Begründung:
Die beklagte Bank hat dem Kläger, einem in Bregenz wohnhaften Hilfsarbeiter, im August 2001 für eine ihr von ihm - nach einem Lottogewinn - in der Höhe von ATS 7,881.996,-- überlassene Spareinlage zu Konto Nr ***** ein auf seinen Namen lautendes und durch ein Losungswort gesichertes Sparbuch ausgestellt, welches über Ersuchen des Klägers vorerst von der Beklagten in Verwahrung genommen wurde.
In diesem Sparbuch waren folgende - auszugsweise wiedergegebene - „Bestimmungen für Spareinlagen" abgedruckt:
„Losungswort
Um unbefugte Abhebungen zu verhindern, kann der aus einer Spareinlage Berechtigte den Vorbehalt machen, dass Verfügungen nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes oder gegen Abgabe seiner Unterschrift vorgenommen werden dürfen ...
Rückzahlungen
...
2.) Unbeschadet des Rechtes der L***** auf Prüfung der Legitimation ist diese berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger des Sparbuches - ohne Rücksicht auf die Bezeichnung - Zahlungen zu leisten, soweit nicht eine Meldung über den Verlust des Sparbuches, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmen ...".
Da der Kläger beabsichtigte, seiner Bekannten Claudia S***** eine finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, erkundigte er sich telefonisch bei Matthias L*****, einem Mitarbeiter der Beklagten, ob und wie eine Behebung eines Geldbetrages von seinem Sparbuch durch seine Bekannte Claudia S***** möglich sei. Der erwähnte Mitarbeiter der Beklagten teilte dem Kläger mit, dass dessen Bekannte das Losungswort kennen müsse sowie zur Identifizierung einen Reisepass mitbringen solle.
In der Folge begab sich Claudia S***** am 25. 10. 2001 zur beklagten Bank, nannte das Losungswort, legte ihren auf Claudia D***** lautenden Reisepass vor, von welchem eine Kopie angefertigt wurde, und behob schließlich ATS 60.000,-- vom Sparbuch des Klägers, welches ihr auf Grund eines Versehens der Beklagten mitgegeben wurde. In weiterer Folge übergab Claudia S***** dem Kläger das Sparbuch. Dieser tätigte am 2. 11. 2001 eine weitere Abhebung über ATS 70.000,--.
Wenige Tage später ersuchte Claudia S***** den Kläger um eine weitere Zuwendung, nunmehr in der Höhe von ATS 700.000,--. Der Kläger fand sich bereit, Claudia S***** auch diesen Betrag zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck übergab er ihr das Sparbuch, worauf sich Claudia S***** abermals zu den Geschäftsräumen der Beklagten begab und am 12. 11. 2001 einen Betrag in der Höhe von ATS 700.000,-- vom Sparbuch des Klägers abhob.
Am darauf folgenden Tag (13.11. 2001) behob Claudia S***** weitere ATS 2,600.000,-- und am 15. 11. 2001 weitere ATS 50.000,-- vom Sparbuch des Klägers, wobei diese beiden Abhebungen ohne Wissen und Willen des Klägers erfolgten. Nach den beiden letzterwähnten Abhebungen hinterlegte Claudia S***** das Sparbuch des Klägers beim Schalter der Beklagten. Da sie in weiterer Folge für den Kläger nicht mehr erreichbar war und ihm auch das Sparbuch nicht mehr ausgefolgt hat, wandte sich der Kläger schließlich an die Beklagte, von welcher er über die beiden - ohne sein Wissen und gegen seinen Willen getätigten - letzten Abhebungen informiert wurde. Claudia S***** wurde schließlich mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch (AZ 21 Hv 11/05v) wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 tGB verurteilt und schuldig erkannt, dem Kläger als Privatbeteiligter EUR 182.583,01 zu bezahlen. Claudia S***** hat dem Kläger bisher die von ihr behobenen Geldbeträge von ATS 2,600.000,-- und ATS 50.000,-- nicht - auch nicht teilweise - ersetzt.Am darauf folgenden Tag (13.11. 