Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Den weiteren Erwägungen ist Folgendes voranzustellen: Durch das BGBl I Nr 66/2004 wurde das GlBG 1979 „entkernt". Im GlBG 2004 (Art 1 des BGBl I 66/2004) finden sich - als Ergebnis der Umsetzung der europäischen Richtlinien RL 2000/43/EG, RL 2000/78/EG und RL 2002/73/EG - nunmehr die um weitere Diskriminierungstatbestände angereicherten materiellen Bestimmungen, während das GBK/GAW-G (Art 2 des BGBl I 66/2004) die formellen (institutionellen) Regelungen trifft (s H. Hopf, „Begründungspflicht des Gerichtes nach § 61 GlBG:Den weiteren Erwägungen ist Folgendes voranzustellen: Durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 2004, wurde das GlBG 1979 „entkernt". Im GlBG 2004 (Artikel eins, des Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2004,) finden sich - als Ergebnis der Umsetzung der europäischen Richtlinien RL 2000/43/EG, RL 2000/78/EG und RL 2002/73/EG - nunmehr die um weitere Diskriminierungstatbestände angereicherten materiellen Bestimmungen, während das GBK/GAW-G (Artikel 2, des Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2004,) die formellen (institutionellen) Regelungen trifft (s H. Hopf, „Begründungspflicht des Gerichtes nach Paragraph 61, GlBG:
Eine Schnittstelle zur Gleichbehandlungskommission" in DRdA 2007, 3 f). Die durch das GBK/GAW-G bewirkten Neuerungen traten gemäß seinem § 21 Abs 8 mit 1. 7. 2004 in Kraft. Rückwirkungs- oder besondere Übergangsvorschriften bestehen nicht. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen bereits darauf hingewiesen, dass für die Zeit bis 30. 6. 2004 materiell die Bestimmungen des § 2a Abs 5 iVm § 2 Abs 1 Z 5 GlBG aF sowie § 10b GlBG aF Anwendung zu finden haben und das seinerzeit gestellte Verlangen der GAW eindeutig als solches auf Einzelprüfung nach § 6 Abs 1 GlBG aF zu werten ist.Eine Schnittstelle zur Gleichbehandlungskommission" in DRdA 2007, 3 f). Die durch das GBK/GAW-G bewirkten Neuerungen traten gemäß seinem Paragraph 21, Absatz 8, mit 1. 7. 2004 in Kraft. Rückwirkungs- oder besondere Übergangsvorschriften bestehen nicht. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen bereits darauf hingewiesen, dass für die Zeit bis 30. 6. 2004 materiell die Bestimmungen des Paragraph 2 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GlBG aF sowie Paragraph 10 b, GlBG aF Anwendung zu finden haben und das seinerzeit gestellte Verlangen der GAW eindeutig als solches auf Einzelprüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, GlBG aF zu werten ist.
Wenngleich das Recht der GAW auf Einbringung einer Feststellungsklage (§ 4 Abs 5 GBK/GAW-G; § 12 Abs 5 iVm Abs 4 GBK/GAW-G) ebenfalls erst seit 1.7.2004 besteht und der zugrundeliegende Sachverhalt sich noch zur Zeit der Geltung des GlbG aF zutrug, steht dies allein der Feststellungsklage der GAW noch nicht entgegen. Mit Ausnahme der - hier nicht relevanten - Ausweitung auf weitere Diskriminierungstatbestände, der Erweiterung der Antragsberechtigung und des Klagerechts entspricht nämlich das Einzelprüfungsverfahren des § 12 GBK/GAW-G im wesentlichen demjenigen des § 6 GlBG aF. Diese Gleichartigkeit und das Fehlen entgegenstehender Übergangsbestimmungen lassen daher den Schluss zu, dass sich das Klagerecht der GAW auch auf Fälle wie den vorliegenden bezieht, wo das Kommissionsverfahren noch nach altem Recht eingeleitet wurde, die Anfertigung des Gutachtens aber erst nach dem 30. 6. 2004 zugegangen ist. Wenngleich das Recht der GAW auf Einbringung einer Feststellungsklage (Paragraph 4, Absatz 5, GBK/GAW-G; Paragraph 12, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, GBK/GAW-G) ebenfalls erst seit 1.7.2004 besteht und der zugrundeliegende Sachverhalt sich noch zur Zeit der Geltung des GlbG aF zutrug, steht dies allein der Feststellungsklage der GAW noch nicht entgegen. Mit Ausnahme der - hier nicht relevanten - Ausweitung auf weitere Diskriminierungstatbestände, der Erweiterung der Antragsberechtigung und des Klagerechts entspricht nämlich das Einzelprüfungsverfahren des Paragraph 12, GBK/GAW-G im wesentlichen demjenigen des Paragraph 6, GlBG aF. Diese Gleichartigkeit und das Fehlen entgegenstehender Übergangsbestimmungen lassen daher den Schluss zu, dass sich das Klagerecht der GAW auch auf Fälle wie den vorliegenden bezieht, wo das Kommissionsverfahren noch nach altem Recht eingeleitet wurde, die Anfertigung des Gutachtens aber erst nach dem 30. 6. 2004 zugegangen ist.
