Der Revisionsrekurs der Klägerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
1. Die Behauptung, Inhaber eines bestimmten Schutzrechts zu sein, verbunden mit der Aufforderung, ein bestimmtes, dieses Schutzrecht angeblich beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen, wird allgemein als Schutzrechtsverwarnung bezeichnet (zu diesem Begriff 4 Ob 72/99p = Öbl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge mwN; zuletzt 4 Ob 249/06f). In der Rechtsprechung des Senats sind bisher zwei Fallgestaltungen anerkannt, in denen es einen Anspruch auf Unterlassung einer solchen Verwarnung geben kann (4 Ob 184/06x = ecolex 2007, 359 [Schumacher] - Ophthalmoskop): Beschränkt sich die Verwarnung auf die Behauptung, der Empfänger der Erklärung greife in ein Schutzrecht des Erklärenden ein, so kann sich ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG (oder allenfalls aus § 1295 Abs 2 ABGB) ergeben; das wäre etwa bei einem bösgläubigen Schutzrechtserwerb oder bei einer Behauptung wider besseres Wissen der Fall. Behauptet der Warnende demgegenüber, dass (auch) ein anderes Unternehmen als der Erklärungsempfänger in ein Schutzrecht eingreife, so liegt darin eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf dieses andere Unternehmen, die iSd § 7 UWG geeignet ist, den Kredit oder den Betrieb dieses Unternehmens zu schädigen. Der Unterschied der beiden Fallgruppen liegt nicht nur in der Anspruchsgrundlage (§ 1 UWG bzw § 1295 Abs 2 ABGB einerseits, § 7 UWG andererseits), sondern auch in der Person des Berechtigten: Bei einer Verwarnung wegen einer behaupteten Störung durch den der Erklärungsempfänger ist es diesen, bei einem Hinweis auf die behauptete Störung durch einen Dritten ist es der Dritte.
2. Ein Verstoß gegen § 7 UWG oder § 1330 ABGB liegt nicht vor.
2.1. Die im ersten Teil des Schreibens enthaltene Behauptung eines Schutzrechtseingriffs ist eine Tatsachenbehauptung über das Unternehmen der Klägerin, die geeignet ist, dessen Kredit oder den Betrieb zu schädigen. Ebenso dem Tatsachenbereich zuzuordnen sind jene Rechtsfolgenbehauptungen, die sich auf die Klägerin und ihren „Sales Manager Austria" beziehen. Denn es handelt sich dabei um eine objektive Darstellung der möglichen Rechtsfolgen einer Patentverletzung, nicht um das Vertreten einer - auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruhenden - subjektiven Überzeugung (4 Ob 138/99v = SZ 72/118 - Inkassobüro mwN). § 7 UWG ist daher grundsätzlich anwendbar.
Schon die Vorinstanzen haben aber zutreffend erkannt, dass die Beklagte die Existenz einer vollstreckbaren einstweiligen Verfügung gegen die Klägerin und damit auch das Vorliegen eines Schutzrechtseingriffs bescheinigt hat. Auch die Rechtsfolgen, die die Klägerin und deren „Sales Manager Austria" treffen können, hat sie zutreffend dargestellt. Der Beklagten ist daher die Bescheinigung der Richtigkeit ihrer Behauptungen gelungen.
2.2. Weitere Tatsachenbehauptungen über das Unternehmen der Klägerin lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen. Insbesondere behauptet die Beklagte nicht, dass alle von der Klägerin vertriebenen Kaffeemaschinen in die Patente der Beklagten eingriffen. Denn sie bezog sich im Schreiben ausdrücklich (nur) auf die von der einstweiligen Verfügung erfassten und auf baugleiche Geräte. Daraus folgt zwingend, dass andere, nicht baugleiche Geräte nach Auffassung der Beklagten nicht gegen die Patente verstoßen. Ist aber der Sinngehalt der beanstandeten Tatsachenmitteilung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters (hier: des typischen Empfängers des Schreibens) in einer bestimmten Richtung klar, so kann schon aus diesem Grund die Anwendung der Unklarheitenregel nicht mehr in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0085169; zuletzt etwa 4 Ob 116/06x).
