I. Zum Rekurs der Beklagten:römisch eins. Zum Rekurs der Beklagten:
Vorauszuschicken ist, dass die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Farben unsachgemäß angewendet, durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt und daher unbeachtlich ist. Der Verweis auf Ausführungen in der Berufung ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig und wirkungslos (Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 25 mwN).Vorauszuschicken ist, dass die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Farben unsachgemäß angewendet, durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt und daher unbeachtlich ist. Der Verweis auf Ausführungen in der Berufung ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig und wirkungslos (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 503, ZPO Rz 25 mwN).
Die Rekurswerberin führt aus, das Berufungsgericht setze Sicherheitserwartungen in unzulässiger Weise mit Erfolgs- und Qualitätserwartungen im Sinn einer bestimmten Erfolgswirksamkeit gleich. Damit werde der Boden der Produkthaftung verlassen. Die Erwartungen des Klägers seien nicht auf Sicherheit in Bezug auf Schutz vor Schädigung gerichtet gewesen, sondern darauf, dass das Produkt bestimmte Eigenschaften habe und Wirkungen erziele, die nur im Rahmen des Gewährleistungsrechts zu erörtern seien. Die Holzteile seien nicht durch einen Fehler des Produktes, sondern durch Witterungseinflüsse entstanden. Die Beklagte habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Produkt keine bioziden Holzschutzwirkstoffe enthalte und zu prüfen sei, ob eventuell ein vorbeugender Holzschutz erforderlich sei.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs 1 PHG haftet der Hersteller eines Produkts für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. Ein Produkt ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs 1 PHG fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Die Erwartungen orientieren sich ua an der Darbietung des Produkts (§ 5 Abs 1 Z 1 PHG). Die berechtigten Sicherheitserwartungen sind ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (SZ 70/61; RIS-Justiz RS0107605).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PHG haftet der Hersteller eines Produkts für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. Ein Produkt ist nach der Legaldefinition des Paragraph 5, Absatz eins, PHG fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Die Erwartungen orientieren sich ua an der Darbietung des Produkts (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, PHG). Die berechtigten Sicherheitserwartungen sind ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (SZ 70/61; RIS-Justiz RS0107605).
Der Kreis der Produktdarbietung ist weit gezogen. Er beginnt mit der Werbung und geht über die Aufmachung des Produkts und den Anschluss von Beipackzetteln bis zur mündlichen Information beim Verkaufsgespräch. Unter Darbietung des Produkts wird somit die Art und Weise der Produktpräsentation in der Öffentlichkeit verstanden. Dabei gehört es zu den Instruktionspflichten des Herstellers, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen. Ihrem Inhalt nach müssen Warnhinweise klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das spezielle Risiko ist in seiner ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll zu schildern. Die Instruktion muss daher geeignet sein, das Risiko einer Rechtsgutverletzung zu beseitigen (1 Ob 53/98w mwN; RIS-Justiz RS0071547).
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 162/97f im Fall eines unwirksamen Abdichtungsmaterials die Wirkungslosigkeit des Produkts als Fehler im Sinn des PHG angesehen, ohne die im Schrifttum umstrittene Frage der Haftung nach dem PHG für unwirksame Produkte ausdrücklich zu thematisieren.
Die in der Literatur zum PHG überwiegende Meinung qualifiziert die Unwirksamkeit eines Produkts, dessen Zweck darin liegt, bestimmte Rechtsgüter vor Gefahren oder Schäden zu schützen, als Produktfehler (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung1 § 5 Rz 37 ff; P. Bydlinski, ZVR 1989, 34 f; Sack, Jbl 1989, 622 f; Musger, wbl 1990, 289 ff; Posch in Schwimann VII³, § 5 PHG Rz 21; Grau, Produktfehler 88 ff; Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, Produkthaftung² § 5 Rz 126 ff mwN in Rz 127).Die in der Literatur zum PHG überwiegende Meinung qualifiziert die Unwirksamkeit eines Produkts, dessen Zweck darin liegt, bestimmte Rechtsgüter vor Gefahren oder Schäden zu schützen, als Produktfehler (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung1 Paragraph 5, Rz 37 ff; P. Bydlinski, ZVR 1989, 34 f; Sack, Jbl 1989, 622 f; Musger, wbl 1990, 289 ff; Posch in Schwimann VII³, Paragraph 5, PHG Rz 21; Grau, Produktfehler 88 ff; Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, Produkthaftung² Paragraph 5, Rz 126 ff mwN in Rz 127).
