Nach ständiger Rechtsprechung kann der Ausspruch einer Kündigung mangels besonderer gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder vertraglicher Vorgaben auch formlos mündlich, wie hier durch den Kläger, erfolgen (etwa RIS Justiz RS0021520 mwN). Davon konnte die Beklagte auch nicht einseitig abgehen. Nach den - insoweit unbekämpften - Feststellungen zur Reaktion des Klägers ist auch nicht klar, dass der Kläger den allenfalls einseitig von der Beklagten gesetzten Formvorbehalt akzeptiert hätte. Die Ausführungen des Klägers, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass es zu einer einvernehmlichen Rücknahme seiner Kündigung gekommen wäre, verstoßen gegen das Neuerungsverbot (Kodek in Rechberger3 ZPO § 504 Rz 3; RIS Justiz RS0041812
mwN). Jedenfalls handelt es sich um Fragen der Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des des § 502 Abs 1 ZPO darstellen (Kodek in Rechberger3 ZPO § 502 Rz 26; RIS Justiz RS0042936 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung kann der Ausspruch einer Kündigung mangels besonderer gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder vertraglicher Vorgaben auch formlos mündlich, wie hier durch den Kläger, erfolgen (etwa RIS Justiz RS0021520 mwN). Davon konnte die Beklagte auch nicht einseitig abgehen. Nach den - insoweit unbekämpften - Feststellungen zur Reaktion des Klägers ist auch nicht klar, dass der Kläger den allenfalls einseitig von der Beklagten gesetzten Formvorbehalt akzeptiert hätte. Die Ausführungen des Klägers, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass es zu einer einvernehmlichen Rücknahme seiner Kündigung gekommen wäre, verstoßen gegen das Neuerungsverbot (Kodek in Rechberger3 ZPO Paragraph 504, Rz 3; RIS Justiz
RS0041812 mwN). Jedenfalls handelt es sich um Fragen der Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen (Kodek in Rechberger3 ZPO Paragraph 502, Rz 26; RIS Justiz RS0042936 mwN).