2.3. Aus diesen Gründen hat die Beklagte mit ihrem Schreiben nicht gegen § 7 UWG verstoßen. Gleiches gilt für § 1330 ABGB. Soweit die Klägerin ihr Begehren auf diese Bestimmungen stützt, muss ihr Revisionsrekurs daher jedenfalls erfolglos bleiben.
3. Getrennt von den Aussagen über das Unternehmen der Klägerin sind die unmittelbar an die Adressaten des Schreibens gerichteten Warnungen zu beurteilen. Sie sind jedenfalls keine Tatsachenbehauptungen über das Unternehmen der Klägerin. Nach Auffassung der Klägerin verstoßen sie allerdings gegen § 1 UWG, weil ein unmittelbares Einwirken auf Mitarbeiter des Vertriebsunternehmens aus verschiedenen Gründen unzulässig sei. Zu dieser Problematik hat der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht Stellung genommen.
3.1. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass es unter Umständen gegen § 1 UWG verstoßen kann, wenn ein Mitbewerber mit Drohungen oder Anreizen unmittelbar auf Mitarbeiter eines Unternehmens einwirkt, um Ansprüche gegen dieses oder ein damit verbundenes Unternehmen durchzusetzen. Die Sittenwidrigkeit könnte sich aus dem angestrebten Ziel oder den eingesetzten Mitteln ergeben.
3.2. Ein Verstoß gegen § 1 UWG könnte vorliegen, wenn ein Mitbewerber Mitarbeiter eines Unternehmens durch unmittelbar an sie gerichtete Drohungen oder Anreize zu einem Verhalten veranlassen will, auf das er gegenüber dem Unternehmen keinen Anspruch hat. Ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen das in Ermangelung eines Exekutionstitels tatsächlich zutrifft, ist hier aber nicht zu entscheiden. Denn durch die einstweiligen Verfügungen ist das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs ohnehin bescheinigt, und zwar nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber dem für sie handelnden Vertriebsunternehmen.
In diesem Fall könnte - vom Einsatz rechtswidriger Mittel zunächst abgesehen (unten 3.3.) - allenfalls der durch die Verwarnung verursachte Loyalitätskonflikt einen Verstoß gegen § 1 UWG begründen. Allerdings kann die Klägerin diesen Loyalitätskonflikt leicht dadurch vermeiden, dass sie die strittigen Kaffeemaschinen nicht weiter vertreibt und auch in diesem Sinn auf ihr Vertriebsunternehmen einwirkt. Ein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse, gegen den ihr gegenüber erwirkten Titel verstoßen zu dürfen, gibt es nicht. Demgegenüber hat die Beklagte ein legitimes Interesse daran, weitere Verstöße zu verhindern. Bei dieser Interessenlage ist nicht ersichtlich, weswegen sie darauf beschränkt sein sollte, bestehende Titel zu vollstrecken oder einen weiteren Titel gegen das Vertriebsunternehmen zu erwirken. Das Androhen oder Durchsetzen von Ansprüchen gegen Leitende oder zumindest hochrangige Mitarbeiter eines dieser Unternehmen dient hier der zwar mittelbaren, aber möglicherweise effektiveren Durchsetzung einer gegen die Klägerin ohnehin vollstreckbaren Verpflichtung. Es verstößt daher als solches keinesfalls gegen § 1 UWG.
Ob die Interessenabwägung anders ausfallen könnte, wenn der belangte Mitbewerber noch über keinen vollstreckbaren Titel gegen das für den Schutzrechtseingriff primär verantwortliche Unternehmen verfügt, ist hier nicht zu entscheiden.
3.3. Die Verwarnung der hier betroffenen Mitarbeiter diente somit einem legitimen Zweck, sie ist daher grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen § 1 UWG könnte sich daher nur aus den konkret angedrohten Rechtsfolgen ergeben. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Beklagte die angesprochenen Mitarbeiter in subjektiv vorwerfbarer Weise über die Rechtslage in die Irre geführt hätte. Denn darin läge ein Verstoß gegen den das Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz, der auch bei einem an sich legitimen Zweck nicht gerechtfertigt wäre. Eine - hier zweifellos vorliegende - Wettbewerbshandlung ist regelmäßig schon dann sittenwidrig, wenn sich bei ihr ein Täuschungsmoment feststellen lässt (4 Ob 374/76 = Öbl 1977, 92 mwN; zuletzt etwa 4 Ob 106/05z). Eine subjektiv vorwerfbare Irreführung fällt der Beklagten aber nicht zur Last.
