Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin; diese ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Sparbuchabhebung (24. 1. 2003) lautete § 32 BWG (idF BGBl I Nr 2/2001):Zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Sparbuchabhebung (24. 1. 2003) lautete Paragraph 32, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2001,):
„Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung
Abs 1) Jede Einzahlung auf eine Spareinlage und jede aus einer Spareinlage geleistete Auszahlung sind auf der Sparurkunde zu vermerken.Absatz eins,) Jede Einzahlung auf eine Spareinlage und jede aus einer Spareinlage geleistete Auszahlung sind auf der Sparurkunde zu vermerken.
Abs 2) Auszahlungen aus einer Spareinlage dürfen nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Einzahlungen auf eine Spareinlage dürfen auch dann entgegengenommen werden, wenn die Sparurkunde nicht gleichzeitig vorgelegt wird. Die Einzahlung ist bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken.Absatz 2,) Auszahlungen aus einer Spareinlage dürfen nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Einzahlungen auf eine Spareinlage dürfen auch dann entgegengenommen werden, wenn die Sparurkunde nicht gleichzeitig vorgelegt wird. Die Einzahlung ist bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken.
Abs 3) ....Absatz 3,) ....
Abs 4) Unbeschadet eines Verfügungsvorbehaltes gemäß § 31 Abs 3 und unbeschadet § 40 Abs 1 Z 4 ist das Kreditinstitut zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und nach Maßgabe der folgenden Z 1 bis 3 berechtigt:Absatz 4,) Unbeschadet eines Verfügungsvorbehaltes gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und unbeschadet Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, ist das Kreditinstitut zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und nach Maßgabe der folgenden Ziffer eins bis 3 berechtigt:
1. Bei Spareinlagen, deren Guthabensstand weniger als 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden lauten, darf gegen Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden;1. Bei Spareinlagen, deren Guthabensstand weniger als 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden lauten, darf gegen Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden;
2. bei Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden lauten, darf nur an den gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden ausbezahlt werden;2. bei Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden lauten, darf nur an den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden ausbezahlt werden;
3. ...."
§ 40 BWG lautete in der bis zum 14. 6. 2003 geltenden Fassung (BGBl I Nr 2/2001):Paragraph 40, BWG lautete in der bis zum 14. 6. 2003 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2001,):
„Geldwäscherei
Abs 1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzuhalten:Absatz eins,) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzuhalten:
1. Bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;1. Bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach Paragraph 31, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach Paragraph 12, Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;
2. bei allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzuhalten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
3. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei .... dienen;
4. nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.
Abs 2) ....Absatz 2,) ....
Abs 3) Die Kredit- und Finanzinstitute haben aufzubewahren:Absatz 3,) Die Kredit- und Finanzinstitute haben aufzubewahren:
1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs 1 und Abs 2 dienen, bis mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach Absatz eins und Absatz 2, dienen, bis mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;
2. Von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.
...."
