Begründung:
Die Klägerin ist im Holz - Import-, Exportgeschäft tätig.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die C***** AG (in der Folge kurz: Beklagte) war die Hausbank der Klägerin. Im Zuge ihrer Geschäftsbeziehung wickelten die Parteien über 100 Exportakkreditive ab, aber nur wenige Importakkreditive und diese nur für Geschäftspartner mit guter Bonität.
Die Klägerin bestellte bei einer ihr nicht weiter bekannten Gesellschaft mit dem Sitz in USA (in der Folge: Begünstigte) Holz. Zwischen den Vertragspartnern war die Bezahlung mittels Akkreditiv vereinbart. Die Klägerin wollte bei der Beklagten ein Akkreditiv eröffnen, wobei ursprünglich die Beklagte in Wien als Zahlstelle vorgesehen war. Die Begünstigte bestand jedoch auf rascher Zahlung, sodass auf deren Wunsch die B***** als Zahlstelle vereinbart wurde. Die B***** verlangte letztlich, Zahlstellen- und Bestätigungsbank zu sein. Eine derartige Konstellation (Zahlstellen- und Bestätigungsbank im Ausland) war der Klägerin bislang nicht bekannt, weshalb sie sich bei der Sachbearbeiterin der Beklagten erkundigte, ob für sie damit ein Risiko verbunden sei, was verneint wurde. Der Unterschied sei, dass die B***** nach Übernahme und Prüfung der Dokumente sogleich die Auszahlung vornehmen werde, sodass der Zinsenlauf früher beginne. Etwaige Risken bei der Einbringlichmachung von Forderungen in den USA erörterte die Mitarbeiterin der Beklagte nicht.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Eröffnung eines den Wünschen der Begünstigten und ihrer Bank entsprechenden Akkreditives. Dem Geschäftsfall lagen die AGB der Beklagten, in denen sich ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit findet, und die ERA 500 (Einheitliche Richtlinien für Dokumentenakkreditive der Internationalen Handelskammer) zugrunde.
Die Beklagte eröffnete am 15. 1. 2002 das Akkreditiv und ersuchte die B***** um Bestätigung und Auszahlung. Folgende Dokumente wurden für die Auszahlung vorgeschrieben:
„Erforderliche Dokumente:
- Rechnung, gültig unterschrieben, die bestätigt, dass die Ware der Auftragsbestätigung entspricht, dass die Qualität den SPIB-Regeln entspricht, dass die Bündel nur die Nummern und keine anderen Markierungen oder Zeichen aufweisen und dass die Bündel mit mind. 3 x 32 mm Eisenband versehen sind
- das gesamte 'Clean on Board'-Konnossement, auf Bestellung ausgestellt und mit einem Blankoindossament versehen, beschriftet 'Zu verständigen: S***** Ltd. K***** (S*****), Hafen K*****, Tel ....', 'Zur freien Verfügung von H. B*****', 'Fracht im Voraus bezahlt und THC' Kosten zu Lasten des Absenders"
- Versicherungspolizze/Bestätigung in übertragbarer Form ausgestellt
- Packliste, dreifach auf neutralem Papier, die die Anzahl der versandten Kubikmeter, Stücke, Bündel enthält...., zum Nachweis, dass die Bündel in aufsteigender Reihenfolge markiert sind und dass jedes Bündel nur mit einer Breite/einer Länge ist, max 5 o/o der Menge...
- Pflanzengesundheitszeugnis in einem Original und einer Kopie, das bestätigt, dass das Material im Ofen getrocknet und frei von Schädlingen/schädlichen Insekten ist
- Ursprungsbestätigung
- Kopie der Versandanzeige (bzw Fax-Sendeprotokoll zur Vorlage), geschickt vom Begünstigten an den Akkreditivsteller innerhalb von zwei Tagen ab Versanddatum an ... (die Klägerin) per Telefax, wobei anzugeben sind:
Versandte Menge, Kubikmeter, Stück, Bündel; Name des Schiffes; Verfrachter in K*****; tatsächliches Datum des Versandes; ETA K*****; Bestätigung, dass alle Waren geprüft sind und der Bestellung entsprechen
- Kopie des Faxes zum Nachweis (bzw Fax-Sendeprotokoll zur Vorlage), dass die folgenden Dokumente vom Begünstigten innerhalb von 5 Tagen ab Versanddatum, das auf der Kopie der Versandanzeige aufscheint, an den Akkreditivsteller geschickt wurden:
Kopie der Handelsrechnung; Kopie der Packliste; Kopie der Versicherungspolizze/Bestätigung; Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses
Zusätzliche Bedingungen:
Falls die vorgelegten Dokumente nicht den Kreditbedingungen entsprechen, wird eine 'discrepancy fee' belastet.
