Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist auch berechtigt.
Auch der Kläger stellt nicht mehr in Frage, dass die in der inkriminierten Klausel enthaltene Verzichtsfiktion den formalen Voraussetzungen nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entspricht. Zutreffend verweist das Berufungsgericht allerdings darauf, dass selbstverständlich auch eine durch Erklärungsfiktion zustande gekommene Vereinbarung jedenfalls der Inhaltskontrolle unterliegt.Auch der Kläger stellt nicht mehr in Frage, dass die in der inkriminierten Klausel enthaltene Verzichtsfiktion den formalen Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG entspricht. Zutreffend verweist das Berufungsgericht allerdings darauf, dass selbstverständlich auch eine durch Erklärungsfiktion zustande gekommene Vereinbarung jedenfalls der Inhaltskontrolle unterliegt.
Zum behaupteten Verstoß nach § 864a ABGB:Zum behaupteten Verstoß nach Paragraph 864 a, ABGB:
Die beanstandete Klausel findet sich dort, wo man sie erwarten würde, nämlich unter dem speziell für Wertkartentelefonkunden bestimmten und als solchem gekennzeichneten Abschnitt der AGB mit der Zwischen-Überschrift „Dauer des Vertragsverhältnisses, Restguthaben". Ob eine Klausel ungewöhnlich ist, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der redlichen Verkehrsübung. Die Ungewöhnlichkeit ist objektiv und entsprechend der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu verstehen (Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 IV § 864a Rz 7). Da nicht ersichtlich ist, dass „Prepaid"-Telefonkunden üblicherweise mit anderen Vertragsinhalten rechnen oder rechnen dürfen, ist eine Ungewöhnlichkeit iSd § 864a ABGB nicht zu erkennen.Die beanstandete Klausel findet sich dort, wo man sie erwarten würde, nämlich unter dem speziell für Wertkartentelefonkunden bestimmten und als solchem gekennzeichneten Abschnitt der AGB mit der Zwischen-Überschrift „Dauer des Vertragsverhältnisses, Restguthaben". Ob eine Klausel ungewöhnlich ist, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der redlichen Verkehrsübung. Die Ungewöhnlichkeit ist objektiv und entsprechend der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu verstehen (Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 IV Paragraph 864 a, Rz 7). Da nicht ersichtlich ist, dass „Prepaid"-Telefonkunden üblicherweise mit anderen Vertragsinhalten rechnen oder rechnen dürfen, ist eine Ungewöhnlichkeit iSd Paragraph 864 a, ABGB nicht zu erkennen.
Zu § 6 Abs 3 KSchG:Zu Paragraph 6, Absatz 3, KSchG:
Nach dieser Bestimmung ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Als Einzelwirkungen dieses Transparenzgebots zeigen sich das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit. Maßstab für die Transparenz ist dabei das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (6 Ob16/01y, 4 Ob 28/01y ua; Apathy in Schwimann ABGB3 V § 6 KSchG Rz 88). Diesen Prämissen trägt die beanstandete Klausel ausreichend Rechnung.Nach dieser Bestimmung ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Als Einzelwirkungen dieses Transparenzgebots zeigen sich das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit. Maßstab für die Transparenz ist dabei das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (6 Ob16/01y, 4 Ob 28/01y ua; Apathy in Schwimann ABGB3 römisch fünf Paragraph 6, KSchG Rz 88). Diesen Prämissen trägt die beanstandete Klausel ausreichend Rechnung.
Zum behaupteten Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB:Zum behaupteten Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB:
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten in ihren AGB gewählte Verzichtskonstruktion inhaltlich einer Verjährungsverkürzung gleichkommt, sodass die dazu entwickelten Grundsätze der Judikatur herangezogen werden können.