2001) behob Claudia S***** weitere ATS 2,600.000,-- und am 15. 11. 2001 weitere ATS 50.000,-- vom Sparbuch des Klägers, wobei diese beiden Abhebungen ohne Wissen und Willen des Klägers erfolgten. Nach den beiden letzterwähnten Abhebungen hinterlegte Claudia S***** das Sparbuch des Klägers beim Schalter der Beklagten. Da sie in weiterer Folge für den Kläger nicht mehr erreichbar war und ihm auch das Sparbuch nicht mehr ausgefolgt hat, wandte sich der Kläger schließlich an die Beklagte, von welcher er über die beiden - ohne sein Wissen und gegen seinen Willen getätigten - letzten Abhebungen informiert wurde. Claudia S***** wurde schließlich mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch (AZ 21 Hv 11/05v) wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, tGB verurteilt und schuldig erkannt, dem Kläger als Privatbeteiligter EUR 182.583,01 zu bezahlen. Claudia S***** hat dem Kläger bisher die von ihr behobenen Geldbeträge von ATS 2,600.000,-- und ATS 50.000,-- nicht - auch nicht teilweise - ersetzt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm binnen 14 Tagen EUR 192.583,01 (= ATS 2,650.000,--) samt 8 % Stufenzinsen zu bezahlen. Hilfsweise wird begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm binnen 14 Tagen auf seinem Sparbuch EUR 188.949,37 mit Wertstellung 13. 11. 2001 und EUR 3.633,64 mit Wertstellung 15. 11. 2001 als Guthaben einzubuchen. Mit diesem Leistungsbegehren verband der Kläger ein Feststellungsbegehren, wonach die Beklagte verpflichtet sei, ihm für alle künftigen nachteiligen Folgen der beiden verfahrensgegenständlichen Barauszahlungen vom 13. 11. 2001 und 15. 11. 2001 zu haften. Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte schulde ihm den Hauptsachenbetrag von EUR 192.583,01 aus dem mit ihr geschlossenen Spareinlagenvertrag, verweigere jedoch zu Unrecht eine Rückzahlung des ihr überlassenen Betrages. Auf die beiden Auszahlungen an Claudia S***** könne sich die Beklagte mangels einer schuldbefreienden Wirkung dieser Zahlungen nicht mit Erfolg berufen. Gemäß § 32 Abs 4 BWG sei die Beklagte zu einer Auszahlung aus dem Sparbuch - einem sogenannten Großbetragssparbuch - nur an den Kläger als identifizierten Kunden berechtigt gewesen. Eine Vertretungsmacht der Claudia S***** habe nicht bestanden und habe die Beklagte auch keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer Anscheinsvollmacht gehabt. Aus einer vom Kläger gegen Claudia S***** sowie gegen andere - durch die behobenen Geldbeträge gleichfalls unberechtigt bereicherte - Personen beabsichtigte Rechtsverfolgung drohe dem Kläger ein weiterer - der Höhe nach derzeit noch nicht absehbarer - Schade, sodass er auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen nachteiligen Folgen aus den beiden verfahrensgegenständlichen Sparbuchbehebungen habe.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm binnen 14 Tagen EUR 192.583,01 (= ATS 2,650.000,--) samt 8 % Stufenzinsen zu bezahlen. Hilfsweise wird begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm binnen 14 Tagen auf seinem Sparbuch EUR 188.949,37 mit Wertstellung 13. 11. 2001 und EUR 3.633,64 mit Wertstellung 15. 11. 2001 als Guthaben einzubuchen. Mit diesem Leistungsbegehren verband der Kläger ein Feststellungsbegehren, wonach die Beklagte verpflichtet sei, ihm für alle künftigen nachteiligen Folgen der beiden verfahrensgegenständlichen Barauszahlungen vom 13. 11. 2001 und 15. 11. 2001 zu haften. Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte schulde ihm den Hauptsachenbetrag von EUR 192.583,01 aus dem mit ihr geschlossenen Spareinlagenvertrag, verweigere jedoch zu Unrecht eine Rückzahlung des ihr überlassenen Betrages. Auf die beiden Auszahlungen an Claudia S***** könne sich die Beklagte mangels einer schuldbefreienden Wirkung dieser Zahlungen nicht mit Erfolg berufen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 4, BWG sei die Beklagte zu einer Auszahlung aus dem Sparbuch - einem sogenannten Großbetragssparbuch - nur an den Kläger als identifizierten Kunden berechtigt gewesen. Eine Vertretungsmacht der Claudia S***** habe nicht bestanden und habe die Beklagte auch keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer Anscheinsvollmacht gehabt. Aus einer vom Kläger gegen Claudia S***** sowie gegen andere - durch die behobenen Geldbeträge gleichfalls unberechtigt bereicherte - Personen beabsichtigte Rechtsverfolgung drohe dem Kläger ein weiterer - der Höhe nach derzeit noch nicht absehbarer - Schade, sodass er auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen nachteiligen Folgen aus den beiden verfahrensgegenständlichen Sparbuchbehebungen habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens im Wesentlichen mit der Begründung, die Klagsforderung bestehe nicht zu Recht, weil sie die beiden Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an Claudia S***** geleistet habe. Diese habe nämlich in beiden Fällen der Beklagten das Sparbuch vorgelegt, das vom Kläger gewählte Losungswort genannt und ihre Identität durch Vorlage eines Reisepasses nachgewiesen, sodass die Beklagte auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 32 Abs 4 BWG zur Auszahlung an Claudia S***** als identifizierte Inhaberin der Sparurkunde berechtigt gewesen sei. Zwischen den Parteien sei überdies die Anwendung der „Bestimmungen für Spareinlagen" vereinbart gewesen. Jedenfalls habe die Beklagte auf eine Berechtigung der Claudia S***** vertrauen dürfen, zumal der Kläger ihr sein Sparbuch überlassen und ihr auch das mit der Beklagten vereinbarte Losungswort genannt habe. Auf Grund dieser Umstände müsse sich der Kläger seinen Schaden selbst zurechnen lassen; jedenfalls werde der Einwand eines erheblichen Mitverschuldens des Klägers erhoben. Das Feststellungsbegehren sei ebenfalls nicht berechtigt. Bestritten werde insbesondere auch, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, im Falle einer anderweitigen Veranlagung des Hauptsachenbetrages 8 % Zinsen hieraus zu lukrieren.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens im Wesentlichen mit der Begründung, die Klagsforderung bestehe nicht zu Recht, weil sie die beiden Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an Claudia S***** geleistet habe. Diese habe nämlich in beiden Fällen der Beklagten das Sparbuch vorgelegt, das vom Kläger gewählte Losungswort genannt und ihre Identität durch Vorlage eines Reisepasses nachgewiesen, sodass die Beklagte auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 4, BWG zur Auszahlung an Claudia S***** als identifizierte Inhaberin der Sparurkunde berechtigt gewesen sei. Zwischen den Parteien sei überdies die Anwendung der „Bestimmungen für Spareinlagen" vereinbart gewesen. Jedenfalls habe die Beklagte auf eine Berechtigung der Claudia S***** vertrauen dürfen, zumal der Kläger ihr sein Sparbuch überlassen und ihr auch das mit der Beklagten vereinbarte Losungswort genannt habe. Auf Grund dieser Umstände müsse sich der Kläger seinen Schaden selbst zurechnen lassen; jedenfalls werde der Einwand eines erheblichen Mitverschuldens des Klägers erhoben. Das Feststellungsbegehren sei ebenfalls nicht berechtigt. Bestritten werde insbesondere auch, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, im Falle einer anderweitigen Veranlagung des Hauptsachenbetrages 8 % Zinsen hieraus zu lukrieren.