(a) Nach stRsp scheitert die Passivlegitimation im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozess nicht daran, dass die in Anspruch genommene Person Arbeitnehmer eines nicht am Verfahren beteiligten Unternehmens ist (4 Ob 12/02x = Öbl 2002, 297 - Internationales Kultur- und Filmfestival; 4 Ob 45/04b = Öbl 2004/68 – St. Zeno; zuletzt etwa 4 Ob 229/05p = Öbl-LS 2006/45 - Sales Manager Austria, und 4 Ob 9/06m = Öbl-LS 2006/105 - Sales Manager Austria II). Der aus § 147 Abs 1 PatG abgeleitete Unterlassungsanspruch richtet sich - ebenso wie der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch - zunächst gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Störer, das ist derjenige, der sich tatbestandsmäßig verhält (4 Ob 12/02x = Öbl 2002, 297 - Internationales Kultur- und Filmfestival mwN).
Das (führende) Mitwirken am Vertrieb erfüllt ohne jeden Zweifel die Tatbestände des Inverkehrbringens und Feilhaltens iSv § 22 Abs 1 PatG. Damit sind aber nicht nur Unterlassungsansprüche nach § 147 PatG begründet, die mit einstweiliger Verfügung gesichert werden können, sondern bei Verschulden der Mitarbeiter auch Schadenersatzansprüche nach § 150 Abs 2 PatG. Dass diese Ansprüche nicht auf den Unternehmensinhaber beschränkt sind, folgt schon daraus, dass § 152 Abs 3 PatG dessen Haftung nur „unbeschadet" der Haftung der Bediensteten oder Beauftragten anordnet.
(b) Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens begangen, so besteht der Anspruch auf Rechnungslegung nach § 152 Abs 2 PatG im Regelfall nur gegen den Inhaber des Unternehmens; die dort genannten Ausnahmen (weder Wissen noch Vorteil) greifen hier nicht ein. Allerdings ist die Auffassung der Beklagten nicht unvertretbar, dass sich § 152 Abs 2 PatG nur auf die Rechnungslegung zum Zweck der Ermittlung des verschuldensunabhängigen Anspruchs auf angemessenes Entgelt iSv § 150 Abs 1 PatG beziehe.
Das folgt schon aus dem Wortlaut der Bestimmung. Denn sie knüpft an eine Patentverletzung an, die den verschuldensunabhängigen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründet. Wenn dieser Anspruch nicht gegen Bedienstete oder Beauftragte eines Unternehmens geltend gemacht werden kann, dann selbstverständlich auch nicht ein darauf bezogener Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch. Der Fall, dass sich solche Begehren auf einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch beziehen, ist zumindest nicht unmittelbar erfasst.
Diese enge Auslegung der Ausnahmebestimmung könnte auch von der ihr zugrunde liegenden Wertung gedeckt sein: Der Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 150 Abs 1 PatG ist ein aus dem § 1041 ABGB folgender Vergütungsanspruch für die ungerechtfertigte Verwendung eines Patents (4 Ob 246/97y = Öbl 1998, 307 - Wurzelendreduzierer; RIS-Justiz RS0108478). Daher ist es dogmatisch konsequent, dass dieser Anspruch nach § 152 Abs 2 PatG im Regelfall nur gegenüber dem Inhaber des Unternehmens besteht. Denn nur dieser ist durch die Nutzung des Patents bereichert, nicht auch ein daran beteiligter Mitarbeiter. Demgegenüber hat der Schadenersatzanspruch auf Grund eines Verschuldens des Haftenden eine vom erzielten Nutzen unabhängige Grundlage, sodass er anders als ein Bereicherungsanspruch auch gegen Bedienstete und Beauftragte des Unternehmens bestehen kann.