Zutreffend haben die Vorinstanzen auch darauf erkannt, dass durch die mittlerweile - ebenfalls ohne Übergangsbestimmung - in Kraft getretene Bestimmung des § 15 Abs 3 GlBG nF nach Hemmung noch nicht abgelaufener Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach dem GlBG eine weitere Frist von drei Monaten ab Verständigung der betroffenen Arbeitnehmer zur Verfügung stand.Zutreffend haben die Vorinstanzen auch darauf erkannt, dass durch die mittlerweile - ebenfalls ohne Übergangsbestimmung - in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, GlBG nF nach Hemmung noch nicht abgelaufener Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach dem GlBG eine weitere Frist von drei Monaten ab Verständigung der betroffenen Arbeitnehmer zur Verfügung stand.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 5 GlBG aF durfte auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht beim beruflichen Aufstieg oder bei Beförderungen. Als ausschließliche Sanktion für Verstöße gegen dieses Diskriminierungsverbot sah § 2a Abs 5 GlBG aF eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem diskriminierten Arbeitnehmer zum Schadenersatz vor, der der Höhe nach mit der Entgeltdifferenz für vier Monate zwischen dem Entgelt, dass der Arbeitnehmer bei erfolgtem beruflichem Aufstieg erhalten hätte und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt begrenzt war. Gemäß § 10b Abs 1 GlBG aF war ein derartiger Anspruch binnen sechs Monaten ab der Ablehnung der Beförderung gerichtlich geltend zu machen. § 10b Abs 2 GlBG idF BGBl I Nr 129/2001 bestimmte weiters, dass die Einbringung des Antrages oder das Einlangen eines Verlangens der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung bewirkten. § 3a Abs 3 GlBG aF räumte der Anwältin für Gleichbehaltungsfragen (Stellvertreterin) das Recht ein, auf Grund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den Arbeitgeber zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern und weitere Auskünfte vom Arbeitgeber, vom Betriebsrat oder von den Beschäftigten des Betriebes einzuholen. Wenn die GAW gemäß Abs 4 leg cit die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutete und der Kommission die behaupteten Umstände glaubhaft mache, hatte die Gleichbehandlungskommission von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 5 oder § 6 einzuleiten. Das Gleichbehandlungsgesetz unterschied schon in seiner alten Fassung zwischen Verfahren über allgemeine Fragen der Diskriminierung im Arbeitsleben (§ 5 GlBG) und Verfahren bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 6 GlBG aF). Betraf die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes einen bestimmten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, dann lag eine Prüfung im Einzelfall vor, waren hingegen die Betroffenen nicht näher bestimmt, war von einer allgemeinen Frage der Diskriminierung auszugehen. Zwischen diesen beiden Verfahrenstypen gab es Unterschiede nicht nur im Hinblick auf den Kreis der Antragsberechtigten, sondern auch bezüglich des Verfahrensablaufes und der Erledigung sowie der Verlautbarung (Smutny/Mayr GlBG 417 f; Mayr-Maly GlBG 71 f). Zweifelsfrei handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um ein gemäß § 3a Abs 6 GlBG aF angeregtes, amtswegiges Prüfungsverfahren, auch kein Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens nach § 5 GlbG aF, sondern um ein auf Verlangen der GAW eingeleitetes Einzelprüfungsverfahren nach § 6 GlBG aF. Die Klägerin behauptete auch gar nicht, dass die verfahrensgegenständliche Beförderungskonstellation auch andere Personen als die konkret übergangene Arbeitnehmerin betroffen habe, geschweige denn im Betrieb der Beklagten öfter vorkomme.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GlBG aF durfte auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht beim beruflichen Aufstieg oder bei Beförderungen. Als ausschließliche Sanktion für Verstöße gegen dieses Diskriminierungsverbot sah Paragraph 2 a, Absatz 5, GlBG aF eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem diskriminierten Arbeitnehmer zum Schadenersatz vor, der der Höhe nach mit der Entgeltdifferenz für vier Monate zwischen dem Entgelt, dass der Arbeitnehmer bei erfolgtem beruflichem Aufstieg erhalten hätte und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt begrenzt war. Gemäß Paragraph 10 b, Absatz eins, GlBG aF war ein derartiger Anspruch binnen sechs Monaten ab der Ablehnung der Beförderung gerichtlich