Der Kläger hielt dem entgegen, dass eine Anwendung der „Bestimmungen für Spareinlagen" zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren vorerst auf eine Prüfung des Grundes des vom Kläger erhobenen Anspruches ein und wies schließlich das Klagebegehren zur Gänze ab. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt gelangte es in seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, die Beklagte sei berechtigt gewesen, die beiden verfahrensgegenständlichen Auszahlungen aus dem Sparguthaben des Klägers an Claudia S***** durchzuführen, nachdem ihr diese das Sparbuch des Klägers vorgelegt, das zwischen den Streitteilen vereinbarte Losungswort genannt und der Beklagten gegenüber ihre Identität durch Vorlage ihres Reisepasses nachgewiesen habe. Jedenfalls habe die Beklagte zu Recht davon ausgehen dürfen, dass Claudia S***** - wie bereits zuvor - zu weiteren Behebungen vom Sparbuch des Klägers berechtigt sei. Durch sein vorgängiges Verhalten habe der Kläger der Beklagten gegenüber jedenfalls den Anschein einer Bevollmächtigung der Claudia S***** geschaffen, sodass zumindest vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht auszugehen sei. Der Kläger müsse sich daher jedenfalls den Anschein einer Bevollmächtigung der Claudia S***** und damit auch deren Verhalten zurechnen lassen. § 32 Abs 4 BWG lasse Auszahlungen aus einem sogenannten Großbetragssparbuch (mit einem Einlagenstand von EUR 15.000,-- oder mehr) an einen Vertreter des gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden weiterhin zu, sofern - wie hier - auch die Identität des Vertreters von der Bank geprüft und festgehalten werde.Das Erstgericht schränkte das Verfahren vorerst auf eine Prüfung des Grundes des vom Kläger erhobenen Anspruches ein und wies schließlich das Klagebegehren zur Gänze ab. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt gelangte es in seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, die Beklagte sei berechtigt gewesen, die beiden verfahrensgegenständlichen Auszahlungen aus dem Sparguthaben des Klägers an Claudia S***** durchzuführen, nachdem ihr diese das Sparbuch des Klägers vorgelegt, das zwischen den Streitteilen vereinbarte Losungswort genannt und der Beklagten gegenüber ihre Identität durch Vorlage ihres Reisepasses nachgewiesen habe. Jedenfalls habe die Beklagte zu Recht davon ausgehen dürfen, dass Claudia S***** - wie bereits zuvor - zu weiteren Behebungen vom Sparbuch des Klägers berechtigt sei. Durch sein vorgängiges Verhalten habe der Kläger der Beklagten gegenüber jedenfalls den Anschein einer Bevollmächtigung der Claudia S***** geschaffen, sodass zumindest vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht auszugehen sei. Der Kläger müsse sich daher jedenfalls den Anschein einer Bevollmächtigung der Claudia S***** und damit auch deren Verhalten zurechnen lassen. Paragraph 32, Absatz 4, BWG lasse Auszahlungen aus einem sogenannten Großbetragssparbuch (mit einem Einlagenstand von EUR 15.000,-- oder mehr) an einen Vertreter des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden weiterhin zu, sofern - wie hier - auch die Identität des Vertreters von der Bank geprüft und festgehalten werde.
Das Berufungsgericht hob über Berufung des Klägers das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Es verwies in seiner rechtlichen Beurteilung insbesondere darauf, dass nach der hier bereits anzuwendenden Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG idF der BWG-Novelle 2000 (BGBl I 2000/33) eine Auszahlung aus Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens S 200.000,-- oder Schilling-Gegenwert betrug, oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden lauteten, nur an den gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden (= Kläger) vorgenommen werden dürfe. Die in den „Bestimmungen für Spareinlagen" unter „Rückzahlungen" enthaltene Klausel, wonach die Beklagte berechtigt, aber nicht verpflichtet sei, an jeden Vorleger des Sparbuches - ohne Rücksicht auf die Bezeichnung - Zahlungen zu leisten, soweit nicht eine Meldung über den Verlust des Sparbuches, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemme, verstoße daher gegen die zwingende Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG idF der BWG-Novelle 2000 und könne daher schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangen. Als Folge der durch diese BWG-Novelle 2000 bewirkten Änderung der Bestimmungen des § 32 Abs 4 BWG seien sogenannte „Großbetragssparbücher" (mit einem Guthabensstand von mindestens S 200.000,-- - nunmehr zumindest