Erst mit der Fassung BGBl I Nr 35/2003 (derzeit geltende Fassung) wurde in § 40 Abs 1 BWG geregelt, dass die Identität eines Kunden durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen ist. Damit sollte entsprechend den Anforderungen der EU-Richtlinie 2001/97/EG klargestellt werden, dass die Identifizierung eigenberechtigter natürlicher Personen ausschließlich an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen darf. Weiters werden zwecks sicherer Identitätsfeststellung und Klarheit für die Anwender die erforderlichen Kriterien des Ausweisdokumentes festgelegt, wobei zur Identifizierung jedenfalls Reisepass, Personalausweis oder Führerschein geeignet sind, jedoch auch andere Lichtbildausweise in Frage kommen, sofern die erforderlichen Kriterien erfüllt sind (NR XXII. GP RV 32 der Blg ErlBem zu § 40 Abs 1 BWG). Verfolgt man die Bestimmung des § 40 BWG bis zu seiner Einführung durch BGBl Nr 532/1993 zurück, ergibt sich aus den Materialien der eindeutige Zweck der Legitimationspflicht dahin, die Geldwäsche-Richtlinie 91/308/EWG, insbesondere deren Art 3, umzusetzen (s NR XVIII. GP RV ErlBem 1130 der Blg zu § 40; NR XX. GP 128 der Blg RV „Probleme"). In den Materialien zu BGBl I Nr 33/2000, mit welchem die Z 4 des § 40 BWG eingeführt wurde, heißt es ua (NR XXI GP. 57 der Blg RV, Vorblatt): „Die Möglichkeit der Eröffnung anonymer Sparbücher entspricht nicht mehr den internationalen Standards. ...Erst mit der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2003, (derzeit geltende Fassung) wurde in Paragraph 40, Absatz eins, BWG geregelt, dass die Identität eines Kunden durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen ist. Damit sollte entsprechend den Anforderungen der EU-Richtlinie 2001/97/EG klargestellt werden, dass die Identifizierung eigenberechtigter natürlicher Personen ausschließlich an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen darf. Weiters werden zwecks sicherer Identitätsfeststellung und Klarheit für die Anwender die erforderlichen Kriterien des Ausweisdokumentes festgelegt, wobei zur Identifizierung jedenfalls Reisepass, Personalausweis oder Führerschein geeignet sind, jedoch auch andere Lichtbildausweise in Frage kommen, sofern die erforderlichen Kriterien erfüllt sind (NR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode , Regierungsvorlage 32, der Blg ErlBem zu Paragraph 40, Absatz eins, BWG). Verfolgt man die Bestimmung des Paragraph 40, BWG bis zu seiner Einführung durch Bundesgesetzblatt Nr 532 aus 1993, zurück, ergibt sich aus den Materialien der eindeutige Zweck der Legitimationspflicht dahin, die Geldwäsche-Richtlinie 91/308/EWG, insbesondere deren Artikel 3,, umzusetzen (s NR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode , Regierungsvorlage ErlBem 1130 der Blg zu Paragraph 40,; NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 128, der Blg Regierungsvorlage „Probleme"). In den Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2000,, mit welchem die Ziffer 4, des Paragraph 40, BWG eingeführt wurde, heißt es ua (NR römisch 21 Gesetzgebungsperiode 57, der Blg RV, Vorblatt): „Die Möglichkeit der Eröffnung anonymer Sparbücher entspricht nicht mehr den internationalen Standards. ...
Ziel: ... Herstellung international anerkannter Standards bei den Legitimationsregeln. ...
Problemlösung: ....Legitimationspflicht bei Neueröffnung von Sparbüchern sowie bei erstmaliger Einzahlung auf bestehende anonymer Sparbücher und zu einem späteren Zeitpunkt auch bei Abhebung von anonymen Sparbüchern."
Weiters heißt es im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur RV: „Die internationalen Bemühungen - insbesondere auch jene der Financial Action Task Force on money (FATF) und der Europäischen Union - zur Bekämpfung der Geldwäsche finden die volle Unterstützung der österreichischen Bundesregierung. Die Möglichkeit zur Eröffnung anonymer Sparbücher soll daher so rasch wie möglich beseitigt werden. Hiedurch wird auch den von der FATF geforderten Kriterien entsprochen, deren Gründungsmitglied Österreich ist, das sich auch zur Umsetzung der 40 Empfehlungen der FATF verpflichtet hat. ..."Weiters heißt es im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, „Die internationalen Bemühungen - insbesondere auch jene der Financial Action Task Force on money (FATF) und der Europäischen Union - zur Bekämpfung der Geldwäsche finden die volle Unterstützung der österreichischen Bundesregierung. Die Möglichkeit zur Eröffnung anonymer Sparbücher soll daher so rasch wie möglich beseitigt werden. Hiedurch wird auch den von der FATF geforderten Kriterien entsprochen, deren Gründungsmitglied Österreich ist, das sich auch zur Umsetzung der 40 Empfehlungen der FATF verpflichtet hat. ..."