geltend zu machen. Paragraph 10 b, Absatz 2, GlBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2001, bestimmte weiters, dass die Einbringung des Antrages oder das Einlangen eines Verlangens der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung bewirkten. Paragraph 3 a, Absatz 3, GlBG aF räumte der Anwältin für Gleichbehaltungsfragen (Stellvertreterin) das Recht ein, auf Grund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den Arbeitgeber zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern und weitere Auskünfte vom Arbeitgeber, vom Betriebsrat oder von den Beschäftigten des Betriebes einzuholen. Wenn die GAW gemäß Absatz 4, leg cit die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutete und der Kommission die behaupteten Umstände glaubhaft mache, hatte die Gleichbehandlungskommission von Amts wegen ein Verfahren gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 6, einzuleiten. Das Gleichbehandlungsgesetz unterschied schon in seiner alten Fassung zwischen Verfahren über allgemeine Fragen der Diskriminierung im Arbeitsleben (Paragraph 5, GlBG) und Verfahren bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (Paragraph 6, GlBG aF). Betraf die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes einen bestimmten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, dann lag eine Prüfung im Einzelfall vor, waren hingegen die Betroffenen nicht näher bestimmt, war von einer allgemeinen Frage der Diskriminierung auszugehen. Zwischen diesen beiden Verfahrenstypen gab es Unterschiede nicht nur im Hinblick auf den Kreis der Antragsberechtigten, sondern auch bezüglich des Verfahrensablaufes und der Erledigung sowie der Verlautbarung (Smutny/Mayr GlBG 417 f; Mayr-Maly GlBG 71 f). Zweifelsfrei handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um ein gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, GlBG aF angeregtes, amtswegiges Prüfungsverfahren, auch kein Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens nach Paragraph 5, GlbG aF, sondern um ein auf Verlangen der GAW eingeleitetes Einzelprüfungsverfahren nach Paragraph 6, GlBG aF. Die Klägerin behauptete auch gar nicht, dass die verfahrensgegenständliche Beförderungskonstellation auch andere Personen als die konkret übergangene Arbeitnehmerin betroffen habe, geschweige denn im Betrieb der Beklagten öfter vorkomme.
Die §§ 5 und 6 GlBG aF haben ihre Nachfolgebestimmungen in den §§ 11 („Gutachten") und 12 („Einzelfallprüfung") GBK/GAW-G gefunden. Beide Bestimmungen sehen das Recht der GAW vor, eine entsprechende Prüfung zu verlangen. § 4 Abs 3 GAW sieht daneben weiterhin die Möglichkeit einer amtswegigen Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission vor, wenn die GAW die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und dem zuständigen Senat die behaupteten Umstände glaubhaft macht, sodass dieser von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 11 oder § 12 einzuleiten hat. Wenn sich gemäß § 4 Abs 5 BGK/GAW-G die Entscheidung des Senates in einem von der Anwältin oder Regionalanwältin vorgelegten Fall nicht mit deren Auffassung deckt, so findet § 12 Abs 5 GBK/GAW-G Anwendung. Gemäß § 12 Abs 1 GBK/GAW-G hat der jeweilige Senat der Kommission ua auf Verlangen der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder von Amts wegen im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Ist der Senat gemäß Abs 3 leg cit der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat er dem/der Arbeitgeber/in schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn/sie aufzufordern die Diskriminierung zu beenden. Wird gemäß § 12 Abs 4 GBK/GAW-G einem Auftrag nach Abs 3 nicht entsprochen, so kann jede der im jeweiligen Senat vertretenen Interessenvertretungen beim zuständigen Arbeitsgericht oder Zivilgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallfristen wird bis zum Ende des Monates nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt. Gemäß Abs 5 leg cit steht in einem auf Verlangen der Anwältin für Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt eingeleiteten Verfahren das Klagerecht gemäß Abs 4 auch dieser zu, wobei die Klage nur mit Zustimmung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin eingebracht werden darf. Gemäß Abs 6 leg cit hat der Senat rechtskräftige Gerichtsurteile im Sinn des Abs 4 und 5, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form auf der Homepage des Bundesministerium für Gesundheit und Frauen kostenlos