Nach Erhalt der dem Kredit entsprechenden Dokumente wird mit Wert neun Werktage gemäß den Anweisungen der B***** überwiesen.
Sämtliche Spesen, die außerhalb von Österreich anfallen, sind vom Begünstigten zu tragen.
Die Dokumente sind innerhalb von 10 Tagen ab Versanddatum, wie es in den Transportdokumenten aufscheint, vorzulegen.
Die Dokumente sind an die..... (Beklagte) zu schicken.
Für dieses Dokumentenakkreditiv werden die 'Einheitlichen Richtlinien für Dokumentenakkreditive' (Publikation Nr 500, gültig ab 1994, der Internationalen Handelskammer) zugrunde gelegt. ..."
Aufgrund der Vorstellungen der B***** erfolgten folgende Abänderungen:
„Abänderung Nr 1 vom 5. 2. 2002: Akkreditiv muss bestätigt werden;
Abänderung Nr 2 vom 6. 2. 2002: Akkreditiv ist nun ausnutzbar bei der B*****; Ort der Gültigkeit lautet nunmehr jeder Ort in USA".
Die Klägerin war weiters mit dem Wunsch der Begünstigten einverstanden, dass die Zahlungsfrist auf drei Tage verkürzt werde. Es war offensichtlich, dass die Zahlung der B***** erfolgen würde, bevor die eingereichten Dokumente bei der Beklagten einlangen würden.
Die B***** bestätigte das Akkreditiv.
Die Begünstigte reichte die Akkreditivdokumente am 1. 4. 2002 bei der B***** ein, worauf diese Zahlung leistete, mit der sofort die Klägerin über die Beklagte belastet wurde.
Folgende Dokumente (geprüft nach dem Standard der internationalen Bankpraxis) wurden schließlich der Beklagten vorgelegt:
- Invoice Nr 76 vom 21. 3. 2002; dieses Dokument war „ordnungsgemäß gültig";
- Bill of Landing (B/L) Nr......, jedoch bezugnehmend auf ein Mast B/L #.... welches nicht vorgelegt wurde; dieses Dokument ist „unstimmig";
- Policy of Insurance; Ergänzungen wurden jedoch nicht authentisiert, weshalb das Dokument „nicht gültig" ist;
- Packing List im Umfang von 27 Seiten; diese wurde nicht durchgehend auf neutralem Papier abgedruckt und ist „nicht gültig";
- Certificate of Origin; dieses ist „ordnungsgemäß und gültig";
- Phytosanitary Certificate (jedoch ohne FPC Nr) mit angehängter Bestätigung zu FPC....., dass das Material im Ofen getrocknet wurde und frei von Schädlingen/schädlichen Insekten ist; es fehlt die Unterschrift, weshalb das Dokument „nicht gültig" ist;
- Copy of Fax der gewünschten (oben angeführten) Dokumente. Diese umfassen in Summe 38 Seiten. Zu den eingereichten Dokumenten sind zwei Sendeprotokolle vom 20. 3. 2002 an Fax Nr ... beigelegt. Ein Faxprotokoll bestätigt die Versendung von einer Seite, das zweite bestätigt die Versendung von fünf Seiten; die Dokumente sind „unstimmig".
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Akkreditivdokumente bei der Beklagten eingingen und eine Prüfung durch sie möglich war.
Am 10. 4. 2002 rügte die Beklagte die Nichtübereinstimmung der Dokumente gegenüber der B***** wie folgt:
„ - 1. B/L bezieht sich auf eine Mast B/L, welches nicht vorgelegt wurde;
- 2. Packing List ist nicht akkreditivkonform;
- 3. Versicherungspolizze: Die Unterschriften waren nicht geprüft;
- 4. Copy of Fax - Faxprotokoll umfasst nur fünf Seiten anstatt 38 Seiten".
Nach den Gebräuchen des internationalen Akkreditivverkehrs weist die Rüge folgende Mängel auf:
Das unter 1) bezeichnete B/L verweist auf ein weiteres Mast B/L, welches einen Widerspruch zur vorliegenden Dokumentation hervorrufen könnte. In den Akkreditivbedingungen wird das gesamte Clean on Board-Konnossement gefordert, somit ist das B/L-Dokument in sich „unstimmig".