Nach der anderen, vor allem von Welser (PHG1 § 5 Rz 20 ff; ihm folgend Preslmayr, Handbuch² 74) vertretenen Auffassung stellt die Wirkungslosigkeit keinen Fehler im Sinn des PHG dar. Zwar bestünde vom Gesetzeswortlaut her kein Einwand, die Haftung damit zu begründen, dass das Produkt - insbesondere angesichts Darbietung und Gebrauchs - nicht die Sicherheit biete, die man zu erwarten berechtigt sei. Wenn der Hersteller im Rahmen der Darbietung einen bestimmten Rechtsgüterschutz verspreche, so könne sein Fehlen als gefährliche Eigenschaft betrachtet werden. Ein Ersatz widerspreche jedoch dem Sinn der Produkthaftung. Dieser beruhe auf dem Eingriff in die rechtlich geschützte Sphäre des Verwenders durch eine schädigende Eigenschaft des verwendeten Produkts. Das sei bei der Schädigung wegen des wirkungslosen Produkts nicht der Fall. Außerdem würde ansonsten das Erfüllungsinteresse ersetzt, das aber grundsätzlich von der Haftung nach dem PHG nicht erfasst sei. Die Einbeziehung der Wirkungslosigkeit von Produkten würde zu einer verschuldensunabhängigen Haftung für die Beschaffenheit der Leistung, also eine Art Garantie, führen, die dem österreichischen Recht fremd sei. Andererseits könne mangelhaftes Funktionieren „oft auch als teilweise Wirkungslosigkeit" definiert werden. Diese sei aber „zweifellos vom Schutz des PHG erfasst", sodass eine schwierige Grenzziehung „aufgrund einer Wertung" erfolgen müsse und danach zu fragen sei, ob dem Produkt schlechterdings die Fähigkeit fehlt, bestimmte, näher zu definierende Schäden zu verhindern oder zu beseitigen oder ob der Schaden wegen eines „Betriebsfehlers", eines „fehlerhaften Funktionierens" des Produkts selbst eingetreten ist.Nach der anderen, vor allem von Welser (PHG1 Paragraph 5, Rz 20 ff; ihm folgend Preslmayr, Handbuch² 74) vertretenen Auffassung stellt die Wirkungslosigkeit keinen Fehler im Sinn des PHG dar. Zwar bestünde vom Gesetzeswortlaut her kein Einwand, die Haftung damit zu begründen, dass das Produkt - insbesondere angesichts Darbietung und Gebrauchs - nicht die Sicherheit biete, die man zu erwarten berechtigt sei. Wenn der Hersteller im Rahmen der Darbietung einen bestimmten Rechtsgüterschutz verspreche, so könne sein Fehlen als gefährliche Eigenschaft betrachtet werden. Ein Ersatz widerspreche jedoch dem Sinn der Produkthaftung. Dieser beruhe auf dem Eingriff in die rechtlich geschützte Sphäre des Verwenders durch eine schädigende Eigenschaft des verwendeten Produkts. Das sei bei der Schädigung wegen des wirkungslosen Produkts nicht der Fall. Außerdem würde ansonsten das Erfüllungsinteresse ersetzt, das aber grundsätzlich von der Haftung nach dem PHG nicht erfasst sei. Die Einbeziehung der Wirkungslosigkeit von Produkten würde zu einer verschuldensunabhängigen Haftung für die Beschaffenheit der Leistung, also eine Art Garantie, führen, die dem österreichischen Recht fremd sei. Andererseits könne mangelhaftes Funktionieren „oft auch als teilweise Wirkungslosigkeit" definiert werden. Diese sei aber „zweifellos vom Schutz des PHG erfasst", sodass eine schwierige Grenzziehung „aufgrund einer Wertung" erfolgen müsse und danach zu fragen sei, ob dem Produkt schlechterdings die Fähigkeit fehlt, bestimmte, näher zu definierende Schäden zu verhindern oder zu beseitigen oder ob der Schaden wegen eines „Betriebsfehlers", eines „fehlerhaften Funktionierens" des Produkts selbst eingetreten ist.
