Unter der Überschrift „besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung" regelt der in Umsetzung der Geldwäsche RL (Richtlinie 2001/97/EG) ergangene § 40 Abs 1 BWG idF des BGBl I Nr 35/2003 die Identifizierungspflicht der Kredit- und Finanzinstitute. Diese haben die Identität eines Kunden nach Z 1 bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung festzuhalten, wobei Spareinlagengeschäfte stets als dauernde Geschäftsbeziehung gelten; nach Z 4 ist nach dem 31. 10. 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. 6. 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens EUR 15.000,-- oder EUR-Gegenwert beträgt, die Identität festzuhalten.Unter der Überschrift „besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung" regelt der in Umsetzung der Geldwäsche RL (Richtlinie 2001/97/EG) ergangene Paragraph 40, Absatz eins, BWG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2003, die Identifizierungspflicht der Kredit- und Finanzinstitute. Diese haben die Identität eines Kunden nach Ziffer eins, bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung festzuhalten, wobei Spareinlagengeschäfte stets als dauernde Geschäftsbeziehung gelten; nach Ziffer 4, ist nach dem 31. 10. 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. 6. 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens EUR 15.000,-- oder EUR-Gegenwert beträgt, die Identität festzuhalten.
Gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG darf bei Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens EUR 15.000,-- oder EUR-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden lauten, nur an den gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden ausbezahlt werden; nach dem Wortlaut dieser Regelung wäre die Interpretation naheliegend, dass die Zahlung an eine andere Person als diejenige, die den Spareinlagenvertrag mit der Bank geschlossen hat, gar nicht zulässig ist. Diese Auffassung hat offensichtlich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 65/06v im Zusammenhang mit der Genehmigung der Klagsführung einer besachwalteten Person auf Rückzahlung unberechtigter Auszahlung von Spareinlagen, eingenommen. Der erkennende Senat vermag sich dieser Auslegungsvariante aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen:Gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG darf bei Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens EUR 15.000,-- oder EUR-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden lauten, nur an den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden ausbezahlt werden; nach dem Wortlaut dieser Regelung wäre die Interpretation naheliegend, dass die Zahlung an eine andere Person als diejenige, die den Spareinlagenvertrag mit der Bank geschlossen hat, gar nicht zulässig ist. Diese Auffassung hat offensichtlich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 65/06v im Zusammenhang mit der Genehmigung der Klagsführung einer besachwalteten Person auf Rückzahlung unberechtigter Auszahlung von Spareinlagen, eingenommen. Der erkennende Senat vermag sich dieser Auslegungsvariante aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen:
Die Geldwäsche-RL verlangt eine Identitätsfeststellung in bestimmten Fällen, um es Geldwäschern so schwer wie möglich zu machen ihre Geschäfte bei bestimmten Personen und Instituten durchzuführen. Die gefährdeten Berufe müssen ihre Kunden kennen („know your customer-Prinzip"). Durch die verpflichtende Bekanntgabe der Identität, sollen einerseits potentielle Geldwäscher abgeschreckt, andererseits bereits durchgeführte Transaktionen zurückverfolgbar werden. Die Identitätsfeststellung trägt allerdings zur Verhinderung der Geldwäsche - abgesehen von einer gewissen Präventionswirkung - nichts bei. Sie dient lediglich der späteren Auffindbarkeit von Geldwäschern und deren Hintermännern. In der Durchführungsphase einer Transaktion hat die Identifizierung keinerlei Vorteil gegenüber der Anonymität, weil es egal ist, ob man den Namen des Geldwäschers kennt oder nicht (Nussbaumer, Umsetzung der GeldwäscheRL [2004], 40 mwH). Im Hinblick auf die Zielsetzung der RL versteht die (insoweit) einhellige Lehre die Regelung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG gerade nicht als Übertragungsverbot, sondern vertritt die Auffassung, dass auch Spareinlagen im Sinn des § 32 Abs 4 Z 2 BWG, deren Guthabensstand EUR 15.000,-- oder mehr beträgt oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden lauten, sehr wohl übertragen werden können. § 32 Abs 4 Z 2 BWG wird dahin verstanden, dass im Fall einer Übertragung der