Ausgehend von diesen Intentionen wurden daher dem § 40 BWG auch die Abs 6 und 7 angefügt. Gemäß Abs 6 dürfen auf bestehende Sparkonten gemäß § 31, soferne noch keine Identitätsfeststellung nach Abs 1 erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen keine Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs 1 erfolgt ist, gutgeschrieben werden. Davon sind bis 30. Juni 2002 Überweisungen von Wertpapierkonten und im Rahmen von Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz ... ausgenommen. Nach Abs 7 sind nach dem 30. 6. 2002 Sparkonten, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs 1 erfolgt ist, also besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf diese und von diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Identitätsfeststellung gemäß Abs 1 erfolgt ist. Ebenfalls mit BGBl I Nr 33/2000 wurde dem § 32 Abs 4 BWG die Z 2 angefügt („bei Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens S 200.000,-- oder Schilling-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden lauten, darf nur an den gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden ausbezahlt werden"). Diese Bestimmung war in der Regierungsvorlage (NR XXI. GP 57 der Blg) noch nicht enthalten, sondern fand erst auf Grund eines Abänderungsvorschlages des Finanzausschusses Eingang in den Text des § 32 BWG. Im Bericht des Finanzausschusses (NR XXI. GP 157 der Blg) heißt es ua: „Der Finanzausschuss begrüßt die Entschlossenheit der Bundesregierung, die Bekämpfung der Geldwäscherei durch die beschlussgegenständlichen gesetzlichen Maßnahmen zu verstärken. Der Finanzausschuss stellt darüber hinaus fest, dass auch alle erforderlichen Anstrengungen unternommen werden müssen, um Missbräuchen während der unvermeidlichen Legisvakanz vorzubeugen und der kriminellen Geldwäscherei keine Lücken zu bieten ...."Ausgehend von diesen Intentionen wurden daher dem Paragraph 40, BWG auch die Absatz 6 und 7 angefügt. Gemäß Absatz 6, dürfen auf bestehende Sparkonten gemäß Paragraph 31,, soferne noch keine Identitätsfeststellung nach Absatz eins, erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen keine Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist, gutgeschrieben werden. Davon sind bis 30. Juni 2002 Überweisungen von Wertpapierkonten und im Rahmen von Geschäftsbeziehungen gemäß Paragraph 12, Depotgesetz ... ausgenommen. Nach Absatz 7, sind nach dem 30. 6. 2002 Sparkonten, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist, also besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf diese und von diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Identitätsfeststellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist. Ebenfalls mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2000, wurde dem Paragraph 32, Absatz 4, BWG die Ziffer 2, angefügt („bei Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens S 200.000,-- oder Schilling-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden lauten, darf nur an den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden ausbezahlt werden"). Diese Bestimmung war in der Regierungsvorlage (NR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 57, der Blg) noch nicht enthalten, sondern fand erst auf Grund eines Abänderungsvorschlages des Finanzausschusses Eingang in den Text des Paragraph 32, BWG. Im Bericht des Finanzausschusses (NR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 157, der Blg) heißt es ua: „Der Finanzausschuss begrüßt die Entschlossenheit der Bundesregierung, die Bekämpfung der Geldwäscherei durch die beschlussgegenständlichen gesetzlichen Maßnahmen zu verstärken. Der Finanzausschuss stellt darüber hinaus fest, dass auch alle erforderlichen Anstrengungen unternommen werden müssen, um Missbräuchen während der unvermeidlichen Legisvakanz vorzubeugen und der kriminellen Geldwäscherei keine Lücken zu bieten ...."