zu veröffentlichen. In den Materialien (AB 1411 der BlgNR XVII. GP) heißt es zur Einführung des Institutes der Gleichbehandlungsanwältin unter anderem: „Die geringe Zahl von Frauen, die sich an die Gleichbehandlungskommission gewendet haben, legt die Vermutung nahe, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen gegenüber dem anonymen Kollegialorgan „Gleichbehandlungskommission" Barrieren empfinden. Eine gewisse Personifizierung der Gleichbehandlungskommission in der Öffentlichkeit könnte dazu beitragen, diese Schwellenangst zu überwinden. Die einzelne Arbeitnehmerin sollte das Gefühl haben, ein gleichsam persönliches Verhältnis zur Kommission herstellen zu können. Durch die Einführung einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen als direkte Ansprechstelle für Frauen, die sich diskriminiert fühlen, soll das Durchsetzungsinstrumentarium zur faktischen Gleichstellung von Frauen und Mann verbessert werden. Für den Fall der Verhinderung der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen soll eine Vertreterin bestellt werden ...".Die Paragraphen 5 und 6 GlBG aF haben ihre Nachfolgebestimmungen in den Paragraphen 11, („Gutachten") und 12 („Einzelfallprüfung") GBK/GAW-G gefunden. Beide Bestimmungen sehen das Recht der GAW vor, eine entsprechende Prüfung zu verlangen. Paragraph 4, Absatz 3, GAW sieht daneben weiterhin die Möglichkeit einer amtswegigen Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission vor, wenn die GAW die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und dem zuständigen Senat die behaupteten Umstände glaubhaft macht, sodass dieser von Amts wegen ein Verfahren gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 12, einzuleiten hat. Wenn sich gemäß Paragraph 4, Absatz 5, BGK/GAW-G die Entscheidung des Senates in einem von der Anwältin oder Regionalanwältin vorgelegten Fall nicht mit deren Auffassung deckt, so findet Paragraph 12, Absatz 5, GBK/GAW-G Anwendung. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, GBK/GAW-G hat der jeweilige Senat der Kommission ua auf Verlangen der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder von Amts wegen im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Ist der Senat gemäß Absatz 3, leg cit der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat er dem/der Arbeitgeber/in schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn/sie aufzufordern die Diskriminierung zu beenden. Wird gemäß Paragraph 12, Absatz 4, GBK/GAW-G einem Auftrag nach Absatz 3, nicht entsprochen, so kann jede der im jeweiligen Senat vertretenen Interessenvertretungen beim zuständigen Arbeitsgericht oder Zivilgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallfristen wird bis zum Ende des Monates nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt. Gemäß Absatz 5, leg cit steht in einem auf Verlangen der Anwältin für Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt eingeleiteten Verfahren das Klagerecht gemäß Absatz 4, auch dieser zu, wobei die Klage nur mit Zustimmung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin eingebracht werden darf. Gemäß Absatz 6, leg cit hat der Senat rechtskräftige Gerichtsurteile im Sinn des Absatz 4 und 5, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form auf der Homepage des Bundesministerium für Gesundheit und Frauen kostenlos zu veröffentlichen. In den Materialien Ausschussbericht 1411 der BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode heißt es zur Einführung des Institutes der Gleichbehandlungsanwältin unter anderem: „Die geringe Zahl von Frauen, die sich an die Gleichbehandlungskommission gewendet haben, legt die Vermutung nahe, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen gegenüber dem anonymen Kollegialorgan „Gleichbehandlungskommission" Barrieren empfinden. Eine gewisse Personifizierung der Gleichbehandlungskommission in der Öffentlichkeit könnte dazu beitragen, diese Schwellenangst zu überwinden. Die einzelne Arbeitnehmerin sollte das Gefühl haben, ein gleichsam persönliches Verhältnis zur Kommission herstellen zu können. Durch die Einführung einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen als direkte Ansprechstelle für Frauen, die sich diskriminiert fühlen, soll das Durchsetzungsinstrumentarium zur faktischen Gleichstellung von Frauen und Mann verbessert werden. Für den Fall der Verhinderung der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen soll eine Vertreterin bestellt werden ...".
