Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. Mai 2006, GZ 22 Hv 211/05m-35, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Miluse N***** - im Sinne der Anklage (ON 4 in ON 8 sowie ON 4 in ON 30), jedoch rechtlich verfehlt - „des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB" schuldig erkannt, weil sie mit einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich (I./) am 15. Juni 2005 in Kufstein Verfügungsberechtigten des Bezirkskrankenhauses Kufstein eine Flasche des suchtmittelhältigen Medikamentes Paracodein weggenommen, und (II./) am 8. April 2006 einem Verfügungsberechtigten des Seniorenheimes Wörgl diverse Medikamente, insbesondere Beruhigungsmittel, wegzunehmen versucht hatte.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. Mai 2006, GZ 22 Hv 211/05m-35, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Miluse N***** - im Sinne der Anklage (ON 4 in ON 8 sowie ON 4 in ON 30), jedoch rechtlich verfehlt - „des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB" schuldig erkannt, weil sie mit einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich (römisch eins./) am 15. Juni 2005 in Kufstein Verfügungsberechtigten des Bezirkskrankenhauses Kufstein eine Flasche des suchtmittelhältigen Medikamentes Paracodein weggenommen, und (römisch zwei./) am 8. April 2006 einem Verfügungsberechtigten des Seniorenheimes Wörgl diverse Medikamente, insbesondere Beruhigungsmittel, wegzunehmen versucht hatte.
Gegen dieses Urteil erhob die Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit (§§ 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 Z 11 iVm § 489 Abs 1 StPO) und Strafe (ON 43).Gegen dieses Urteil erhob die Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO) und Strafe (ON 43).
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hob mit Urteil vom 28. September 2006, AZ 7 Bs 414/06z (ON 50 des Hv-Aktes), das angefochtene Urteil aus Anlass der Berufung in amtswegiger Wahrnehmung einer Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO (§ 489 Abs 1 iVm § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO) nach einer Beweiswiederholung zu den durch Feststellungen des Ersturteiles ungeklärt gebliebenen, seiner Ansicht nach jedoch durch erstinstanzliche Verfahrensergebnisse indizierten Privilegierungsmerkmalen des § 141 Abs 1 StGB (nämlich einer jeweiligen Tatbegehung zur Befriedigung eines Gelüstes) auf und sprach die Angeklagte mangels einer solcherart (§ 141 Abs 2 StGB) erforderlichen Ermächtigung der jeweils Verletzten zur Strafverfolgung von beiden Anklagepunkten gemäß § 259 Z 3 StPO frei. Eine Erörterung der vom Berufungsgericht solcherart ins Auge gefassten geänderten rechtlichen Gesichtspunkte mit den Verfahrensparteien im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung vom 28. September 2006 ist indes unterblieben (ON 49).Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hob mit Urteil vom 28. September 2006, AZ 7 Bs 414/06z (ON 50 des Hv-Aktes), das angefochtene Urteil aus Anlass der Berufung in amtswegiger Wahrnehmung einer Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nach einer Beweiswiederholung zu den durch Feststellungen des Ersturteiles ungeklärt gebliebenen, seiner Ansicht nach jedoch durch erstinstanzliche Verfahrensergebnisse indizierten Privilegierungsmerkmalen des Paragraph 141, Absatz eins, StGB (nämlich einer jeweiligen Tatbegehung zur Befriedigung eines Gelüstes) auf und sprach die Angeklagte mangels einer solcherart (Paragraph 141, Absatz 2, StGB) erforderlichen Ermächtigung der jeweils Verletzten zur Strafverfolgung von beiden Anklagepunkten gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei. Eine Erörterung der vom Berufungsgericht solcherart ins Auge gefassten geänderten rechtlichen Gesichtspunkte mit den Verfahrensparteien im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung vom 28. September 2006 ist indes unterblieben (ON 49).