Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Das WWFSG 1989 regelt in seinem I. Hauptstück (§§ 1 bis 32) die Wohnbauförderung und in seinem II. Hauptstück (§§ 33 bis 69) die Wohnhaussanierung. Das IV. Hauptstück enthält Vorschriften über die Mietzinsbildung, die, wie § 16 Abs 12 MRG seit dem 3. WÄG klarstellend normiert, leges speciales zum MRG und daher vorrangig anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0105800). § 62 WWFSG enthält Mietzinsbildungsvorschriften bei Förderungen nach dem I. Hauptstück des Gesetzes, § 64 WWFSG dagegen solche für Förderungen nach dem II. Hauptstück. Im vorliegenden Fall wurde die Förderung nach den Feststellungen auf Grund des § 34 Abs 1 WWFSG 1989 iVm § 10 Abs 2 lit b Sanierungsverordnung gewährt, somit nach dem II. Hauptstück des WWFSG, weshalb die Mietzinsbildungsvorschriften des § 64 WWFSG heranzuziehen sind. Letztere Bestimmung sieht in ihrem Abs 1 eine Möglichkeit der Festsetzung des Verteilungszeitraumes bei Erhöhung der Hauptmietzinse zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen gemäß §§ 18 ff MRG von bis zu 15 Jahre vor. § 64 Abs 2 WWFSG dagegen begrenzt Mietzinsvereinbarungen mit 120 % des Hauptmietzinses gemäß § 15a Abs 2 und 3 MRG dann, wenn ein im Standard angehobener Mietgegenstand überlassen wird, der mit wohnungsinnenseitigen Sanierungsmaßnahmen nach dem II. Hauptstück gefördert wurde, wozu das Gesetz auf § 36 Z 2 WWFSG verweist. § 36 WWFSG unterscheidet bei der Förderungsgewährung ausdrücklich zwischen Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden nach Z 1 und solchen innerhalb von Wohnungen nach Z 2 (vgl Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz § 36 Anm 2). Mit der Novelle des WWFSG, LGBl 1992/32, wurde vom Grundsatz, dass Sanierungsmaßnahmen nur rundum und in bereits vorhandenen Räumen gesetzt werden dürfen, abgegangen. Seither können im Zuge einer Sockelsanierung auch Aufstockungen und seitliche Zubauten (ganze Wohnungen oder Wohnungsteile) mitgefördert werden (Teschl/Hüttner § 37 WWFSG Anm 8 § 37 Z 13). Sowohl durch diese Novelle als auch die dargestellte Textierung des § 36 WWFSG ist im Sinne der Rechtsansicht der Vorinstanzen klargestellt, dass die erstmalige Schaffung von Wohnräumen durch Adaptierung von Dachböden nicht als Sanierungsmaßnahme innerhalb von Wohnungen zu qualifizieren ist. Der Wiener Landesgesetzgeber sieht den förderungswürdigen Dachbodenausbau als Teil der sogenannten Sockelsanierung, die er in § 34 Abs 1 Z 5 WWFSG 1989 als eine im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgende durchgreifende allenfalls auch schrittweise Sanierung eines Gebäudes bei aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen definiert (siehe dazu auch die im konkreten Fall angewendete Bestimmung des § 10 Abs 2 lit b der [alten] Sanierungsverordnung LGBl Nr. 37/1992, die die Förderung von Dachbodenausbauten nur bei Sockelsanierungen erlaubt). Letztlich geht aus der Unterscheidung zwischen „Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden" und „Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen in Gebäuden" in § 36 WWFSG im Zusammenhang mit der genannten Novelle zu § 37 Z 13 WWFSG hervor, dass sich der Gesetzgeber dieser Konsequenz bewusst war, sodass auch nicht von einer planwidrigen, durch Analogie im Sinne der Ausführungen des Rechtsmittelwerbers zu schließenden Lücke ausgegangen werden kann. Auch eine Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor. Der Gleichheitsgrundsatz bindet zwar auch den Gesetzgeber, der demnach verpflichtet ist, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage haben, sind verfassungswidrig, weil sie nicht sachlich gerechtfertigt sind. Dabei ist es zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen (RIS-Justiz RS0053509 mwN). Wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen dagegen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen. Dem einfachen Gesetzgeber ist es jedoch durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (RIS-Justiz RS0053959
mwN). Die, was die Mietzinsbildungsvorschriften betrifft, unterschiedliche Behandlung geförderter Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen im Vergleich zu solchen an und in Gebäuden schafft für Vermieter einen Anreiz, „brachliegende" aber ausbaubare Flächen in neue Wohnungen umzuwandeln, damit Objekte dem Markt zuzuführen und so insbesondere im großstädtischen Bereich zu einer Angebotssteigerung und tendenziell zu einer Senkung der Mietzinse zu führen. Die Schaffung von Anreizen zur Bildung neuen Wohnraumes hat auch im Bereich des MRG zu einer Sonderbehandlung von Dachbödenausbauten und Aufbauten insbesondere seit der MRN 2001 geführt (vgl § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF der MRG 2001 und WRN 2006). Eine unterschiedliche Regelung der Mietzinsbildungsvorschriften zur Schaffung dieser Anreize im Rahmen der rechtspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers ist aber im Sinne der oben zitierten Judikatur zulässig und begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Das WWFSG 1989 regelt in seinem römisch eins. Hauptstück (Paragraphen eins bis 32) die Wohnbauförderung und in seinem römisch zwei. Hauptstück (Paragraphen 33 bis 69) die Wohnhaussanierung. Das römisch vier. Hauptstück enthält Vorschriften über die Mietzinsbildung, die, wie Paragraph 16, Absatz 12, MRG seit dem 3. WÄG klarstellend normiert, leges speciales zum MRG und daher vorrangig anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0105800). Paragraph 62, WWFSG enthält Mietzinsbildungsvorschriften bei Förderungen nach dem römisch eins. Hauptstück des Gesetzes, Paragraph 64, WWFSG dagegen solche für Förderungen nach dem römisch