder Haftverhandlung) wirksam (§ 77 Abs 1 StPO).Das Gesetz sieht nur in bestimmten Fällen vor, dass dem Betroffenen eine gerichtliche Erledigung außerhalb einer Haupt- oder Haftverhandlung mündlich eröffnet wird vergleiche Paragraphen 179, Absatz 3, 234, 269, 427, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Im Übrigen werden gerichtliche Erledigungen (auch) durch Verkündung in einer gerade (auch) dafür vorgesehenen Verhandlung (Hauptverhandlung oder Haftverhandlung) wirksam (Paragraph 77, Absatz eins, StPO).
Nach § 86 Abs 2 StPRefG (BGBl I 2004/19) ist übrigens ein Beschluss ausdrücklich nur dann mündlich zu verkünden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Die Entscheidung ist dann längstens binnen vierzehn Tagen auszufertigen und (ua) den Beschwerdeberechtigten zuzustellen. Verzichten die zur Beschwerde Berechtigten jedoch sogleich nach Verkündung des Beschlusses auf dessen Ausfertigung und Zustellung (oder sieht das Gesetz die Verkündung in der Hauptverhandlung vor, ohne dass es dagegen ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zulässt) so hat das Gericht den wesentlichen Beschlussinhalt zu protokollieren (§ 86 Abs 3 StPRefG). Fallaktuell hat der (wenn auch im konkreten Einzelfall für beide Strafsachen zuständige) Bezirksrichter seinen Willen, das Verfahren 1 U 56/06v des Bezirksgerichtes T***** fortzusetzen, in der Hauptverhandlung im Verfahren zu AZ 1 U 19/07d des selben Gerichtes in Abwesenheit des Beschuldigten (und ohne die gesetzlichen Grundlagen oder die Begründung offenzulegen) bekundet. Eine Verhandlung ist im Falle einer vom Gericht intendierten Fortsetzung nach § 90h Abs 2 StPO im Gesetz aber gar nicht vorgesehen. Die Ausdehnung einer Hauptverhandlung auf Straftaten, die Gegenstand eines laufenden Diversionsverfahrens sind, hinwieder setzt dessen Fortsetzung, demnach einen in Rechtskraft erwachsenen Fortsetzungsbeschluss, voraus (§ 90 l Abs 4 StPO; Schroll, WK-StPO § 90h Rz 21).Nach Paragraph 86, Absatz 2, StPRefG (BGBl römisch eins 2004/19) ist übrigens ein Beschluss ausdrücklich nur dann mündlich zu verkünden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Die Entscheidung ist dann längstens binnen vierzehn Tagen auszufertigen und (ua) den Beschwerdeberechtigten zuzustellen. Verzichten die zur Beschwerde Berechtigten jedoch sogleich nach Verkündung des Beschlusses auf dessen Ausfertigung und Zustellung (oder sieht das Gesetz die Verkündung in der Hauptverhandlung vor, ohne dass es dagegen ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zulässt) so hat das Gericht den wesentlichen Beschlussinhalt zu protokollieren (Paragraph 86, Absatz 3, StPRefG). Fallaktuell hat der (wenn auch im konkreten Einzelfall für beide Strafsachen zuständige) Bezirksrichter seinen Willen, das Verfahren 1 U 56/06v des Bezirksgerichtes T***** fortzusetzen, in der Hauptverhandlung im Verfahren zu AZ 1 U 19/07d des selben Gerichtes in Abwesenheit des Beschuldigten (und ohne die gesetzlichen Grundlagen oder die Begründung offenzulegen) bekundet. Eine Verhandlung ist im Falle einer vom Gericht intendierten Fortsetzung nach Paragraph 90 h, Absatz 2, StPO im Gesetz aber gar nicht vorgesehen. Die Ausdehnung einer Hauptverhandlung auf Straftaten, die Gegenstand eines laufenden Diversionsverfahrens sind, hinwieder setzt dessen Fortsetzung, demnach einen in Rechtskraft erwachsenen Fortsetzungsbeschluss, voraus (Paragraph 90, l Absatz 4, StPO; Schroll, WK-StPO Paragraph 90 h, Rz 21).
Ist eine Verkündung des Beschlusses nach § 90h Abs 2 StPO nicht vorgesehen, wird die gerichtliche Entscheidung erst durch - hier nicht erfolgte - Übergabe der schriftlichen Fassung des Fortsetzungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung existent (ÖJZ-LSK 1996/231; RIS-Justiz RS0096901).Ist eine Verkündung des Beschlusses nach Paragraph 90 h, Absatz 2, StPO nicht vorgesehen, wird die gerichtliche Entscheidung erst durch - hier nicht erfolgte - Übergabe der schriftlichen Fassung des Fortsetzungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung existent (ÖJZ-LSK 1996/231; RIS-Justiz RS0096901).
Für eine Planwidrigkeit hinsichtlich der vom Gesetz nicht eingeräumten Möglichkeit zur Verkündung eines Fortsetzungsbeschlusses in einer Hauptverhandlung nach § 90h Abs 2 StPO besteht - anders als in den Fällen der Abs 1 zweiter Satz und Abs 3 zweiter Satz des § 90h StPO - mit Blick auf den Grundsatz auf angemessene Vorbereitung der Verteidigung nach Art 6 Abs 3 lit b MRK kein Anhaltspunkt (vgl 13 Os 41/03, SSt 2003/63 = EvBl 2004/35, 146 = JBl 2005, 193). Demnach ist in dem vom Generalprokurator als gesetzwidrig kritisierten Vorgang eine Beschlussfassung nicht zu erblicken und das Gesetz durch die unzulässige Verurteilung wegen Straftaten, die Gegenstand eines gar nicht fortgesetzten Verfahrens waren (nicht aber durch einen Fortsetzungsbeschluss), in der Bestimmung des § 90h Abs 2 StPO verletzt.Für eine Planwidrigkeit hinsichtlich der vom Gesetz nicht eingeräumten Möglichkeit zur Verkündung eines Fortsetzungsbeschlusses in einer Hauptverhandlung nach Paragraph 90 h, Absatz 2, StPO besteht - anders als in den Fällen der Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, zweiter Satz des Paragraph 90 h, StPO - mit Blick auf den Grundsatz auf angemessene Vorbereitung der Verteidigung nach Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK kein Anhaltspunkt vergleiche 13 Os 41/03, SSt 2003/63 = EvBl 2004/35, 146 = JBl 2005, 193). Demnach ist in dem vom Generalprokurator als gesetzwidrig kritisierten Vorgang eine Beschlussfassung nicht zu erblicken und das Gesetz durch die unzulässige Verurteilung wegen Straftaten, die Gegenstand eines gar nicht fortgesetzten Verfahrens waren (nicht aber durch einen Fortsetzungsbeschluss), in der Bestimmung des Paragraph 90 h, Absatz 2, StPO verletzt.
Bleibt anzumerken, dass eine Fortsetzung aus dem Grunde des § 90h Abs 2 Z 3 StPO mit Blick auf den Zeitablauf seit Einbringung des (neuen) Antrags auf Bestrafung vom 12. Februar 2007 nicht mehr in Frage kommt.Bleibt anzumerken, dass eine Fortsetzung aus dem Grunde des Paragraph 90 h, Absatz 2, Ziffer 3, StPO mit Blick auf den Zeitablauf seit Einbringung des (neuen) Antrags auf Bestrafung vom 12. Februar 2007 nicht mehr in Frage kommt.