Die in Punkt 2. genannte Packing List wurde nur pauschal gerügt, ohne ins Detail zu gehen.
Die Versicherungspolizze wurde in Punkt 3. auch nach internationaler Übung richtig gerügt.
Das Copy of Fax ist in sich unstimmig und wurde in Punkt 4. nur pauschal gerügt.
Nach Rücksprache mit der Klägerin ergänzte die Beklagte am 11. 4. 2002 noch innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Dokumente die Rüge um die Fehler des Phytosanitary Certificate. Weiters teilte die Klägerin der B***** mit, dass sie die Dokumente zur Verfügung halten werde.
Die Ergänzung vom 11. 4. 2002 enthielt in Zusammenschau mit der ursprünglichen Rüge vom 10. 4. 2002 sämtliche Mängel der Akkreditivdokumente, die bei ordnungsgemäßer Prüfung festzustellen und zu rügen waren.
Die B***** teilte allerdings der Beklagten mit, sie sei nicht deren Rechtsmeinung und halte die Dokumente für akkreditivkonform. Sie berief sich dabei nicht auf eine unvollständige oder mangelhafte Rüge.
Es kann nicht festgestellt werden, warum die B***** die Dokumente nicht entsprechend den Vorschriften der ERA 500 prüfte und ungeachtet der Mängel Zahlung an die Begünstigte leistete. Die B***** ist eine international angesehene, kapitalkräftige Bank. Ein Fehler wie der vorliegende kommt nur äußerst selten vor.
In der Folge konnte die Klägerin die Ware (vorerst) nicht vom Schiff beheben, weil die Akkreditivdokumente unvollständig waren. Darüber hinaus war die Fracht nicht bezahlt. Nach Besichtigung der gelieferten Ware stellte sich diese auch als unbrauchbar heraus.
Die Klägerin begehrt den Klagsbetrag und bringt im Wesenlichen vor, dass das Akkreditiv ursprünglich in Wien hätte zahlbar sein sollen. Auf Wunsch des Begünstigten sei der Zahlungsort auf M***** umgestellt worden, sodass als Zahlstelle die B***** vorgesehen worden sei. Bevor es zu dem Zahlstellenwechsel gekommen sei, habe die Geschäfsführerin der Klägerin mit der Mitarbeiterin der Beklagten Rücksprache gehalten, ob ihr daraus Nachteile erwachsen könnten. Dies habe die Mitarbeiterin mit dem Hinweis verneint, dass lediglich die Zinsenbelastung früher eintrete. In der Folge habe die B***** die Zahlung an die Begünstigte geleistet und die Dokumente an die Beklagte übermittelt. Die Dokumente hätten jedoch eine Reihe von Akkreditivbedingungen nicht erfüllt. Die Beklagte habe hierauf unvollständige Einwände gegenüber der B***** erhoben, wobei aber ein Mangel richtig gerügt worden sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Zahlstellenbank die nicht sofort gerügten Mängel nicht mehr gegen sich gelten lassen müsse. Die Beklagte habe überdies ihre Aufklärungspflichten verletzt, weil sie typische Risiken des internationalen Akkreditivverkehrs, die sich letztlich verwirklicht hätten, als nicht vorhanden abgetan habe. Wäre die Klägerin darauf hingewiesen worden, hätte sie einem Wechsel der Zahlstelle nicht zugestimmt. Die Klägerin sei von der Beklagten mit dem von der B*****ausgezahlten Betrag belastet worden, obwohl sie die Ware mit den mangelhaften Papieren nicht einmal habe auslösen können. Aufgrund des Aufklärungsfehlers und der mangelhaften Rüge durch die Beklagte sei ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages, bestehend aus Eröffnungsspesen, der Akkreditivsumme, Auszahlungsspesen sowie Dollarkontozinsen entstanden. Die Beklagte hafte für den Schaden auch, weil die B***** ihre Erfüllungsgehilfin gewesen sei.