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Entscheidungstext 13Os6/07t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os6/07t

Entscheidungsdatum

07.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Haydar D***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Juni 2006, GZ 24 Hv 23/06k-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Haydar D***** wurde einer jeweils unbestimmten Anzahl von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A) sowie von Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (B) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, (zu ergänzen: Ziffer eins,) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er „in Wien zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten in den Jahren 1990 bis 1998 in vielfachen Angriffen"

A. an nachgenannten unmündigen Personen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von diesen Personen an sich vornehmen lassen, und zwar indem, er

1. die am 13. Februar 1985 geborene Andrea K***** „in zahlreichen Angriffen" auszog, sich auf sie legte, seinen Penis an ihrer Vagina rieb und sie wiederholt erfolgreich aufforderte, seinen Penis mit dem Mund zu berühren;

2. die am 15. Juli 1984 geborene Michaela D***** „in zumindest sechs bis sieben Angriffen auf seinen entblößten Penis setzte oder mit ihm von hinten zwischen ihre Oberschenkel schob und ihn an ihrer Scheide rieb";

3. der am 13. Februar 1985 geborenen Andrea K***** „wiederholt ihre Vagina abgriff und küsste, massierte oder schleckte, ihre Hand nahm und damit seinen Penis massierte, sie festhielt und seinen Penis an ihrem Körper rieb";

4. die am 18. August 1988 geborene Sandra K*****, während er auf dem Rücken lag, an den Hüften packte, festhielt und auf seinen Penis drückte;

5. die am 25. September 1987 geborene Lydia D*****, während er auf dem Rücken lag, an den Hüften packte, festhielt und auf seinen Penis drückte, sie im Bett liegend von hinten festhielt und seinen erregten Penis an ihren Körper presste, in den Schambereich zwickte und hinter ihr in der Badewanne sitzend seinen Penis an ihrem Körper rieb;

6. seinen Penis an einem Oberschenkel der am 15. Juli 1984 geborenen Michaela D***** rieb, ihre Scheide intensiv betastete, ihre Hand nahm und damit seinen Penis berührte;

B. eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er sich in Gegenwart und vor den Augen der am 13. Februar 1985 geborenen Andrea K***** sowie der am 25. September 1987 geborenen Lydia D***** „wiederholt selbst befriedigte";

C. „durch die oben in A. und B. (zu ergänzen: hinsichtlich Michaela und Lydia D*****) angeführten Tathandlungen an (richtig: mit) seinen minderjährigen Kindern eine geschlechtliche Handlung vorgenommen".

Rechtliche Beurteilung

Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Zwar trifft es zu, dass die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte in Betreff der vorstehenden Handlungen vorsätzlich gehandelt habe, eine rechtliche Beurteilung enthält.

Gleichwohl ist es für den Obersten Gerichtshof unzweifelhaft erkennbar, dass die Tatrichter durch die Verwendung dieses gesetzlichen Ausdrucks in tatsächlicher Hinsicht jeweils vom Vorliegen des Tatbegehungswillens ausgegangen sind. Die das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite monierende Rechtsrüge orientiert sich solcherart nicht an den dazu gar wohl erfolgten Konstatierungen.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anzumerken bleibt, dass - ungerügt geblieben - die Subsumtion der dem Schuldspruch B (Paragraph 208, Absatz eins, StGB) zugrundeliegenden Taten auch unter den Tatbestand des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (C) zwar verfehlt ist (Ziffer 10,), weil dieser - durch hier aktuelle Selbstbefriedigung in Gegenwart von Unmündigen nicht verwirklicht - die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung mit einer (dort näher bezeichneten) minderjährigen Person und solcherart einen unmittelbaren sexuellen Kontakt zwischen Täter und Opfer voraussetzt (RIS-Justiz RS0095139, zuletzt 11 Os 29/06h). Für ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO besteht indes mangels eines daraus resultierenden Nachteils für den Angeklagten kein Anlass, weil die verfehlte Subsumtion den Schuldspruch wegen Vergehen nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (in Ansehung der in den Schuldsprüchen A beschriebenen Tathandlungen) unberührt lässt und bei der Strafbemessung nicht erschwerend gewertet wurde. Hinsichtlich derselben besteht keine dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende Bindung des Gerichtshofes zweiter Instanz an den Ausspruch des Erstgerichtes über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870, zuletzt 11 Os 34/06v).

Anmerkung

E83576 13Os6.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00006.07T.0307.000

Dokumentnummer

JJT_20070307_OGH0002_0130OS00006_07T0000_000

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