In Österreich wird die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungszeit - in den Grenzen des § 879 ABGB - grundsätzlich für zulässig erachtet. Eine solche Vereinbarung kann auch in AGB erfolgen (RIS-Justiz RS0034782, insbesondere SZ 2005/14). Die wichtigste Fallgruppe einer gröblichen Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB ist die, wo Verschlechterungen der Rechtsposition des Vertragspartners vom Verwender von AGB durch Abweichungen vom dispositiven Recht festgelegt werden. Insbesondere kann eine Abweichung vom dispositiven Recht in Vertragsformblättern dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung finden lässt (Krejci in Rummel ABGB³ § 879 Rz 240; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB³ IV § 879 Rz 24, jeweils mit umfangreichen Literatur- und Judikaturzitaten). Die Beklagte stützte sich zur Begründung einer sachbezogenen Verkürzung auf die Kürze der Vertragslaufzeit sowie die vergleichsweise geringen involvierten Rückforderungsbeträge sowie darauf, dass es schon aus Gründen der Bilanzierung erforderlich sei, eine realistische zeitliche Grenze für die Rückforderbarkeit einzuführen, da die entsprechenden Beträge, solange der Kunde ein auch nur theoretisches Rückforderungsrecht besitze, nicht ergebniswirksam werden könnten. Auch wenn für den einzelnen Rückzahlungsvorgang eine Manipulationsgebühr vorgesehen werden könne, ändere dies nichts an dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand, für welchen entsprechende (personelle wie sachliche, insbesondere datenverarbeitungsmäßige) Ressourcen bereitgehalten werden müssten.In Österreich wird die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungszeit - in den Grenzen des Paragraph 879, ABGB - grundsätzlich für zulässig erachtet. Eine solche Vereinbarung kann auch in AGB erfolgen (RIS-Justiz RS0034782, insbesondere SZ 2005/14). Die wichtigste Fallgruppe einer gröblichen Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist die, wo Verschlechterungen der Rechtsposition des Vertragspartners vom Verwender von AGB durch Abweichungen vom dispositiven Recht festgelegt werden. Insbesondere kann eine Abweichung vom dispositiven Recht in Vertragsformblättern dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung finden lässt (Krejci in Rummel ABGB³ Paragraph 879, Rz 240; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB³ IV Paragraph 879, Rz 24, jeweils mit umfangreichen Literatur- und Judikaturzitaten). Die Beklagte stützte sich zur Begründung einer sachbezogenen Verkürzung auf die Kürze der Vertragslaufzeit sowie die vergleichsweise geringen involvierten Rückforderungsbeträge sowie darauf, dass es schon aus Gründen der Bilanzierung erforderlich sei, eine realistische zeitliche Grenze für die Rückforderbarkeit einzuführen, da die entsprechenden Beträge, solange der Kunde ein auch nur theoretisches Rückforderungsrecht besitze, nicht ergebniswirksam werden könnten. Auch wenn für den einzelnen Rückzahlungsvorgang eine Manipulationsgebühr vorgesehen werden könne, ändere dies nichts an dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand, für welchen entsprechende (personelle wie sachliche, insbesondere datenverarbeitungsmäßige) Ressourcen bereitgehalten werden müssten.
Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst, nämlich in seiner Entscheidung vom 20.3.2007, 4 Ob 227/06w, zu einer vergleichbaren Verfallsklausel in AGB eines anderen Mobilfunkbetreibers (-fingierter Verzicht des Kunden auf ein Restguthaben, wenn dieses nicht binnen 6 Monaten nach Ablauf von 12 Monaten seit dem letzten Ladevorgang zurückverlangt wird -) ausgesprochen: „...So ist im Arbeitsrecht anerkannt, dass Verfallsklauseln, die keinen zwingenden Bestimmungen zuwiderlaufen, nur dann nichtig sind, wenn sie durch ihre unangemessene Kürze das Geltendmachen von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (4 Ob 17/68 = EvBl 1968/356, RIS-Justiz RS0016688, zuletzt etwa 8 ObS 14/06a; vgl auch RIS-Justiz RS0034533
). Ein sachlicher Grund ist insbesondere die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten (vgl etwa 4 Ob 90/82 = ZAS 1983,177 [Irresberger], 9 ObA 86/01i; 9 ObA 215/01k, 8 ObA 42/03i). Dreimonatige Verfallsfristen werden nicht als sittenwidrig angesehen (RIS-Justiz RS0016688 T1, T10, T28). Das gilt nicht nur für Klauseln in Kollektivverträgen, sondern auch bei einer Vereinbarung im Dienstvertrag (4 Ob 90/82; RIS-Justiz RS0016688 T1, T14; zuletzt 8 ObS 14/06a mwN). Das Kriterium des unsachlichen Erschwerens der Anspruchsdurchsetzung wird auch in anderem Bereichen des Zivilrechts angewendet, wenn die Zulässigkeit einer Verkürzung gesetzlicher Fristen nach dem 0Maßstab des § 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen ist (1 Ob 1/00d = SZ 73/158, 1 Ob 44/06m = ecolex 2006, 895: Verjährungsfrist in den AAB der Wirtschaftstreuhänder; 4 Ob 279/04i = SZ 2005/14: Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche; 2 Ob 50/05z: Verfall von Geschenkgutscheinen). Als tauglicher Rechtfertigungsgrund gilt auch hier die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten (1 Ob 1/00d, 4 Ob 279/04i). Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, um so triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein (2 Ob 50/05z). Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (1 Ob 1/00d, 4 Ob 279/04i).Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst, nämlich in seiner Entscheidung vom 20.3.2007, 4 Ob 227/06w, zu einer vergleichbaren Verfallsklausel in AGB eines anderen Mobilfunkbetreibers (-fingierter Verzicht des Kunden auf ein Restguthaben, wenn dieses nicht binnen 6 Monaten nach Ablauf von 12 Monaten seit dem letzten Ladevorgang zurückverlangt wird -) ausgesprochen: „...So ist im Arbeitsrecht anerkannt, dass Verfallsklauseln, die keinen zwingenden Bestimmungen zuwiderlaufen, nur dann nichtig sind, wenn sie durch ihre unangemessene Kürze das Geltendmachen von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (4 Ob 17/68 = EvBl 1968/356, RIS-Justiz RS0016688, zuletzt etwa 8 ObS 14/06a; vergleiche auch RIS-Justiz
RS0034533). Ein sachlicher Grund ist insbesondere die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten vergleiche , etwa 4 Ob 90/82 = ZAS 1983,177 [Irresberger], 9 ObA 86/01i; 9 ObA 215/01k, 8 ObA 42/03i). Dreimonatige Verfallsfristen werden nicht als sittenwidrig angesehen (RIS-Justiz RS0016688 T1, T10, T28). Das gilt nicht nur für Klauseln in Kollektivverträgen, sondern auch bei einer Vereinbarung im Dienstvertrag (4 Ob 90/82; RIS-Justiz RS0016688 T1, T14; zuletzt 8 ObS 14/06a mwN). Das Kriterium des unsachlichen Erschwerens der Anspruchsdurchsetzung wird auch in anderem Bereichen des Zivilrechts angewendet, wenn die Zulässigkeit einer Verkürzung gesetzlicher Fristen nach dem 0Maßstab des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu beurteilen ist (1 Ob 1/00d = SZ 73/158, 1 Ob 44/06m = ecolex 2006, 895: Verjährungsfrist in den AAB der Wirtschaftstreuhänder; 4 Ob 279/04i = SZ 2005/14: Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche; 2 Ob 50/05z: Verfall von Geschenkgutscheinen). Als tauglicher Rechtfertigungsgrund gilt auch hier die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten (1 Ob 1/00d, 4 Ob 279/04i). Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, um so triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein (2 Ob 50/05z). Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (1 Ob 1/00d, 4 Ob 279/04i).