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren mit der Begründung, die Klägerin habe im Zuge der Auftragserteilung den Wunsch geäußert, die B***** solle als Bestätigungsbank auftreten. Diese sei dazu nur bereit gewesen, wenn sie auch als Zahlstelle fungieren könne. Die Klägerin habe dieser Vorgangsweise zugestimmt. Es liege kein Aufklärungsfehler vor. Die Klägerin sei sehr wohl darauf hingewiesen worden, dass das Konto der Klägerin bereits bei Einreichung der Dokumente an der Zahlstelle mit der Akkreditivsumme belastet werde, bevor die Beklagte die Dokumente noch selbst prüfen könne. Die Klägerin habe zudem langjährige Erfahrung mit Import- und Exportakkreditiven. Das Risiko, dass eine international angesehene Bank unstimmige Dokumente aufnehme und später in ihrer unrichtigen Rechtsauffassung verharre, sei ganz atypisch. Gegenüber der B***** seien alle maßgeblichen Mängel der Dokumente gerügt worden. Auch habe sich die B***** niemals auf eine mangelhafte Rüge berufen. Die Beklagte hafte nicht für das Fehlverhalten der B*****, weil diese lediglich Substitutin sei. Einredeweise werde compensando ein Bereicherungsanspruch bis zur Höhe des Klagsbetrages eingewandt, weil die Klägerin die Ware, die mit dem Akkreditiv bezahlt worden sei, erhalten habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, dass zwischen den Streitteilen ein Geschäftsbesorgungsvertrag bestehe. Die Bank habe sich als Bestätigungsbank allerdings selbständig verpflichtet. Die B***** sei keine Erfüllungsgehilfin der Beklagten, zumal deren Auswahl der Klägerin oblegen sei. Auch ein Beratungsfehler der Beklagten liege nicht vor. Zwar sei der Klägerin das Risiko der gewählten Akkreditivform aus ihrer bisherigen Erfahrung nicht bekannt gewesen, die Beklagte habe jedoch die Klägerin über das Risiko, welches sich hier realisiert habe, nämlich dass „Rechtsunterworfene (wie die Bank) nicht immer das tun, was sie tun sollten.... und daher schadenersatzpflichtig werden könnten....." nicht aufklären müssen. Das Risiko, den in den USA situierten Lieferanten wegen Gewährleistung oder Schadenersatz vor einem ausländischen Gericht in Anspruch nehmen zu müssen, sei nämlich kein anderes als das der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegen die Bank. Selbst bei einer allfälligen Verletzung einer Aufklärungspflicht liege von Seiten der Beklagten (nach den AGB als Haftungsgrund ausgeschlossene) leichte Fahrlässigkeit vor. Die Beklagte hafte nicht wegen mangelhafter Dokumentenrüge. Bereits im Zuge der ersten Rüge sei zumindest eines der nicht akkreditivgemäßen Dokumente hinreichend konkret gerügt worden. Schon deshalb hätte die B***** nicht auszahlen dürfen bzw den ausbezahlten Betrag zurückfordern müssen. Allfällige fehlerhafte Rügen durch die Beklagte seien daher für das Verhalten der B***** nicht kausal.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass aufgrund des außer Streit stehenden, von der Beklagten jedenfalls ordnungsgemäß gerügten Dokumentenmangels die B***** nicht hätte auszahlen dürfen, sodass diese an die Beklagte den bezogenen Aufwandersatz hätte refundieren müssen. Eine etwaige Unvollständigkeit und damit Mangelhaftigkeit der ersten Rüge der Beklagten sei für die Weigerung der B***** nicht kausal gewesen. Die Frage, ob die B***** lediglich Zahlstellen- oder auch Bestätigungsbank gewesen sei, sei für ihre Eigenschaft als Erfüllungsgehilfin nicht relevant. Primärer Zweck der Bestätigung sei, dem Begünstigten Sicherheit dafür zu geben, dass das Akkreditiv bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich honoriert werde. Die Bestätigungsbank übernehme eine selbständige, vom Akkreditiv und auch von dem diesem zugrunde liegenden Geschäft unabhängige Verpflichtung. Die Zahlstellen- und die Bestätigungsfunktion der Zweitbank sei stets für sich allein rechtlich zu beurteilen. Der B***** komme in ihrer Funktion als Zahlstelle Erfüllungsgehilfeneigenschaft zu. Der Ansicht Avancinis in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II, Rz 4/196, sei zu entgegnen, dass die Merkmale eines Erfüllungsgehilfen jene eines Substituten überwiegen würden. Zwischen der Akkreditivbank und der Zahlstellenbank bestehe ein Auftragsverhältnis. Die Akkreditivdokumente könnten vom Begünstigten fristwahrend bei der Zahlstellenbank eingereicht werden, die Weiterleitung erfolge dann nicht mehr