Spareinlage, die Identität des Erwerbers gemäß § 40 Abs 1 BWG festzustellen und festzuhalten ist. Dadurch werde den Zwecken der Geldwäschebekämpfung ausreichend Rechnung getragen (Dullinger/Nussbaumer, Jbl 2007, 180; Roth, ÖBA 2001, 298 ff; Nussbaumer aaO, 136 f; Vock, ÖStZ 2000, 691; Nitsche, ÖBA 2000, 1057f; Nowotny, RdW 2000, 715; Wagner, JBl 2005, 650 f). Diese Ausführungen sind überzeugend.Die Geldwäsche-RL verlangt eine Identitätsfeststellung in bestimmten Fällen, um es Geldwäschern so schwer wie möglich zu machen ihre Geschäfte bei bestimmten Personen und Instituten durchzuführen. Die gefährdeten Berufe müssen ihre Kunden kennen („know your customer-Prinzip"). Durch die verpflichtende Bekanntgabe der Identität, sollen einerseits potentielle Geldwäscher abgeschreckt, andererseits bereits durchgeführte Transaktionen zurückverfolgbar werden. Die Identitätsfeststellung trägt allerdings zur Verhinderung der Geldwäsche - abgesehen von einer gewissen Präventionswirkung - nichts bei. Sie dient lediglich der späteren Auffindbarkeit von Geldwäschern und deren Hintermännern. In der Durchführungsphase einer Transaktion hat die Identifizierung keinerlei Vorteil gegenüber der Anonymität, weil es egal ist, ob man den Namen des Geldwäschers kennt oder nicht (Nussbaumer, Umsetzung der GeldwäscheRL [2004], 40 mwH). Im Hinblick auf die Zielsetzung der RL versteht die (insoweit) einhellige Lehre die Regelung des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG gerade nicht als Übertragungsverbot, sondern vertritt die Auffassung, dass auch Spareinlagen im Sinn des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG, deren Guthabensstand EUR 15.000,-- oder mehr beträgt oder die auf den Namen des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden lauten, sehr wohl übertragen werden können. Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG wird dahin verstanden, dass im Fall einer Übertragung der Spareinlage, die Identität des Erwerbers gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG festzustellen und festzuhalten ist. Dadurch werde den Zwecken der Geldwäschebekämpfung ausreichend Rechnung getragen (Dullinger/Nussbaumer, Jbl 2007, 180; Roth, ÖBA 2001, 298 ff; Nussbaumer aaO, 136 f; Vock, ÖStZ 2000, 691; Nitsche, ÖBA 2000, 1057f; Nowotny, RdW 2000, 715; Wagner, JBl 2005, 650 f). Diese Ausführungen sind überzeugend.
Hingegen bestehen Auffassungsunterschiede darüber, ob bzw wie sich die Identifizierungsvorschriften der §§ 40 Abs 1 und 32 Abs 4 Z 4 BWG auf die wertpapierrechtliche Qualifikation der Sparbücher auswirken. Eine ausführliche Auseinandersetzung des Obersten Gerichtshofes mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen ist allerdings im hier zu beurteilenden Fall entbehrlich. Selbst wenn man die strengste, von Roth (aaO 300 f) vertretene Auffassung teilt, dass sich aus dem Schutzzweck der Identifizierungsvorschrift ergebe, dass für die Übertragung von sogenannten „schweren Bezeichnungssparbüchern" (ab einem Guthabensstand von EUR 15.000,--) und Namenssparbüchern eine Forderungszession - wie sonst bei Rektapapieren - nicht genüge, vielmehr eine Vertragsübernahme unter Einbeziehung der Bank erforderlich sei, ist damit für den Standpunkt der Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen. Der Autor bezieht seine Ausführungen nämlich nur auf die entgeltliche Übertragung von Sparguthaben und betont, dass die Schenkung des Sparbuches zwischen den Parteien des Schenkungsvertrages wirksam werden könne, ohne dass die Bank einbezogen sei und bevor die Identität des Beschenkten gemäß § 40 Abs 1 Z 1 festgestellt werde. An anderer Stelle weist Roth (aaO FN 24) darauf hin, dass die Schenkung eines Namenssparbuchs (§ 943 ABGB) durch Rechtsgeschäft zwischen Schenker und Beschenktem mit Übergabe des Sparbuches erfolgen könne, eine schriftliche Erklärung oder ein Vermerk des Schenkers sei zu Beweiszwecken nützlich, aber nicht erforderlich; Aicher/Schuhmacher (Wertpapierrecht 69) und Laurer (Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG2 Ergänzungsband §§ 31, 32 Rz 6) beurteilen die zur Debatte stehenden Sparbücher als einfache Rektapapiere, die durch Zession übertragen werden. Nitsche (aaO, 1059) zählt jedes, also auch das schwere Bezeichnungssparbuch und das Namenssparbuch zu den Inhaberpapieren und vertritt die Auffassung, dass die Identifizierungspflicht gemäß § 32 Abs 4 Z 2 iVm § 40 Abs 1 BWG den Nachweis der materiellen Legitimation nicht verlange. Im Ergebnis teilt Vock (aaO) diese Auffassung. Dullinger/Nussbaumer (aaO) vertreten den überzeugenden Standpunkt, dass