Im vorliegenden Fall kann nicht bestritten werden, dass die Beklagte ein legitimes Interesse daran hat, dass Rückforderungsansprüche innerhalb einer überschaubaren Frist abgewickelt werden. Denn anders als bei Gutscheinen, die von Unternehmern ausgegeben werden und zum Bezug von Leistungen berechtigen (dazu 2 Ob 50/05z), ist hier nicht bloß eine generelle Vorsorge in der Bilanz erforderlich, sondern die rufnummernbezogene Speicherung der jeweils verbliebenen Guthabenstände. Damit liegen im Ergebnis jene Beweisschwierigkeiten vor, die im Arbeitsrecht als sachlicher Grund für bloß dreimonatige Verfallsfristen angesehen werden. Auch das Interesse der Beklagten am Freiwerden „toter" Rufnummern ist nachvollziehbar. Umgekehrt ist nicht erkennbar, weshalb der Kunde für die Disposition über sein Guthaben mehr als sechs Monate benötigen sollte. Es wäre daher ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, im Gegensatz zur Rechtslage im Arbeitsrecht eine sechsmonatige Verfallsfrist für die Rückforderung von Wertkartenguthaben generell für unzulässig zu halten.
Bei der gebotenen Interessenabwägung ist allerdings eine Besonderheit des hier zu beurteilenden Vertragsverhältnisses zu beachten. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist das die Verfallsfrist auslösende Ereignis in der Regel offenkundig (Ende des Arbeitsverhältnisses oder der Abrechnungsperiode), wobei selbst hier die Berufung auf die Klausel sittenwidrig sein kann, wenn der Arbeitgeber keine ordnungsgemäße Lohnabrechnung übermittelt (RIS-Justiz RS0034487). Für einen Dienstnehmer ist es daher im Regelfall nicht weiter problematisch, sein Verhalten an der Verfallsfrist auszurichten. Gleiches gilt für (verkürzte) Fristen, die am Legen einer Rechnung oder am Erbringen einer Leistung anknüpfen.
Demgegenüber liegt das typische Problem bei Wertkartenverträgen darin, dass das letzte Aufladen in aller Regel außer Evidenz gerät. Dadurch können aber auch das Ablaufen des Vertrags und das Verstreichen einer damit beginnenden, bloß sechsmonatigen Verfallsfrist übersehen werden. Das gilt zumindest bei einem zurückhaltenden Telefonverhalten, das auch im Mobilfunkbereich nicht ganz ausgeschlossenen werden kann.
Dieser Gefahr könnte durch einen bei oder kurz (bis etwa einen Monat) vor dem Ablauf des Vertrags übermittelten Hinweis auf die Verfallsfrist entgegengewirkt werden. Dadurch wäre gesichert, dass dem Kunden das mögliche Erlöschen seines Restguthabens bewusst ist; in diesem Fall würde seine Rechtsposition durch eine sechsmonatige Frist keinesfalls in unsachlicher Weise beeinträchtigt. Umgekehrt wäre ein solcher Hinweis für die Beklagte mit keinen größeren Probleme verbunden. Denkbar wäre etwa eine über das Mobilfunknetz gesendete schriftliche Nachricht (SMS), die automatisch generiert werden könnte. Nennenswerte Kosten wären damit kaum verbunden."
Der 4. Senat gelangte letztlich nur deshalb zum Verbot dieser Verfallsklausel, weil der Warnhinweis des Mobilfunkbetreibers nicht zwingend im zeitlichen Naheverhältnis zum Ablauf der Vertragszeit wegen Nichtaufladens erfolgen muss.
Der erkennende Senat schließt sich den vorgenannten Erwägungen an. Da die hier zu beurteilende Klausel einen Warnhinweis mit der in der Vorentscheidung verlangten Qualifikation enthält, ist in ihr keine die Konsumenten gröblich benachteiligende Abweichung vom dispositiven Recht im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB zu erkennen.Der erkennende Senat schließt sich den vorgenannten Erwägungen an. Da die hier zu beurteilende Klausel einen Warnhinweis mit der in der Vorentscheidung verlangten Qualifikation enthält, ist in ihr keine die Konsumenten gröblich benachteiligende Abweichung vom dispositiven Recht im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu erkennen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Der Kostenzuspruch gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.