EUR 15.000,--) nicht weiter als Inhaberpapiere, sondern als Rektapapiere (in der Form qualifizierter Legitimationspapiere) zu beurteilen. Es dürfe daher - schon nach dem Wortlaut des Gesetzes - eine Auszahlung aus einem sogenannten Großbetragssparbuch nur an den gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden vorgenommen werden. Darüber hinaus stehe der Wortlaut des § 32 Abs 4 BWG einer Auszahlung - aus einem Großbetragssparbuch - an einen (wirklichen) Vertreter des gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden nicht entgegen, wenn eine Identifizierung (im Sinn des § 40 Abs 1 BWG) auch des Vertreters erfolge. Demgemäß seien auch Auszahlungen aus Großbetragssparbüchern an Personen, die zwar nicht tatsächlich bevollmächtigt seien, die jedoch nach den Regeln der Anscheinsvollmacht dem nach § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden zuzurechnen seien, als rechtswirksam zu beurteilen. Dazu sei jedoch erforderlich, dass der Anschein durch ein Verhalten des nach § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden geschaffen worden sei.Das Berufungsgericht hob über Berufung des Klägers das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Es verwies in seiner rechtlichen Beurteilung insbesondere darauf, dass nach der hier bereits anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG in der Fassung der BWG-Novelle 2000 (BGBl I 2000/33) eine Auszahlung aus Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens S 200.000,-- oder Schilling-Gegenwert betrug, oder die auf den Namen des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden lauteten, nur an den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden (= Kläger) vorgenommen werden dürfe. Die in den „Bestimmungen für Spareinlagen" unter „Rückzahlungen" enthaltene Klausel, wonach die Beklagte berechtigt, aber nicht verpflichtet sei, an jeden Vorleger des Sparbuches - ohne Rücksicht auf die Bezeichnung - Zahlungen zu leisten, soweit nicht eine Meldung über den Verlust des Sparbuches, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemme, verstoße daher gegen die zwingende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG in der Fassung der BWG-Novelle 2000 und könne daher schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangen. Als Folge der durch diese BWG-Novelle 2000 bewirkten Änderung der Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 4, BWG seien sogenannte „Großbetragssparbücher" (mit einem Guthabensstand von mindestens S 200.000,-- - nunmehr zumindest EUR 15.000,--) nicht weiter als Inhaberpapiere, sondern als Rektapapiere (in der Form qualifizierter Legitimationspapiere) zu beurteilen. Es dürfe daher - schon nach dem Wortlaut des Gesetzes - eine Auszahlung aus einem sogenannten Großbetragssparbuch nur an den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden vorgenommen werden. Darüber hinaus stehe der Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 4, BWG einer Auszahlung - aus einem Großbetragssparbuch - an einen (wirklichen) Vertreter des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden nicht entgegen, wenn eine Identifizierung (im Sinn des Paragraph 40, Absatz eins, BWG) auch des Vertreters erfolge. Demgemäß seien auch Auszahlungen aus Großbetragssparbüchern an Personen, die zwar nicht tatsächlich bevollmächtigt seien, die jedoch nach den Regeln der Anscheinsvollmacht dem nach Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden zuzurechnen seien, als rechtswirksam zu beurteilen. Dazu sei jedoch erforderlich, dass der Anschein durch ein Verhalten des nach Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden geschaffen worden sei.
Es treffe zwar zu, dass sich der Kläger zunächst mit einem Mitarbeiter der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt und sich bei diesem erkundigt habe, „ob und wie es möglich sei, dass seine Bekannte Claudia S***** einen Geldbetrag von seinem Sparbuch beheben könne", doch sei hieraus eine Mitteilung des Klägers an die Beklagte über eine generelle Ermächtigung der Claudia S*****, jederzeit einen Betrag beliebiger Höhe von seinem Sparbuch beheben zu dürfen, nicht ableitbar. Auch sei aus dem Umstand, dass der Kläger vor den beiden verfahrensgegenständlichen Behebungen Claudia S***** das mit der Beklagten vereinbarte Losungswort mitgeteilt und zwei vorgängige Behebungen durch Claudia S***** zugelassen habe, nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ableitbar, er habe sie auch zur Durchführung der beiden verfahrensgegenständlichen Sparbuchbehebungen