Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Drittschuldnerklage von der Beklagten EUR 11.506,37 sA. Sie macht eine ihr in einem Exekutionsverfahren gegen ihre Schuldnerin C*****GmbH (in der Folge: GmbH) überwiesene Forderung gegen die Beklagte geltend, die die GmbH damit begründet, dass sie im September 2001 im Wohnhaus der Beklagten eine neue Heizkesselanlage eingebaut habe. In der Klage wurde die Forderung mit „Dienstleistungsansprüche" der GmbH gegen die Beklagte umschrieben und vorgebracht, dass die Beklagte keine Drittschuldnererklärung abgegeben habe. Im Laufe des Verfahrens erklärte die Klägerin, das Klagebegehren sowohl auf Vertrag, aber auch auf Bereicherung und jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund zu stützen, weil die Beklagte als Grundeigentümerin ohne Bezahlung über eine neue Heinzanlage verfüge. Eine nachträglich erstattete Drittschuldnererklärung der Beklagten sei unrichtig.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe der GmbH niemals einen Auftrag erteilt und schulde ihr nichts. Sie habe lediglich ein Angebot einer deutschen Gesellschaft (in der Folge: Finanzierungsgesellschaft) über Wärmelieferung einschließlich aller notwendigen Investitionen für eine Gasbeheizung angenommen. In der Folge habe die Finanzierungsgesellschaft der GmbH den Auftrag zur Installation des Gaskesselhauses erteilt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Sohn der Beklagten war im maßgebenden Zeitraum einer der (allein vertretungsbefugten) Geschäftsführer der klagenden GmbH. Diese wollte 2001 in ein „Energiecontracting-Konzept" einsteigen, bei dem ein Finanzierer die Sanierung einer Heizanlage übernimmt und die Kosten der Sanierung vom Kunden mit dem Öl- und Gasbezug abbezahlt werden. Der Sohn der Beklagten (und Geschäftsführer der GmbH) wollte dieses Konzept im Haus seiner Mutter umsetzen und fasste als Finanzierer die Finanzierungsgesellschaft ins Auge. Letztere machte der Beklagten auch ein entsprechendes („freibleibendes") Angebot. Es steht aber nicht fest, ob auf Grund dieses Angebots ein Vertrag zustande gekommen ist.
Im September 2001 errichtete die GmbH im Haus der Beklagten, in dem auch ihr Sohn wohnte, eine neue Heizkesselanlage. Dass dem ein Auftrag der Finanzierungsgesellschaft zugrunde lag, steht nicht fest. Da sich die Finanzierungsgesellschaft nicht mehr „gerührt hat", wendete sich der Sohn der Beklagten, dem diese die Abwicklung der Angelegenheit überlassen hat, an ein weiteres deutsches Unternehmen, mit dem aber letztlich kein Vertrag zustande kam.
Im März und im Mai 2002 trat der Sohn der Beklagten namens der GmbH an die ursprünglich kontaktierte Finanzierungsgesellschaft heran, stellte sich auf den Standpunkt, dass zwischen ihr und der GmbH ein Vertrag zustande gekommen sei und urgierte die Zahlung der von ihm daraus abgeleiteten Forderungen. Die Finanzierungsgesellschaft stellte jedoch das Bestehen eines Vertrages in Abrede. Im März 2003 - zu diesem Zeitpunkt war der Sohn der Beklagten nicht mehr Geschäftsführer der GmbH - erhob die GmbH erstmals Zahlungsansprüche gegen die Beklagte. Sie berief sich darauf, über Auftrag des Sohnes der Beklagten die Heizungsanlage errichtet zu haben.
Diesen Feststellungen schließen sich ausführliche Überlegungen zur Beweiswürdigung an, die schließlich in als „rechtliche Beurteilung" überschriebene Ausführungen münden, nach denen die GmbH für die Beklagte eine Heizanlage in einem den Klagebetrag weit übersteigenden Wert errichtet habe, für die die Beklagte bislang keine Zahlungen geleistet habe. Die Beklagte habe es zugelassen, dass ihr Sohn als ihr Vertreter aufgetreten und in dieser Funktion der durch ihn vertretenen GmbH den Auftrag zum Einbau gegeben habe. Auf Grund dieser Überlegungen geht das Erstgericht von einem Vertrag zwischen der GmbH und der Beklagten über die Errichtung der Heizanlage aus. Der Sohn der Beklagten habe den Auftrag wohl in der Erwartung erteilt, er werde einen Finanzierer finden, was ihm aber dann nicht gelungen sei. Der Versuch der GmbH, den Werklohn zunächst von der Finanzierungsgesellschaft zu fordern, sei nicht als Verzicht auf die Einforderung des Werklohns von der Beklagten zu werten, sondern als Versuch, die Finanzierungsgesellschaft nachträglich doch noch in einen Vertrag zu zwingen. Die Klageforderung sei daher berechtigt.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens. Auch die eingangs der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung getroffenen Aussagen des Erstgerichtes über den Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der Beklagten wertete es als Tatsachenfeststellungen, die der Entscheidung zugrunde zu legen seien.
Auf dieser Grundlage billigte es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Auf eine unzulässige Doppelvertretung bzw ein unzulässiges Insichgeschäft habe sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen. Im Übrigen sei der Einbau der Heizanlage von der GmbH tatsächlich durchgeführt und von der Beklagten geduldet worden, sodass zumindest von einem schlüssigen Vertragsschluss bzw einer nachträglichen Genehmigung auszugehen sei. Die Beklagte mache zwar zu Recht geltend, dass das Vorbringen der Klägerin relativ dürftig sei. Das im Laufe des Verfahrens nachgetragene Vorbringen sei aber gerade noch ausreichend, um die erstgerichtlichen Feststellungen zu decken. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit einem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs gerichtete Revision der Beklagten. Das Berufungsgericht änderte daraufhin seinen Zulassungsausspruch iSd Zulassung der Revision ab. Es schloss sich nunmehr der Auffassung der Beklagten an, dass die Beurteilung der Doppelvertretung durch den Sohn der Beklagten eine Rechtsfrage sei, die im Berufungsurteil nicht ausdrücklich behandelt worden sei.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.