Speziell zum § 32 Abs 4 BWG heißt es: „In Entsprechung der im § 31 Abs 1 und 3 getroffenen Regelungen (Anm: Abschaffung der anonymen Sparbücher) über die zulässige rechtliche Ausgestaltung von Sparurkunden sind die Auszahlungsmodalitäten neu zu regeln. Bei Spareinlagen ab 200.000 S darf grundsätzlich nur an den identifizierten Kunden selbst ausbezahlt werden (Z 2). Bei Kleinbetragssparbüchern, wo Geldwäschereigefahr in der Regel nicht anzunehmen ist, kann auf den Verwaltungsaufwand bei den Kreditinstituten Rücksicht genommen werden. Daher ist von solchen Spareinlagen, wenn es sich nicht um ein Namenssparbuch handelt, solange der Gesamtguthabensstand nicht 200.000 S erreicht hat, die Auszahlung gegen Nennung des Losungswortes zulässig ...." Zu § 40 Abs 1 Z 4: „Die Weitergabe von Sparbüchern darf nicht zu Missbräuchen führen. Daher ist eine Identifizierung bei Einzeltransaktionen vorzusehen, die den international als relevant angesehenen Schwellenwert von 200.000 S erreichen...."Speziell zum Paragraph 32, Absatz 4, BWG heißt es: „In Entsprechung der im Paragraph 31, Absatz eins und 3 getroffenen Regelungen Anmerkung, Abschaffung der anonymen Sparbücher) über die zulässige rechtliche Ausgestaltung von Sparurkunden sind die Auszahlungsmodalitäten neu zu regeln. Bei Spareinlagen ab 200.000 S darf grundsätzlich nur an den identifizierten Kunden selbst ausbezahlt werden (Ziffer 2,). Bei Kleinbetragssparbüchern, wo Geldwäschereigefahr in der Regel nicht anzunehmen ist, kann auf den Verwaltungsaufwand bei den Kreditinstituten Rücksicht genommen werden. Daher ist von solchen Spareinlagen, wenn es sich nicht um ein Namenssparbuch handelt, solange der Gesamtguthabensstand nicht 200.000 S erreicht hat, die Auszahlung gegen Nennung des Losungswortes zulässig ...." Zu Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4 :, „Die Weitergabe von Sparbüchern darf nicht zu Missbräuchen führen. Daher ist eine Identifizierung bei Einzeltransaktionen vorzusehen, die den international als relevant angesehenen Schwellenwert von 200.000 S erreichen...."
Aus diesen Erwägungen des Gesetzgebers ergibt sich eindeutig, dass sowohl § 40 BWG als auch § 32 Abs 4 Z 2 BWG einerseits der Umsetzung der Geldwäscherichtlinie 91/308/EWG idF Richtlinie 2001/97/EG sowie der Empfehlungen der FATF, somit der Bekämpfung der Geldwäsche bzw auch (ausdrücklich seit der Fassung BGBl I Nr 35/2003) der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung dienen. Die Identifizierung und insbesondere die Dokumentation des Kunden dient diesem Zweck (8 Ob 22/07d mit umfangreichen Zitaten und Aufarbeitung der Literatur). Hingegen versteht sich die Regelung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG nicht als ein Übertragungsverbot (8 Ob 22/07d). Nach den obigen Erwägungen ist der Schutzzweck des § 32 Abs 4 Z 2 BWG bzw § 40 Abs 1 BWG daher in der Hintanhaltung von Gefahren der Geldwäsche bzw Terrorismusfinanzierung zu ersehen, nicht aber darin, zivilrechtliche Schranken zu Gunsten des einen oder anderen Anspruchswerbers auf ein Sparkonto aufzustellen. Selbst wenn man dieser, von der Klägerin vertretenen Meinung beitreten wollte, ergebe sich im vorliegenden Fall kein günstigeres Ergebnis: Auch die Vorlage eines Ausweises und das Festhalten der Daten der der Bank persönlich bekannten Abheberin wäre nicht geeignet gewesen, den Abhebevorgang zu verhindern, worauf im Folgenden noch näher einzugehen ist.Aus diesen Erwägungen des Gesetzgebers ergibt sich eindeutig, dass sowohl Paragraph 40, BWG als auch Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG einerseits der Umsetzung der Geldwäscherichtlinie 91/308/EWG in der Fassung Richtlinie 2001/97/EG sowie der Empfehlungen der FATF, somit der Bekämpfung der Geldwäsche bzw auch (ausdrücklich seit