Beide Vorinstanzen haben die auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO wegen Unschlüssigkeit zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der ordentlichen Revisionsrekurs zulässig sei. Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde dem Vertreter der Klägerin am Donnerstag, den 8. 2. 2007, zugestellt.Beide Vorinstanzen haben die auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 538, ZPO wegen Unschlüssigkeit zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der ordentlichen Revisionsrekurs zulässig sei. Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde dem Vertreter der Klägerin am Donnerstag, den 8. 2. 2007, zugestellt.
Der erst am 8. 3. 2007 überreichte Revisionsrekurs ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nach § 521a ZPO beträgt die (im vorliegenden Fall von der Klägerin gewahrte) Rekursfrist - einschließlich jener des Revisionsrekurses (für welchen sie nicht gewahrt wurde) - 14 Tage (§ 521 Abs 1 ZPO). Auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO ist nichts anderes vorgesehen (7 Ob 278/02m).Der erst am 8. 3. 2007 überreichte Revisionsrekurs ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nach Paragraph 521 a, ZPO beträgt die (im vorliegenden Fall von der Klägerin gewahrte) Rekursfrist - einschließlich jener des Revisionsrekurses (für welchen sie nicht gewahrt wurde) - 14 Tage (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO). Auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO ist nichts anderes vorgesehen (7 Ob 278/02m).
Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels wäre daher Donnerstag, der 22. 2. 2007 gewesen. Der Revisionsrekurs war daher - wie aus dem Spruch ersichtlich - als verspätet zurückzuweisen.