Die Vorinstanzen haben bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass § 12 Abs 5 GBK/GAW-G einer erweiternden Auslegung dahin bedarf, dass nicht nur die Nichtbefolgung eines Auftrages der Gleichbehandlungskommission durch den Arbeitgeber die GAW zu einer Feststellungsklage berechtigt. In diesem Fall wäre der Wertungswiderspruch zu § 4 Abs 5 GBK/GAW-G unübersehbar. Nach letztgenannter Bestimmung kann die GAW nämlich eine Feststellungsklage auch bei bloßer Meinungsverschiedenheit mit der Kommission erheben, wenn das Verfahren nur auf Grund einer Anregung amtswegig eingeleitet wurde. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden, der GAW dieses Recht gerade dann zu verwehren, wenn ein Verfahren auf deren Verlangen eingeleitet wurde. § 12 Abs 5 GBK/GAW-G ist daher so zu verstehen, dass auch im Falle eines negativen Prüfungsergebnisses im Einzelfall der GAW die Möglichkeit einer nachfolgenden Feststellungsklage offen stehen muss. Das im § 12 vorgesehene Aneinanderreihen von Entscheidungen der GBK und des Gerichtes macht die Rollenverteilung zwischen den beiden Rechtsschutzeinrichtungen klar (Hattenberger in Rebhahn Komm z GlBG und GBK/GAW-G, § 12 Rz 4): „Die GBK soll vermitteln und schlichten, Aufgabe des Gerichtes ist es, gewissermaßen in einem Testverfahren (vgl auch § 54 Abs 1 ASGG; dazu AB 527 BlgNR 16. GP 8) die Erfolgschancen für einen Folgeprozess kalkulierbar zu machen. Davon abgesehen, soll das gerichtliche Urteil durch die anoymisierte Veröffentlichung zur Bewusstseinsbildung beitragen. Freilich ist zu betonen, dass ein Feststellungsurteil nach § 12 Abs 4 und 5 Bindungswirkungen nur zwischen den Verfahrensparteien erzeugt. Ein Feststellungsurteil hat keine präjudizielle Wirkung (Mayr-Maly, GlBG 86), es wird ihm aber im Folgeprozess besonderes Gewicht zukommen und aus diesem Grund wohl wieder streitvermindernd wirken. Freilich zeigt die Verfahrensabfolge auch deutlich eine (verständliche) Abstufung zwischen GBK und Gericht, die die Gefahr einer Schwächung der Autorität der GBK bewirken kann; insbesondere dann, wenn Feststellung der Kommission und gerichtliches Feststellungsurteil von einander abweichen..." (Hattenberger aaO). Schon zur alten Rechtslage meinten Smuty-Mayr, dass das Feststellungsverfahren nach § 6 Abs 3 GlBG, das dem Leistungsstreit zwischen Arbeitnehmer/Innen und Arbeitgeber/Innen vorgeschaltet werden kann, nach dem Willen des Gesetzgebers das Prozessrisiko der betroffenen Arbeitnehmer/Innen im Leistungsstreit verringern soll (GlBG, 442 f). In diesem Risiko sah der Gesetzgeber auch den Hauptgrund, dass bis dahin relativ wenige Arbeitnehmer/Innen von der Möglichkeit Gebrauch machten, auf Grund des von der Judikatur ausgeformten Gleichbehandlungsgrundsatzes ihre vielfach berechtigten Ansprüche einzuklagen. Sowohl diese Erwägungen als auch die ausdrückliche Trennung zwischen einem Gutachten nach § 11 GBK/GAW-G einerseits und einer Einzelfallprüfung nach § 12 GBK/GAW-.G andererseits lassen erkennen, dass die vom Berufungsgericht und auch schon vom Erstgericht angestellten Erwägungen zutreffen, wonach bei der Einzelfallprüfung das Klagerecht der GAW nicht getrennt von einem aufrechten rechtlichen Interesse der betroffenen Arbeitnehmerin gesehen werden kann. Wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt (§ 510 Abs 3 ZPO), könnte die betroffene Arbeitnehmerin infolge zwischenzeitig eingetretener Verjährung ihrer Ansprüche weder erfolgreich eine Leistungsklage einbringen, noch ist ein darüber hinausgehendes, aufrechtes rechtliches Feststellungsinteresse der betroffenen Arbeitnehmerin im Sinn des § 228 ZPO erkennbar. Damit kann aber einer eigenen Feststellungsklage der GAW weder die Wirkung einer Verringerung des Prozessrisikos der betroffenen Arbeitnehmerin im Leistungsstreit noch eines „Testverfahrens" zukommen. Es kann somit dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, der GAW im Einzelprüfungsverfahren unabhängig vom Interesse der betroffenen Arbeitnehmerin und deren rechtlicher Möglichkeit, Ansprüche wegen einer Diskriminierung zu verfolgen, ein unbefristetes Recht auf Feststellung einräumen zu wollen.Die Vorinstanzen haben bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass Paragraph 12, Absatz 5, GBK/GAW-G einer erweiternden Auslegung dahin bedarf, dass nicht nur die Nichtbefolgung eines Auftrages der Gleichbehandlungskommission durch den Arbeitgeber die GAW zu einer Feststellungsklage berechtigt. In diesem Fall wäre der Wertungswiderspruch zu Paragraph 4, Absatz 5, GBK/GAW-G unübersehbar. Nach letztgenannter Bestimmung kann die GAW nämlich eine Feststellungsklage auch bei bloßer Meinungsverschiedenheit mit der Kommission erheben, wenn das Verfahren nur auf Grund einer Anregung amtswegig eingeleitet wurde. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden, der GAW dieses Recht gerade dann zu verwehren, wenn ein Verfahren auf deren Verlangen eingeleitet wurde. Paragraph 12, Absatz 5, GBK/GAW-G ist daher so zu verstehen, dass auch im Falle eines negativen Prüfungsergebnisses im Einzelfall der GAW die Möglichkeit einer nachfolgenden Feststellungsklage offen stehen muss. Das im Paragraph 12, vorgesehene Aneinanderreihen von Entscheidungen der GBK und des Gerichtes macht die Rollenverteilung zwischen den beiden Rechtsschutzeinrichtungen klar (Hattenberger in Rebhahn Komm z GlBG und GBK/GAW-G, Paragraph 12, Rz 4): „Die GBK soll vermitteln und schlichten, Aufgabe des Gerichtes ist es, gewissermaßen in einem Testverfahren vergleiche auch Paragraph 54, Absatz eins, ASGG; dazu Ausschussbericht 527 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 8) die Erfolgschancen für einen Folgeprozess kalkulierbar zu machen. Davon abgesehen, soll das gerichtliche Urteil durch die anoymisierte Veröffentlichung zur Bewusstseinsbildung beitragen. Freilich ist zu betonen, dass ein Feststellungsurteil nach Paragraph 12, Absatz 4 und 5 Bindungswirkungen nur zwischen den Verfahrensparteien erzeugt. Ein Feststellungsurteil hat keine präjudizielle Wirkung (Mayr-Maly, GlBG 86), es wird ihm aber im Folgeprozess besonderes Gewicht zukommen und aus diesem Grund wohl wieder streitvermindernd wirken. Freilich zeigt die Verfahrensabfolge auch deutlich eine (verständliche) Abstufung zwischen GBK und Gericht, die die Gefahr einer Schwächung der Autorität der GBK bewirken kann; insbesondere dann, wenn Feststellung der Kommission und gerichtliches Feststellungsurteil von einander abweichen..." (Hattenberger aaO). Schon zur alten Rechtslage meinten Smuty-Mayr, dass das Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 3, GlBG, das dem Leistungsstreit zwischen Arbeitnehmer/Innen und Arbeitgeber/Innen vorgeschaltet werden kann, nach dem Willen des Gesetzgebers das Prozessrisiko der betroffenen Arbeitnehmer/Innen im Leistungsstreit verringern soll (GlBG, 442 f). In diesem Risiko sah der Gesetzgeber auch den Hauptgrund, dass bis dahin relativ wenige Arbeitnehmer/Innen von der Möglichkeit Gebrauch machten, auf Grund des von der Judikatur ausgeformten Gleichbehandlungsgrundsatzes ihre vielfach berechtigten Ansprüche einzuklagen. Sowohl diese Erwägungen als auch die ausdrückliche Trennung zwischen einem Gutachten nach Paragraph 11, GBK/GAW-G einerseits und einer Einzelfallprüfung nach Paragraph 12, GBK/GAW-.G andererseits lassen erkennen, dass die vom Berufungsgericht und auch schon vom Erstgericht angestellten Erwägungen zutreffen, wonach bei der Einzelfallprüfung das Klagerecht der GAW nicht getrennt von einem aufrechten rechtlichen Interesse der betroffenen Arbeitnehmerin gesehen werden kann. Wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), könnte die betroffene Arbeitnehmerin infolge zwischenzeitig eingetretener Verjährung ihrer Ansprüche weder erfolgreich eine Leistungsklage einbringen, noch ist ein darüber hinausgehendes, aufrechtes rechtliches Feststellungsinteresse der betroffenen Arbeitnehmerin im Sinn des Paragraph 228, ZPO erkennbar. Damit kann aber einer eigenen Feststellungsklage der GAW weder die Wirkung einer Verringerung des Prozessrisikos der betroffenen Arbeitnehmerin im Leistungsstreit noch eines „Testverfahrens" zukommen. Es kann somit dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, der GAW im Einzelprüfungsverfahren unabhängig vom Interesse der betroffenen Arbeitnehmerin und deren rechtlicher Möglichkeit, Ansprüche wegen einer Diskriminierung zu verfolgen, ein unbefristetes Recht auf Feststellung einräumen zu wollen.
Das von der Revisionswerberin angesprochene „überindividuelle Interesse" ist sicher beim Verfahren nach § 11 GBK/GAW-G (früher: § 5 GlBG aF) vorherrschend, tritt aber beim Einzelprüfungsverfahren zurück.Das von der Revisionswerberin angesprochene „überindividuelle Interesse" ist sicher beim Verfahren nach Paragraph 11, GBK/GAW-G (früher: Paragraph 5, GlBG aF) vorherrschend, tritt aber beim Einzelprüfungsverfahren zurück.