den Identifizierungsvorschriften, insbesondere nach ihrer ratio ausschließlich aufsichtsrechtliche Funktion zukomme. Nitsche folgend betonen die Autoren, dass die Feststellung der Identität des Sparbuchinhabers keine Überprüfung der materiell-rechtlichen Legitimation erfordere. Umgekehrt befreie selbst der Nachweis der materiellen Berechtigung des Sparbuchinhabers nicht von der Pflicht zur Feststellung und Festhaltung seiner Identität. Ziel der Identifizierungsvorschriften sei nur die Bekämpfung der Geldwäsche, insbesondere die spätere Auffindung potentieller Straftäter und die Beweissicherung für allfällige Strafverfahren. Für diese Zwecke sei es ohne Belang, ob der Präsentant des Sparbuchs materiell-rechtlich legitimiert sei, ob für die Übertragung der Spareinlage die sachenrechtlichen oder die zessionsrechtlichen Regeln einschlägig seien und unter welchen Voraussetzungen eine Auszahlung Befreiungswirkung für die Bank habe. Daher könne den Identifizierungsvorschriften für die Frage der wertpapierrechtlichen Einordnung von Sparbüchern und die daran anknüpfenden Folgewirkungen keine Bedeutung beigemessen werden.Hingegen bestehen Auffassungsunterschiede darüber, ob bzw wie sich die Identifizierungsvorschriften der Paragraphen 40, Absatz eins und 32 Absatz 4, Ziffer 4, BWG auf die wertpapierrechtliche Qualifikation der Sparbücher auswirken. Eine ausführliche Auseinandersetzung des Obersten Gerichtshofes mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen ist allerdings im hier zu beurteilenden Fall entbehrlich. Selbst wenn man die strengste, von Roth (aaO 300 f) vertretene Auffassung teilt, dass sich aus dem Schutzzweck der Identifizierungsvorschrift ergebe, dass für die Übertragung von sogenannten „schweren Bezeichnungssparbüchern" (ab einem Guthabensstand von EUR 15.000,--) und Namenssparbüchern eine Forderungszession - wie sonst bei Rektapapieren - nicht genüge, vielmehr eine Vertragsübernahme unter Einbeziehung der Bank erforderlich sei, ist damit für den Standpunkt der Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen. Der Autor bezieht seine Ausführungen nämlich nur auf die entgeltliche Übertragung von Sparguthaben und betont, dass die Schenkung des Sparbuches zwischen den Parteien des Schenkungsvertrages wirksam werden könne, ohne dass die Bank einbezogen sei und bevor die Identität des Beschenkten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, festgestellt werde. An anderer Stelle weist Roth (aaO FN 24) darauf hin, dass die Schenkung eines Namenssparbuchs (Paragraph 943, ABGB) durch Rechtsgeschäft zwischen Schenker und Beschenktem mit Übergabe des Sparbuches erfolgen könne, eine schriftliche Erklärung oder ein Vermerk des Schenkers sei zu Beweiszwecken nützlich, aber nicht erforderlich; Aicher/Schuhmacher (Wertpapierrecht 69) und Laurer (Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG2 Ergänzungsband Paragraphen 31, 32, Rz 6) beurteilen die zur Debatte stehenden Sparbücher als einfache Rektapapiere, die durch Zession übertragen werden. Nitsche (aaO, 1059) zählt jedes, also auch das schwere Bezeichnungssparbuch und das Namenssparbuch zu den Inhaberpapieren und vertritt die Auffassung, dass die Identifizierungspflicht gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BWG den Nachweis der materiellen Legitimation nicht verlange. Im Ergebnis teilt Vock (aaO) diese Auffassung. Dullinger/Nussbaumer (aaO) vertreten den überzeugenden Standpunkt, dass den Identifizierungsvorschriften, insbesondere nach ihrer ratio ausschließlich aufsichtsrechtliche Funktion zukomme. Nitsche folgend betonen die Autoren, dass die Feststellung der Identität des Sparbuchinhabers keine Überprüfung der materiell-rechtlichen Legitimation erfordere. Umgekehrt befreie selbst der Nachweis der materiellen Berechtigung des Sparbuchinhabers nicht von der Pflicht zur Feststellung und Festhaltung seiner Identität. Ziel der Identifizierungsvorschriften sei nur die Bekämpfung der Geldwäsche, insbesondere die spätere Auffindung potentieller Straftäter und die Beweissicherung für allfällige Strafverfahren. Für diese Zwecke sei es ohne Belang, ob der Präsentant des Sparbuchs materiell-rechtlich legitimiert sei, ob für die Übertragung der Spareinlage die sachenrechtlichen oder die zessionsrechtlichen Regeln einschlägig seien und unter welchen Voraussetzungen eine Auszahlung Befreiungswirkung für die Bank habe. Daher könne den Identifizierungsvorschriften für die Frage der wertpapierrechtlichen Einordnung von Sparbüchern und die daran anknüpfenden Folgewirkungen keine Bedeutung beigemessen werden.
