Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter gilt ausschließlich für die als Flugverkehrsleiter verwendeten Bediensteten der A***** GmbH (einschließlich jener, die nach Maßgabe von Art III des KollV aus dem Flugverkehrskontrolldienst in andere Dienste überwechseln). Gemäß II („Zweck der Übergangsversorgung") dient die in diesem Kollektivvertrag vorgesehene Übergangsregelung dem Ausgleich der besonderen Belastungen und Anforderungen des Dienstes von Flugverkehrsleitern und bezweckt insbesondere auch die Absicherung vor den wirtschaftlichen Folgen eines berufsbedingten vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst oder eines Verlustes der Befugnis aus medizinischen Gründen. Nach Punkt III des Kollektivvertrags („Anspruchsvoraussetzungen") haben Flugverkehrsleiter mit gültiger Befugnis, deren Dienstverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unter der weiteren Voraussetzung einer anrechenbaren Gesamtdienstzeit als Flugverkehrsleiter von mindestens 20 Jahren Anspruch auf eine Übergangsversorgung, sofern das Dienstverhältnis nicht durch ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt oder gerechtfertigte Entlassung aus Verschulden des Bediensteten endet (Anm: Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind für die vorliegende Rechtsfrage ohne Belang). Punkt V. „Höhe der Übergangsversorgung" lautet wie folgt:Der Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter gilt ausschließlich für die als Flugverkehrsleiter verwendeten Bediensteten der A***** GmbH (einschließlich jener, die nach Maßgabe von Artikel römisch drei, des KollV aus dem Flugverkehrskontrolldienst in andere Dienste überwechseln). Gemäß römisch zwei („Zweck der Übergangsversorgung") dient die in diesem Kollektivvertrag vorgesehene Übergangsregelung dem Ausgleich der besonderen Belastungen und Anforderungen des Dienstes von Flugverkehrsleitern und bezweckt insbesondere auch die Absicherung vor den wirtschaftlichen Folgen eines berufsbedingten vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst oder eines Verlustes der Befugnis aus medizinischen Gründen. Nach Punkt römisch drei des Kollektivvertrags („Anspruchsvoraussetzungen") haben Flugverkehrsleiter mit gültiger Befugnis, deren Dienstverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unter der weiteren Voraussetzung einer anrechenbaren Gesamtdienstzeit als Flugverkehrsleiter von mindestens 20 Jahren Anspruch auf eine Übergangsversorgung, sofern das Dienstverhältnis nicht durch ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt oder gerechtfertigte Entlassung aus Verschulden des Bediensteten endet Anmerkung, Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind für die vorliegende Rechtsfrage ohne Belang). Punkt römisch fünf. „Höhe der Übergangsversorgung" lautet wie folgt:
„1. Bemessungsgrundlage für die Übergangsversorgung nach Art III ist das letzte Bruttogehalt, im Fall des Art III.2 jedoch höchstens jenes Bruttogehalt, das bei Verbleib im Flugverkehrskontrolldienst mit Ende des Dienstverhältnisses günstigstenfalls gebührt hätte.„1. Bemessungsgrundlage für die Übergangsversorgung nach Artikel römisch drei, ist das letzte Bruttogehalt, im Fall des Art römisch drei.2 jedoch höchstens jenes Bruttogehalt, das bei Verbleib im Flugverkehrskontrolldienst mit Ende des Dienstverhältnisses günstigstenfalls gebührt hätte.
2. Bei einer Bemessungszeit von 480 oder mehr Monaten gewährleistet die Übergangsversorgung Teil 1 monatlich brutto 75 % und Teil 2 monatlich brutto 25 % der Bemessungsgrundlage.
3. Je Monat, das auf die Bemessungszeit von 480 Monaten fällt, verringern sich diese Prozentsätze um 0,15 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 20 Prozentpunkte (Anm: die Berechnung ist im vorliegenden Fall nicht strittig).3. Je Monat, das auf die Bemessungszeit von 480 Monaten fällt, verringern sich diese Prozentsätze um 0,15 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 20 Prozentpunkte Anmerkung, die Berechnung ist im vorliegenden Fall nicht strittig).
4. Als Bemessungszeiten zählen, soweit nicht die Anrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, ausgeschlossen ist, die Zeiten des Dienstverhältnisses zur A***** GmbH sowie facheinschlägige Vordienstzeiten, insbesondere beim B***** für *****, der A***** GmbH, im Flugleitdienst der Landesverteidigung und bei ausländischen Flugverkehrskontrolldiensten.
5. Zeiten der tatsächlichen Verwendung als Flugverkehrsleiter sind für Zwecke der Ermittlung der Bemessungszeit für die ersten 10 Jahre um den Faktor 1,1666 (12 Monate zählen als 14 Monate), für alle weiteren Jahre um den Faktor 1,3333 (12 Monate zählen als 16 Monate) zu erhöhen.
6. Auf die Übergangsversorgung Teil 1 sind folgende Beträge anrechenbar, das heißt, die von der A***** GmbH zu erbringenden Übergangsversorgungsleistungen verringern sich um:
a) Pensionen (einschließlich Sonderruhegeld) aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, wobei vorzeitige Alterspensionen ab dem gesetzlich frühestmöglichen Anfallszeitpunkt auch dann anrechenbar sind, wenn bzw soweit sie infolge freiwilliger Weiterversicherung oder eigener Erwerbstätigkeit nicht gebühren (diesfalls ist die fiktive Höhe anrechenbar).
b) Erwerbseinkommen, insbesondere Bruttoentgelte aus anderen Dienstverhältnissen, soweit dieses Erwerbseinkommen zusammen mit der Übergangsversorgung zusätzlich anrechenbarer Pensionen (lit a) 100 % des Bruttogehalts (inklusive Sonderzahlungen) überschreitet, das bei Verbleib in den Diensten der A***** gebührt hätte;b) Erwerbseinkommen, insbesondere Bruttoentgelte aus anderen Dienstverhältnissen, soweit dieses Erwerbseinkommen zusammen mit der Übergangsversorgung zusätzlich anrechenbarer Pensionen (Litera a,) 100 % des Bruttogehalts (inklusive Sonderzahlungen) überschreitet, das bei Verbleib in den Diensten der A***** gebührt hätte;
c) tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw nach dem SUG;
d) bei Übergangsversorgungsberechtigten, bei denen die Übergangsversorgung Teil 1 keinen Altersversorgungszuschuss ... ersetzt, auch Beträge in Höhe des Altersversorgungszuschusses ...
7. Auf die Übergangsversorgung Teil 2 ist lediglich Erwerbseinkommen nach Maßgabe von Punkt VI lit b anrechenbar, wobei auch der Altersversorgungszuschuss zu berücksichtigen ist.7. Auf die Übergangsversorgung Teil 2 ist lediglich Erwerbseinkommen nach Maßgabe von Punkt römisch sechs Litera b, anrechenbar, wobei auch der Altersversorgungszuschuss zu berücksichtigen ist.
8. Die Übergangsversorgung gebührt 14 mal jährlich. Für die Fälligkeiten gelten die Bestimmungen für die Aktivbezüge sinngemäß.
9. Bei Veränderung der Aktivbezüge verändert sich die Übergangsversorgung jeweils zum gleichen Zeitpunkt um jenen Prozentsatz, um den sich der Gehaltsansatz für die Einstufung, welcher der Versorgungsberechtigte zuletzt angehört hat, verändert."
Punkt VI. „Dauer der Übergangsversorgung" lautet:Punkt römisch sechs. „Dauer der Übergangsversorgung" lautet:
„1. Die Übergangsversorgung fällt mit dem 1. des auf den Eintritt der Anspruchsvoraussetzung gemäß Art III folgenden Monats an, mit der Maßgabe, dass die Übergangsversorgung mit Beginn des auf die Vollendung des Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gebührt, folgenden Monats im Ausmaß der Übergangsversorgung Teil 2 gebührt.„1. Die Übergangsversorgung fällt mit dem 1. des auf den Eintritt der Anspruchsvoraussetzung gemäß Artikel römisch drei, folgenden Monats an, mit der Maßgabe, dass die Übergangsversorgung mit Beginn des auf die Vollendung des Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gebührt, folgenden Monats im Ausmaß der Übergangsversorgung Teil 2 gebührt.
2. Der Anspruch auf Übergangsversorgung Teil 1 endet mit Ende des Monats der Vollendung jenes Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, jener auf Übergangsversorgung Teil 2 mit Ende des Monats der Vollendung des in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die normale Alterspension jeweils geltenden Anfallsalters, spätestens mit dem 65. Lebensjahr, bei Tod in allen Fällen mit Ende des Sterbemonats.
3. Teil 1 der Übergangsversorgung nach Art III ersetzt für seine Dauer den Anspruch auf Altersversorgungszuschuss, doch gelten Zeiten des Bezuges dieser Übergangsversorgung Teil 1 für die Ermittlung der Höhe des Altersversorgungszuschusses bis zum Höchstprozentsatz (derzeit 20 %) als weitere Bemessungszeit ...".3. Teil 1 der Übergangsversorgung nach Artikel römisch drei, ersetzt für seine Dauer den Anspruch auf Altersversorgungszuschuss, doch gelten Zeiten des Bezuges dieser Übergangsversorgung Teil 1 für die Ermittlung der Höhe des Altersversorgungszuschusses bis zum Höchstprozentsatz (derzeit 20 %) als weitere Bemessungszeit ...".
Nach Ansicht des Senats kann kein Zweifel daran bestehen, dass den Kollektivvertragsparteien die Kompetenz zukam, die vorliegende Übergangsversorgung auch mit Wirkung für ausscheidende oder ausgeschiedene Mitarbeiter zu regeln (vgl RIS-Justiz RS0021630; 9 ObA 115/91 = SZ 64/112; 9 ObA 602/92 = SZ 65/163). Soweit der Kläger zur Begründung einer angeblichen Überschreitung der Kompetenz der Kollektivvertragspartner durch die hier verfahrensgegenständliche Anrechnungsregelung auf SZ 65/163 verweist, kann ihm nicht gefolgt werden. Dort wurde lediglich ausgesprochen, dass die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Leistung von Beiträgen für seine Altersversorgung nicht aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitet werden kann und daher auch nicht den typischen Inhalt des Arbeitsvertrages bildet. Demnach sei auch eine derartige in einem Kollektivvertrag ausgesprochene Verpflichtung unwirksam. Von einer solchen Verpflichtung des Arbeitnehmers kann aber im Rahmen der vorliegenden Übergangsversorgung keine Rede sein. Der Zweck der Übergangsversorgung liegt darin, den - infolge ihres anstrengenden Berufes regelmäßig vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden - Flugverkehrsleitern wegen des zu erwartenden Einkommensverlusts eine Überbrückung in Form einer Mindestsicherung bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zu bieten, wenn andere Einkommensquellen (s Pkt V Zif 6), so beispielsweise auch eine Arbeitslosenunterstützung, diese Mindestsicherung nicht garantieren. Wenngleich von einer „Anrechnung" der Fremdeinkommen bzw „Verringerung" der Übergangsversorgungsleistungen die Rede ist, liegt darin keine unzulässige Einrechnung von Leistungen Dritter, sondern kommt dadurch die Absicht zum Ausdruck, eine zeitlich limitierte Unterstützungsleistung dann und insoweit zu gewähren, als anderweitig die Erreichung eines bestimmten Mindeststandards (in Relation zum letzten Bruttogehalt) für die Zeit vom Verlassen des Betriebs bis zum Anfall der gesetzlichen Pension nicht gewährleistet ist. Der Charakter dieser Leistung als „Überbrückungshilfe" schließt auch die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung zwischen ehemaligen Arbeitnehmern mit und ohne solches Einkommen von dritter Seite aus. Die Erwägungen des Revisionswerbers betreffend die Anwendung des Betriebspensionsgesetzes sind schon im Ansatz nicht überzeugend:Nach Ansicht des Senats kann kein Zweifel daran bestehen, dass den Kollektivvertragsparteien die Kompetenz zukam, die vorliegende Übergangsversorgung auch mit Wirkung für ausscheidende oder ausgeschiedene Mitarbeiter zu regeln vergleiche RIS-Justiz RS0021630; 9 ObA 115/91 = SZ 64/112; 9 ObA 602/92 = SZ 65/163). Soweit der Kläger zur Begründung einer angeblichen Überschreitung der Kompetenz der Kollektivvertragspartner durch die hier verfahrensgegenständliche Anrechnungsregelung auf SZ 65/163 verweist, kann ihm nicht gefolgt werden. Dort wurde lediglich ausgesprochen, dass die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Leistung von Beiträgen für seine Altersversorgung nicht aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitet werden kann und daher auch nicht den typischen Inhalt des Arbeitsvertrages bildet. Demnach sei auch eine derartige in einem Kollektivvertrag ausgesprochene Verpflichtung unwirksam. Von einer solchen Verpflichtung des Arbeitnehmers kann aber im Rahmen der vorliegenden Übergangsversorgung keine Rede sein. Der Zweck der Übergangsversorgung liegt darin, den - infolge ihres anstrengenden Berufes regelmäßig vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden - Flugverkehrsleitern wegen des zu erwartenden Einkommensverlusts eine Überbrückung in Form einer Mindestsicherung bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zu bieten, wenn andere Einkommensquellen (s Pkt römisch fünf Zif 6), so beispielsweise auch eine Arbeitslosenunterstützung, diese Mindestsicherung nicht garantieren. Wenngleich von einer „Anrechnung" der Fremdeinkommen bzw „Verringerung" der Übergangsversorgungsleistungen die Rede ist, liegt darin keine unzulässige Einrechnung von Leistungen Dritter, sondern kommt dadurch die Absicht zum Ausdruck, eine zeitlich limitierte Unterstützungsleistung dann und insoweit zu gewähren, als anderweitig die Erreichung eines bestimmten Mindeststandards (in Relation zum letzten Bruttogehalt) für die Zeit vom Verlassen des Betriebs bis zum Anfall der gesetzlichen Pension nicht gewährleistet ist. Der Charakter dieser Leistung als „Überbrückungshilfe" schließt auch die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung zwischen ehemaligen Arbeitnehmern mit und ohne solches Einkommen von dritter Seite aus. Die Erwägungen des Revisionswerbers betreffend die Anwendung des Betriebspensionsgesetzes sind schon im Ansatz nicht überzeugend:
Charakteristikum der betrieblichen Altersversorgung ist das Bestehen eines langfristigen Versorgungsziels (Eichinger, „Rechtsgrundlagen und Ausgestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung" in Runggaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 85, 87f; Schrammel, BPG 11). Übergangsleistungen, dh Leistungen, die der Arbeitgeber - sei es freiwillig, sei es auf kollv Grundlage - aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmern bis zur Erreichung des Pensionsalters oder bis zum Auffinden einer anderen zumutbaren Beschäftigung gewährt, sind daher nicht als betriebliche Pensionsleistungen qualifizierbar (Eichinger aao).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.