Die Anregung, die Zustimmungspflicht der betroffenen Arbeitnehmerin nach § 12 Abs 5 GBK/GAW-G beim Verfassungsgerichtshof als verfassungs- weil gleichheitswidrig anzufechten, ist nicht aufzugreifen. Gerade dieses Zustimmungserfordernis beseitigt - zumindest teilweise - rechtsdogmatische und rechtspolitische Bedenken, die früher gegen die Feststellungsklage nach § 6 Abs 3 GlBG aF erhoben wurden, weil die Ausübung des kollektiven Klagerechtes (früher: nur durch die in § 6 Abs 1 genannten Interessenvertretungen) auch gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmerin möglich war und eine derartige Feststellungsklage zur Belastung des davon betroffenen, noch aufrechten Arbeitsverhältnisses führen konnte (Smutny/Mayr aaO 443 unter Zitat von Mayr-Maly 85 f). Darüber hinaus mangelt es auch an der erforderlichen Präjudizialität, weil die Zustimmung ja tatsächlich erteilt wurde bzw nicht einmal behauptet wurde, dass bzw aus welchen Gründen es der Arbeitnehmerin nicht möglich gewesen wäre, diese Zustimmung noch innerhalb der ihr selbst offen stehenden Klagefrist zu erteilen.Die Anregung, die Zustimmungspflicht der betroffenen Arbeitnehmerin nach Paragraph 12, Absatz 5, GBK/GAW-G beim Verfassungsgerichtshof als verfassungs- weil gleichheitswidrig anzufechten, ist nicht aufzugreifen. Gerade dieses Zustimmungserfordernis beseitigt - zumindest teilweise - rechtsdogmatische und rechtspolitische Bedenken, die früher gegen die Feststellungsklage nach Paragraph 6, Absatz 3, GlBG aF erhoben wurden, weil die Ausübung des kollektiven Klagerechtes (früher: nur durch die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Interessenvertretungen) auch gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmerin möglich war und eine derartige Feststellungsklage zur Belastung des davon betroffenen, noch aufrechten Arbeitsverhältnisses führen konnte (Smutny/Mayr aaO 443 unter Zitat von Mayr-Maly 85 f). Darüber hinaus mangelt es auch an der erforderlichen Präjudizialität, weil die Zustimmung ja tatsächlich erteilt wurde bzw nicht einmal behauptet wurde, dass bzw aus welchen Gründen es der Arbeitnehmerin nicht möglich gewesen wäre, diese Zustimmung noch innerhalb der ihr selbst offen stehenden Klagefrist zu erteilen.
Auch dem behaupteten Verstoß einer nur 6 Monate dauernden Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Diskriminierung bei einer Beförderung (§ 10b GlBG aF) gegen die gemeinschaftsrechtlichen Prinzipien der Effektivität und Gleichwertigkeit (EuGH 10-326/96 Levez; C-78/98 Preston) kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Zunächst verweist die Revisionswerberin selbst darauf, dass auch die österreichische Rechtsordnung gerade im Arbeitsrecht die Frist des § 1489 ABGB unterschreitende Verjährungsfristen kennt (§ 1162d ABGb, § 34 AngG, § 34 GAngG § 38 LandarbG und § 44 SchauspG). Auch das unter dem Blickwinkel der Effektivität zu prüfende Merkmal einer übermäßig erschwerten Rechtsdurchsetzung ist der inländischen Rechtsordnung ebenfalls nicht fremd. Derartige Erschwerungen werden regelmäßig im Zusammenhang mit Verfallsklauseln in Kollektivverträgen geprüft (RIS-Justiz RS0034533
), wobei Fristen in der Dauer von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend bewertet wurden. Letztlich können diese Bedenken, die auch von einem Teil der Lehre geteilt werden (Kletecka in Rebhahn GlBG § 15 Rz 2; Windisch-Graetz im ZellKomm GlBG § 15 Rz 2), auf sich beruhen. Zutreffend verweist nämlich Kletecka (aaO Rz 9) darauf, dass selbst bei einem Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Grundsätze die kurzen Fristen mangels horizontaler Drittwirkung weiterhin anzuwenden sind. Da es sich bei der Beklagten um eine private GmbH handelt, deren einzige Gesellschafterin eine Privatstiftung ist, kann von einer „staatlichen Einrichtung" nicht die Rede sein und schon aus diesem Grunde von einer direkten Richtlinienwirkung nicht die Rede sein). Auch wegen Überschreitens des nationalen „Auslegungsrahmens" kommt eine