Ohne dass es erforderlich wäre, die weitergehende Ansicht von Roth auf den Prüfstein zu legen, ist für den vorliegend zu beurteilenden Fall der Schenkung eines Sparbuchs daher davon auszugehen, dass die Identifizierungspflicht nach dem BWG für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung wirksam zustandegekommen ist, keine Rolle spielt.
Für die Beurteilung dieser Frage ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein mit Losungswort versehenes Sparbuch durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen wird. Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinn des § 427 ABGB stattgefunden hat (SZ 39/140; 1 Ob 274/02d; RIS-Justiz RS0011186
ua). Die wirkliche Übergabe muss sinnfällig nach außen bemerkbar und so geschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (SZ 70/194; SZ 72/182; SZ 2005/12; RIS-Justiz RS0011383 ua). Der Ausdruck „wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (ÖBA 2003, 226 mwH; SZ 23/383 ua). Als Übergangsakt kommt bei Rektapapieren vor allem die Übergabe des Papiers in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 48/81, SZ 39/149, 7 Ob 506/92; 7 Ob 579/92 uva) ist für die Schenkung eines Guthabens aus einem vinkulierten Sparbuch im Allgemeinen die Übergabe des Sparbuchs samt Bekanntgabe des Losungswortes erforderlich. Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.Für die Beurteilung dieser Frage ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein mit Losungswort versehenes Sparbuch durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen wird. Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinn des Paragraph 427, ABGB stattgefunden hat (SZ 39/140; 1 Ob 274/02d; RIS-Justiz
RS0011186 ua). Die wirkliche Übergabe muss sinnfällig nach außen bemerkbar und so geschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (SZ 70/194; SZ 72/182; SZ 2005/12; RIS-Justiz RS0011383 ua). Der Ausdruck „wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (ÖBA 2003, 226 mwH; SZ 23/383 ua). Als Übergangsakt kommt bei Rektapapieren vor allem die Übergabe des Papiers in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 48/81, SZ 39/149, 7 Ob 506/92; 7 Ob 579/92 uva) ist für die Schenkung eines Guthabens aus einem vinkulierten Sparbuch im Allgemeinen die Übergabe des Sparbuchs samt Bekanntgabe des Losungswortes erforderlich. Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Mit ihren Ausführungen, dass für die Gültigkeit eines ohne Notariatsakts abgeschlossenen Schenkungsvertrages darüber hinaus erforderlich sei, dass dem Beschenkten der unmittelbare Zugriff hinsichtlich des Gegenstandes der Schenkung ermöglicht werde, verkennt die Rechtsmittelwerberin, dass die Klägerin ungeachtet der vorgeschriebenen Identifizierung bei Vorlage der Sparbücher durch die Übergabe derselben und Mitteilung des Losungswortes sehr wohl in die Lage versetzt wurde über das Sparguthaben zu verfügen. Der Umstand, dass die Gläubigerbank - offensichtlich auf Grund eines unzutreffenden Verständnisses des § 32 Abs 4 Z 2 die Auszahlung der Sparguthaben an die Klägerin infolge Zweifel an ihrer materiellen Berechtigung verweigerte, kann dem Umstand, dass hier eine wirksame Schenkung vorliegt, keinen Abbruch tun kann.Mit ihren Ausführungen, dass für die Gültigkeit eines ohne Notariatsakts abgeschlossenen Schenkungsvertrages darüber hinaus erforderlich sei, dass dem Beschenkten der unmittelbare Zugriff hinsichtlich des Gegenstandes der Schenkung ermöglicht werde, verkennt die Rechtsmittelwerberin, dass die Klägerin ungeachtet der vorgeschriebenen Identifizierung bei Vorlage der Sparbücher durch die Übergabe derselben und Mitteilung des Losungswortes sehr wohl in die Lage versetzt wurde über das Sparguthaben zu verfügen. Der Umstand, dass die Gläubigerbank - offensichtlich auf Grund eines unzutreffenden Verständnisses des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, die Auszahlung der Sparguthaben an die Klägerin infolge Zweifel an ihrer materiellen Berechtigung verweigerte, kann dem Umstand, dass hier eine wirksame Schenkung vorliegt, keinen Abbruch tun kann.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.