ermächtigt. Das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht sei grundsätzlich - im vorliegenden Fall insbesondere auch unter Bedachtnahme auf § 32 Abs 4 BWG - streng zu prüfen und - wie hier - im Falle jedenfalls verbliebener Zweifel zu verneinen. Das Berufungsgericht gelange daher zu dem Ergebnis, dass den beiden verfahrensgegenständlichen Auszahlungen der Beklagten aus dem Sparguthaben des Klägers eine schuldbefreiende Wirkung nicht zukomme, sodass die Beklagte dem Begehren des Klägers, ihm aus dem Sparguthaben EUR 192.583,01 (= ATS 2,650.000,--) auszuzahlen, nicht mit Erfolg die von ihr ohne schuldbefreiende Wirkung an Claudia S***** vorgenommenen Auszahlungen gleicher Höhe entgegenhalten könne.Es treffe zwar zu, dass sich der Kläger zunächst mit einem Mitarbeiter der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt und sich bei diesem erkundigt habe, „ob und wie es möglich sei, dass seine Bekannte Claudia S***** einen Geldbetrag von seinem Sparbuch beheben könne", doch sei hieraus eine Mitteilung des Klägers an die Beklagte über eine generelle Ermächtigung der Claudia S*****, jederzeit einen Betrag beliebiger Höhe von seinem Sparbuch beheben zu dürfen, nicht ableitbar. Auch sei aus dem Umstand, dass der Kläger vor den beiden verfahrensgegenständlichen Behebungen Claudia S***** das mit der Beklagten vereinbarte Losungswort mitgeteilt und zwei vorgängige Behebungen durch Claudia S***** zugelassen habe, nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ableitbar, er habe sie auch zur Durchführung der beiden verfahrensgegenständlichen Sparbuchbehebungen ermächtigt. Das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht sei grundsätzlich - im vorliegenden Fall insbesondere auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 32, Absatz 4, BWG - streng zu prüfen und - wie hier - im Falle jedenfalls verbliebener Zweifel zu verneinen. Das Berufungsgericht gelange daher zu dem Ergebnis, dass den beiden verfahrensgegenständlichen Auszahlungen der Beklagten aus dem Sparguthaben des Klägers eine schuldbefreiende Wirkung nicht zukomme, sodass die Beklagte dem Begehren des Klägers, ihm aus dem Sparguthaben EUR 192.583,01 (= ATS 2,650.000,--) auszuzahlen, nicht mit Erfolg die von ihr ohne schuldbefreiende Wirkung an Claudia S***** vorgenommenen Auszahlungen gleicher Höhe entgegenhalten könne.
Dennoch sei die Sache noch nicht spruchreif im Sinne der Stattgebung des Leistungsbegehrens, weil Auszahlungen aus einer Spareinlage nur gegen Vorlage einer Sparurkunde zu leisten seien und im Falle eines Verfügungsvorbehaltes nach § 31 Abs 3 BWG dem Kreditinstitut das vereinbarte Losungswort zu nennen sei. Neben diesen beiden für die vom Kläger begehrte Auszahlung zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen werde das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren mit den Parteien auch die Berechtigung des Feststellungs- sowie des Zinsenbegehrens des Klägers näher zu erörtern und die dazu notwendigen Feststellungen zu treffen haben.Dennoch sei die Sache noch nicht spruchreif im Sinne der Stattgebung des Leistungsbegehrens, weil Auszahlungen aus einer Spareinlage nur gegen Vorlage einer Sparurkunde zu leisten seien und im Falle eines Verfügungsvorbehaltes nach Paragraph 31, Absatz 3, BWG dem Kreditinstitut das vereinbarte Losungswort zu nennen sei. Neben diesen beiden für die vom Kläger begehrte Auszahlung zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen werde das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren mit den Parteien auch die Berechtigung des Feststellungs- sowie des Zinsenbegehrens des Klägers näher zu erörtern und die dazu notwendigen Feststellungen zu treffen haben.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 32 Abs 4 Z 2 BWG und insbesondere auch zu der - im Schrifttum umstrittenen - Frage des wertpapierrechtlichen Charakters der sogenannten Großbetragssparbücher nicht vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG und insbesondere auch zu der - im Schrifttum umstrittenen - Frage des wertpapierrechtlichen Charakters der sogenannten Großbetragssparbücher nicht vorliege.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteiles abzuändern.
Der Kläger beantragt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm keine Folge zu geben bzw ihm dahin Folge zu geben, dass dem Haupt- oder Eventualbegehren unter Einfügung des Passus, dass die Zahlung bzw Einbuchung gegen Vorlage des Namens - und Großbetragssparbuches „Martin B*****, Nr *****" und gegen Nennung des Losungswortes „*****" zu erfolgen habe, stattgegeben werde.