Dem ist zu entgegnen, dass das Vorsehen einer Stichtagsregelung (10
ObS 107/92 = SSV-NF 6/58 = RIS-Justiz RS0084543 [T1]; RIS-Justiz
RS0117654; vgl auch VfGH G 103/90, G 144/90 = VfSlg 13.026) und einer Wartezeitregelung (RIS-Justiz RS0056550, RS0084845) im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen. Aufgrund des demokratischen Prinzips ist es dem einfachen Gesetzgeber nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (10 ObS 205/02y = SZ 2002/151 mwN). Inhaltlich Schranken bestehen (nur) insoweit, als sachlich nicht begründbare gesetzliche Regelungen verfassungsrechtlich verboten sind (VfGH B 226/97 = VfSlg 14.868; zuletzt etwa VfGH G 29/05 = VfSlg 17.605). Dabei ist unter der „Sachlichkeit" einer Regelung nicht ihre „Zweckmäßigkeit" oder „Gerechtigkeit" zu verstehen (VfGH G 128/92 = VfSlg 13.743); die Zweckmäßigkeit einer Regelung unterliegt in der Regel nicht der verfassungsrechtlichen Überprüfung (vgl VfGH B 662/87 ua = VfSlg 11.664).RS0117654; vergleiche auch VfGH G 103/90, G 144/90 = VfSlg 13.026) und einer Wartezeitregelung (RIS-Justiz RS0056550, RS0084845) im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen. Aufgrund des demokratischen Prinzips ist es dem einfachen Gesetzgeber nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (10 ObS 205/02y = SZ 2002/151 mwN). Inhaltlich Schranken bestehen (nur) insoweit, als sachlich nicht begründbare gesetzliche Regelungen verfassungsrechtlich verboten sind (VfGH B 226/97 = VfSlg 14.868; zuletzt etwa VfGH G 29/05 = VfSlg 17.605). Dabei ist unter der „Sachlichkeit" einer Regelung nicht ihre „Zweckmäßigkeit" oder „Gerechtigkeit" zu verstehen (VfGH G 128/92 = VfSlg 13.743); die Zweckmäßigkeit einer Regelung unterliegt in der Regel nicht der verfassungsrechtlichen Überprüfung vergleiche VfGH B 662/87 ua = VfSlg 11.664).
Betreffend die im vorliegenden Fall die Klägerin belastende „wachsende Wartezeit" hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach zu dem dem § 236 Abs 1 Z 1 lit b ASVG wörtlich entsprechenden § 111 Abs 3 Z 1 lit b BSVG entschieden, dass auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (RIS-Justiz RS0085872). Die sukzessive Verschärfung der Wartezeitregelung für Personen, deren Stichtag (wie unstrittig hier) nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, soll ein Ausweichen von der Alterspension auf Pensionsformen der geminderten Arbeitsfähigkeit verhindern (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht6 [2005] 88) und ist angesichts des Erfordernisses der „langen Wartezeit" bei der Alterspension nicht von vornherein unsachlich. Für den Übergang von Stichtagen, die vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegen, auf solche nach Vollendung des 50. Lebensjahres hat der Gesetzgeber die vom Berufungsgericht angeführten Abfederungsmaßnahmen vorgesehen. Das Berufungsgericht hat auch darauf schon hingewiesen, dass das „Problem" der Klägerin darin liegt, dass sie vor dem Bezug ihrer Invaliditätspension so wenig Versicherungsmonate erworben hat, dass sie auch nicht in den Genuss dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Abfederungsmaßnahmen für Versicherte, deren Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, kommen kann. Damit ist aber letztlich die grundsätzliche Problematik von Stichtags- und Wartezeitregelungen tangiert, gegen die - wie erwähnt - grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Nicht einmal der Umstand, dass durch eine gesetzliche Regelung - wie bei der Klägerin - Härtefälle entstehen können, macht das Gesetz per se gleichheitswidrig (RIS-Justiz RS0053509 [T6] und [T7]). Letztlich ist auch die Unmöglichkeit, eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten ArbeitsfähigkeitBetreffend die im vorliegenden Fall die Klägerin belastende „wachsende Wartezeit" hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach zu dem dem Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASVG wörtlich entsprechenden Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, BSVG entschieden, dass auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (RIS-Justiz RS0085872). Die sukzessive Verschärfung der Wartezeitregelung für Personen, deren Stichtag (wie unstrittig hier) nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, soll ein Ausweichen von der Alterspension auf Pensionsformen der geminderten Arbeitsfähigkeit verhindern (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht6 [2005] 88) und ist angesichts des Erfordernisses der „langen Wartezeit" bei der Alterspension nicht von vornherein unsachlich. Für den Übergang von Stichtagen, die vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegen, auf solche nach Vollendung des 50. Lebensjahres hat der Gesetzgeber die vom Berufungsgericht angeführten Abfederungsmaßnahmen vorgesehen. Das Berufungsgericht hat auch darauf schon hingewiesen, dass das „Problem" der Klägerin darin liegt, dass sie vor dem Bezug ihrer Invaliditätspension so wenig Versicherungsmonate erworben hat, dass sie auch nicht in den Genuss dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Abfederungsmaßnahmen für Versicherte, deren Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, kommen kann. Damit ist aber letztlich die grundsätzliche Problematik von Stichtags- und Wartezeitregelungen tangiert, gegen die - wie erwähnt - grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Nicht einmal der Umstand, dass durch eine gesetzliche Regelung - wie bei der Klägerin - Härtefälle entstehen können, macht das Gesetz per se gleichheitswidrig (RIS-Justiz RS0053509 [T6] und [T7]). Letztlich ist auch die Unmöglichkeit, eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
zu erlangen, sachlich zu rechtfertigen (vgl 10 ObS 141/01k =zu erlangen, sachlich zu rechtfertigen vergleiche 10 ObS 141/01k =
RIS-Justiz RS0084829 [T16] = RS0085107 [T8]).
Da gegen die im gegenständlichen Fall maßgebende gesetzliche Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, war die außerordentliche Revision der Klägerin mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Da gegen die im gegenständlichen Fall maßgebende gesetzliche Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, war die außerordentliche Revision der Klägerin mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.