auf sein Risiko. Die Zahlstellenbank habe die eingereichten Dokumente auf ihre Akkreditivgemäßheit zu überprüfen und sie bei Mangelhaftigkeit unverzüglich zurückzuweisen. Die Zahlstellenbank werde dem Begünstigten auch durch eine fristgerechte Einreichung der Dokumente nicht verpflichtet. Verweigere sie die Honorierung des Akkreditives, könne der Begünstigte sich nur an die Akkreditivbank halten. Die Akkreditivbank werde von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Begünstigten erst bei der Auszahlung durch die Zahlstelle befreit. Die Akkreditivbank setze die Zahlstellenbank (auch) dazu ein, die vom Begünstigten eingereichten Dokumente für sie zu prüfen und gegebenenfalls zu rügen. Wenn die Zahlstellenbank nun auftragswidrig nicht rüge, sei dies ein in der Sphäre der Akkreditivbank eingetretenes Versäumnis. Dem Auftragsrecht entsprechend müsse die Zahlstellenbank Weisungen der Akkreditivbank befolgen und zwar auch dann, wenn sie im Verhältnis zum Begünstigten rechtswidrig wären. Die Akkreditivbank könne sich gemäß Art 14c ERA 500 bei Unstimmigkeiten der Akkreditivdokumente wegen eines Verzichtes auf Geltendmachung derselben an den Auftraggeber wenden. Dieses Recht sei auch der Zahlstelle im Verhältnis zur Akkreditivbank zuzugestehen. Nicht zuletzt bestimme Art 14d iii ERA 500, dass die Akkreditivbank von der Zahlstellenbank, welche unstimmige Dokumente aufgenommen habe, den geleisteten Rembours samt Zinsen verlangen könne. Hingegen bestehe zwischen der Zahlstellenbank und dem Akkreditivauftraggeber keine direkte Rechtsbeziehung. Er könne ihr keine Weisungen direkt erteilen und müsse sich stets der Akkreditivbank bedienen. Die Akkreditivbank bleibe also alleiniger Vertragspartner des Akkreditiveröffners. Zwar sei die Zahlstelle selbständige Unternehmerin, doch sei sie der Akkreditivbank weisungsunterworfen. Bei der Prüfung der Dokumente werde die Zahlstelle für die Akkreditivbank tätig. Wiewohl diese bei der Dokumentenprüfung praktisch kaum in der Lage sei, Weisungen zu erteilen, ändere dies doch nichts an ihrer Befugnis dazu. Eine Einflussnahme sei nicht ausgeschlossen. Teil der - entgeltlichen - Aufgabe der Akkreditivbank sei die Auszahlung der Akkreditivsumme gegen Vorlage der richtigen Dokumente. Dass die Auszahlung durch die Zahlstelle nur bei der Einreichung ordnungsgemäßer Dokumente erfolge, könne der Akkreditiveröffner in diesem Zeitpunkt nicht beeinflussen. Lediglich die Akkreditivbank selbst könne im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis Einfluss auf die Zahlstelle nehmen. Die Namhaftmachung der Zahlstelle durch den Akkreditivbesteller schade daher nicht. Es liege vielmehr an der Akkreditivbank, eine ihr nicht vertrauenswürdig erscheinende Zahlstelle abzulehnen. Diese Ansicht werde auch durch einen Teil der deutschen Lehre (vgl Canaris in Großkomm HGB, Bankvertragsrecht I, Rn 974) gestützt. Die Judikatur zum Giroverkehr, welche eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Zweitbank verneine, könne nicht herangezogen werden. Die Haftung einer beauftragten Bank für ein zwischengeschaltetes Bankinstitut werde in der Rechtsprechung nämlich vor allem mit dem Argument verworfen, dass der Überweisungsverkehr dazu diene, „um den Zahlungsverkehr als Massenphänomen in angemessener Zeit und zu erträglichen Kosten überhaupt zu bewältigen". Die Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Zweitbank würde für die erstbeauftragte Bank zu Risken führen, welche für diese weder beherrschbar noch überschaubar seien. Der Zweck des Akkreditives gehe über die reine Zahlungsfunktion hinaus; beim Giroverkehr liege kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Die B***** sei daher Erfüllungsgehilfin der Beklagten, welche für deren Verhalten wie für ihr eigenes hafte. Der Schadenseintritt (dem Grunde nach) sowie die Kausalität und die Rechtswidrigkeit des Handelns der