Der erkennende Senat schließt sich der dargestellten herrschenden Meinung und der in der genannten Entscheidung des 2. Senats vertretenen Auffassung an, für die der Gesetzeswortlaut spricht. Für die Produkthaftung ist entscheidend, ob das Produkt ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit aufweist und dadurch gesetzlich geschützte Rechtsgüter schädigt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Fehler auf einem „Zuviel", einem „Zuwenig" oder „Garnichts" an Wirkung beruht (Grau, Produktfehler 88 f; Fitz/Grau aaO § 5 Rz 128). Verneinte man die Haftung bei Produkten, die wegen ihrer gefahren- und schadensvermeidenden Wirkung angeschafft werden, diese Wirkung aber nicht entfalten, wäre ein nicht unerheblicher Teil der Fälle von der Haftung aus dem PHG ausgenommen, für die das Gesetz wohl gedacht war (Sack, Jbl 1989, 622; Fitz/Grau aaO § 5 Rz 128). Wenngleich es bei der Produkthaftung nicht um die Gebrauchstauglichkeit, sondern um den Eingriff in die rechtlich geschützte Sphäre des Verwenders geht, so spricht dies nicht gegen die herrschende Auffassung, können sich doch vertragliches Erfüllungsinteresse und das nach dem PHG relevante Integritätsinteresse überschneiden, weshalb auch das PHG anwendbar ist (Sack, Jbl 1989, 622 mwN; Fitz/Grau aaO § 5 Rz 128 mwN).Der erkennende Senat schließt sich der dargestellten herrschenden Meinung und der in der genannten Entscheidung des 2. Senats vertretenen Auffassung an, für die der Gesetzeswortlaut spricht. Für die Produkthaftung ist entscheidend, ob das Produkt ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit aufweist und dadurch gesetzlich geschützte Rechtsgüter schädigt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Fehler auf einem „Zuviel", einem „Zuwenig" oder „Garnichts" an Wirkung beruht (Grau, Produktfehler 88 f; Fitz/Grau aaO Paragraph 5, Rz 128). Verneinte man die Haftung bei Produkten, die wegen ihrer gefahren- und schadensvermeidenden Wirkung angeschafft werden, diese Wirkung aber nicht entfalten, wäre ein nicht unerheblicher Teil der Fälle von der Haftung aus dem PHG ausgenommen, für die das Gesetz wohl gedacht war (Sack, Jbl 1989, 622; Fitz/Grau aaO Paragraph 5, Rz 128). Wenngleich es bei der Produkthaftung nicht um die Gebrauchstauglichkeit, sondern um den Eingriff in die rechtlich geschützte Sphäre des Verwenders geht, so spricht dies nicht gegen die herrschende Auffassung, können sich doch vertragliches Erfüllungsinteresse und das nach dem PHG relevante Integritätsinteresse überschneiden, weshalb auch das PHG anwendbar ist (Sack, Jbl 1989, 622 mwN; Fitz/Grau aaO Paragraph 5, Rz 128 mwN).
Die Vorinstanzen bejahten die Fehlerhaftigkeit der Lasuren der Beklagten, weil diese entgegen der Darbietung (Angaben der Beklagten auf den Gebinden und Merkblättern über die wasserabweisenden und wetterfesten Eigenschaften) nicht oder nur sehr eingeschränkt für den erwarteten Holzschutz im Außenbereich geeignet waren. Dem ist nicht entgegenzutreten. Der Hinweis auf fehlende biozide Holzschutzwirkstoffe und einen eventuell erforderlichen vorbeugenden Holzschutz ist nicht geeignet, die durch die nicht einschränkenden Angaben über die wasserabweisenden und wetterfesten Eigenschaften und die Eignung im Außenbereich hervorgerufenen, berechtigten Sicherheitserwartungen zu zerstören. Die beklagte Herstellerin, die schon nach den gewählten Vertriebswegen von einer Verwendung auch durch nur mäßig Sachkundige auszugehen hatte, musste vielmehr damit rechnen, dass ein vorbeugender Holzschutz von einem Verwender unterlassen wird, weil ihm nicht deutlich genug vor Augen geführt wurde, dass bei Fehlen der nicht eindringlich, eher vage empfohlenen Vorbehandlung der mit den Produkten der Beklagten auf Grund ihrer Angaben intendierte Holzschutz im Außenbereich nicht oder nur unter ganz besonderen Bedingungen bewirkt werden kann.
Das Berufungsgericht hat - von der Rekurswerberin nicht gerügt - in tatsächlicher Hinsicht angenommen, dass ein wirksames Produkt den Schaden verhindert hätte. Es ist deshalb die Kausalität des Produktfehlers für den eingetretenen Schaden zu bejahen (Fitz/Grau aaO § 5 Rz 128 mwN; vgl Welser/Rabl aaO § 5 Rz 45). Es hat weiters zutreffend - und vom Rekurs auch nicht bekämpft - erkannt, dass der Verwendungszweck der unwirksamen Produkte auch darin lag, einen Schadensfall bei Holz wie den eingetretenen zu vermeiden, und damit den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl Musger, wbl 1990, 289; Fritz/Grau aaO § 5 Rz 130) bejaht.Das Berufungsgericht hat - von der Rekurswerberin nicht gerügt - in tatsächlicher Hinsicht angenommen, dass ein wirksames Produkt den Schaden verhindert hätte. Es ist deshalb die Kausalität des Produktfehlers für den eingetretenen Schaden zu bejahen (Fitz/Grau aaO Paragraph 5, Rz 128 mwN; vergleiche , Welser/Rabl aaO Paragraph 5, Rz 45). Es hat weiters zutreffend - und vom Rekurs auch nicht bekämpft - erkannt, dass der Verwendungszweck der unwirksamen Produkte auch darin lag, einen Schadensfall bei Holz wie den eingetretenen zu vermeiden, und damit den Rechtswidrigkeitszusammenhang vergleiche Musger, wbl 1990, 289; Fritz/Grau aaO Paragraph 5, Rz 130) bejaht.
II. Zur Revision des Klägers:römisch zwei. Zur Revision des Klägers:
Der Kläger macht geltend, gemäß § 14 PHG richte sich die Höhe des Schadenersatzes nach den Bestimmungen des ABGB. Das habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es seien daher nach diesen Bestimmungen die Kosten einer ordnungsgemäßen Reparatur der beschädigten Sache zu ersetzen. Bei der „Fassade" eines Einfamilienhauses handle es sich um ein Gesamtprodukt, das nach den Feststellungen zur Gänze beschädigt worden sei, sodass auch die Kosten des Austausches der Holzfassadenteile an der Ostseite zu ersetzen seien. Die vom Erstgericht zuerkannten Malerkosten seien erforderlich, um die Fassade wieder ordnungsgemäß herzustellen.Der Kläger macht geltend, gemäß Paragraph 14, PHG richte sich die Höhe des Schadenersatzes nach den Bestimmungen des ABGB. Das habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es seien daher nach diesen Bestimmungen die Kosten einer ordnungsgemäßen Reparatur der beschädigten Sache zu ersetzen. Bei der „Fassade" eines Einfamilienhauses handle es sich um ein Gesamtprodukt, das nach den Feststellungen zur Gänze beschädigt worden sei, sodass auch die Kosten des Austausches der Holzfassadenteile an der Ostseite zu ersetzen seien. Die vom Erstgericht zuerkannten Malerkosten seien erforderlich, um die Fassade wieder ordnungsgemäß herzustellen.
Hiezu wurde erwogen:
Soweit im PHG nicht anders bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwenden (§ 14 Abs 1 PHG). Nach § 1 Abs 1 PHG haftet der Hersteller eines Produkts, wenn durch den Fehler eines Produkts eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird, für den Ersatz des Schadens. Schäden am fehlerhaften Produkt sind demnach nach dem PHG nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0111170). Der Ersatz ist - wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (1 Ob 184/98k mwN ua) - auf die Kosten der Wiederherstellung einer beschädigten Sache oder den Ersatz deren Werts beschränkt. Bei der Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache bleibt der Produktcharakter einer beweglichen körperlichen Sache erhalten, sodass etwa der Hersteller fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am übrigen Gebäude eingetretenen Schaden haftet (2 Ob 162/97f mwN). Für den Erhalt der Produkteigenschaft der von der Beklagten hergestellten Lasuren ist es demnach nicht von Bedeutung, ob der Kläger die Holzbretter vor oder nach ihrer Montage am Haus strich.Soweit im PHG nicht anders bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwenden (Paragraph 14, Absatz eins, PHG). Nach Paragraph eins, Absatz eins, PHG haftet der Hersteller eines Produkts, wenn durch den Fehler eines Produkts eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird, für den Ersatz des Schadens. Schäden am fehlerhaften Produkt sind demnach nach dem PHG nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0111170). Der Ersatz ist - wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (1 Ob 184/98k mwN ua) - auf die Kosten der Wiederherstellung einer beschädigten Sache oder den Ersatz deren Werts beschränkt. Bei der Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache bleibt der Produktcharakter einer beweglichen körperlichen Sache erhalten, sodass etwa der Hersteller fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am übrigen Gebäude eingetretenen Schaden haftet (2 Ob 162/97f mwN). Für den Erhalt der Produkteigenschaft der von der Beklagten hergestellten Lasuren ist es demnach nicht von Bedeutung, ob der Kläger die Holzbretter vor oder nach ihrer Montage am Haus strich.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die zu ersetzenden Sanierungskosten nicht die Kosten eines Neuanstrichs umfassen, weil der Schaden am fehlerhaften Produkt nicht zu ersetzen ist (vgl Ch. Rabl, ecolex 1999, 315 Anm zu 1 Ob 184/98k); durch den Fehler des Produkts wurde nichtgestrichenes Holz beschädigt.Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die zu ersetzenden Sanierungskosten nicht die Kosten eines Neuanstrichs umfassen, weil der Schaden am fehlerhaften Produkt nicht zu ersetzen ist vergleiche , Ch. Rabl, ecolex 1999, 315 Anmerkung zu 1 Ob 184/98k); durch den Fehler des Produkts wurde nichtgestrichenes Holz beschädigt.
Die Frage, ob die Sanierungskosten die Kosten einer Erneuerung (Reparatur) des Holzes an der Ostseite der Fassade umfassen, ist noch nicht entscheidungsreif, sodass insoweit mit Aufhebung vorzugehen ist.
Der Kläger behauptete in erster Instanz, dass sich auch an der Ostseite der Fassade Schimmelpilz bilde (ON 77; ON 93), also auch Holz dieser Seite beschädigt sei. Den Feststellungen des Erstgerichts ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob es eine derartige Beschädigung annimmt oder nicht. Einerseits spricht es - ohne Differenzierung nach Seiten - von Schäden an der Holzfassade, andererseits stimmt der vom Erstgericht - wie schon das Berufungsgericht darstellt - festgestellte, vom Berufungsgericht aber nicht übernommene Betrag für den „Austausch der Holzfassadenteile" mit jenem Betrag überein, den der Sachverständige für die Sanierung des Holzes (ohne Neuanstrich) an der Süd-, West- und an der Nordseite nannte. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass ein Schimmelpilzbefall auch des Holzes an der Ostseite eine - die Haftung der Beklagten für den Ersatz des Schadens begründende - Beschädigung durch den von ihm zutreffend bejahten Fehler der Produkte der Beklagten wäre, und hat die Frage des Vorliegens einer Beschädigung des Holzes an der Ostseite und der Kosten einer Sanierung aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen für unerheblich gehalten. Demnach liegen rechtliche Feststellungsmängel vor. Das Verfahren ist in diesen Punkten zu ergänzen, falls die Verjährungseinwendung nicht begründet sein sollte.
Ist das Holz an der Ostseite nicht durch den Fehler der Produkte der Beklagten beschädigt, so kommt es bei der Wiederherstellung der Fassade für die Frage, ob sich der Kläger mit der Reparatur der drei anderen Seiten abfinden muss, darauf an, ob ihm dies wegen der auftretenden Farbdifferenzen nach der Verkehrsauffassung zugemutet werden kann (vgl SZ 56/126). Ist es ihm nicht zumutbar, so zählen zu den zu ersetzenden erforderlichen Reparaturkosten nicht die Kosten des Anstrichs, käme es doch sonst zu einem Ersatz des Schadens am fehlerhaften Produkts selbst. Erforderlichenfalls - bei Verneinung einer Beschädigung der Ostseite - wird daher das Verfahren in der aufgezeigten Richtung (Zumutbarkeit der Farbunterschiede nach der Verkehrsauffassung; erforderliche Reparaturkosten) zu ergänzen sein.Ist das Holz an der Ostseite nicht durch den Fehler der Produkte der Beklagten beschädigt, so kommt es bei der Wiederherstellung der Fassade für die Frage, ob sich der Kläger mit der Reparatur der drei anderen Seiten abfinden muss, darauf an, ob ihm dies wegen der auftretenden Farbdifferenzen nach der Verkehrsauffassung zugemutet werden kann vergleiche SZ 56/126). Ist es ihm nicht zumutbar, so zählen zu den zu ersetzenden erforderlichen Reparaturkosten nicht die Kosten des Anstrichs, käme es doch sonst zu einem Ersatz des Schadens am fehlerhaften Produkts selbst. Erforderlichenfalls - bei Verneinung einer Beschädigung der Ostseite - wird daher das Verfahren in der aufgezeigten Richtung (Zumutbarkeit der Farbunterschiede nach der Verkehrsauffassung; erforderliche Reparaturkosten) zu ergänzen sein.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.römisch drei. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.