zwei. Hauptstück. Im vorliegenden Fall wurde die Förderung nach den Feststellungen auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, WWFSG 1989 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, Sanierungsverordnung gewährt, somit nach dem römisch zwei. Hauptstück des WWFSG, weshalb die Mietzinsbildungsvorschriften des Paragraph 64, WWFSG heranzuziehen sind. Letztere Bestimmung sieht in ihrem Absatz eins, eine Möglichkeit der Festsetzung des Verteilungszeitraumes bei Erhöhung der Hauptmietzinse zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 18, ff MRG von bis zu 15 Jahre vor. Paragraph 64, Absatz 2, WWFSG dagegen begrenzt Mietzinsvereinbarungen mit 120 % des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2 und 3 MRG dann, wenn ein im Standard angehobener Mietgegenstand überlassen wird, der mit wohnungsinnenseitigen Sanierungsmaßnahmen nach dem römisch zwei. Hauptstück gefördert wurde, wozu das Gesetz auf Paragraph 36, Ziffer 2, WWFSG verweist. Paragraph 36, WWFSG unterscheidet bei der Förderungsgewährung ausdrücklich zwischen Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden nach Ziffer eins und solchen innerhalb von Wohnungen nach Ziffer 2, vergleiche Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz Paragraph 36, Anmerkung 2). Mit der Novelle des WWFSG, LGBl 1992/32, wurde vom Grundsatz, dass Sanierungsmaßnahmen nur rundum und in bereits vorhandenen Räumen gesetzt werden dürfen, abgegangen. Seither können im Zuge einer Sockelsanierung auch Aufstockungen und seitliche Zubauten (ganze Wohnungen oder Wohnungsteile) mitgefördert werden (Teschl/Hüttner Paragraph 37, WWFSG Anmerkung 8 Paragraph 37, Ziffer 13,). Sowohl durch diese Novelle als auch die dargestellte Textierung des Paragraph 36, WWFSG ist im Sinne der Rechtsansicht der Vorinstanzen klargestellt, dass die erstmalige Schaffung von Wohnräumen durch Adaptierung von Dachböden nicht als Sanierungsmaßnahme innerhalb von Wohnungen zu qualifizieren ist. Der Wiener Landesgesetzgeber sieht den förderungswürdigen Dachbodenausbau als Teil der sogenannten Sockelsanierung, die er in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, WWFSG 1989 als eine im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgende durchgreifende allenfalls auch schrittweise Sanierung eines Gebäudes bei aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen definiert (siehe dazu auch die im konkreten Fall angewendete Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, der [alten] Sanierungsverordnung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992,, die die Förderung von Dachbodenausbauten nur bei Sockelsanierungen erlaubt). Letztlich geht aus der Unterscheidung zwischen „Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden" und „Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen in Gebäuden" in Paragraph 36, WWFSG im Zusammenhang mit der genannten Novelle zu Paragraph 37, Ziffer 13, WWFSG hervor, dass sich der Gesetzgeber dieser Konsequenz bewusst war, sodass auch nicht von einer planwidrigen, durch Analogie im Sinne der Ausführungen des Rechtsmittelwerbers zu schließenden Lücke ausgegangen werden kann. Auch eine Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor. Der Gleichheitsgrundsatz bindet zwar auch den Gesetzgeber, der demnach verpflichtet ist, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage haben, sind verfassungswidrig, weil sie nicht sachlich gerechtfertigt sind. Dabei ist es zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen (RIS-Justiz RS0053509 mwN). Wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen dagegen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen. Dem einfachen Gesetzgeber ist es jedoch durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (RIS-Justiz
RS0053959 mwN). Die, was die Mietzinsbildungsvorschriften betrifft, unterschiedliche Behandlung geförderter Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen im Vergleich zu solchen an und in Gebäuden schafft für Vermieter einen Anreiz, „brachliegende" aber ausbaubare Flächen in neue Wohnungen umzuwandeln, damit Objekte dem Markt zuzuführen und so insbesondere im großstädtischen Bereich zu einer Angebotssteigerung und tendenziell zu einer Senkung der Mietzinse zu führen. Die Schaffung von Anreizen zur Bildung neuen Wohnraumes hat auch im Bereich des MRG zu einer Sonderbehandlung von Dachbödenausbauten und Aufbauten insbesondere seit der MRN 2001 geführt vergleiche Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG in der Fassung der MRG 2001 und WRN 2006). Eine unterschiedliche Regelung der Mietzinsbildungsvorschriften zur Schaffung dieser Anreize im Rahmen der rechtspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers ist aber im Sinne der oben zitierten Judikatur zulässig und begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Da somit § 64 Abs 2 WWFSG auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist und § 64 Abs 1 WWFSG keine eigenen Vorschriften über Bildung und des Mietzinses enthält, hat es im vorliegenden Fall bei den einschlägigen Bestimmungen des MRG zu verbleiben. Dass der Mietzins nach § 16 Abs 1 Z 2 MRG angemessen war, steht aber außer Streit, weshalb dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen war.Da somit Paragraph 64, Absatz 2, WWFSG auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist und Paragraph 64, Absatz eins, WWFSG keine eigenen Vorschriften über Bildung und des Mietzinses enthält, hat es im vorliegenden Fall bei den einschlägigen Bestimmungen des MRG zu verbleiben. Dass der Mietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG angemessen war, steht aber außer Streit, weshalb dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen war.