Aus dieser Unterscheidung könnte abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche - als typische Hilfsansprüche (vgl 1 Ob 239/05m = Jbl 2007, 176 mwN) - gegen Bedienstete und Beauftragte des Unternehmens nur dann ausschließen wollte, wenn sie der Ermittlung des angemessenen Entgelts iSv § 150 Abs 1 PatG dienen sollen, nicht aber, wenn der Anspruchsgegner aufgrund von Verschulden Schadenersatz zu leisten hat, dessen Höhe nur durch Auskunft oder Rechnungslegung ermittelt werden kann. Ob das tatsächlich zutrifft oder ob dem § 152 Abs 2 PatG andere Wertungen zugrunde liegen, die eine Anwendung auch bei Verschulden der Bediensteten nahe legen, ist hier nicht zu entscheiden. Es genügt, dass die Auffassung der Beklagten zumindest vertretbar ist. Aus diesem Grund kann die Androhung von Rechnungslegungsansprüchen nicht als sittenwidrige Irreführung der verwarnten Mitarbeiter angesehen werden.
c) Eine Behauptung, über die Mitarbeiter könnten schon wegen der gegen die Klägerin erlassenen einstweiligen Verfügung Strafen verhängt werden, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Strafe von „100.000 EUR pro Tag" nur bei Verletzung eines gerichtlichen Gebots ausgesprochen werden kann. In weiterer Folge droht die Beklagten den Mitarbeitern nicht etwa diese Strafe an, sondern Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Damit kann aber kein in gehobener kaufmännischer Position tätiger Mitarbeiter annehmen, dass die Strafe auch ohne Vorliegen einer solchen Verfügung verhängt werden könnte.
(d) Dass eine Patentverletzung auch gerichtlich strafbar sein kann, führt die Beklagte in Zusammenhang mit der Klägerin und deren „Sales Manager Austria" aus. Es ist zwar richtig, dass die Empfänger des Schreibens daraus ableiten könnten, auch sie würden sich bei einer Patentverletzung strafbar machen. Das trifft aber im Kern ohnehin zu. Denn die von der Klägerin ins Treffen geführte Ausnahmebestimmung des § 159 Abs 4 PatG greift nur ein, wenn es den Mitarbeitern wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht zugemutet werden kann, die Befolgung einer Anordnung abzulehnen.
Fraglich könnte daher nur sein, ob die Beklagte auf die Ausnahme von der Strafbarkeit hätte hinweisen müssen. Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Denn die objektiv zutreffenden Hinweise auf die Strafbarkeit stehen im Aufbau des Schreibens eindeutig im Zusammenhang mit der Klägerin und deren „Sales Manager Austria". Demgegenüber nennt die Beklagte gegenüber den Empfängern des Schreibens nur zivilrechtliche Ansprüche. Zwar leitet sie deren Aufzählung mit „insbesondere" ein. Dennoch ergibt sich aus dem Aufbau des Schreibens eine deutliche Trennung zwischen den möglichen Strafrechtsfolgen, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Verhalten der Klägerin und ihres Österreich-Chefs abstrakt darstellt, und jenen Schritten, die sie den Mitarbeitern konkret androht. Unter diesen Umständen kann das Fehlen eines Hinweises darauf, dass sich Mitarbeiter wegen Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens möglicherweise nicht strafbar machen, keine Sittenwidrigkeit iSv § 1 UWG begründen.
3.4. Daraus folgt, dass die Beklagte auch nicht gegen § 1 UWG verstoßen hat. Der Revisionsrekurs muss daher insgesamt scheitern. Die tragenden Gründe dieser Entscheidung können wie folgt zusammengefasst werden:
Droht ein Mitbewerber gehobenen oder leitenden Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens für den Fall einer von ihnen bei ihrer beruflichen Tätigkeit begangenen Schutzrechtsverletzung rechtliche Schritte an, so handelt er jedenfalls dann nicht sittenwidrig, wenn er bereits über einen vollstreckbaren Unterlassungstitel verfügt, der gegen den (unmittelbaren oder mittelbaren) Auftraggeber eines Schutzrechtseingriffs gerichtet ist, und er ferner nicht Ansprüche behauptet, die gegenüber Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens offenkundig von vornherein ausgeschlossen sind.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO.