Die Rekurse sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof billigt sowohl das Ergebnis als auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verweist darauf (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).Der Oberste Gerichtshof billigt sowohl das Ergebnis als auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verweist darauf (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Ergänzend und in Erwiderung auf die Rechtsmittelschriften wird
Folgendes ausgeführt:
1.) Zum Schadenersatzanspruch der Angehörigen bei Vorliegen bloßen
Trauerschadens ohne Krankheitswert:
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung kommt ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht. Bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes (RIS-Justiz RS0115189). Der Oberste Gerichtshof hat sich in den in der zitierten Fundstelle angeführten Entscheidungen auch immer wieder mit der Lehre auseinandergesetzt und an dieser seit 2 Ob 84/01v = SZ 74/90 bestehenden Rechtsprechung festgehalten. Der Oberste Gerichtshof ist auch nicht der Auffassung von Reischauer in Rummel, ABGB3, 1325 Rz 5a, gefolgt, wonach diesfalls Schadenersatz auch bei leichter Fahrlässigkeit oder möglicherweise auch bei bloßer Gefährdungshaftung zustehe (2 Ob 141/04f; 2 Ob 90/05g; 2 Ob 62/05i; 2 Ob 18/06w; 2 Ob 153/06y). Daran ist auch weiterhin festzuhalten.Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung kommt ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht. Bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes (RIS-Justiz RS0115189). Der Oberste Gerichtshof hat sich in den in der zitierten Fundstelle angeführten Entscheidungen auch immer wieder mit der Lehre auseinandergesetzt und an dieser seit 2 Ob 84/01v = SZ 74/90 bestehenden Rechtsprechung festgehalten. Der Oberste Gerichtshof ist auch nicht der Auffassung von Reischauer in Rummel, ABGB3, 1325 Rz 5a, gefolgt, wonach diesfalls Schadenersatz auch bei leichter Fahrlässigkeit oder möglicherweise auch bei bloßer Gefährdungshaftung zustehe (2 Ob 141/04f; 2 Ob 90/05g; 2 Ob 62/05i; 2 Ob 18/06w; 2 Ob 153/06y). Daran ist auch weiterhin festzuhalten.
Zuletzt haben Kath, Schmerzengeld (2005), 115 ff, und Harrer in Schwimann, ABGB3, Anhang § 1325 Rz 5 bis 13, die durch 2 Ob 84/01v eingeleitete Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als zu weit gehend kritisiert.Zuletzt haben Kath, Schmerzengeld (2005), 115 ff, und Harrer in Schwimann, ABGB3, Anhang Paragraph 1325, Rz 5 bis 13, die durch 2 Ob 84/01v eingeleitete Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als zu weit gehend kritisiert.
Eine Auseinandersetzung mit diesen Meinungen ist nicht notwendig, da auch nach der zitierten Rechtsprechung hier - bei bloßer Gefährdungshaftung - eine Haftung für bloße Trauerschäden ohne Krankheitswert ohnehin zu verneinen ist.
Die von den Klägern georteten Wertungswidersprüche zur Rechtslage bei entgangenen Urlaubsfreuden oder sexuellen Belästigungen liegen nicht (zwingend) vor:
Der in § 31e Abs 3 KSchG geregelte Anspruch eines Reisenden auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude setzt Verschulden und ein Vertragsverhältnis voraus. Beides liegt hier nicht vor. Weiters weist Karner, Verpatzter Urlaub und der EuGH, RdW 2002/194, 204 (205), zu Recht darauf hin, dass sich der Ausgleich für entgangene Urlaubsfreuden (auch bei leichter Fahrlässigkeit) damit rechtfertigen lässt, dass der Reisevertrag seinem Zweck nach gerade auf die Erlangung dieser immateriellen Vorteile ausgerichtet ist. § 1328 ABGB regelt Schmerzengeldansprüche einer Person, die unmittelbar sexuell missbraucht wurde, sieht jedoch keinen Schadenersatz für immaterielle Schäden dritter Personen vor, die auf Grund der Beeinträchtigung der unmittelbar sexuell missbrauchten Person Unlustgefühle erlitten haben. Weiters setzt der Schadenersatzanspruch gemäß § 1328 ABGB eine strafbare Handlung oder „Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses" voraus; an all dem oder vergleichbar verwerflichen Handlungsweisen fehlt es im vorliegenden Fall eines Unfalles, für den nur nach EKHG gehaftet wird.Der in Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG geregelte Anspruch eines Reisenden auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude setzt Verschulden und ein Vertragsverhältnis voraus. Beides liegt hier nicht vor. Weiters weist Karner, Verpatzter Urlaub und der EuGH, RdW 2002/194, 204 (205), zu Recht darauf hin, dass sich der Ausgleich für entgangene Urlaubsfreuden (auch bei leichter Fahrlässigkeit) damit rechtfertigen lässt, dass der Reisevertrag seinem Zweck nach gerade auf die Erlangung dieser immateriellen Vorteile ausgerichtet ist. Paragraph 1328, ABGB regelt Schmerzengeldansprüche einer Person, die unmittelbar sexuell missbraucht wurde, sieht jedoch keinen Schadenersatz für immaterielle Schäden dritter Personen vor, die auf Grund der Beeinträchtigung der unmittelbar sexuell missbrauchten Person Unlustgefühle erlitten haben. Weiters setzt der Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 1328, ABGB eine strafbare Handlung oder „Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses" voraus; an all dem oder vergleichbar verwerflichen Handlungsweisen fehlt es im vorliegenden Fall eines Unfalles, für den nur nach EKHG gehaftet wird.
Das Gewicht der von den Klägern gebrauchten Argumente reicht somit noch nicht aus, den erstmals in 2 Ob 84/01v angestellten, auf qualifiziertes Verschulden abstellenden Analogieschluss zu entkräften.
2.) Zur Haftung bei Vorliegen von Schockschäden mit Krankheitswert:
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist das Vorbringen der Kläger zu krankheitswertigen Beeinträchtigungen ausreichend. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können Beeinträchtigungen, wie sie die Kläger vorbringen, durchaus Krankheitswert haben (2 Ob 136/00i: Schlaflosigkeit, völlige Schwunglosigkeit; 8 Ob 127/02p:
Schlaflosigkeit, Erschöpfungszustände; 2 Ob 120/02i: Schlafstörungen, posttraumatische Belastungsstörung; 2 Ob 186/03x: Schlafstörungen, Hoffnungslosigkeit, traurige Verstimmung, Antriebsstörungen). Aus dem Umstand, dass die Kläger bisher medizinische bzw psychologische Hilfe nicht in Anspruch genommen haben, folgt noch nicht, dass eine solche nicht notwendig (gewesen) wäre; dies schließt somit den allfälligen Krankheitswert der behaupteten Beeinträchtigungen der Kläger nicht aus (2 Ob 120/02i).
Die Beklagten führen aus, es liege kein Schockschaden, weder auf Grund unmittelbarer Wahrnehmungen beim Unfall noch auf Grund der Todesnachricht oder der Nachricht der schwersten Verletzungen, vor. Dem ist zu entgegnen, dass die Zuerkennung eines Schmerzengeldanspruches an einen Angehörigen wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes weder eine Anwesenheit des Angehörigen des Getöteten oder Verletzten beim Unfall noch einen Schock auf Grund der Todesnachricht oder der Nachricht von den schwersten Verletzungen erfordert (2 Ob 111/03t; 2 Ob 18/06w; 2 Ob 53/05s).
Soweit die Beklagten argumentieren, die Haftung nach dem EKHG habe einen „schwächeren Haftungsgrund", ist auszuführen:
Der Gesetzgeber hat den schwächeren Haftungsgrund der Gefährdungshaftung bereits durch Festlegung von Haftungshöchstbeträgen (§ 15 EKHG) berücksichtigt (RV 470 BlgNR 8. GP 13, zitiert in Danzl, EKHG7, § 15 Anm 1 lit c; vgl Apathy, EKHG, § 1 Rz 3 f; § 15 Rz 1). Auch das EKHG kennt aber als Gegenstand des Ersatzes ein angemessenes Schmerzengeld (§ 12 Abs 1 Z 4, § 13 Z 4 EKHG). Warum daher bei im Übrigen gegebenen Haftungsvoraussetzungen bei Vorliegen bloßer Gefährdungshaftung nach dem EKHG Schmerzengeld nicht zu ersetzen wäre, ist nicht nachvollziehbar.Der Gesetzgeber hat den schwächeren Haftungsgrund der Gefährdungshaftung bereits durch Festlegung von Haftungshöchstbeträgen (Paragraph 15, EKHG) berücksichtigt Regierungsvorlage 470 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 13, zitiert in Danzl, EKHG7, Paragraph 15, Anmerkung 1 Litera c,; vergleiche Apathy, EKHG, Paragraph eins, Rz 3 f; Paragraph 15, Rz 1). Auch das EKHG kennt aber als Gegenstand des Ersatzes ein angemessenes Schmerzengeld (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Ziffer 4, EKHG). Warum daher bei im Übrigen gegebenen Haftungsvoraussetzungen bei Vorliegen bloßer Gefährdungshaftung nach dem EKHG Schmerzengeld nicht zu ersetzen wäre, ist nicht nachvollziehbar.
Weiters verlangt die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Anerkennung der Ersatzfähigkeit von Schmerzen eines Angehörigen bei Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert das Hinzutreten eines besonders schweren Zurechnungsgrundes, der dann vorliegt, wenn das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet erscheint, einen Schock-(Fernwirkungs-)schaden herbeizuführen (2 Ob 111/03t). Dies trifft hier für die behaupteten Beeinträchtigungen der Kläger zu.
Seelische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sind nach der Lehre (Karner/Koziol, Der Ersatz ideellen Schadens im österreichischen Recht und seine Reform, Gutachten zum 15. ÖJT 88 f) und der Rechtsprechung (2 Ob 53/05s = ZVR 2006/178 [Karner]; 7 Ob 28/07d) nur bei „schwersten" Verletzungen naher Angehöriger, so etwa bei lebenslänglicher Pflegebedürftigkeit eines Kindes durch eine Mutter oder bei dauernder Pflege eines Schwerversehrten durch eine Ehefrau, ersatzfähig. Nach Karner, ZVR 2006, 459 (460: Anm zu 2 Ob 53/05s) erscheint es nur folgerichtig, dass man einen Ersatzanspruch auch dann gewähre, wenn nicht die Verletzung des Angehörigen selbst einen Schock auslöse, sondern beispielsweise erst seine Betreuung auf Grund einer Überlastungssituation zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des pflegenden Familienmitgliedes führe. Ein Größenschluss erscheine insofern geradezu zwingend, da eine dauerhafte Belastung oftmals noch schwerer wiege als ein zeitlich begrenztes Schockgeschehen.Seelische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sind nach der Lehre (Karner/Koziol, Der Ersatz ideellen Schadens im österreichischen Recht und seine Reform, Gutachten zum 15. ÖJT 88 f) und der Rechtsprechung (2 Ob 53/05s = ZVR 2006/178 [Karner]; 7 Ob 28/07d) nur bei „schwersten" Verletzungen naher Angehöriger, so etwa bei lebenslänglicher Pflegebedürftigkeit eines Kindes durch eine Mutter oder bei dauernder Pflege eines Schwerversehrten durch eine Ehefrau, ersatzfähig. Nach Karner, ZVR 2006, 459 (460: Anmerkung zu 2 Ob 53/05s) erscheint es nur folgerichtig, dass man einen Ersatzanspruch auch dann gewähre, wenn nicht die Verletzung des Angehörigen selbst einen Schock auslöse, sondern beispielsweise erst seine Betreuung auf Grund einer Überlastungssituation zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des pflegenden Familienmitgliedes führe. Ein Größenschluss erscheine insofern geradezu zwingend, da eine dauerhafte Belastung oftmals noch schwerer wiege als ein zeitlich begrenztes Schockgeschehen.
Nach diesen in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien wäre vorliegend eine Haftung der Beklagten - bei Zutreffen des Vorbringens der Kläger zum Zustand der Tochter und bei Vorliegen von Krankheitswert der Beeinträchtigungen der Kläger - zu bejahen.
3.) Haftungssumme nach § 15 EKHG:3.) Haftungssumme nach Paragraph 15, EKHG:
Gemäß § 15 Abs 3 EKHG haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis insgesamt nur bis zu den dort genannten Höchstbeträgen. Nach der Lehre liegt dasselbe Ereignis vor, wenn die Verletzungen ursächlich und zeitlich (Apathy, EKHG, § 15 Rz 4: „räumlich und zeitlich eng"; Koziol, Haftplichtrecht II2, 570: „in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang") zusammenhängen (Danzl, EKHG7, § 15 Anm 4). Schauer führt in Schwimann, ABGB3, § 16 EKHG Rz 7, aus, dasselbe Ereignis liege nach herrschender Ansicht vor, wenn die Schadensursachen räumlich und zeitlich eng zusammenhingen. Es kommt also auf den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang nicht der eingetretenen Verletzungen, sondern vielmehr der Schadensursachen an. Dass aber der Unfall adäquate Ursache nicht nur des Zustandes der Tochter der Kläger ist, sondern gegebenenfalls auch der Beeinträchtigungen der Kläger wäre, ist nicht zweifelhaft. Es kommen daher die Haftungshöchstbeträge gemäß § 15 Abs 3 EKHG zum Tragen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in § 15 Abs 1 EKHG genannten - hier für die Kläger noch nicht ausgeschöpften - Höchstbeträge unberührt (§ 15 Abs 3 Satz 2 EKHG). Wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, stellt sich daher die Frage eines Vorrangs von Schmerzengeldansprüchen im Sinne des § 336 ASVG nicht.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, EKHG haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis insgesamt nur bis zu den dort genannten Höchstbeträgen. Nach der Lehre liegt dasselbe Ereignis vor, wenn die Verletzungen ursächlich und zeitlich (Apathy, EKHG, Paragraph 15, Rz 4: „räumlich und zeitlich eng"; Koziol, Haftplichtrecht II2, 570: „in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang") zusammenhängen (Danzl, EKHG7, Paragraph 15, Anmerkung 4). Schauer führt in Schwimann, ABGB3, Paragraph 16, EKHG Rz 7, aus, dasselbe Ereignis liege nach herrschender Ansicht vor, wenn die Schadensursachen räumlich und zeitlich eng zusammenhingen. Es kommt also auf den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang nicht der eingetretenen Verletzungen, sondern vielmehr der Schadensursachen an. Dass aber der Unfall adäquate Ursache nicht nur des Zustandes der Tochter der Kläger ist, sondern gegebenenfalls auch der Beeinträchtigungen der Kläger wäre, ist nicht zweifelhaft. Es kommen daher die Haftungshöchstbeträge gemäß Paragraph 15, Absatz 3, EKHG zum Tragen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Paragraph 15, Absatz eins, EKHG genannten - hier für die Kläger noch nicht ausgeschöpften - Höchstbeträge unberührt (Paragraph 15, Absatz 3, Satz 2 EKHG). Wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, stellt sich daher die Frage eines Vorrangs von Schmerzengeldansprüchen im Sinne des Paragraph 336, ASVG nicht.
Den Rekursen war daher nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.