richtlinienkonforme Interpretation oder Reduktion nicht in Betracht. Für letztere müsste nämlich eine planwidrige Überreglementierung feststellbar sein. Da der Gesetzgeber aber ganz bewusst von der Frist des § 1489 abgegangen ist, fehlt es an der Voraussetzung der Reduktion (Kletecka aaO Rz 9).Auch dem behaupteten Verstoß einer nur 6 Monate dauernden Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Diskriminierung bei einer Beförderung (Paragraph 10 b, GlBG aF) gegen die gemeinschaftsrechtlichen Prinzipien der Effektivität und Gleichwertigkeit (EuGH 10-326/96 Levez; C-78/98 Preston) kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Zunächst verweist die Revisionswerberin selbst darauf, dass auch die österreichische Rechtsordnung gerade im Arbeitsrecht die Frist des Paragraph 1489, ABGB unterschreitende Verjährungsfristen kennt (Paragraph 1162 d, ABGb, Paragraph 34, AngG, Paragraph 34, GAngG Paragraph 38, LandarbG und Paragraph 44, SchauspG). Auch das unter dem Blickwinkel der Effektivität zu prüfende Merkmal einer übermäßig erschwerten Rechtsdurchsetzung ist der inländischen Rechtsordnung ebenfalls nicht fremd. Derartige Erschwerungen werden regelmäßig im Zusammenhang mit Verfallsklauseln in Kollektivverträgen geprüft (RIS-Justiz
RS0034533), wobei Fristen in der Dauer von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend bewertet wurden. Letztlich können diese Bedenken, die auch von einem Teil der Lehre geteilt werden (Kletecka in Rebhahn GlBG Paragraph 15, Rz 2; Windisch-Graetz im ZellKomm GlBG Paragraph 15, Rz 2), auf sich beruhen. Zutreffend verweist nämlich Kletecka (aaO Rz 9) darauf, dass selbst bei einem Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Grundsätze die kurzen Fristen mangels horizontaler Drittwirkung weiterhin anzuwenden sind. Da es sich bei der Beklagten um eine private GmbH handelt, deren einzige Gesellschafterin eine Privatstiftung ist, kann von einer „staatlichen Einrichtung" nicht die Rede sein und schon aus diesem Grunde von einer direkten Richtlinienwirkung nicht die Rede sein). Auch wegen Überschreitens des nationalen „Auslegungsrahmens" kommt eine richtlinienkonforme Interpretation oder Reduktion nicht in Betracht. Für letztere müsste nämlich eine planwidrige Überreglementierung feststellbar sein. Da der Gesetzgeber aber ganz bewusst von der Frist des Paragraph 1489, abgegangen ist, fehlt es an der Voraussetzung der Reduktion (Kletecka aaO Rz 9).
Letztlich ist auch dem - sehr formalen - Argument der Revisionswerberin nichts abzugewinnen, dass ein Fristenlauf nach § 10b Abs 1 zweiter Stz GlBG aF nie begonnen habe, weil es keine „Ablehnung" durch die Arbeitgeberin gegeben habe. Selbst wenn man nicht bereits die Mitteilung gegenüber der betroffenen Arbeitnehmerin von Februar 2003 als - vorweggenommene - Ablehnung einer demzufolge sinnlos gewordenen Bewerbung ansehen will, war jedenfalls die Besetzung des „besseren" Postens mit einer anderen Person jedenfalls als konkludente Ablehnung zu werten, zumal § 10b Abs 1 GlBG aF keine besondere Form der Ablehnung vorsah. Spätestens mit diesem Zeitpunkt musste der betroffenen Arbeitnehmerin auch klar sein, dass sie nicht zum Zuge kommt.Letztlich ist auch dem - sehr formalen - Argument der Revisionswerberin nichts abzugewinnen, dass ein Fristenlauf nach Paragraph 10 b, Absatz eins, zweiter Stz GlBG aF nie begonnen habe, weil es keine „Ablehnung" durch die Arbeitgeberin gegeben habe. Selbst wenn man nicht bereits die Mitteilung gegenüber der betroffenen Arbeitnehmerin von Februar 2003 als - vorweggenommene - Ablehnung einer demzufolge sinnlos gewordenen Bewerbung ansehen will, war jedenfalls die Besetzung des „besseren" Postens mit einer anderen Person jedenfalls als konkludente Ablehnung zu werten, zumal Paragraph 10 b, Absatz eins, GlBG aF keine besondere Form der Ablehnung vorsah. Spätestens mit diesem Zeitpunkt musste der betroffenen Arbeitnehmerin auch klar sein, dass sie nicht zum Zuge kommt.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.