B***** sei nach den Feststellungen unproblematisch. Art 18a ERA 500 (auf dessen allfällige Sittenwidrigkeit nicht eingegangen werden müsse) werde durch die Unklarheitenregel durch die (für die Klägerin als Vertragspartnerin günstigeren) Bestimmungen der AGB der Beklagten verdrängt. Die Bestimmung der Z 8 der AGB betreffe nicht die Haftung bei Heranziehung von Erfüllungsgehilfen - diese werde in Z 9 geregelt. Die Beklagte hafte daher der Klägerin für nicht leicht fahrlässig verursachte Schäden. Die nicht ordnungsgemäße Prüfung durch die B***** sei aber als grob fahrlässig zu beurteilen. Auf Grund der Erfüllungsgehilfenhaftung der Beklagten brauche auf die von der Berufungswerberin vorgebrachten Argumente zum Vorliegen eines Beratungsfehlers der Mitarbeiterin der Beklagten daher nicht eingegangen werden. Da sich das Erstgericht mit der Schadenshöhe und der Gegenforderung nicht auseinandergesetzt habe, sei das Urteil aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass aufgrund des außer Streit stehenden, von der Beklagten jedenfalls ordnungsgemäß gerügten Dokumentenmangels die B***** nicht hätte auszahlen dürfen, sodass diese an die Beklagte den bezogenen Aufwandersatz hätte refundieren müssen. Eine etwaige Unvollständigkeit und damit Mangelhaftigkeit der ersten Rüge der Beklagten sei für die Weigerung der B***** nicht kausal gewesen. Die Frage, ob die B***** lediglich Zahlstellen- oder auch Bestätigungsbank gewesen sei, sei für ihre Eigenschaft als Erfüllungsgehilfin nicht relevant. Primärer Zweck der Bestätigung sei, dem Begünstigten Sicherheit dafür zu geben, dass das Akkreditiv bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich honoriert werde. Die Bestätigungsbank übernehme eine selbständige, vom Akkreditiv und auch von dem diesem zugrunde liegenden Geschäft unabhängige Verpflichtung. Die Zahlstellen- und die Bestätigungsfunktion der Zweitbank sei stets für sich allein rechtlich zu beurteilen. Der B***** komme in ihrer Funktion als Zahlstelle Erfüllungsgehilfeneigenschaft zu. Der Ansicht Avancinis in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei, Rz 4/196, sei zu entgegnen, dass die Merkmale eines Erfüllungsgehilfen jene eines Substituten überwiegen würden. Zwischen der Akkreditivbank und der Zahlstellenbank bestehe ein Auftragsverhältnis. Die Akkreditivdokumente könnten vom Begünstigten fristwahrend bei der Zahlstellenbank eingereicht werden, die Weiterleitung erfolge dann nicht mehr auf sein Risiko. Die Zahlstellenbank habe die eingereichten Dokumente auf ihre Akkreditivgemäßheit zu überprüfen und sie bei Mangelhaftigkeit unverzüglich zurückzuweisen. Die Zahlstellenbank werde dem Begünstigten auch durch eine fristgerechte Einreichung der Dokumente nicht verpflichtet. Verweigere sie die Honorierung des Akkreditives, könne der Begünstigte sich nur an die Akkreditivbank halten. Die Akkreditivbank werde von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Begünstigten erst bei der Auszahlung durch die Zahlstelle befreit. Die Akkreditivbank setze die Zahlstellenbank (auch) dazu ein, die vom Begünstigten eingereichten Dokumente für sie zu prüfen und gegebenenfalls zu rügen. Wenn die Zahlstellenbank nun auftragswidrig nicht rüge, sei dies ein in der Sphäre der Akkreditivbank eingetretenes Versäumnis. Dem Auftragsrecht entsprechend müsse die Zahlstellenbank Weisungen der Akkreditivbank befolgen und zwar auch dann, wenn sie im Verhältnis zum Begünstigten rechtswidrig wären. Die Akkreditivbank könne sich gemäß Artikel 14 c, ERA 500 bei Unstimmigkeiten der Akkreditivdokumente wegen eines Verzichtes auf Geltendmachung derselben an den Auftraggeber wenden. Dieses Recht sei auch der Zahlstelle im Verhältnis zur Akkreditivbank zuzugestehen. Nicht zuletzt bestimme Artikel 14 d, iii ERA 500, dass die Akkreditivbank von der Zahlstellenbank, welche unstimmige Dokumente aufgenommen habe, den