der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2003,) der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung dienen. Die Identifizierung und insbesondere die Dokumentation des Kunden dient diesem Zweck (8 Ob 22/07d mit umfangreichen Zitaten und Aufarbeitung der Literatur). Hingegen versteht sich die Regelung des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG nicht als ein Übertragungsverbot (8 Ob 22/07d). Nach den obigen Erwägungen ist der Schutzzweck des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG bzw Paragraph 40, Absatz eins, BWG daher in der Hintanhaltung von Gefahren der Geldwäsche bzw Terrorismusfinanzierung zu ersehen, nicht aber darin, zivilrechtliche Schranken zu Gunsten des einen oder anderen Anspruchswerbers auf ein Sparkonto aufzustellen. Selbst wenn man dieser, von der Klägerin vertretenen Meinung beitreten wollte, ergebe sich im vorliegenden Fall kein günstigeres Ergebnis: Auch die Vorlage eines Ausweises und das Festhalten der Daten der der Bank persönlich bekannten Abheberin wäre nicht geeignet gewesen, den Abhebevorgang zu verhindern, worauf im Folgenden noch näher einzugehen ist.
Wie der Oberste Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung (10 Ob 61/07d) ausgeführt hat, steht der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG einer Auszahlung an einen mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und § 1424 ABGB wirksam. Ausdrücklich verweist der 10. Senat in seiner Entscheidung auch darauf, dass die Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG „die Geldwäsche verhindern will".Wie der Oberste Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung (10 Ob 61/07d) ausgeführt hat, steht der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG einer Auszahlung an einen mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und Paragraph 1424, ABGB wirksam. Ausdrücklich verweist der 10. Senat in seiner Entscheidung auch darauf, dass die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG „die Geldwäsche verhindern will".
Im vorliegenden Fall konnte die Abheberin ein von der legitimierten Kundin unterfertigtes Auszahlungsblankett vorweisen, auf welchem schon vor der Unterfertigung durch die Klägerin sowohl die Sparbuchnummer eingetragen war als auch durch Einkreisen der entsprechenden Rubrik auf den beabsichtigten Auszahlungsvorgang hingewiesen wurde. Der Besitz eines Blanketts begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Wird diese überschritten, so kann sich der Aussteller grundsätzlich nur an den halten, der die Blankettunterschrift missbrauchte, nicht aber an einen redlichen Dritten (RIS-Justiz RS0019820). Die Unterfertigung des Auszahlungsbeleges und dessen Rückgabe an Ida A***** durch die Klägerin mussten bei der Wiedervorlage bei einem gutgläubigen Dritten (hier: dem Angestellten der Beklagten) daher den Rechtsschein einer Bevollmächtigung zur Abhebung eines Betrages vom Sparkonto erwecken. Zu einer weiteren Rückfrage durch den für die Bank handelnden Angestellten bei der Klägerin bestand demnach keine Veranlassung. Mangels Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Schutzpflicht erweist sich daher der Schadenersatzanspruch der Klägerin, auf den sie sich im Revisionsverfahren noch einzig stützt, als nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im Hinblick auf obige Rechtsausführungen kommt es auf die von der Klägerin bekämpften Feststellungen, die eher auf eine treuhändige Übergabe des Sparbuches im Jahr 2001 als auf eine Schenkung schließen lassen, nicht mehr an.Die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im Hinblick auf obige Rechtsausführungen kommt es auf die von der Klägerin bekämpften Feststellungen, die eher auf eine treuhändige Übergabe des Sparbuches im Jahr 2001 als auf eine Schenkung schließen lassen, nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.