geleisteten Rembours samt Zinsen verlangen könne. Hingegen bestehe zwischen der Zahlstellenbank und dem Akkreditivauftraggeber keine direkte Rechtsbeziehung. Er könne ihr keine Weisungen direkt erteilen und müsse sich stets der Akkreditivbank bedienen. Die Akkreditivbank bleibe also alleiniger Vertragspartner des Akkreditiveröffners. Zwar sei die Zahlstelle selbständige Unternehmerin, doch sei sie der Akkreditivbank weisungsunterworfen. Bei der Prüfung der Dokumente werde die Zahlstelle für die Akkreditivbank tätig. Wiewohl diese bei der Dokumentenprüfung praktisch kaum in der Lage sei, Weisungen zu erteilen, ändere dies doch nichts an ihrer Befugnis dazu. Eine Einflussnahme sei nicht ausgeschlossen. Teil der - entgeltlichen - Aufgabe der Akkreditivbank sei die Auszahlung der Akkreditivsumme gegen Vorlage der richtigen Dokumente. Dass die Auszahlung durch die Zahlstelle nur bei der Einreichung ordnungsgemäßer Dokumente erfolge, könne der Akkreditiveröffner in diesem Zeitpunkt nicht beeinflussen. Lediglich die Akkreditivbank selbst könne im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis Einfluss auf die Zahlstelle nehmen. Die Namhaftmachung der Zahlstelle durch den Akkreditivbesteller schade daher nicht. Es liege vielmehr an der Akkreditivbank, eine ihr nicht vertrauenswürdig erscheinende Zahlstelle abzulehnen. Diese Ansicht werde auch durch einen Teil der deutschen Lehre vergleiche Canaris in Großkomm HGB, Bankvertragsrecht römisch eins, Rn 974) gestützt. Die Judikatur zum Giroverkehr, welche eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Zweitbank verneine, könne nicht herangezogen werden. Die Haftung einer beauftragten Bank für ein zwischengeschaltetes Bankinstitut werde in der Rechtsprechung nämlich vor allem mit dem Argument verworfen, dass der Überweisungsverkehr dazu diene, „um den Zahlungsverkehr als Massenphänomen in angemessener Zeit und zu erträglichen Kosten überhaupt zu bewältigen". Die Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Zweitbank würde für die erstbeauftragte Bank zu Risken führen, welche für diese weder beherrschbar noch überschaubar seien. Der Zweck des Akkreditives gehe über die reine Zahlungsfunktion hinaus; beim Giroverkehr liege kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Die B***** sei daher Erfüllungsgehilfin der Beklagten, welche für deren Verhalten wie für ihr eigenes hafte. Der Schadenseintritt (dem Grunde nach) sowie die Kausalität und die Rechtswidrigkeit des Handelns der B***** sei nach den Feststellungen unproblematisch. Artikel 18 a, ERA 500 (auf dessen allfällige Sittenwidrigkeit nicht eingegangen werden müsse) werde durch die Unklarheitenregel durch die (für die Klägerin als Vertragspartnerin günstigeren) Bestimmungen der AGB der Beklagten verdrängt. Die Bestimmung der Ziffer 8, der AGB betreffe nicht die Haftung bei Heranziehung von Erfüllungsgehilfen - diese werde in Ziffer 9, geregelt. Die Beklagte hafte daher der Klägerin für nicht leicht fahrlässig verursachte Schäden. Die nicht ordnungsgemäße Prüfung durch die B***** sei aber als grob fahrlässig zu beurteilen. Auf Grund der Erfüllungsgehilfenhaftung der Beklagten brauche auf die von der Berufungswerberin vorgebrachten Argumente zum Vorliegen eines Beratungsfehlers der Mitarbeiterin der Beklagten daher nicht eingegangen werden. Da sich das Erstgericht mit der Schadenshöhe und der Gegenforderung nicht auseinandergesetzt habe, sei das Urteil aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Frage, ob eine Zahlstellen- oder Bestätigungsbank Erfüllungsgehilfin der Akkreditivbank sei, oberstgerichtliche Judikatur fehle.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit einem Abänderungsantrag dahingehend, dass das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt werde.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig, ihm kommt aber im Ergebnis keine Berechtigung zu.